Umsatzsteuer - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 30.10.01 14:56:56 von
neuester Beitrag 02.11.01 11:10:12 von
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Folgen Fragen an die Steuerfüchse:
Eine steuerpflichtige Person bezieht Einkünfte aus verschiedenen Quellen:
1.)
nichtselbständige Tätigkeit
2.)
Mieteinnahmen bisher ohne MwSt u.a. umsatzsteuerpflichtiger Firmenmieter
3.)
Aus einer unternehmerischen Tätigkeit, die in keiner Weise mit 2. in Verbindung steht, wird pro Jahr ein bescheidener Umsatz von 2000-3000DM erzielt. Gemäß § 19 UStG Abs. 2 Satz 2 wird von der Option Gebrauch gemacht, nicht als Kleinunternehmer besteuert zu werden um damit vorsteuerabzugberechtigt zu sein.
Muß zusätzlich zu den Mieteinnahmen zu 2.) vom Firmenmieter Umsatzsteuer verlangt und ans FA abgeführt werden? Oder ändert sich nichts?
Eine steuerpflichtige Person bezieht Einkünfte aus verschiedenen Quellen:
1.)
nichtselbständige Tätigkeit
2.)
Mieteinnahmen bisher ohne MwSt u.a. umsatzsteuerpflichtiger Firmenmieter
3.)
Aus einer unternehmerischen Tätigkeit, die in keiner Weise mit 2. in Verbindung steht, wird pro Jahr ein bescheidener Umsatz von 2000-3000DM erzielt. Gemäß § 19 UStG Abs. 2 Satz 2 wird von der Option Gebrauch gemacht, nicht als Kleinunternehmer besteuert zu werden um damit vorsteuerabzugberechtigt zu sein.
Muß zusätzlich zu den Mieteinnahmen zu 2.) vom Firmenmieter Umsatzsteuer verlangt und ans FA abgeführt werden? Oder ändert sich nichts?
Es ändert sich nichts,da Mietgeschäfte MwSt-frei sind,egal ob Mieter o. Vermieter MwSt-pflichtig sind oder nicht
Hi!
zu 2:
Vermietung als Gewerbe => Anl.GSE = Firma mit USt oder
Vermietung privat => Anl. Vermietung und Verpachtung ohne USt.
zu 3:
Selbständige Tätigkeit => Anl. GSE, ohne USt als Kleinunternehmer nur dann, wenn keine USt berechnet oder eingenommen wurde.
Gruß
zu 2:
Vermietung als Gewerbe => Anl.GSE = Firma mit USt oder
Vermietung privat => Anl. Vermietung und Verpachtung ohne USt.
zu 3:
Selbständige Tätigkeit => Anl. GSE, ohne USt als Kleinunternehmer nur dann, wenn keine USt berechnet oder eingenommen wurde.
Gruß
Die Vermietung DARF mit Umsatzsteuer an einen zum
Vorsteuerabzug Berechtigten erfolgen. Die Vorteile liegen
ja wohl auf der Hand. Abzug von eventuell anfallender
Vorsteuer und kostenneutrale Weiterbelastung der Umsatzsteuer
an den Mieter.
MfG
Steueragent
Vorsteuerabzug Berechtigten erfolgen. Die Vorteile liegen
ja wohl auf der Hand. Abzug von eventuell anfallender
Vorsteuer und kostenneutrale Weiterbelastung der Umsatzsteuer
an den Mieter.
MfG
Steueragent
Die Option zur USt bei Vermietung an vorsteuerabzugsberechtigten kann für jede einzelne Vermietung gewählt werden (Bsp. EG = Laden/Mieter ist voSt-abzugsberechtigt OPTION zur USt; OG. = Steuerberaterkanzlei/Mieter ist voSt-abzugsberechtigt keine Option zwingend, aber möglich);
allerdings führt die Mietoptiton (2.) dazu, dass die unter 3.) aufgeführte unternehmerische Tätigkeit voll USt-pflichtig ist (aber nicht umgekehrt, da hier nochmals Option)
MERKE: Option als Kleinunternehmer umfasst immer die gesamte unternehmerische Tätigkeit soweit UStpflichtige Umsätze ausgeführt werden. Allerdings zwingt sie nicht zur USt-Option nach § 9 UStG. Wer aber nach § 9 zur USt als KleinUnternehmer optiert hat, ist dies auch mit seinen prinzipiell ustpflichtigen "Klein-"umsätzen.
allerdings führt die Mietoptiton (2.) dazu, dass die unter 3.) aufgeführte unternehmerische Tätigkeit voll USt-pflichtig ist (aber nicht umgekehrt, da hier nochmals Option)
MERKE: Option als Kleinunternehmer umfasst immer die gesamte unternehmerische Tätigkeit soweit UStpflichtige Umsätze ausgeführt werden. Allerdings zwingt sie nicht zur USt-Option nach § 9 UStG. Wer aber nach § 9 zur USt als KleinUnternehmer optiert hat, ist dies auch mit seinen prinzipiell ustpflichtigen "Klein-"umsätzen.
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