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    Umsatzsteuer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.10.01 14:56:56 von
    neuester Beitrag 02.11.01 11:10:12 von
    Beiträge: 6
    ID: 496.513
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      Avatar
      schrieb am 30.10.01 14:56:56
      Beitrag Nr. 1 ()
      Folgen Fragen an die Steuerfüchse:

      Eine steuerpflichtige Person bezieht Einkünfte aus verschiedenen Quellen:

      1.)
      nichtselbständige Tätigkeit

      2.)
      Mieteinnahmen bisher ohne MwSt u.a. umsatzsteuerpflichtiger Firmenmieter

      3.)
      Aus einer unternehmerischen Tätigkeit, die in keiner Weise mit 2. in Verbindung steht, wird pro Jahr ein bescheidener Umsatz von 2000-3000DM erzielt. Gemäß § 19 UStG Abs. 2 Satz 2 wird von der Option Gebrauch gemacht, nicht als Kleinunternehmer besteuert zu werden um damit vorsteuerabzugberechtigt zu sein.


      Muß zusätzlich zu den Mieteinnahmen zu 2.) vom Firmenmieter Umsatzsteuer verlangt und ans FA abgeführt werden? Oder ändert sich nichts?
      Avatar
      schrieb am 30.10.01 15:09:04
      Beitrag Nr. 2 ()
      Es ändert sich nichts,da Mietgeschäfte MwSt-frei sind,egal ob Mieter o. Vermieter MwSt-pflichtig sind oder nicht
      Avatar
      schrieb am 30.10.01 15:13:49
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hi!

      zu 2:
      Vermietung als Gewerbe => Anl.GSE = Firma mit USt oder
      Vermietung privat => Anl. Vermietung und Verpachtung ohne USt.

      zu 3:
      Selbständige Tätigkeit => Anl. GSE, ohne USt als Kleinunternehmer nur dann, wenn keine USt berechnet oder eingenommen wurde.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 30.10.01 20:28:23
      Beitrag Nr. 4 ()
      Die Vermietung DARF mit Umsatzsteuer an einen zum
      Vorsteuerabzug Berechtigten erfolgen. Die Vorteile liegen
      ja wohl auf der Hand. Abzug von eventuell anfallender
      Vorsteuer und kostenneutrale Weiterbelastung der Umsatzsteuer
      an den Mieter.

      MfG

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 31.10.01 04:49:24
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Option zur USt bei Vermietung an vorsteuerabzugsberechtigten kann für jede einzelne Vermietung gewählt werden (Bsp. EG = Laden/Mieter ist voSt-abzugsberechtigt OPTION zur USt; OG. = Steuerberaterkanzlei/Mieter ist voSt-abzugsberechtigt keine Option zwingend, aber möglich);
      allerdings führt die Mietoptiton (2.) dazu, dass die unter 3.) aufgeführte unternehmerische Tätigkeit voll USt-pflichtig ist (aber nicht umgekehrt, da hier nochmals Option)
      MERKE: Option als Kleinunternehmer umfasst immer die gesamte unternehmerische Tätigkeit soweit UStpflichtige Umsätze ausgeführt werden. Allerdings zwingt sie nicht zur USt-Option nach § 9 UStG. Wer aber nach § 9 zur USt als KleinUnternehmer optiert hat, ist dies auch mit seinen prinzipiell ustpflichtigen "Klein-"umsätzen.

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      schrieb am 02.11.01 11:10:12
      Beitrag Nr. 6 ()
      Vielen Dank für all die Antworten.


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