Frage zum Insolvenzrecht - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 24.08.05 20:22:30 von
neuester Beitrag 29.08.05 10:59:47 von
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ID: 1.002.409
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Hai Rechtsexperten,
Der Fall:
eine 2-Personen GbR meldet für ihr betriebenes Gewerbe Firmeninsolvenz an. Diese Firmeninsolvenz wird mangels Masse vom Amtsgericht abgewiesen.
Die Fragen:
können Gläubiger der Firma der GbR nun Privatinsolvenz gegen die GbR Gesellschafter beantragen?
oder
bezieht der vorläufige Insolvenzverwalter gewissermaßen automatisch die Prüfung der privaten Vermögensverhältnisse der GbR Gesellschafter mit ein, bevor er zu seinem Abweisungsvorschlag mangels Masse kommt?
Könnte es die zivilrechtliche Position verbessern, wenn gegen den/die Gesellschafter Strafanzeige wegen Insolvenzverschleppung gestellt wird?; ist hier evtl. die Erwirkung eines direkten Vollstreckungstitels gegen den/die GEsellschafter möglich, was im Insolvenzverfahren ja grundsätzlich ausgeschlossen ist?
Danke schon mal für Eure Antworten
Art
Der Fall:
eine 2-Personen GbR meldet für ihr betriebenes Gewerbe Firmeninsolvenz an. Diese Firmeninsolvenz wird mangels Masse vom Amtsgericht abgewiesen.
Die Fragen:
können Gläubiger der Firma der GbR nun Privatinsolvenz gegen die GbR Gesellschafter beantragen?
oder
bezieht der vorläufige Insolvenzverwalter gewissermaßen automatisch die Prüfung der privaten Vermögensverhältnisse der GbR Gesellschafter mit ein, bevor er zu seinem Abweisungsvorschlag mangels Masse kommt?
Könnte es die zivilrechtliche Position verbessern, wenn gegen den/die Gesellschafter Strafanzeige wegen Insolvenzverschleppung gestellt wird?; ist hier evtl. die Erwirkung eines direkten Vollstreckungstitels gegen den/die GEsellschafter möglich, was im Insolvenzverfahren ja grundsätzlich ausgeschlossen ist?
Danke schon mal für Eure Antworten
Art
[posting]17.674.641 von Art Bechstein am 24.08.05 20:22:30[/posting]Frag mal bei Crown nach.
Kleiner Scherz Art, ich grüße DICH!
Kleiner Scherz Art, ich grüße DICH!
Bei der GbR haften die Gesellschafter doch sowieso mit
dem gesamten persönlichen Vermögen, was i.d.R. dann
ja auch zur Privatinsolvenz führen sollte
Ansonsten wird wohl nicht die Insolvenz abgewiesen,
sondern nur das Verfahren, wenn dessen Kosten durch die
Masse nicht gedeckt weren kann
Am Fakt der Pleite ändert das nichts.
dem gesamten persönlichen Vermögen, was i.d.R. dann
ja auch zur Privatinsolvenz führen sollte
Ansonsten wird wohl nicht die Insolvenz abgewiesen,
sondern nur das Verfahren, wenn dessen Kosten durch die
Masse nicht gedeckt weren kann
Am Fakt der Pleite ändert das nichts.
Die BGB-Gesellschaft ist ja eigentlich keine Firma in dem Sinne, sondern du hast die Geschäfte hier mit 2 Privatpersonen getätigt, die mit ihrem Vermögen voll haften. Wenn aber keines da ist, gibt es auch keinen Inso-Plan.
Der Gutachter zieht bei der Betrachtung auch das Privatvermögen mit in sein Kalkül. Zwar ist die GbR eine eigene Rechtspersönlichkeit und auch insolvenzfähig, jedoch muß der Gutachter § 93 InsO beachten. Hiernach haften natürlich auch die Gesellschafter mit dem Privatvermögen.
Eine vorangegangene Strafanzeige verbessert aus insolvenzrechtlicher Sicht die Position nicht.
Titel: Richtig, im Verfahren gilt hier § 240 ZPO. Titel hilft allenfalls bei einer problemloseren Feststellung in der Tabelle.
Insolvenzantrag: Ja, theoretisch folgen nach dem erfolglosen Antrag bei der GbR Pfändungsversuche in das Privatvermögen und führen demzufolge oftmals zur Insolvenzantragstellung. ! Nachfolgend unbedingt Eigenantrag stellen, ggf. Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung beantragen.
Eine vorangegangene Strafanzeige verbessert aus insolvenzrechtlicher Sicht die Position nicht.
Titel: Richtig, im Verfahren gilt hier § 240 ZPO. Titel hilft allenfalls bei einer problemloseren Feststellung in der Tabelle.
Insolvenzantrag: Ja, theoretisch folgen nach dem erfolglosen Antrag bei der GbR Pfändungsversuche in das Privatvermögen und führen demzufolge oftmals zur Insolvenzantragstellung. ! Nachfolgend unbedingt Eigenantrag stellen, ggf. Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung beantragen.
Guten Abend,
meine Meinung ist : "GbR = Gesellschaft bürgerlichen
Rechts".Beide Gesellschafter haften voll,ausser es wäre im
Gesellschaftervertrag geregelt.Gläubiger können auf das
Privatvermögen der beiden Gesellschafter zugreifen.
Haben beide kein Vermögen ist es wahrscheinlich besser private
Insolvenz anzumelden.(für die Gesellschafter)Nach einer Wohlverhaltenszeit von 7 Jahren werden alle Schulden getilgt. Gläubiger haben ihre Forderungen dann an den Konkursverwalter zustellen.
Gibt es Vermögenswerte bei einem der Beiden ,würde ich versuchen zu pfänden.
Mein Tip : Immer mit Rechtsanwalt,kein Inkassobüro.
Alles nur meine Meinung
Ladenbesitzer
meine Meinung ist : "GbR = Gesellschaft bürgerlichen
Rechts".Beide Gesellschafter haften voll,ausser es wäre im
Gesellschaftervertrag geregelt.Gläubiger können auf das
Privatvermögen der beiden Gesellschafter zugreifen.
Haben beide kein Vermögen ist es wahrscheinlich besser private
Insolvenz anzumelden.(für die Gesellschafter)Nach einer Wohlverhaltenszeit von 7 Jahren werden alle Schulden getilgt. Gläubiger haben ihre Forderungen dann an den Konkursverwalter zustellen.
Gibt es Vermögenswerte bei einem der Beiden ,würde ich versuchen zu pfänden.
Mein Tip : Immer mit Rechtsanwalt,kein Inkassobüro.
Alles nur meine Meinung
Ladenbesitzer
Danke erstmal allen für die Antworten.
Also ich habe heute mal beim zuständigen Amtsgericht angerufen; Auskunft war klar: "es handelt sich um ein Firmeninsolvenzverfahren" (Küchengeschäft).
Für die Privatinsolvenz sei man jedoch nicht zuständig, da der/die Gesellschafter in einem anderen Amtsgerichtsbezirk wohne. Eine Privatinsolvenz sei entsprechend dort anzufragen bzw. zu beantragen.
Mich verwirrt das zusehends und ich werde mich mal beim anderen Amtsgericht erkundigen, was man tun kann.
Danke nochmals
Art
Also ich habe heute mal beim zuständigen Amtsgericht angerufen; Auskunft war klar: "es handelt sich um ein Firmeninsolvenzverfahren" (Küchengeschäft).
Für die Privatinsolvenz sei man jedoch nicht zuständig, da der/die Gesellschafter in einem anderen Amtsgerichtsbezirk wohne. Eine Privatinsolvenz sei entsprechend dort anzufragen bzw. zu beantragen.
Mich verwirrt das zusehends und ich werde mich mal beim anderen Amtsgericht erkundigen, was man tun kann.
Danke nochmals
Art
..sind halt zwei paar Schuhe, wie z.B. § 728 BGB in Hinblick auf die Insolvenz schon zeigt...
...primäre Haftung der Gesellschaft, dann akzessorische Haftung der Gesellschafter(ggf. Haftungsbeschränkung)..
...Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen an sich getrennte Vermögensmassen, Vollstreckung in´s Gesellschaftsvermögen mittels Titel gegen die Gesellschaft,bzw. alle Gesellschafter...
...Vollstreckung in´s Privatvermögen mittels Titel gg. einzelne, bzw. gg. alle Gesellschafter, bzgl(evt. entweder Anteil am Gesellschaftsvermögen, bzw.) des sonstigen Privatvermögens....
....falls negativ, ggf. Insolvenzverfahren...
...primäre Haftung der Gesellschaft, dann akzessorische Haftung der Gesellschafter(ggf. Haftungsbeschränkung)..
...Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen an sich getrennte Vermögensmassen, Vollstreckung in´s Gesellschaftsvermögen mittels Titel gegen die Gesellschaft,bzw. alle Gesellschafter...
...Vollstreckung in´s Privatvermögen mittels Titel gg. einzelne, bzw. gg. alle Gesellschafter, bzgl(evt. entweder Anteil am Gesellschaftsvermögen, bzw.) des sonstigen Privatvermögens....
....falls negativ, ggf. Insolvenzverfahren...
@ART
Abweisung mangels Masse
Der Antrag des Gläubigers wurde abgewiesen, da (gegenwärtig) nicht genügend Geld (=Masse = Vermögenswerte der GbR) vorhanden ist, um die Kosten des Gerichts und des Insolvenzverwalters zu decken.
Das bedeutet nicht, dass kein weiterer Antrag gestellt werden kann. Jeder Gläubiger – auch ein Gläubiger, der bereits einen Antrag gestellt hat, der mangels Masse abgewiesen wurde, kann einen weiteren Antrag stellen.
Fraglich ist nur, ob dies sinnvoll ist, weil z.B. keine Vermögenswerte mehr bekannt werden.
Antragstellung
Jeder Gläubiger kann wegen seiner Forderung, selbst wenn es sich nur um Centbeträge handelt, einen Insolvenzantrag gegen seinen Schuldner stellen, wenn er glaubhaft machen kann, dass die Forderung begründet und fällig ist und der Schuldner zahlungsunfähig ist, droht zahlungsunfähig zu werden und/oder bei einer jur. Person überschuldet ist.
Entscheidend ist aber, dass der Gläubiger eine Forderung gegen den Gesellschafter als nat. Person hat. Ob die Gesellschaftsgläubiger auch Zugriff auf das Eigenvermögen der Gesell-schafter haben, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang diese für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haften. Eine Forderung, die gegen die GbR besteht und für die der Gesellschafter (z.B. wegen Haftungsausschluss) gar nicht haftet, gestattet auch keinen An-trag auf Insolvenzeröffnung gegen den Gesellschafter als nat. Person.
Da auch über das Vermögen der GbR ein Insolvenzantrag gestellt werden kann, gibt es ein vermögensrechtliches Trennungsprinzip. Daraus folgt, dass in der Insolvenz einer nat. Per-son, die GbR Gesellschafter ist, ist das GbR Vermögen Sondervermögen und wird nicht au-tomatisch in die Insolvenz der nat. Person einbezogen.
Beispiel: GbR in Insolvenz, GbR besitzt Gründstück(e) – ein Insolvenzvermerk (zum Schutz eines Verkaufs) im Grundbuch erfolgt
ABER: ist Herr X Gesellschafter einer GbR und aufgrund seiner Stellung Miteigentümer an einem Grdstk. der GbR, dann wird in seinem Insolvenzverfahren kein Vermerk im Grundbuch vorgenommen, das Grdstk. ist Sondervermögen der GbR
Aber: soweit im GbR Vertrag keine anders lautende Regelung getroffen wurde (als die ge-setzliche) endet die GbR mit Insolvenzeröffnung über das Vermögen von Herrn X als Gesell-schafter der GbR automatisch und muss liquidiert werden, d.h. Auseinandersetzung und im Rahmen dieser wird auch das Grundstück zu verwerten sein. Ein daraus resultierender Ver-mögensanspruch fällt wieder in die Inso des Herrn X und steht seinen Gläubigern zur (quota-len) Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung.
Grundsätzlich gilt: Ein Gesellschaftsgläubiger kann für eine von der Gesellschaft geschuldete Leistung den Gesellschafter persönlich mit seinem gesamten Vermögen unbeschränkt, un-mittelbar und auf die geschuldete Leistung (nicht nur den auf den Gesellschafter im Innen-verhältnis der Gesellschaft entfallenden Anteil) in Anspruch nehmen. Die Haftung erfasst alle Gesellschafter (auch die ausgeschiedenen für die während ihrer Mitgliedschaft begründeten Gesellschafterschulden!).
Zur Haftung kann noch viel mehr gesagt/geschrieben werden, das vorstehende ist nicht der Weisheit letzter Schluss! Dann ruf dazu lieber noch einmal an.
Strafantrag
Der StA können Unterlagen und Informationen zur Verfügung gesellt werden, die Grundlage eines Strafverfahrens sind. Wenn sich aus dem Strafverfahren jedoch finanzielle Sanktionen ergeben fallen diese an den Fiskus und nicht an die GbR und in ihr Vermögen. Der Gläubi-ger hat finanziell gesehen, nichts davon – persönl. Genugtuung könnte es bringen, mehr nicht.
Titel
Ein (Vollstreckungs)Titel (aus dem gerichtlichen Mahnverfahren (Mahnbe-scheid/Vollstreckungsbescheid) resultierend oder wegen einem obsiegendem Kalgeverfah-ren (Beschluss=Titel) sichert dem Gläubiger zwar einen 30 Jahre unverjährbaren und grdsl. durchsetzbaren Vermögensanspruch gegen den Schuldner, dieser ist aber immer nur soviel wert, wie der Schuldner auch über Vermögen verfügt, in das mittels des Titels vollstreckt werden kann.
Grdsl. sind Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen während des Insolvenzverfahrens nicht möglich. D.h. hat der Gläubiger bereits einen Titel gegen den Schuldner erwirkt, dann kann er im InsoVerfahren daraus nicht mehr vollstrecken, sondern auf den Titel seine im Insol-venzverfahren mögliche Forderungsanmeldung stützen. Der Titel muss dann beim InsoVer-walter im Original eingereicht werden, bekommt vom Insolvenzgericht einen „Entwer-tungs“stempel und wenn das Insolvenzverfahren vorüber ist, kann der Gläubiger (soweit kei-ne Restschuldbefreiung gewährt wurde) einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenzta-belle beantragen mit dem er dann wieder vollstrecken kann.
Meldet der Gläubiger nicht an, verliert der Titel dennoch seine Vollstreckbarkeit.
Hat der Gläubiger einen Titel und vollstreckt erfolgreich gegen den Schuldner und zwar bis zu drei Monate vor einem Insolvenzantrag, besteht die Gefahr der Rückgewähr der erlangten Forderungen (obwohl es einen Titel gab und die Forderung auch zu recht bestand !) wegen der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregelungen (§§ 88, 129ff. InsO).
Abweisung mangels Masse
Der Antrag des Gläubigers wurde abgewiesen, da (gegenwärtig) nicht genügend Geld (=Masse = Vermögenswerte der GbR) vorhanden ist, um die Kosten des Gerichts und des Insolvenzverwalters zu decken.
Das bedeutet nicht, dass kein weiterer Antrag gestellt werden kann. Jeder Gläubiger – auch ein Gläubiger, der bereits einen Antrag gestellt hat, der mangels Masse abgewiesen wurde, kann einen weiteren Antrag stellen.
Fraglich ist nur, ob dies sinnvoll ist, weil z.B. keine Vermögenswerte mehr bekannt werden.
Antragstellung
Jeder Gläubiger kann wegen seiner Forderung, selbst wenn es sich nur um Centbeträge handelt, einen Insolvenzantrag gegen seinen Schuldner stellen, wenn er glaubhaft machen kann, dass die Forderung begründet und fällig ist und der Schuldner zahlungsunfähig ist, droht zahlungsunfähig zu werden und/oder bei einer jur. Person überschuldet ist.
Entscheidend ist aber, dass der Gläubiger eine Forderung gegen den Gesellschafter als nat. Person hat. Ob die Gesellschaftsgläubiger auch Zugriff auf das Eigenvermögen der Gesell-schafter haben, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang diese für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haften. Eine Forderung, die gegen die GbR besteht und für die der Gesellschafter (z.B. wegen Haftungsausschluss) gar nicht haftet, gestattet auch keinen An-trag auf Insolvenzeröffnung gegen den Gesellschafter als nat. Person.
Da auch über das Vermögen der GbR ein Insolvenzantrag gestellt werden kann, gibt es ein vermögensrechtliches Trennungsprinzip. Daraus folgt, dass in der Insolvenz einer nat. Per-son, die GbR Gesellschafter ist, ist das GbR Vermögen Sondervermögen und wird nicht au-tomatisch in die Insolvenz der nat. Person einbezogen.
Beispiel: GbR in Insolvenz, GbR besitzt Gründstück(e) – ein Insolvenzvermerk (zum Schutz eines Verkaufs) im Grundbuch erfolgt
ABER: ist Herr X Gesellschafter einer GbR und aufgrund seiner Stellung Miteigentümer an einem Grdstk. der GbR, dann wird in seinem Insolvenzverfahren kein Vermerk im Grundbuch vorgenommen, das Grdstk. ist Sondervermögen der GbR
Aber: soweit im GbR Vertrag keine anders lautende Regelung getroffen wurde (als die ge-setzliche) endet die GbR mit Insolvenzeröffnung über das Vermögen von Herrn X als Gesell-schafter der GbR automatisch und muss liquidiert werden, d.h. Auseinandersetzung und im Rahmen dieser wird auch das Grundstück zu verwerten sein. Ein daraus resultierender Ver-mögensanspruch fällt wieder in die Inso des Herrn X und steht seinen Gläubigern zur (quota-len) Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung.
Grundsätzlich gilt: Ein Gesellschaftsgläubiger kann für eine von der Gesellschaft geschuldete Leistung den Gesellschafter persönlich mit seinem gesamten Vermögen unbeschränkt, un-mittelbar und auf die geschuldete Leistung (nicht nur den auf den Gesellschafter im Innen-verhältnis der Gesellschaft entfallenden Anteil) in Anspruch nehmen. Die Haftung erfasst alle Gesellschafter (auch die ausgeschiedenen für die während ihrer Mitgliedschaft begründeten Gesellschafterschulden!).
Zur Haftung kann noch viel mehr gesagt/geschrieben werden, das vorstehende ist nicht der Weisheit letzter Schluss! Dann ruf dazu lieber noch einmal an.
Strafantrag
Der StA können Unterlagen und Informationen zur Verfügung gesellt werden, die Grundlage eines Strafverfahrens sind. Wenn sich aus dem Strafverfahren jedoch finanzielle Sanktionen ergeben fallen diese an den Fiskus und nicht an die GbR und in ihr Vermögen. Der Gläubi-ger hat finanziell gesehen, nichts davon – persönl. Genugtuung könnte es bringen, mehr nicht.
Titel
Ein (Vollstreckungs)Titel (aus dem gerichtlichen Mahnverfahren (Mahnbe-scheid/Vollstreckungsbescheid) resultierend oder wegen einem obsiegendem Kalgeverfah-ren (Beschluss=Titel) sichert dem Gläubiger zwar einen 30 Jahre unverjährbaren und grdsl. durchsetzbaren Vermögensanspruch gegen den Schuldner, dieser ist aber immer nur soviel wert, wie der Schuldner auch über Vermögen verfügt, in das mittels des Titels vollstreckt werden kann.
Grdsl. sind Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen während des Insolvenzverfahrens nicht möglich. D.h. hat der Gläubiger bereits einen Titel gegen den Schuldner erwirkt, dann kann er im InsoVerfahren daraus nicht mehr vollstrecken, sondern auf den Titel seine im Insol-venzverfahren mögliche Forderungsanmeldung stützen. Der Titel muss dann beim InsoVer-walter im Original eingereicht werden, bekommt vom Insolvenzgericht einen „Entwer-tungs“stempel und wenn das Insolvenzverfahren vorüber ist, kann der Gläubiger (soweit kei-ne Restschuldbefreiung gewährt wurde) einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenzta-belle beantragen mit dem er dann wieder vollstrecken kann.
Meldet der Gläubiger nicht an, verliert der Titel dennoch seine Vollstreckbarkeit.
Hat der Gläubiger einen Titel und vollstreckt erfolgreich gegen den Schuldner und zwar bis zu drei Monate vor einem Insolvenzantrag, besteht die Gefahr der Rückgewähr der erlangten Forderungen (obwohl es einen Titel gab und die Forderung auch zu recht bestand !) wegen der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregelungen (§§ 88, 129ff. InsO).
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