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    Erste Hausverwaltung bei Neubau mind. 5 Jahre vorgeschrieben? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.11.05 10:03:43 von
    neuester Beitrag 12.12.05 23:48:57 von
    Beiträge: 11
    ID: 1.021.263
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      Avatar
      schrieb am 20.11.05 10:03:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Zusammen,

      folgende Situation: Plane den Kauf einer Neubauwohnung in einem 7 Parteien Objekt. Es werden getrennte Verträge für das Grundstück und den Werkvertrag geschlossen. In dem mir vorliegenden Entwurf zur Teilungserklärung ist vorgesehen, dass ein bestimmter Hausverwalter X ab heute bis zum 31.12.2009 bestellt wird. Die geplante Fertigstellung (Baubegin jetzt) ist für 11/2006 vorgesehen.

      Ich kenne den Hausverwalter nicht, kenne die Gebühren nicht, weiß nicht ob er Mängelbeseitigung qualifiziert überwacht etc......

      Der Verkäufer behauptet, dass die erste Hausverwaltung gesetzlich vorgeschrieben auf mind. 5 Jahre zu bestellen sei.

      Fragen:
      1. Kennt jemand das angebliche Gesetz????

      2. Wie wird so etwas üblicherweise geregelt?

      3. Wenn ich den Passus in meinem Vertrag streichen lasse und die anderen Käufer akzeptieren die Klausel, ist dann der Hausverwalter gegen meinen Willen dennoch 5 Jahre eingesetzt?

      4. Kann der Hausverwalter trotz der langfristigen Bestellung nach der ersten Eigentümerversammlung mit Mehrheitsbeschluss ausgewechselt werden?


      Danke Euch vorab!!!

      Bitte keine Diskussion über Sinn und Unsinn von Wohnungskauf.
      Avatar
      schrieb am 20.11.05 10:19:04
      Beitrag Nr. 2 ()
      zu #1
      also im WEG steht da nichts von drin. daher denke ich das gesetzt gibt es nicht. wo sollte es sonst stehen?
      Avatar
      schrieb am 20.11.05 10:24:25
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich glaube, die Eigentümerversammlung kann bzw. muß festlegen - mit entsprechenden Mehrheiten bzw. einstimmig -, ob eine Hausverwaltung bestellt wird oder nicht !

      Gruß
      sdtm
      Avatar
      schrieb am 20.11.05 10:58:58
      Beitrag Nr. 4 ()
      [posting]18.886.059 von sdtm am 20.11.05 10:24:25[/posting]das ist grundsätzlich richtig!! Die Eigentümerverwaltung legt fest wer die Eigentumsverwaltung macht und was er macht.

      Im Regelfall ist jedoch am Anfang der Entwickler der Eigentümer aller Eigentumsanteile und es ist nicht unüblich, dass der einem Hausverwalter ( im Regelfall einer verwandten Firma) den Auftrag zu schreibt.

      Bei den 5 Jahren handelt es sich um die Maximalfrist, die ein Hausverwalter bestellt sein kann. ( § 26 WEG Bestellung und Abberufung eines Verwalters)

      § 27 regelt die grundsätzlichen Aufgaben eines Verwalters, wobei natürlich vertraglich noch andere Aufgaben geregelt werden können.

      § 20 es muss kein Verwalter bestellt werden, jedoch darf es in der Teilungserklärung nicht ausgeschlossen werden.



      ruhig mal etwas Gesetz lesen!!! Das WEG ist nicht gerade sehr lang.

      manunikat
      Avatar
      schrieb am 20.11.05 11:00:05
      Beitrag Nr. 5 ()
      [posting]18.885.940 von verschecker am 20.11.05 10:03:43[/posting]wenn der Verwalter einen 5-Jahresvertrag hat, dann kommt ihr nicht ohne weiteres vorher heraus !

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      Avatar
      schrieb am 20.11.05 11:48:52
      Beitrag Nr. 6 ()
      erstmal herzlichen Dank für die fixen Antworten!!

      Zu Punkt 3: Könnt Ihr das auch beantworten?
      Lasse ich den Passus in meinem Vertrag streichen, ist mir ja nicht bekannt, wie sich die anderen Käufer entscheiden.
      Avatar
      schrieb am 20.11.05 11:50:34
      Beitrag Nr. 7 ()
      :mad: Sei vorsichtig !!!

      Derartige Konstellationnen kenne ich nur allzu gut.

      Der Bauträger der Wohnanlage muß in den nächsten 5 Jahren
      auftretende Baumängel kostenfrei beheben. Davor haben Bauträger meist große Angst, da Gewährleistungskosten den Gewinn massiv beeinträchtigen können. Um dieses Thema zu kontrollieren, bestellen die Bauträger einen Hausverwalter ihrer Wahl, der natürlich linientreu ist.:D

      ...und das erstmal für 5 jahre... meist ist der Verwalter eine Tochterfirma des Bauträgers:D bitte überprüfen!!

      Damit kann der Bauträger einen grossen Teil potentieller
      Baumängel für die ersten 5 jahre unter den Teppich kehren.
      Baumängel die im 6. Jahr oder später entdeckt werden, zahlen die Eigentümer selbst. Der Bauträger ist dann aus der Haftung.

      Der Verwalter muß die Baumängel im Ernstfall gerichtlich
      einklagen. Welcher Verwalter erhebt sich gerne gegen seinen Brötchengeber oder evtl. gegen seine eigene Firma.

      Aufpassen ...aufpassen ...

      das riecht nach Verschaukelung
      Avatar
      schrieb am 20.11.05 13:25:21
      Beitrag Nr. 8 ()
      [posting]18.886.962 von Philmuc am 20.11.05 11:50:34[/posting]...und das erstmal für 5 jahre... meist ist der Verwalter eine Tochterfirma des Bauträgers bitte überprüfen!!

      Bitte unbedingt vorher prüfen!!!

      Stimme Philmuc zu!

      Arbeite selber in dieser Brange und muss sagen das solche Fälle kein Seltenheit sind!



      Warrant
      Avatar
      schrieb am 20.11.05 14:09:30
      Beitrag Nr. 9 ()
      Allem Anschein machen sich die Leute heute nichts mehr daraus, wenn sie von potentiellen Geschäftspartnern schon vor dem Abschluß wissentlich betrogen oder doch zumindest über den Tisch gezogen werden. Und hinterher wundern sie sich dann, daß alles nicht so gut klappt wie vor dem Geschäft versprochen. Es ist doch ganz einfach: Unseriöses Geschäftsgebaren kann sich doch nur dort entwickeln, wo die Gier das Hirn anfrißt. Es gibt doch heutzutage genügend gute Möglichkeiten, sein gutes Geld loszuwerden, warum eigentlich unbedingt bei jemandem, der einem schon vorab seine `guten` Absichten dokumentiert?

      Wenn der Bauträger behauptet, das sei eine gesetzliche Frist, dann hätte ich schlicht und einfach um Nennung des betreffenden Paragraphen gebeten. Sich vor Reinfall schützen kann soo einfach sein.
      Avatar
      schrieb am 06.12.05 18:04:20
      Beitrag Nr. 10 ()
      Aber gibt es Möglichkeiten, da rauszukommen? Wenn ja, welche?
      Avatar
      schrieb am 12.12.05 23:48:57
      Beitrag Nr. 11 ()
      Warrant und Philmuc haben 100 % recht. Aufpassen vor langfristigen Verwalterverträgen. Auf keinen Fall 5 Jahre, wegen dem Gewährleistungszeitraum.

      Unsere WEG hatte genau so einen Fall. Wir haben die aber abberufen aus wichtigen Grund:

      a) Die Hausverwaltung hat einfach nicht die Hausgelder für nicht verkaufte Wohnungen vom Bauträger eingezogen, sondern nur die Hausgelder von den Privatleuten

      b) Mängelnachverfolgung gleich Null. Kein Engagement, keine Systematik, Verschleppung, Verschleierung

      c) Es bestand ein separater TG-Verwaltervertrag über den wir nichts wußten. Angrenzend war ein Gewerbeobjekt. Die Kosten der TG wurden vereinzelt unsauber abgegrenzt und gerne uns zugeschoben.

      d) jetzt der Höhepunkt: Die Ehefrau des Hausmeisters arbeitete als kaufmännische Angestellte in der HV. Eine RE-Prüfung fand de facto nicht statt! Es wurden Zahlungen geleistet für die es keinen Auftrag gab bzw. die der Hausmeister (= ihr Ehemann) hätte machen müssen. Aber es wurden ja lieber Fremdfirmen herangezogen. Ferner sind uns Differenzen im Inventar aufgefallen. Da hat sich wohl der HM an den Gerätschaften bedient.

      e) Der Hausmeister war alkoholkrank und wurde auf Kosten der WEG auf Entziehungskur geschickt. Wir sind der Meinung, daß die Alkoholkrankheit schon vor Vertragsabschluß bekannt war bzw. zumindest der Ehefrau.

      Zsf: Wir haben den Verwalter aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen, da das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört war. Unseren einstimmigen Beschluß hat er angefochten. Da endgültige Urteil steht noch aus. Die Karten stehen für uns Eigentümer sehr gut. Wir werden sogar Schadenersatzforderungen stellen.

      Meine Meinuung aus dem ganzen: Die HV-Branche ist eine Schweinebranche. Die wollen Euch nur abzocken wo es geht. Es wird mit den Handwerkern gekungelt, ungültige Abrechnungen erstellt, Gelder veruntreut etc.

      Wichtig ist ein engagierter und kompetenter Verwaltungsbeirat der der HV auf die Finger sieht.

      Und bitte keinen langfristigen Vertrag abschließen!!! Ich würde mich ein wenig herumhören und mit einem Gegen-Verwalter in Eure erste Eigentümerversammlung gehen.

      Hier noch was zum Nachlesen vom Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum:

      http://www.wohnen-im-eigentum.de/content/news/051208_frageka…


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