vorzeitige Tilgung Ratenkredit - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 17.05.06 20:52:07 von
neuester Beitrag 17.05.06 22:54:23 von
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möchte meiner Ehefrau eine Ratenkredit der Citibank vorzeitig tilgen,läuft laut Vertrag noch 4 Jahre.
Ist die Bank verpflichtet die Zinsen und die ganzen Zusatzversicherungen aus dem Bruttobetrag des Ratenkredites herauszurechen???
Gruss tekstor
Ist die Bank verpflichtet die Zinsen und die ganzen Zusatzversicherungen aus dem Bruttobetrag des Ratenkredites herauszurechen???
Gruss tekstor
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.628.894 von trekstor am 17.05.06 20:52:07nö
FT
da Vertrag auch Vertrag ist - es sei denn es wurde ein variabler Kreditvertrag abgeschlossen
FT
da Vertrag auch Vertrag ist - es sei denn es wurde ein variabler Kreditvertrag abgeschlossen
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.628.894 von trekstor am 17.05.06 20:52:07Es wurde ein Kreditvertrag abgeschlossen der alle Zinsen einschliesslich Versicherungen(Kreditvertragskosten) beinhaltet mit einer Laufzeit bis 2010.
Da Du diesen jetzt vorzeitig kündigst und durch Einmalzahlung tilgen möchtest
hast du trotzdem den Vertrag nicht erfüllt, obwohl Du vorzeitig tilgst.
Grundsätzlich ist dieses positiv zu bewerten ,welches das Kreditinstitut jedoch anders sieht und dieses negativ bewertet.
Insofern wird sich deine Vertragsbank auf den Vertrag und deren Bestandteile berufen.(Gilt auch bei anderen Verträgen)
Sie wird auf die ihr entgangen Zinsen und sonstigen Vetragskosten bestehen,die in der letztmaligen Tilgungssumme Berücksichtigung finden.
Weiter wäre sicherlich ein persönliches Gespräch bei deiner Hausbank ratsam,um doch noch zu versuchen, die Tilgungssumme zu minimieren.
Ich hoffe dir vorerst weitergeholfen zu haben.
Schönen Abend
Bulanz
Da Du diesen jetzt vorzeitig kündigst und durch Einmalzahlung tilgen möchtest
hast du trotzdem den Vertrag nicht erfüllt, obwohl Du vorzeitig tilgst.
Grundsätzlich ist dieses positiv zu bewerten ,welches das Kreditinstitut jedoch anders sieht und dieses negativ bewertet.
Insofern wird sich deine Vertragsbank auf den Vertrag und deren Bestandteile berufen.(Gilt auch bei anderen Verträgen)
Sie wird auf die ihr entgangen Zinsen und sonstigen Vetragskosten bestehen,die in der letztmaligen Tilgungssumme Berücksichtigung finden.
Weiter wäre sicherlich ein persönliches Gespräch bei deiner Hausbank ratsam,um doch noch zu versuchen, die Tilgungssumme zu minimieren.
Ich hoffe dir vorerst weitergeholfen zu haben.
Schönen Abend
Bulanz
trekstor, ev. kommt für dich 489 BGB Abs.1 Nr.2 in betracht, damit wäre auch die zinsfrage geklärt. bezüglich zusatzversicherung schau am besten in deinen kreditunterlagen nach, was die versicherung dazu angibt.
§ 489 BGB Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,
1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und
keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages,
an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in
bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der
Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die
Zinsbindung endet, kündigen;
2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund-
oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach
dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten;3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem
Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung
oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an
die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
§ 489 BGB Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,
1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und
keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages,
an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in
bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der
Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die
Zinsbindung endet, kündigen;
2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund-
oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach
dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten;3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem
Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung
oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an
die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
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