Auswandern + gesetzliche Rentenversicherung: Kann man sich erworbene Ansprüche auszahlen lassen ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 21.07.06 14:34:49 von
neuester Beitrag 24.07.06 23:12:04 von
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Grüße,
ich glaube mal gelesen zu haben, dass wenn man Deutschland den Rücken kehrt, sich die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Ansprüche auszahlen lassen kann. Irgendwie erscheint mir das angesichts notorisch leerer Kassen aber eher Wunschdenken zu sein. Wer weiß was darüber ? Und wie genau sind da die Vorschriften bzgl. Höhe des Anspruchs und Voraussetzung ?
ich glaube mal gelesen zu haben, dass wenn man Deutschland den Rücken kehrt, sich die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Ansprüche auszahlen lassen kann. Irgendwie erscheint mir das angesichts notorisch leerer Kassen aber eher Wunschdenken zu sein. Wer weiß was darüber ? Und wie genau sind da die Vorschriften bzgl. Höhe des Anspruchs und Voraussetzung ?
Ja, aber nur den Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitgeberanteil verfällt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.841.686 von bonAPART am 21.07.06 14:34:49Gute Idee: Und wenn du dann im Ausland gescheitert bist, dann kommst du wieder zurück und lebst hier von der Sozialhilfe!
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.841.840 von Kurzschluss am 21.07.06 14:43:57Link?
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.842.842 von gernDabei am 21.07.06 15:46:36ja klar.
Gibt ja auch genügend unqualifizierte Einwanderer, die niemals in ihrem Leben existenzsichernde Rentenansprüche erwerben werden. Die leben im Alter ja auch von Sozialhilfe.
Gibt ja auch genügend unqualifizierte Einwanderer, die niemals in ihrem Leben existenzsichernde Rentenansprüche erwerben werden. Die leben im Alter ja auch von Sozialhilfe.
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.842.952 von HansderMeiser am 21.07.06 15:53:05aus dem Gedächtnis
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.842.842 von gernDabei am 21.07.06 15:46:36wo ist das Problem?
Ob Du eingezahlt hast oder nicht. Du wirst in ein paar Jahren
sowie alles das gleiche bekommen.
Ob Du eingezahlt hast oder nicht. Du wirst in ein paar Jahren
sowie alles das gleiche bekommen.
Einheits-Rente
Einheits-Krankenvers.
Einheits-Duselei
Einheits-Essen
Einheits-Schulkleidung
Einheits-Wildschwein-Braten
Einheits-Soli-Zuschlag
Einheits-Jammer
Einheits
Einheits
Einheits ......
Einheits-Krankenvers.
Einheits-Duselei
Einheits-Essen
Einheits-Schulkleidung
Einheits-Wildschwein-Braten
Einheits-Soli-Zuschlag
Einheits-Jammer
Einheits
Einheits
Einheits ......
Einheitspuppe
Verlegt der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland, so ist die Beitragserstattung zulässig,wenn
-keine Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung vorliegt
und
keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung besteht
und
seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht mindestens 24 Kalendermonate verstrichen sind (Wartezeit)
Näheres in der Broschüre Nr. 26 der BfA: Die Beitragserstattung in das Ausland
-keine Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung vorliegt
und
keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung besteht
und
seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht mindestens 24 Kalendermonate verstrichen sind (Wartezeit)
Näheres in der Broschüre Nr. 26 der BfA: Die Beitragserstattung in das Ausland
Im Einzelfall dürfte eine Beratung durch die Rentenversicherung erforderlich sein. Man kann nicht generell von einer Erstattung ausgehen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.848.189 von NATALY am 21.07.06 20:52:55Von einer "Beratung" durch die Rentenversicherung ist eindeutig abzuraten. Denn die drehen die Sache immer so, dass es für die RV
passt. Dieser Gaunerverein hat kein Geld mehr und bescheisst wo es nur geht.
passt. Dieser Gaunerverein hat kein Geld mehr und bescheisst wo es nur geht.
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