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    Auswandern + gesetzliche Rentenversicherung: Kann man sich erworbene Ansprüche auszahlen lassen ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.07.06 14:34:49 von
    neuester Beitrag 24.07.06 23:12:04 von
    Beiträge: 13
    ID: 1.072.508
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      schrieb am 21.07.06 14:34:49
      Beitrag Nr. 1 ()
      Grüße,

      ich glaube mal gelesen zu haben, dass wenn man Deutschland den Rücken kehrt, sich die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Ansprüche auszahlen lassen kann. Irgendwie erscheint mir das angesichts notorisch leerer Kassen aber eher Wunschdenken zu sein. Wer weiß was darüber ? Und wie genau sind da die Vorschriften bzgl. Höhe des Anspruchs und Voraussetzung ?
      Avatar
      schrieb am 21.07.06 14:43:57
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ja, aber nur den Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitgeberanteil verfällt.
      Avatar
      schrieb am 21.07.06 15:46:36
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.841.686 von bonAPART am 21.07.06 14:34:49Gute Idee: Und wenn du dann im Ausland gescheitert bist, dann kommst du wieder zurück und lebst hier von der Sozialhilfe!
      Avatar
      schrieb am 21.07.06 15:53:05
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.841.840 von Kurzschluss am 21.07.06 14:43:57Link?
      Avatar
      schrieb am 21.07.06 15:55:38
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.842.842 von gernDabei am 21.07.06 15:46:36ja klar.

      Gibt ja auch genügend unqualifizierte Einwanderer, die niemals in ihrem Leben existenzsichernde Rentenansprüche erwerben werden. Die leben im Alter ja auch von Sozialhilfe.

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      Avatar
      schrieb am 21.07.06 15:59:39
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.842.952 von HansderMeiser am 21.07.06 15:53:05aus dem Gedächtnis
      Avatar
      schrieb am 21.07.06 16:32:56
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.842.842 von gernDabei am 21.07.06 15:46:36wo ist das Problem?
      Ob Du eingezahlt hast oder nicht. Du wirst in ein paar Jahren
      sowie alles das gleiche bekommen.
      Avatar
      schrieb am 21.07.06 16:35:44
      Beitrag Nr. 8 ()
      Einheits-Rente
      Einheits-Krankenvers.
      Einheits-Duselei
      Einheits-Essen
      Einheits-Schulkleidung
      Einheits-Wildschwein-Braten
      Einheits-Soli-Zuschlag
      Einheits-Jammer
      Einheits
      Einheits
      Einheits ......
      Avatar
      schrieb am 21.07.06 18:54:17
      Beitrag Nr. 9 ()
      Einheitspuppe

      Avatar
      schrieb am 21.07.06 20:36:03
      Beitrag Nr. 10 ()
      Verlegt der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland, so ist die Beitragserstattung zulässig,wenn
      -keine Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung vorliegt
      und
      keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung besteht
      und
      seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht mindestens 24 Kalendermonate verstrichen sind (Wartezeit)

      Näheres in der Broschüre Nr. 26 der BfA: Die Beitragserstattung in das Ausland
      Avatar
      schrieb am 21.07.06 20:40:50
      Beitrag Nr. 11 ()
      Avatar
      schrieb am 21.07.06 20:52:55
      Beitrag Nr. 12 ()
      Im Einzelfall dürfte eine Beratung durch die Rentenversicherung erforderlich sein. Man kann nicht generell von einer Erstattung ausgehen.
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 23:12:04
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.848.189 von NATALY am 21.07.06 20:52:55Von einer "Beratung" durch die Rentenversicherung ist eindeutig abzuraten. Denn die drehen die Sache immer so, dass es für die RV
      passt. Dieser Gaunerverein hat kein Geld mehr und bescheisst wo es nur geht.


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