Anwaltskosten Gewerbemietvertrag überprüfen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 30.06.08 19:22:17 von
neuester Beitrag 01.07.08 14:31:51 von
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Mahlzeit!
Weiß jemand von euch mit welchen Kosten ich rechnen muss, wenn ich einen abzuschließenden Gewerbemietvertrag beim RA vor Abschluss überprüfen lassen will?!
Mir wurde gesagt, Grundlage wäre die 36-fache Monatsmiete?
Ist das korrekt?
Das wäre ein mittlerer sechsstelliger Betrag. Was kommt da bei Durchlesen/ Wegstreichen/ Hinweise geben etc. an Gebühren für den Anwalt raus?!
Kann mir da jemand einen konkreten Hinweis geben??
Danke!
euer
GF
Weiß jemand von euch mit welchen Kosten ich rechnen muss, wenn ich einen abzuschließenden Gewerbemietvertrag beim RA vor Abschluss überprüfen lassen will?!
Mir wurde gesagt, Grundlage wäre die 36-fache Monatsmiete?
Ist das korrekt?
Das wäre ein mittlerer sechsstelliger Betrag. Was kommt da bei Durchlesen/ Wegstreichen/ Hinweise geben etc. an Gebühren für den Anwalt raus?!
Kann mir da jemand einen konkreten Hinweis geben??
Danke!
euer
GF
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.406.447 von Gammelfleischer am 30.06.08 19:22:17
Hi GF,
ist alles Verhandlungssache. Auf jeden Fall Festpreis ausmachen und keiner Abrechnung nach RVG zustimmen. Ansonsten wird es teuer.
Bei einem Gegenstandswert von z.B. 350.000 Euro liegt die 1,3fache Mittelgebühr bei sage und schreibe 3127,80 plus 20 Euro Porto-Pauschale und Umsatzsteuer.
Gruß
rechtsanwalt69
ist alles Verhandlungssache. Auf jeden Fall Festpreis ausmachen und keiner Abrechnung nach RVG zustimmen. Ansonsten wird es teuer.
Bei einem Gegenstandswert von z.B. 350.000 Euro liegt die 1,3fache Mittelgebühr bei sage und schreibe 3127,80 plus 20 Euro Porto-Pauschale und Umsatzsteuer.
Gruß
rechtsanwalt69
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.406.816 von rechtsanwalt69 am 30.06.08 20:11:08Hi GF noch einmal,
übrigens: 36 Monatsmieten wären außergewöhnlich großzügig bemessen. Normal sind 12.
Aber selbst das wäre hier wohl noch zu viel, wenn es sich um einen überschaubaren Vertrag handelt.
Kannst mich diesbezüglich gerne einmal kontaktieren.
Gruß
rechtsanwalt69
übrigens: 36 Monatsmieten wären außergewöhnlich großzügig bemessen. Normal sind 12.
Aber selbst das wäre hier wohl noch zu viel, wenn es sich um einen überschaubaren Vertrag handelt.
Kannst mich diesbezüglich gerne einmal kontaktieren.
Gruß
rechtsanwalt69
kurzer und später kommentar dazu:
ohne vergütungsvereinbarung wird es nicht teurer als 190 bis 250 euro ohne mehrwertsteuer...
invest2002
ohne vergütungsvereinbarung wird es nicht teurer als 190 bis 250 euro ohne mehrwertsteuer...
invest2002
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.408.351 von invest2002 am 01.07.08 00:28:48Falsch! Eine Überprüfung eines Gewerbemietvertrags ist nicht mit einer Erstberatung abgetan! Gewöhnlich sind 1-3 Stunden! Die Stundensätze geben die Kanzleien vorher bekannt. Normal sind Stundensätze zwischen 150 und 350 € je nach Lage und Größe der Kanzlei!
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.408.351 von invest2002 am 01.07.08 00:28:48Die Erstberatungsgebühr ist meines Wissens auch nur für Privatpersonen (Verbraucher) auf den von dir genannten betrag begrenzt. da es hier um gewerbe geht, gilt diese obergrenze nicht.
gruß wiwi 0815
gruß wiwi 0815
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.408.725 von tombow am 01.07.08 08:00:49na dann würde ich mich einmal informieren...
invest2002
invest2002
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.409.611 von wiwi0815 am 01.07.08 10:04:28Erstberatung: neue Gebührenregeln ab 1.7.2006
Ab dem 1. Juli 2006 tritt eine Veränderung in der Beratungsvergütung in Kraft. Der Anwalt soll dann mit seinem Mandanten die Vergütung für die Beratung frei vereinbaren. Wird nichts vereinbart, gilt eine neue Obergrenze von 250,00 EUR (bei Verbrauchern maximal 190,00 EUR), auch wenn die Beratung in mehreren Terminen erfolgt.
Das steht im Kostenrechtsmodernisierungsgesetz:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl. I Nr. 21 vom 12. Mai 2004 S. 847)
Artikel 5 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zur Neustrukturierung der Gebühren für die außergerichtliche Beratung und Vertretung und des Gerichtskostengesetzes zum 1. Juli 2006
... § 34 wird wie folgt gefasst:
"§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen."
invest2002
und die vorschriften für vergütungsvereinbarungen wurden zum 1.07.2008 erneut geändert
Ab dem 1. Juli 2006 tritt eine Veränderung in der Beratungsvergütung in Kraft. Der Anwalt soll dann mit seinem Mandanten die Vergütung für die Beratung frei vereinbaren. Wird nichts vereinbart, gilt eine neue Obergrenze von 250,00 EUR (bei Verbrauchern maximal 190,00 EUR), auch wenn die Beratung in mehreren Terminen erfolgt.
Das steht im Kostenrechtsmodernisierungsgesetz:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl. I Nr. 21 vom 12. Mai 2004 S. 847)
Artikel 5 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zur Neustrukturierung der Gebühren für die außergerichtliche Beratung und Vertretung und des Gerichtskostengesetzes zum 1. Juli 2006
... § 34 wird wie folgt gefasst:
"§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen."
invest2002
und die vorschriften für vergütungsvereinbarungen wurden zum 1.07.2008 erneut geändert
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.409.668 von invest2002 am 01.07.08 10:10:42oh sorry, da bin ich wohl nicht mehr auf dem neuesten stand gewesen....
Alles vorher aushandeln. Egal ob bei RA, Notar oder Steuerberater.
'Das werden wir schon kriegen' ...sagte der Anwalt und meinte damit sein Honorar.
'Das werden wir schon kriegen' ...sagte der Anwalt und meinte damit sein Honorar.
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.411.013 von Cubitus am 01.07.08 12:14:38 ...ja, danke erst mal an alle...jetzt habe ich eine gewisse Vorstellung...
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