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    ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.11.10 19:13:33 von
    neuester Beitrag 06.02.15 16:10:31 von
    Beiträge: 21
    ID: 1.161.139
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    ISIN: DE0005254601 · WKN: 525460
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      schrieb am 11.11.10 19:13:33
      Beitrag Nr. 1 ()
      ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG
      Köln
      ISIN DE 000 525 460 1
      WKN 525 460

      Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 12. November 2010, um 11:00 Uhr im Steigenberger Hotel Bad Homburg, Kaiser-Friedrich-Promenade 69-75, 61348 Bad Homburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
      Tagesordnung
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2009, des Lageberichts des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2009

      Die zuvor genannten Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden die Berichte jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich übersandt. Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt keine Beschlussfassung.
      2.

      Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
      3.

      Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
      4.

      Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals sowie Satzungsänderung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 5 der Satzung wie folgt neu zu fassen, damit Vorstand und Aufsichtsrat auch künftig das Grundkapital den geschäftspolitischen Erfordernissen der Gesellschaft anpassen können:

      㤠5 Genehmigtes Kapital 2010:
      Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Oktober 2015 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt € 7.635.000,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 7.635.000 Inhaberaktien (Stückaktien) zu erhöhen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:

      (a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen,

      (b) zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen oder Unternehmensteilen,

      (c) um maximal 10 % des bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals, wenn der Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.

      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“
      5.

      Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen und Satzungsänderung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Gesellschaft zu ermächtigen, Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben und nachfolgenden Beschluss zu fassen:

      I. Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen

      a) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienzahl
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. Oktober 2015 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (Teilschuldverschreibungen) im Gesamtnennbetrag von bis zu € 8.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren zu begeben, und den Inhabern oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen bzw. Optionsschuldverschreibungen Wandlungsrechte bzw. Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu € 8.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu gewähren.

      b) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Teilschuldverschreibungen mit einem Wandel- und Optionsrecht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu € 8.000.000,00 auszuschließen. Dieser Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur insoweit möglich, als nicht bereits von dem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht worden ist, und nur dann, wenn der Ausgabepreis der Teilschuldverschreibungen deren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
      Der Vorstand ist berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, weitere Einzelheiten der Anleihebedingungen, der Ausgabe der Teilschuldverschreibungen und des Umtauschverfahrens festzusetzen.

      c) Options-/Wandlungspreis
      Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktie (Stückaktie) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von € 1,00 darf den Marktpreis im Zeitpunkt der Ausgabe nicht wesentlich unterschreiten bzw. muss mindestens dem anteiligen Betrag am Grundkapital von derzeit € 1,00 entsprechen.

      II. Schaffung eines bedingten Kapitals

      Die Satzung wird um folgenden § 5 a ergänzt:

      „Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu € 8.000.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Bedingtes Kapital). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 12. November 2010 durch die Gesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt nach Maßgabe des aufgrund vorstehenden Beschlusses sowie der von Vorstand und Aufsichtsrat zu fassenden Beschlüsse jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden. Die neuen Aktien nehmen – sofern sie durch Ausübung bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen – von Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil.

      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Ausnutzung des bedingten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“
      6.

      Beschlussfassung zur Änderung der Satzung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie („ARUG“)

      Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie („ARUG“) wurde am 4. August 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das „ARUG“ sieht unter anderem Änderungen bei der Berechnung von Fristen und bei der Form von Vollmachten vor. Es ist daher sinnvoll, die Satzung entsprechend anzupassen.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      Der bisherige § 12 Abs. 1, 2 und 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

      „1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen. Hierzu reicht ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

      2. Bei Fristen und Terminen, die von der Hauptversammlung zurück berechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.

      3. Das Stimmrecht kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Der Bevollmächtigte kann auch ein von der Gesellschaft benannter weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter sein. Die Gesellschaft kann bestimmen, dass Vollmachten nicht nur in Textform, sondern auch per Telefax oder mittels elektronischer Medien erteilt werden können, und die Art der Erteilung im Einzelnen regeln. Die Einzelheiten für die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung den Aktionären bekannt gegeben oder den Aktionären auf eine in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegebene Weise zugänglich gemacht.“

      Der bisherige § 3 der Satzung wird zu § 3 Abs. 1 und um einen neuen Abs. 2 wie folgt ergänzt:

      „2. Informationen können an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden. Die Übermittlung der Mitteilungen nach §§ 125, 128 AktG wird auf den Weg der elektronischen Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist – ohne dass hierauf ein Anspruch besteht – berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu versenden.“

      Der bisherige § 11 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

      „1. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, in Bad Homburg v.d. Höhe oder an einem deutschen Börsenplatz statt.“

      Voraussetzungen für die Teilnahme und Stimmrechtsausübung

      Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 15.270.000; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 15.270.000.

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.

      Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. In jedem Fall hat sich der Nachweis auf den Beginn des 22. Oktober 2010, 0:00 Uhr zu beziehen und muss in deutscher oder englischer Sprache erstellt sein. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 04. November 2010, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:


      ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG
      c/o TIB Terrain Immobilien & Beteiligungs AG
      Burgstr. 18
      63579 Freigericht
      Fax. 06055 9337115

      Wir weisen darauf hin, dass im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur gilt, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

      Nach ordnungsgemäßem Eingang des Nachweises werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

      Vollmachten
      Aktionäre, die die vorgenannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.
      Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB). Nähere Einzelheiten zur Anmeldung und zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.

      Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gem. §§ 126, 127 AktG
      Gegenanträge und Wahlvorschläge zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.


      ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG
      c/o TIB Terrain Immobilien & Beteiligungs AG
      Burgstr. 18
      63579 Freigericht
      Fax. 06055 9337115

      Bis spätestens zum 29. Oktober 2010, 24:00 Uhr, also zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung unter vorstehender Adresse eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden nach Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers im Internet unter www.abag-aktienmarktbeteiligungsag.de unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

      Die nach § 175 Absatz 2 AktG auszulegenden Unterlagen können in den Räumen der Gesellschaft Konrad-Adenauer-Ufer 101, 50668 Köln eingesehen werden.



      Köln, im September 2010

      ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 12.11.10 19:02:44
      Beitrag Nr. 2 ()
      Heute eine interessante HV. Durch die Fragen des ICG kam da einiges an Tranparenz rein.
      Der ICG erläuterte die Nachteile eines Bezugsrechtsausschlusses für die Kleinaktionäre und am Ende konnte er gleich bei 2 TOPs vermieden werden, per Gegenantrag, der jeweils einstimmig (!!) beschlossen wurde.

      Kurzbericht von der heutigen HV findet Ihr auf

      www.investors-communication-group.de

      in der öffentlich zugänglichen Rubrik Aus der Arbeit des ICG
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.01.11 12:11:08
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.514.413 von cocho am 12.11.10 19:02:44Meine Gratulation zu diesem Erfolg des ICG ! :)

      Jetzt kann glücklicherweise der geringe Streubesitz über junge Aktien frisches Geld in ein dubioses Unternehmen stecken. (vgl. den Thread http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1158354-1-10/boer…). Da war es sicherlich sehr schwer, die Anträge gegen einen so dominierenden Großaktionär mit mindestens 97,5% Anteil durchzusetzen.

      Leider erfährt man im HV-Kurzbericht nichts über die Aktivitäten und die Profitabilität der angeblich „vielversprechenden Beteiligungen“ :look: . So bleibt dieser für die mögliche Teilnahme an einer KE nicht gerade unwichtige Aspekt weiterhin völlig intransparent. :confused:
      Avatar
      schrieb am 15.04.11 22:58:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ist wie eine black box die ag........
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 15.04.11 23:04:30
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.377.341 von herrmannkrages am 15.04.11 22:58:26Mitglieder konnten natürlich mehr im vereinsinternen Forum plaza erfahren, die Kurzberichte sind schließlich kostenfrei.

      Einfach hingehen zur nächsten HV und fragen, was das Herz begeht, wird sicher wieder alles beantwortet :-)

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      Avatar
      schrieb am 15.04.11 23:05:57
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.377.341 von herrmannkrages am 15.04.11 22:58:26Kann ich nicht finden, ruf doch Frau Rombach einfach an :-)
      Avatar
      schrieb am 15.04.11 23:07:31
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich weis gerne bevor ich geldausgebe was die so machen...........
      Avatar
      schrieb am 29.09.11 17:00:02
      Beitrag Nr. 8 ()
      Die AG ist ne Black-Box aus meiner Sicht.....
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 30.09.11 05:02:31
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.151.530 von emmas76 am 29.09.11 17:00:02Im Parallelthread wird versucht, etwas Licht in die Black Box zu bringen: ;)

      http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1158354-491-500/b…
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 30.09.11 10:26:15
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.153.440 von Wertesucher am 30.09.11 05:02:31Danke für den Hinweis:)
      Avatar
      schrieb am 10.03.12 22:54:15
      Beitrag Nr. 11 ()
      ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG
      Köln
      - WKN 525 460 / ISIN DE0005254601 -
      Bezugsangebot
      Nachstehendes Angebot zum Bezug von Aktien stellt kein öffentliches Angebot dar.
      Es richtet sich ausschließlich an die bestehenden Aktionäre.

      Durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG, Köln, (die „Gesellschaft“) vom 12. November 2010 wurde der Vorstand im Wege einer Satzungsänderung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 31. Oktober 2015 durch Ausgabe Neuer Aktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um EUR 7.635.000,00, zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2010“). Dieser Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung wurde am 20. Dezember 2010 im Handelsregister eingetragen. Von dieser Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht, so dass sie noch in voller Höhe besteht.

      Unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2010 gemäß § 5 der Satzung der Gesellschaft hat der Vorstand am 28. Februar 2012 mit Zustimmung des Aufsichtsrats von demselben Tag beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 15.270.000,00 um bis zu EUR 1.018.000,00 auf bis zu EUR 16.288.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.018.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie („Neue Aktien“) gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht der Aktionäre zu erhöhen. Der Bezugspreis beträgt EUR 1,80 je Neue Aktie.

      Die bis zu Stück 1.018.000 Neuen Aktien werden von der Baader Bank AG, Unterschleißheim, gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären im Wege des mittelbaren Bezugsrechts im Verhältnis 15:1 zum Bezug anzubieten. 15 alte Aktien berechtigen zum Bezug einer Neuen Aktie. Die Neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2011 gewinnanteilberechtigt.
      Bezugsangebot

      Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden aufgefordert, das Bezugsrecht auf die Neuen Aktien zur Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit vom
      12. März 2012 bis 26. März 2012, 15:00 MESZ (jeweils einschließlich)

      bei der Baader Bank AG, Unterschleißheim, während den üblichen Geschäftszeiten auszuüben.

      Um das Bezugsrecht auszuüben, bitten wir unsere Aktionäre, ihrer Depotbank entsprechende Weisung zu erteilen.

      Entsprechend dem Bezugsverhältnis von 15:1 können auf jeweils 15 alte Aktien eine Neue Aktie bezogen werden. Für je eine alte Aktie steht dem Aktionär ein Bezugsrecht zu. Der Bezugspreis je bezogener Neuer Aktie beträgt EUR 1,80. Ein Überbezug ist möglich.

      Sollte sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ein Bruchteil einer neuen Aktie bei einem beziehenden Aktionär ergeben, verfällt der entsprechende Bruchteil und es wird auf die vorangehende volle Stückzahl abgerundet. Es können nur ganze Aktien bezogen werden. Ein Bezugsrechtshandel wird weder von der Gesellschaft noch von der Baader Bank AG veranlasst. Die Bezugsrechte sind übertragbar.

      Die Depotbanken werden gebeten, die Bezugsanmeldungen (gemeinsam mit den Überbezugsanmeldungen) der Aktionäre gesammelt in einer Anmeldung, bis spätestens zum Ende der Bezugsfrist bei der Baader Bank AG, Weihenstephaner Str. 4, 85716 Unterschleißheim, Fax: 089 5150 2425, aufzugeben und den Bezugspreis (Bezug und Überbezug) von EUR 1,80 je Neue Aktie ebenfalls bis spätestens zum Ende der Bezugsfrist auf folgendes Konto der Baader Bank AG einzuzahlen:

      Konto-Nr.: 88842117
      Empfänger: Baader Bank AG
      BLZ: 700 331 00, Baader Bank AG, Unterschleißheim
      IBAN: DE55 7003 3100 0088 8421 17
      Verwendungszweck: KEH ABAG

      Für den Bezug wird die übliche Bankenprovision gerechnet. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist jeweils der Eingang der Bezugsanmeldung sowie des Bezugspreises bei der vorgenannten Stelle.

      Maßgeblich für die Ermittlung der den Aktionären jeweils zustehenden Bezugsrechte (WKN A1M L6T / ISIN DE000A1ML6T2) ist deren jeweiliger Bestand an alten Aktien mit Ablauf des 9. März 2012. Zu diesem Zeitpunkt werden die Bezugsrechte von den Aktienbeständen getrennt. Nicht fristgerecht ausgeübte Bezugsrechte verfallen und werden am Ende der Bezugsfrist wertlos ausgebucht. Ab dem 12. März 2012 werden die alten Aktien „ex-Bezugsrecht“ notiert. Als Bezugsrechtsnachweise für die zu beziehenden neuen Aktien sind die Bezugsrechte bis spätestens zum Ablauf der Bezugsfrist auf das bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, geführte Konto Nr. 7331 der Baader Bank AG zu übertragen.

      Es ist vorgesehen, dass die Neuen Aktien nach erfolgter Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister in die bestehende Preisfeststellung der alten Aktien (WKN 525 460, ISIN DE0005254601) einbezogen werden.

      Der aus der Ausübung der Bezugsrechte folgende Erwerb von Aktien steht unter dem Vorbehalt der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister.

      Die neuen Aktien werden in einer Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt/Main, hinterlegt ist. Die Erwerber erhalten ausschließlich eine Gutschrift auf Girosammeldepot. Die Lieferung der Neuen Aktien erfolgt erst nach Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister und nach Herstellung der Girosammelverwahrung der Neuen Aktien.

      Die alten Aktien der Gesellschaft, die Neuen Aktien und die Bezugsrechte sind und werden weder nach den Vorschriften des Securities Act noch bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der USA registriert. Die Aktien der Gesellschaft und die Bezugsrechte dürfen in den USA weder angeboten noch verkauft oder direkt oder indirekt dorthin geliefert werden, außer in Ausnahmefällen aufgrund einer Befreiung von den Registrierungserfordernissen des Securities Act.



      Köln, im März 2012

      Der Vorstand


      ebundesanzeiger vom 09.03.2012
      Avatar
      schrieb am 08.04.12 16:17:37
      Beitrag Nr. 12 ()
      Interesant ist was die im Depot haben eben alles solide und gut:laugh:

      Sind eben Profis am Werk oder:rolleyes:

      Besonders nett wer alles so Mandate hat:cry:
      Avatar
      schrieb am 29.05.12 21:10:54
      Beitrag Nr. 13 ()
      ABAG Aktienmarkt-Beteiligungs AG
      Köln
      Bekanntmachung

      Zwei Aktionärinnen der ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG, Köln, haben vor dem Landgericht Köln Anfechtungsklagen gegen drei Beschlüsse der Hauptversammlung der ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG vom 30. Mai 2011 erhoben. Diese Klagen waren vor dem Landgericht Köln, 2. Kammer für Handelssachen, unter dem gemeinsamen Aktenzeichen 82 O 77/11 anhängig. Die von den Aktionärinnen anhängig gemachten Anfechtungsklagen sind von den Klägerinnen im Rahmen des nachfolgend im Wortlaut wiedergegebenen Vergleichs zurückgenommen worden. Das Verfahren LG Köln 82 O 77/11 ist damit beendet.

      Das Landgericht Köln, 2. Kammer für Handelssachen, hat am 14.9.2011 im Verfahren unter dem Aktenzeichen 82 O 77/11 den nachfolgenden Beschluss gefasst:

      In dem Rechtsstreit
      1.

      Caterina Steeg
      Klägerin zu 1. –
      2.

      JKK Beteiligungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
      Dipl.-Kfm. Jochen Knoesel,
      Klägerin zu 2. –
      die Klägerinnen zu 1. und 2. nachfolgend auch „die Klägerinnen“
      und

      ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG, vertreten durch den Vorstand, Thomas Kordick und Ingrida Rombach, Konrad-Adenauer-Ufer 101, 50668 Köln

      – Beklagte –

      hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichtes Köln durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Lauber am 14.09.2011 beschlossen:

      Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass die Parteien einen gerichtlichen Vergleich mit folgendem Inhalt vereinbart haben:
      Präambel

      1. Die Hauptversammlung der ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG hat am 30. Mai 2011 unter Tagesordnungspunkt 2 die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2010, unter Tagesordnungspunkt 3 die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010 und unter Tagesordnungspunkt 4 Schaffung eines Bedingten Kapitals und die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen unter Bezugsrechtsausschluss nebst Satzungsänderung beschlossen. Gegen diese Beschlüsse haben die Kläger Anfechtungsklagen erhoben. Die Kapitalmaßnahme ist durchgeführt und in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

      2. Auf Initiative und ausdrücklichen Wunsch der Beklagten und auf Anregung und Vorschlag des Gerichts wird zwischen den Parteien zur Beendigung des Rechtsstreits folgender Vergleich geschlossen:
      § 1

      1. Die Klägerinnen erklären hiermit binnen zehn Tagen nach Zugang der Vergleichsausfertigung die Rücknahme ihrer unter dem führenden Aktenzeichen 82 O 78/11 beim Landgericht Köln anhängigen Klagen mit den Aktenzeichen 82 O 78/11 und 82 O 77/11. Die Beklagte stimmt der Klagerücknahme zu.

      2. Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten verpflichten sich auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft nachfolgende Beschlussfassung zur Abstimmung auf die Tagesordnung zu stellen:

      „Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Gesellschaft zu ermächtigen, Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben und nachfolgenden Beschluss zu fassen:

      I. Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen

      a) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienzahl
      Der Vorstand wird verpflichtet, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. April 2016 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (Teilschuldverschreibungen) im Gesamtnennbetrag von bis zu € 130.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren zu begeben, und den Inhabern oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen bzw. Optionsschuldverschreibungen Wandlungsrechte bzw. Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu € 130.000,00 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu gewähren.

      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, weitere Einzelheiten der Anleihebedingungen, der Ausgabe der Teilschuldverschreibungen und des Umtauschverfahrens festzusetzen, wobei die Wandelanleihe im Gesamtnennbetrag von 130.000 Euro mit 4,5 % p.a. zu verzinsen und in 130 auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen mit einem rechnerischen Nennbetrag von je 1.000 Euro mit einem rechnerischen Gesamtnennbetrag von 130.000 Euro einzuteilen ist. Die Wandelanleihe ist am 31. Juli 2016 zurückzuzahlen, soweit das Wandlungsrecht nicht ausgeübt wird.

      b) Der Vorstand ist berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

      c) Options-/Wandlungspreis
      Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktie (Stückaktie) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von € 1,00 darf den Marktpreis im Zeitpunkt der Ausgabe nicht wesentlich unterschreiten bzw. muss mindestens dem anteiligen Betrag am Grundkapital von derzeit € 1,00 entsprechen.

      Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen, als dass Aktionäre, die bereits Wandelanleihen aus dem Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Mai 2011 bezogen haben, nicht zu Bezug von Wandelanleihen aus diesem Beschluss berechtigt sind. Sollten die übrigen (bezugsberechtigten) Aktionäre von ihrem Bezugsrecht keinen Gebrauch machen, können die verbliebenen Wandelanleihen allen Aktionären angeboten werden.

      II. Schaffung eines bedingten Kapitals

      Die Satzung wird um folgenden § 5 b ergänzt:
      „Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu € 130.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 130.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien (Bedingtes Kapital 2012). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom XX/YY/2012 durch die Gesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt nach Maßgabe des aufgrund vorstehenden Beschlusses sowie der von Vorstand und Aufsichtsrat zu fassenden Beschlüsse jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen, die die Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom XX/YY/2012 ausgegeben hat, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden. Die neuen Aktien nehmen – sofern sie durch Ausübung bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen – von Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil.“

      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 der Satzung entsprechend dem Umfang der Ausgabe von Bezugsaktien zu ändern.

      3. Der Vorstand wird im Zusammenhang mit dem vorstehenden Beschlussvorschlag einen Bericht gem. § 186 Abs. 4 AktG erstellen und im Rahmen der Veröffentlichung der Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger publizieren, in dem die Gründe für den vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss erläutert werden.
      § 2

      1. Die Gerichtskosten der Verfahren vor dem Landgericht Köln 82 O 77/11 und 82 O 78/11 trägt die Beklagte.
      Die Beklagte erstattet den Klägerinnen die von diesen im Verfahren 82 O 77/11 und im Verfahren 82 O 78/11 bezahlten Gerichtskosten in Höhe von jeweils € 1368,00 binnen 10 Bankarbeitstagen ab Zugang der Feststellung des Gerichts nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO über das Zustandekommens des Vergleichs und Benennung der jeweiligen Bankverbindung dafür durch Telefax an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Die Klägerinnen verpflichten sich, nicht verbrauchte und an sie zurückbezahlte Gerichtskosten unaufgefordert innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Erstattung durch das Gericht auf ein durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten dafür durch Telefax an die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen benanntes Konto zu überweisen. Von etwaigen weiteren Gerichtskosten stellt die Beklagte die Kläger frei.

      2. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG und einer 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG aus einem Streitwert in Höhe von 50.000,00 Euro nebst Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG zzgl. MWSt erstattet die Beklagte den Klägerinnen binnen 10 Bankarbeitstagen ab Zugang der Feststellung des Gerichts nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO über das Zustandekommens des Vergleichs und Benennung der jeweiligen Bankverbindung dafür durch Telefax an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Die Klägerinnen erklären, dass sie nicht zu Vorsteuerabzug berechtigt sind. Die Parteien verzichten vorbehaltlich der Durchführung vorstehender Kostenerstattung auf die Durchführung von Kostenfestsetzungsverfahren und werden weder Kostenanträge stellen, noch zu Lasten einer anderen Partei zu Gerichtskosten vortragen.

      3. Die Beklagte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Dies soll auch für etwaige Nebenintervenienten, die an diesem Vergleich nicht teilnehmen, gelten. Dieser Vergleich soll nach dem Willen der Parteien ausdrücklich keine Grundlange für eine Gebührenerstattung der Beklagten an Nebenintervenienten schaffen. Rein vorsorglich stellt die Beklagte die Klägerinnen von Kostenerstattungsansprüchen etwaiger Nebenintervenienten frei.
      § 3

      1. Die Parteien erklären, dass zwischen ihnen keine Nebenabreden im Zusammenhang mit den Klagen getroffen worden sind, die nicht Gegenstand dieses Vergleichs sind.

      2. Die Parteien dieses Vergleichs sind sich einig, dass die Beschlüsse zu TOP 2, TOP 3 und TOP 4 der Hauptversammlung der Beklagten vom 30. Mai 2011 mit diesem Vergleich wirksam und unanfechtbar werden. Die Klägerinnen werden dementsprechend die Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit der Beschlüsse und die Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen. Die Klägerinnen verpflichten sich, die Eintragung der Beschlüsse in das Handelsregister weder mit Rechtsmitteln, Rechtsbehelfen, Anträgen oder in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern.

      3. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche aus den Gegenständen der vergleichsgegenständlichen Rechtsstreite vor dem Landgericht Köln zwischen den Parteien, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt. Etwaige Rechte der Klägerinnen aus Ihren Aktien bleiben unberührt.

      4. Die ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG wird den Inhalt dieses Vergleichs auf ihre Kosten unverzüglich nach Wirksamwerden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. In diesem Zusammenhang unterbleibt die Nennung der Anschriften der Kläger und ihrer Prozessbevollmächtigten.

      5. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken in diesem Vergleich.



      Köln, im September 2011

      ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG

      Der Vorstand

      quelle ebundesanzeiger vom 25.05.2012
      Avatar
      schrieb am 05.06.12 19:13:34
      Beitrag Nr. 14 ()
      ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG
      Köln
      Mitteilung gem. § 106 AktG

      Bekanntmachung über den Wechsel von Aufsichtsratsmitgliedern.

      Der Notar und Rechtsanwalt Walter Blumenthal aus Bad Homburg ist am 08.05.2012 zum neuen Aufsichtsratsvorsitzenden der ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG gewählt worden.

      Herr Blumenthal ist für Heike Freifrau von Seckendorff am 18.04.2012 durch Bestellung des Amtsgerichts Köln in den Aufsichtsrat nachgerückt.

      Der Aufsichtsrat setzt sich nunmehr zusammen wie folgt:
      Herr Walter Blumenthal, Vorsitzender
      Herr Dr. Rainer Blüm, stellvertretender Vorsitzender
      Herr Heinz Kempen



      Köln, Mai 2012

      ebundesanzeiger vom 05.06.2012
      Avatar
      schrieb am 19.09.13 09:58:57
      Beitrag Nr. 15 ()
      ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG
      KÖLN
      ISIN DE0005254601/WKN 525460
      EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2013



      Wir laden sämtliche Aktionäre zu der
      am Freitag, dem 16. August 2013, um 13:00 Uhr
      in den Büroräumlichkeiten der ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG,
      Konrad-Adenauer-Ufer 101, 50668 Köln


      stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG („Gesellschaft“) ein. Der Einlass findet ab 12:30 Uhr statt.


      Tagesordnung
      1

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. Dezember 2012 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

      Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.
      2

      Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
      3

      Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
      4

      Beschlussfassung über Wahlen zum Wirtschaftsprüfer für 2013

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Morison Köln AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (geschäftsansässig: Oststraße 11–13, 50996 Köln) zum Abschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 zu bestellen, falls sich nach dem 31.12.2013 herausstellt, dass die Gesellschaft nicht eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB darstellt und sich somit eine Pflicht zur Prüfung durch einen Abschlussprüfer gem. § 316 Abs. 1 HGB ergibt.


      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
      im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

      Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 16.288.000 eingeteilt in 16.288.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, sodass im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 16.288.000 Stimmrechte bestehen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
      Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
      und die Ausübung des Stimmrechts

      Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich (i) vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (ii) der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.

      Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft unter unten genannter Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) zugehen.

      Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen von dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellten und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Nachweis erfolgen. Der Nachweis des depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den
      26. Juli 2013
      (0:00 Uhr MESZ),

      zu beziehen. Die Bedeutung des Stichtags für den Nachweis des Anteilsbesitzes (Record Date) wird unten gesondert erläutert.

      Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung spätestens am
      09. August 2013
      (24:00 Uhr MESZ)

      unter der Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse:
      ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG
      c/o Haubrok Corporate Events GmbH
      Landshuter Allee 10
      80637 München
      Telefax: +49 89 – 210 27 298
      E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de

      zugegangen sein. Die Haubrok Corporate Events GmbH ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. Nach fristgerechter Anmeldung einschließlich Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts.

      Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre über ihre Aktien weiterhin frei verfügen.
      Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

      Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht in eigenem Namen an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
      Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

      Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten – z.B. ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe oben „Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

      Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

      Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder Institution besteht ein Formerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen ein zu Bevollmächtigender eine besondere Form der Vollmacht, da er diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Abs. 8 oder §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

      Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z.B. als eingescannte Datei z.B. im pdf-Format) übermittelt werden:
      ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG
      c/o Haubrok Corporate Events GmbH
      Landshuter Allee 10
      80637 München
      Telefax: +49 89 – 210 27 298
      E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de

      Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.abag-ag.de zum Download zur Verfügung.

      Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich entsprechend ihren Weisungen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

      Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte. Das Formular steht auch auf der Internetadresse der Gesellschaft unter http://www.abag-ag.de zum Download zur Verfügung. Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum Ablauf des 15. August 2013 (Eingang bei der Gesellschaft), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln. Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre und Aktionärsvertreter auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
      Anfragen, Anträge, Auskunftsverlangen
      (Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1,
      § 127, § 131 Abs. 1 AktG)
      Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

      Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum
      22. Juli 2013
      (24:00 Uhr MESZ)

      zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
      Vorstand der ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG
      Konrad-Adenauer-Ufer 101
      50668 Köln,
      Deutschland

      Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von drei Monaten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 70 AktG) sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.

      Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.abag-ag.de veröffentlicht.
      Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG

      Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an:
      ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG
      c/o Haubrok Corporate Events GmbH
      Landshuter Allee 10
      80637 München
      Telefax: +49 89 – 210 27 298
      E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de

      zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG wird die Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetadresse der Gesellschaft unter http://www.abag-ag.de veröffentlichen. Dabei werden alle bis spätestens
      01. August 2013
      (24:00 Uhr MESZ)

      bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

      Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
      Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
      Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

      In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und nicht ein gesetzliches Recht zur Verweigerung der Auskunft besteht.

      Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

      Nach § 13 Abs. 2 der Satzung kann der Vorsitzende das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.
      Sonstige Hinweise

      Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Tagesordnung und die folgenden Unterlagen sind im Internet unter http://www.abag-ag.de zugänglich und werden den Aktionären auf Anfrage kostenlos zugesandt:


      Festgestellter Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2012 und Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012;


      Formular zur Vollmachtserteilung an eine dritte Person;


      Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft;


      Formular zum Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht.

      Die angeführten Unterlagen können ferner zu den üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG, Konrad-Adenauer-Ufer 101, 50668 Köln, eingesehen werden.



      Köln, im Juli 2013

      ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG

      – Der Vorstand –

      ebundesanzeiger vom 05.07.2013
      Avatar
      schrieb am 07.08.14 08:11:28
      Beitrag Nr. 16 ()
      Keine infos
      Kein listing
      Hauptversammlung überfällig
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 07.08.14 09:43:43
      Beitrag Nr. 17 ()
      sind die nicht grossaktionär bei DEWB?
      Avatar
      schrieb am 08.08.14 14:55:52
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.452.306 von herrmannkrages am 07.08.14 08:11:28Laut Finanzkalender war die HV am 27. Juni 14.

      Ich hatte auch meine Eintrittskarte bekommen, aber überhaupt keine Zeit, nach Köln zu fahren. Die HV fand nach meiner Erinnerung in den Räumen der Gesellschaft statt.
      Avatar
      schrieb am 06.02.15 11:51:37
      Beitrag Nr. 19 ()
      Ob hier mal wieder ein Listing kommt oder man wenigstens zu Valora geht....
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.02.15 12:17:43
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.998.075 von tonisoprano am 06.02.15 11:51:37Die Aktie ist an der Börse München handelbar - zumindest theoretisch.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 06.02.15 16:10:31
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.998.408 von Saaletaler am 06.02.15 12:17:43Danke in der Übersicht von meiner Bank sah ich keinen Kurs ist wohl ein Softwareproblem da zumindest ist Sie handelbar.....


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