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    Aktiendepot an Kinder verschenken - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.05.13 20:21:48 von
    neuester Beitrag 30.05.13 18:27:05 von
    Beiträge: 21
    ID: 1.182.007
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      Avatar
      schrieb am 19.05.13 20:21:48
      Beitrag Nr. 1 ()
      welche Wert wird bei der Übertagung von Wertpapieren (Verschenkung) als Erwerb berücksichtigt?
      Tageswert zum Zeitpunkt der Übertagung oder Kaufwert?


      Z. Bsp.
      ich kaufe die Wertpapiere für 5.000 EUR
      Bei Schenkung sind die Wertpapiere 8.000 EUR Wert.

      Später verkauft das Kind für 9.000 EUR.

      Wie hoch ist dann sein Gewinn?
      1.000 EUR oder 4.000 EUR?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 19.05.13 21:05:33
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.671.513 von alex2013 am 19.05.13 20:21:48Gewinn ist TEUR 4, schenkungssteuerlicher Wert ist TEUR 8.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 20.05.13 18:59:06
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die schenkung ist doch nicht steuerneutral bei wertpapieren oder?
      dann wäre es ja ganz einfach:
      Ich bin student, bleib unter meiner freigrenze und mein vater überträgt mir seine gewinnpositionen bis die freigrenze um 8000€ ganz ausgeschöpft ist, während ich ihm die verlustpositionen übertrage, damit er die restlichen gewinne mit denen verrechnen kann?
      kann ich mir nicht vorstellen
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 20.05.13 19:56:17
      Beitrag Nr. 4 ()
      Freibetrag bei
      Schenkung Vater - Sohn =205TEUR:)
      Avatar
      schrieb am 20.05.13 20:06:59
      Beitrag Nr. 5 ()
      der freibetrag liegt bei 400000€ zw vater sohn aber egal
      könnte vll sogar funktionieren, a paar tausend euro abgeltungssteuer wärens auch

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      schrieb am 20.05.13 20:17:56
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.676.625 von BananaJoe13 am 20.05.13 18:59:06Eine solche "Schenkung" würde u.U. entweder als Mißbrauch (§42 AO) angesehen werden oder als entgeltliches Geschäft (Veräußerungspreis der Gewinnerposition ist der Wert der Verlierer-Position und umgekehrt).

      Ansonsten kann - wenn das gewollt ist - eine Gewinnerposition auf Kinder übertragen werden und somit die AbgSt reduziert werden.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 20.05.13 23:40:39
      Beitrag Nr. 7 ()
      BananaJoe13,
      so ganz simpel ist das Hin- und Herschenken nicht. Du hast Arbeit: NV-Formular suchen, runterladen, ausfüllen und verschicken. Auch für den Depotübertrag sind Formulare nötig. Bei Aktien fallen Orderkosten an. Doppelt, wenn sie verkauft und wieder gekauft werden.

      Eine Schenkrichtung reicht aus. Dein Vater schenkt dir so viel Wertpapiere, daß dein Verlust ausgeglichen wird und du ordentlich im Plus bist. Das kann ruhig über dem Grundfreibetrag liegen. Erst ein Einkommen mit 25% Steuer führt zu keiner Ersparnis mehr (Günstigerprüfung).

      Wahrscheinlich erhältst du Unterstützung von deinem Vater. Er kann die ja entsprechend kürzen.
      Avatar
      schrieb am 21.05.13 12:05:01
      Beitrag Nr. 8 ()
      es geht nicht unbedingt um mich. Erstens sind meine verlustpositionen gering, zweitens warte ich bis ich mein studium beendet habe und dann meine Gewinne mit meinen wenigen verlusten verrechne( hab mich eigtl nur einmal richtig verzockt)
      Mir gehts eher darum, den Freibetrag von 8004€ voll auszuschöpfen. Ich hab zB 4000€ Kapitalerträge und lasse mir dann für den Rest hier nochmal 4000€ von meinn Vater Gewinnpositionen übertragen. Ich verkaufe die, bekomme bei meiner Steuererklärung die Abgeltungssteuer wieder raus und geb den Gewinn( der ja jetzt 100% beträgt und nicht ca 75% wg abgeltungssteuer)an meinen Vater ab.
      In dem Beispiel würde der Ertrag meines Vaters um 1000€ steigen, da er ja eigtl die Abgeltungssteuer zahlen müsste
      Sehe ich das so richtig?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 21.05.13 12:30:37
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo Joe,
      technisch wird das so funktionieren, aber
      1. ist das dann ein Verstoss gegen den §42 AO (Gestaltungsmissbrauch) - wie schon taxadvisor gesagt hat.
      2. wenn Du BAFÖG bekommst, würde ich das Thema gleich bleiben lassen!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 21.05.13 12:58:29
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.680.887 von BananaJoe13 am 21.05.13 12:05:01mW muß aber dann die Schenkung notariell
      beurkundet sein,denn sonst gilt:
      Für Zwecke der Abgeltungssteuer gilt die
      Übertragung der von einem inl. KI (auszahlende
      Stelle) verwahrten oder verwalteten
      Wertpapiere auf einen anderen Gläubiger
      grundsätzlich als Veräußerung dieser
      Papiere mit der Folge,dass ein evtl.Veräußerungserlös
      der Abgeltungssteuer unterliegt.Es gilt
      also der Börsenkurs zum Zeitpunkt der Übertragung
      als Einnahme aus der Veräußerung.Analog gilt
      dieser Börsenkurs beim neuen Gläubiger(Depotinhaber)
      als Anschaffungslkosten.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 21.05.13 13:17:06
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.681.291 von oscarello am 21.05.13 12:58:29danke für die info, so in etwa dachte ich es mir ja gestern abend auch noch ;)
      @ ReneBanke: von BAFÖG bin ich gott sei dank weit weg :)
      Avatar
      schrieb am 21.05.13 13:59:30
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zitat von oscarello: mW muß aber dann die Schenkung notariell
      beurkundet sein


      Das ist nicht erforderlich, man muss der Bank nur mitteilen, dass der Übertrag unentgeltlich erfolgt, die Bank meldet dann den SV (m.W. ohne Beträge) an das Erbschaftsteuerfinanzamt.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 21.05.13 17:10:53
      Beitrag Nr. 13 ()
      Zitat von Taxadvisor:
      Zitat von oscarello: mW muß aber dann die Schenkung notariell
      beurkundet sein


      Das ist nicht erforderlich, man muss der Bank nur mitteilen, dass der Übertrag unentgeltlich erfolgt, die Bank meldet dann den SV (m.W. ohne Beträge) an das Erbschaftsteuerfinanzamt.

      Gruß
      Taxadvisor


      Im "täglichem Schalterleben"eines Bankangestellten
      wird der Kunde bei einem Depotübertrag immer sagen:
      "Ja freilich,ist das unentgeltlich,sonst würde
      ich das ja garnicht machen"!
      Dann sag ich ihm,daß ich eine Meldung ans Fin anzamt
      machen muss!! Der löst doch glatt seine
      Konten und Depots auf.
      Das nur so nebenbei zum schmunzeln:):)
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 21.05.13 19:13:00
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.683.775 von oscarello am 21.05.13 17:10:53Wer zuletzt lacht, lacht am längsten..

      Es gibt nur die Alternative entgeltlich, dann wird AbgSt beim Abgebenden fällig bzw. der Bestandsschutz geht verloren. Oder es erfolgt unentgeltlich, dann gibt es eine Meldung an das Erbschftssteuerfinanzamt.

      Da kann er 100x sein Depot auflösen, wenn er weder das eine noch das andere will, muss er halt über die Börse verkaufen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 21.05.13 19:40:11
      Beitrag Nr. 15 ()
      BananaJoe13,
      zu Posting 8. Offensichtlich hast du noch keine NV-Bescheinigung. Die zu beantragen, ist einfacher als eine Steuererklärung abzugeben. Außerdem ist es schöner, Abgeltungssteuer gar nicht erst zu zahlen, als sie nach gut einem Jahr zurückzuerhalten. Auch das Gehampel mit Depotübertrag und Schenkung ist unnötig.

      Beispiel: Ich bin Vater eines studierenden Sohns. Gegenseitiges Vertrauen ist da. Wegen meines ordentlichen Einkommens erhält Sohn kein Bafög. Dann lasse ich mir eine Depotvollmacht geben, überweise Geld und ordere auf dem Depot vom Sohn. Erträge dort sollten abgeltungssteuerfrei sein. Wie wir das intern verrechnen ist unwichtig. Das Finanzamt wird allenfalls (äußerst unwahrscheinlich) meinen Sohn mal fragen: „Woher haben Sie Ihr Vermögen?“ Selbst dann waren es Geschenke, die er erhalten darf.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.05.13 12:19:35
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.684.963 von alzwo am 21.05.13 19:40:11genau meine Meinung:
      -NV-Bescheinigung
      -Vollmacht (wenn über 18)
      -das Depot dementsprechend "managen"

      mache das auch so mit dem Depot
      meiner Tochter.FA macht keine "Probleme".
      Bafög gibt es nicht.Man muß bloß schaun,da
      man unter dem Eingangsbetrag "Grundtabelle"
      bleibt.Also für 2013:bis zu einem zu versteuernden
      Einkommen 8130.-- keine Steuer.:)
      Avatar
      schrieb am 22.05.13 14:01:00
      Beitrag Nr. 17 ()
      Zitat von alzwo: Dann lasse ich mir eine Depotvollmacht geben, überweise Geld und ordere auf dem Depot vom Sohn. Erträge dort sollten abgeltungssteuerfrei sein. Wie wir das intern verrechnen ist unwichtig. Das Finanzamt wird allenfalls (äußerst unwahrscheinlich) meinen Sohn mal fragen: „Woher haben Sie Ihr Vermögen?“ Selbst dann waren es Geschenke, die er erhalten darf.


      Wenn das Geld inkl. Gewinn komplett beim Sohn verbleibt, ist ales in Ornung. Allerdings heisst NV-Bescheinigung nicht steuerfrei sondern nur Befreiung von der Abgabe einer Steuererklärung. Wenn die Kapital-Erträge zzgl. anderer stpfl. Erträge und abzgl. de Sonderausgaben etc. oberhalb des Grundfreibetrages liegen, muss trotz NV-Bescheinigung eine Steuererklärung abgegeben werden.

      Wenn das Geld allerdings zurück fließt, liegt Steuerhinterziehung vor. Das Entdeckungsrisiko ist vielleicht gering, ich würde das hier trotzdem nicht im Forum empfehlen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 22.05.13 15:12:22
      Beitrag Nr. 18 ()
      Ich kenn schon die Nichtveranlagungsbescheinigung, bloß haben mir meine Eltern bereits etwas Vermögen zukommen lassen, welches keine Einkünfte aus KV erzielt( is jetzt ja wohl schwer herauszufinden was ;) )
      Da ich somit auch noch andere Einkünfte erziele, muss ich eine Steuererklärung abgeben.
      NV greift ja nur bei Arbeitslosen, Studenten und Leute die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen oder?
      Avatar
      schrieb am 23.05.13 00:10:50
      Beitrag Nr. 19 ()
      BananaJoe13,
      wenn du eine Steuererklärung aus dem Handgelenk schüttelst, mach es weiter. Ist ja nicht schwer, wenn man die vom vorigen Jahr praktisch abschreiben kann. Ob man wegen 4.000,- Mieteinnahmen (ME) eine Erklärung abgeben muß, weiß ich nicht. Zusätzlich Kapitalerträge (KE) anzugeben, ist so schwer nicht.

      Du brauchst auch nicht mit aller Gewalt unter dem Grundfreibetrag zu bleiben. Zwei Beispiele mit geschätzten Steuern: a) Du hast 4.000,- ME und 4.000,- KE. Darauf 1.055,- Steuer gezahlt. Du erhältst 1.055,- zurück. b) Du hast 4.000,- ME und 8.000,- KE. Darauf 2.110,- Steuer gezahlt. Du erhältst 1.700,- zurück.

      Eine NV-Bescheinigung kann jeder bekommen. Es kommt nur auf ein geringes zu erwartendes Einkommen an.
      Avatar
      schrieb am 25.05.13 12:12:40
      Beitrag Nr. 20 ()
      Zitat von oscarello: genau meine Meinung:

      mache das auch so mit dem Depot meiner Tochter.FA macht keine "Probleme".
      Bafög gibt es nicht.Man muß bloß schaun,da man unter dem Eingangsbetrag "Grundtabelle" bleibt.Also für 2013:bis zu einem zu versteuernden
      Einkommen 8130.-- keine Steuer.:)


      Hallo,

      danke für die Antworten.
      Wenn das minderjährige Kind hat Einkommen (z. Bsp. nur aus Aktiengewinnen und Dividenden)
      bis zu 8.130 EUR -- wird keine Steuer bezahlt.
      Wie ist dann mit Krankenkassenbeiträgen, falls er bei der Eltern mitversichert ist?
      Avatar
      schrieb am 30.05.13 18:27:05
      Beitrag Nr. 21 ()
      Zitat von oscarello: genau meine Meinung:
      -NV-Bescheinigung
      -Vollmacht (wenn über 18)
      -das Depot dementsprechend "managen"

      mache das auch so mit dem Depot
      meiner Tochter.FA macht keine "Probleme".


      Eine Ergänzung: ab 2012 werden bei unentgeltlichem Depotübertrag an das FA auch Anschaffungskosten, Anschaffungsdatum, Art und Name des Wertppaieres sowie der Wert am Übertragungsstichtag gemeldet....

      Gruß
      Taxadvisor


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