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    Österreicher mit deutschem Konto/Depot - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.06.00 21:16:55 von
    neuester Beitrag 08.07.00 20:19:23 von
    Beiträge: 12
    ID: 166.195
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      schrieb am 23.06.00 21:16:55
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      habe weiter unten bei euch gelesen, dass deutsche Behoerden den oesterreichischen Kollegenweiter nur bei einem anhängigen Finanzstrafverfahren Auskunft ueber Konten und Depots erteilen.

      Dies bezweifle ich.

      Ist es nicht vielmehr so, dass im Rahmen des DBA und der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe Deutschland auch Spontanauskünfte ohne Ansuchen oder Finanzstrafverfahren geben kann und tatsächlich auch gibt? (zB. bei einer Bankdurchsuchung, begründeter Verdacht etc.).

      Beziehungsweise geben die deutschen Behörden nicht auch bereits bei einem einfachen Ansuchen aus Österreich (ohne Verfahren) Auskunft?

      Wie wird man als Österreicher (und somit Steuerausländer) von der deutschen Finanz behandelt? Soweit ich weiß ist man von der Zinsabschlagsteuer befreit, Dividenden werden jedoch körperschaftsbesteuert (sind sie damit endbesteuert? oder wie muß ich in Österreich weiter vorgehen?)

      Werden Spontanauskünfte/Kontrollmitteilungen ohne Anfrage etc. erteilt oder bleiben österreichische `Steuerausländer` in den oben genannten Fällen (zB. Bankendurchsuchung) unberücksichtigt und kümmern sich die Behörden nur um `ihre` Inländer?

      Insofern glaube ich die unten stehende Auskunft war unvollständig, aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren. Ich nehme an, viele hier wissen besser über die tatsächliche Handhabe der gesetzlichen Möglichkeiten und die Praxis solcher Abläufe seitens der deutschen Finanz bescheid ;-).

      Vielen Dank, mit besten Grüßen

      Jeanny
      Avatar
      schrieb am 04.07.00 15:10:03
      Beitrag Nr. 2 ()
      von 60 Leuten gelesen, aber keine weiss was?!?
      Avatar
      schrieb am 06.07.00 00:39:45
      Beitrag Nr. 3 ()
      Nach Art.20 DBA A-D gilt:
      Artikel 20
      Zusammenarbeit der obersten Finanzbehörden, Steuergeheimnis
      Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten werden sich die Mitteilungen machen, die nach den Steuergesetzen der beiden Vertragstaaten verlangt werden können und die erforderlich sind, um dieses Abkommen durchzuführen, insbesondere um Steuerverkürzungen zu verhindern. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheim zu halten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken.
      Ich werde die Auslegung der Vorschrift im Laufe der nächsten Tage mal im Kommentar nachsehen.
      Die steuerliche Behandlung eines Östrreichers in Deutschland hängt vom Umfang der Steuerpflicht ab. Besteht unbeschränkte Steuerpflicht nur in Österreich, liegen keine wesentlichen Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG oder Sondertatbestände nach §§ 2, 6 AStG (erweiterte beschränkte Stpfl. & Wegzugsbesteuerung) vor, gilt das o.g. DBA, also z.B.:
      Art. 10a Dividenden:
      Besteuerungsrecht hat Wohnsitzstaat (Österreich); In Deutschland wird allerdings bei natürlichen Personen 15% Quellensteuer einbehalten. In Österreich sollte der Bruttobetrag der deutschen Dividende einkommensteuerpflichtig sein, wobei die deutsche Quellensteuer auf die Österreichische Einkommensteuer angerechnet wird. Das Körperschaftsteueranrechnungsguthaben geht einem nicht anrechnungsberechtigten Steuerausländer (Österreicher) nach geltendem Recht allerdings verloren. (Dafür unterliegt es aber auch nicht der österreichischen Besteuerung). Die deutsche Quellensteuer/Körperschaftsteuer hat m.W. keine Abgeltungswirkung für den österreichischen Fiskus (bin aber kein österreichischer Steuerexperte).
      Art. 11 Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen)
      Besteuerungsrecht hat Wohnsitzstaat (Österreich); in Deutschland wird Kapitalertragsteuer i.H.v. meistens 25% erhoben, die AUF ANTRAG erstattet wird. In Österreich sollten die deutschen Zinsen voll steuerpflichtig sein.
      Das DBA A-D ist (wie alle deutschen DBAs) auf der homepage des Bundesamts für Finanzen (www.bff-online.de) einsehbar.
      Druidenkopf
      Avatar
      schrieb am 06.07.00 00:55:14
      Beitrag Nr. 4 ()
      kannst du das mal aus dem Juristendeutsch uebersetzen? :)

      (das mit den Dividenden ist klar - mich interessiert nur Amt-, und Rechtshilfe in Bezug auf zB. Bankenpruefungen etc...)

      meine Meinung (ohne entsprechende Quellen zu haben, und so kurz wie moeglich): die Moeglichkeiten zu SPontanauskuenften sind gegeben, aber genutzt werden sie kaum bzw. sehr selten
      (also dass Meldungen zB. von Deutschland nach -von mir aus- Oesterreich gehen, weil ein Oesterreicher in Deutschland sein Depot hat...)

      danke,

      Jeanny
      Avatar
      schrieb am 06.07.00 01:00:55
      Beitrag Nr. 5 ()
      anzumerken ist auch noch, dass es neben dem DBA auch noch internationale Amt-, und Rechtshilfeabkommen
      gibt - ich weiss aber weder ueber deren Regelwerk bescheid, noch wo diese nachzulesen sind (Gesetzesrang?!)

      vielleicht kannst du mir ja weiterhelfen,
      Jeanny

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      schrieb am 06.07.00 18:05:48
      !
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      Avatar
      schrieb am 06.07.00 22:30:04
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      schrieb am 07.07.00 14:06:09
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ arrollador
      Ich pflichte Dir bei, daß hinsichtlich der Minderung der 25%igen auf die 15%ige Quellensteuer ein Antrag beim BfF erforderlich ist. Die Erstattung bezieht sich aber nur auf die KapESt/Quellensteuer und den darauf erhobenen SolZ und nicht auf die Körperschaftsteuer. Etwas anderes ergibt sich auch aus den §§ 49 ff EStG nicht, da sich diese -wie Du richtig sagst- auf die beschränkte Steuerpflicht des Dividendenempfängers in Deutschland beziehen (seine ESt-Pflicht). Die KSt ist aber eine Steuer der ausschüttenden Körperschaft, die nach DBA nicht erstattet werden kann.
      Avatar
      schrieb am 07.07.00 18:07:03
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Druidenkopf
      Sorry, aber hier irrst Du. Die KöSt ist nicht nur die ESt der Körperschaften, sondern auch eine Art Vorauszahlung auf die ESt
      natürlicher Personen. Die KöSt ist eben nicht nur ein Ding der Gesellschaft, sonst wären Vergütungsanträge der (unbeschränkt
      steuerpflichtigen) Anteilseigner wohl nicht möglich, für den Fall, daß diese nicht veranlagt werden. In diesen Fällen wird natürlichen
      Personen die KöSt erstattet, weil die ESt dieser Person 0 DM beträgt. Die KöSt auf ausgeschüttete Gewinne hängt daher
      unwiderlegbar mit der ESt des Anteilseigners zusammen. Genauso verhält es sich bei den Beschränkten. Laut DBA sind nur 15%
      deutsche Steuern auf die Bruttodividende zulässig. Dem ausländischen Anteilseigner werden von seiner Dividende aber KöSt und
      KapESt abgezogen, die 15% überschreiten. Folglich hat er mehr deutsche Steuern bezahlt als nach DBA erforderlich.

      @Jeanny
      Ich weiß nicht, wo Du die Zahl her hast aber ich weiß, daß sie nicht stimmt. Mehr kann ich Dir dazu aus beruflichen Gründen nicht
      sagen.
      Der Quellenstaat hat schon ein Interesse, die gewonnenen Erkenntisse dem Wohnsitzstaat mitzuteilen. Je mehr Mitteilungen er macht,
      umso mehr Mitteilungen kann er sich von dem anderen Staat in umgekehrten Fällen erhoffen. Frankreich hat z.B. schon einmal den
      Auskunftsverkehr mit Deutschland eingestellt, weil nicht genügend Infos aus D kamen. Außerdem sind die Länder in vielen Fällen
      nach supra-nationalen Vereinbarungen verpflichtet, sich gegenseitg Auskünfte zu erteilen.
      Vergessen darf man auch nicht, daß es vielen Leuten gegen den Strich geht, wenn sie ihr Gehalt versteuern müssen, während ein
      ausländischer Geldanleger versucht, sich unversteuerte (weiße) Einkünfte zu verschaffen. Auch aus diesem Grund erfolgen
      Mitteilungen ins Ausland, um dort die Besteuerung herbeizuführen.

      El Arrollador
      Avatar
      schrieb am 07.07.00 19:41:22
      Beitrag Nr. 10 ()
      wie gesagt, das glaube ich gern - die 200 hab ich aber tatsaechlich mal in nem Buch gelesen (uebirgens gehen aehnlich wenige Mitteilungen NACH Deutschland)

      naja seis drum, schoenen Abend noch

      Jeanny
      Avatar
      schrieb am 08.07.00 13:44:51
      Beitrag Nr. 11 ()
      @ arrollador
      Bei so viel Widerstand Deinerseits :-) frage ich mich, ob wir nicht aneinander vorbei reden und beide etwas anderes meinen?
      Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs.5 S.2 EStG ist die Körperschaftsteueranrechnung für beschränkt Steuerpflichtige ausgeschlossen: "...§ 36 Abs.2 S.2 Nr.3 ist nicht anzuwenden...". Die Anrechenbarkeit der KSt auf die ESt unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen beruht ausschließlich auf den besonderen Vorschriften des deutschen Anrechnungsverfahrens. KSt und ESt sind deshalb aber noch lange nicht gleichzusetzen!
      Unabhängig davon bezieht sich die Begrenzung des Quellensteuerabzugs im DBA auf die Steuer des Dividendenempfängers (Kapitalertragsteuer ist eine Steuer, die die ausschüttende Gesellschaft im Rahmen des Abzugs an der Quelle -daher "Quellensteuer" FÜR den Empfänger einbehält; es handelt sich daher um die Steuer des Dividendenempfängers! Art. 10 DBA sagt hingegen nichts über die EIGENE Steuer der ausschüttenden KapGes (nämlich deren KSt) aus.
      Sofern Du dem nicht zustimmen solltest, bitte ich um detaillierte Begründung. Andernfalls haben wir uns wohl mißverstanden.
      Ciao,
      Druidenkopf
      Avatar
      schrieb am 08.07.00 20:19:23
      Beitrag Nr. 12 ()
      @ Jeanny: Ich habe mal im Kommentar nachgesehen:
      Hinsichtlich des Informationsaustauschs zwischen den Finanzbehörden Deutschlands und Österreich sind neben Art. 20 DBA auch der deutsch-österreichische Rechtshilfevertrag und die jeweiligen EU-Amtshilfegesetze zu beachten.
      Grundsätzlich bestehen sehr weitreichende Möglichkeiten des Informationsaustauschs zwischen D und A. Sie beinhalten sowohl Auskünfte auf Ersuchen als auch Spontanauskünfte und "automatische" Auskünfte. Die Grenzen sind letztlich nur durch die nationale Gesetzgebung bestimmt. Andererseits ist auch die Verpflichtung zur Amtshilfe stark eingeschränkt: Auskünfte an die Finanzbehörden des anderen Staates brauchen nur erteilt zu werden, wenn der anfragende Staat alle Möglichkeiten in seiner Rechtshoheit ausgeschöpft hat und die erbetenen Informationen bei der befragten Behörde vorliegen, weil für deren Besteuerung relevant.
      In praxi soll der tatsächliche Auskunftsverkehr zwischen den Staaten nach Vogel (DBA Kommentar, 2. Auflage, Tz.21 zu Art. 26 MA) allerdings recht gering sein. Zwischen 1973 und 1983 habe die deutsche Finanzverwaltung insgesamt etwa 700 Auskunftsersuchen an das Ausland gerichtet und etwa 600 ausländische Auskunftsersuchen bearbeitet. Der Anteil an Spontanauskünften sei noch geringer: Die Niederlande hätten zwischen 1979 und 1984 400 spontane Auskünfte gegeben und 388 spontane Auskünfte erhalten. Die niedrige Zahl mag am Verwaltungsaufwand für schriftliche Auskunftsersuchen liegen; zwar besteht kein besonderes Formerfordernis (auch telefonische Auskünfte seien zulässig); in praxi werde jedoch aus Beweisgründen zumeist die Schriftform gewählt. Nach der Kommentierung zum OECD-Musterabkommen 77 sind allerdings auch sog. "automatische" Auskünfte zulässig, d.h. "regelmäßiger Informationsaustausch ohne besonderes Ersuchen über Tatsachen bestimmter Art und im Einzelfall unaufgefordert erteile Auskunft" (Vgl. aaO, Tz.32) Die USA (die allerdings ohnehin eine wesentlich breitere Auskunftspolitik betreiben) hätte 1984 704.000 automatische Mitteilungen empfangen und 217.000 Informationen weitergegeben. Für automatische Auskünfte existiert ferner ein von der OECD empfohlenes Formblatt zur Verfahrensvereinfachung. Betreffend Österreich habe ich diesbezüglich leider keine Infos gefunden.
      Druidenkopf


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