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    630 DM Job und Speku-Steuer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.06.00 21:07:22 von
    neuester Beitrag 29.06.00 23:04:58 von
    Beiträge: 12
    ID: 169.112
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      Avatar
      schrieb am 27.06.00 21:07:22
      Beitrag Nr. 1 ()
      Falls ich einen Speku-Gewinn realisiere, hätte das Auswirkungen auf den 630 DM Job?? Wer kennt sich aus und kann mir antwworten? Danke.
      Avatar
      schrieb am 27.06.00 21:18:00
      Beitrag Nr. 2 ()
      Spekulationsgewinne gehören mit zu den sieben Einkunftsarten, d.h. Du mußt sie mit Deinem persönlichen Einkommenssteuersatz
      versteuern (ab DM 1.000,-- im Jahr bei An- und Verkauf innerhalb von 12 Monaten, unter Abzug Deiner Spek.-Verluste).
      Du kannst ca. TDM 15 verdienen ohne überhaupt Steuern zu bezahlen. Darüber greift dann der Eingangssteuersatz, der ansteigt je höher die Summe
      Deines Einkommens.
      Avatar
      schrieb am 27.06.00 21:32:49
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hier der Rat des Experten:
      Ich denke, Deine Frage zielt auf eine evtl. erteilte Freistellungsbescheinigung ab.
      Dann hat es schon Auswirkungen, da eine Freistellungsbescheinigung (für 630 DM) nur erteilt wird, wenn KEINE POSITIVEN EINKÜNFTE erzielt werden!
      Schering hat aber Recht: Bis zur Höhe des Grundfreibetrags zuzügl. evtl. Werbungskosten fallen eh keine Steuern an!
      Es könnte nur relevant werden, wenn Du noch in Ausbildung bist, und/oder Deine Eltern noch Kindergeld oder einen Ausbildungsfreibetrag für Dich geltend machen können.
      Solltest Du über 27 Jahren alt sein, vergiss meine letzten 3 Zeilen!

      Für weiteren fachmännischen Rat:

      taxwoman@web.de (Nein, ich bin keine Transe, doch Taxman/Taxmen war leider nicht mehr frei)

      Taxmen
      Avatar
      schrieb am 27.06.00 21:35:05
      Beitrag Nr. 4 ()
      Schering, danke für die schnelle Antwort. Aber bei dem 630 DM Job muss ich doch angeben, daß ich keine anderen Einkünfte habe als die DM 630, um eine Freistellungsbescheinigung zu bekommen und nicht steuerpflichtig zu werden. Wenn der Speku-Gewinn jetzt eine andere Einkunft wäre, müßte ich dann die 630 DM für das ganze Jahr nachversteuern?
      Weiß das irgend jemand?
      Avatar
      schrieb am 27.06.00 21:44:32
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hi, Taxmen,
      genau in diese Richtung zielte meine Frage. Ich bin nun auch gar kein Milchmädchen mehr, sondern eine Milchfrau und werde in der Steuererklärung "zusammen veranlagt". Welche Auswirkungen hat das in dieser Situation?

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      Avatar
      schrieb am 28.06.00 09:51:27
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo Milchmädchen oder Milchfrau,

      bei gemeinsamer Veranlagung wird trotzdem erst mal getrennt `ermittelt`. Das Gemeinsame (Splitting) heißt, daß dann der zu versteuernde Gesamtbetrag (Mädchen + Bub) halbiert, die Steuer ermittelt und dann wieder verdoppelt wird -> dadurch günstigerer Steuersatz i.d.R.

      Gruß (s)pecunia
      Avatar
      schrieb am 28.06.00 18:20:12
      Beitrag Nr. 7 ()
      Dein 630 DM Arbeitsverhältnis wird zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, da die Summe Deiner Einkünfte positiv ist.
      Avatar
      schrieb am 28.06.00 20:11:02
      Beitrag Nr. 8 ()
      an Milchmädchen,
      schade daß in den Boards so viel Unsinn gepostet wird,
      Taxmen = Lehrer ? ( die wissen immer alles besser ) = leider 0 Ahnung von Steuern,

      Spaß beiseite,
      hier die Kurzfassung aus dem Kopf ,

      630 DM Jobs werden pauschal vom Arbeitgeber versteuert,

      Deine persönliche Einkommensteuer bezüglich des 630 DM Jobs ist durch die Pauschalversteuerung a b g e g o l t e n ,
      auch im Falle der Ehegattenveranlagung,
      verboten sind : 1. mehrere 630 DM Jobs ,
      2. Nichtselbständige Lohneinkünfte und 630 DM Job

      andere eigene Einkünfte, die k e i n e Lohneinkünfte sind, zB. Spekulationsgewinne, haben keinen Einfluß auf den 630 DM Job
      oder die Pauschalversteuerung (= Abgeltungssteuer )

      die Versteuerung der Spekulationsgewinne erfolgt zusammen mit den übrigen Einkünften ( ohne Ansatz des 630 DM Jobs )
      zu dem persönlichen Steuersatz,

      alles klar ?
      Avatar
      schrieb am 28.06.00 21:41:01
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo Milchmädchen,

      Tobbedia hat Recht.

      Bei Zusammenveranlagung hängt es allein von der Bezeichnung des Wertpapierdepots ab.

      Unser Widerspruch für 1999 ist heute abgelehnt worden. Meine Frau hatte Einkommen
      in einer geringfügigen Beschäftigung. Für die Zeit 1.4.-31.12.99 wurden pauschale
      Sozialvers.beiträge abgeführt. Von den gesamten geringfügigen Einkünften werden
      DM 2000,00 Werbungskosten abgesetzt. Der Restbetrag wird versteuert.

      Der Versteuerung kannst du nur entgehen, wenn das Wertpapierdepot nicht deinen
      Namen führt.

      Wir haben neue Depots eröffnet unter meinem Namen; so daß meine Frau ab 2001 keine
      Spekulationsgewinne haben wird und somit ihre geringfügige Beschäftigung nicht zu versteuern ist.

      Siehe unten.

      Viele Grüße und halte 1 Jahr

      Thomas
      Avatar
      schrieb am 28.06.00 21:52:37
      Beitrag Nr. 10 ()
      @Antbear,

      ich fürchte, Du bist nicht mehr auf dem Laufenden.
      Die Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber generell gibt es seit April 1999 nicht mehr !!
      Jetzt mußt Du selbst versteuern, oder einen Antrag stellen, daß Du sonst keine Einkünfte hast oder der Arbeitgeber zahlt freiwillig die Pauschalsteuer.

      Bitte nicht gleich andere für dumm halten, wenn man es selber nicht genau weiß.

      Gruß (s)pecunia
      Avatar
      schrieb am 29.06.00 09:23:20
      Beitrag Nr. 11 ()
      Entschuldige Antbear,

      ich habe Dein `spaß beiseite` übersehen, war also nicht so hart gemeint.


      Gruß (s)pecunia
      Avatar
      schrieb am 29.06.00 23:04:58
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hi,

      1. Es gibt nach wie vor die Möglichkeit der Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber bei sog. 630 DM Jobs. Der AG ist jedoch meist nicht gewillt diese zu übernehmen, da er seit 04/1999 auch noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen muß. Entweder sog. pauschale Beiträge alleine (12 % RV und evtl. 10 % KV), oder bei Zusammenrechnung mit einem SV-pflichtigen Job die Hälfte von Regelbeiträgen zu RV, KV und PV.

      2. Seit 04/1999 gibt es für den Arbeitnehmer zusätzlich die Möglichkeit wenn er keine weiteren positiven Einkünfte hat beim FA eine Freistellungsbescheinigung zu beantragen. Liegt diese vor, so ist bei der Lohnabrechnung kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Sollte jedoch bei Erstellung der Steuererklärung festgestellt werden, dass doch positive Einkünfte des Steuerpflichtigen (z. B. Speku-gewinne) da sind (nicht des Ehegatten!), so sind die Einnahmen aus der vom AG ausgefüllten Freistellungsbescheinigung anzugeben und werden somit versteuert. Bei Ehegatten empfiehlt sich daher die Speku-Gewinne von dem eh verdienenden Ehegatte erzielen zu lassen. Notfalls vor Realisierung der Gewinne die Anteile dem Ehegatten auf dessen Depot übertragen (schenken!).

      3. Es ist seit jeher möglich auch eine geringfügige Beschäftigung auf Lohnsteuerkarte auszuüben.

      Es können steuerlich so viele Jobs ausgeübt werden wie man will.

      Wenn jemand eine Freistellungsbescheinigung hat kann diese sogar aufgeteilt werden (z. B. 2 mal 315 DEM).

      Ein AN kann auch x pauschalversteuerte Jobs für je 630 DM ausüben (wenn er noch welche findet). Das Problem liegt nicht in der Steuer sondern in der Sozialversicherung. Da werden nämlich sämtliche Jobs zusammengerechnet und es entsteht Sozialversicherungspflicht (hier auch in der AV). Dieser Verdienst ist nicht in der Steuererklärung anzugeben, es können daher auch keine Werbungskosten geltend gemacht werden.

      Auf Steuerkarten sowieso.

      Noch Fragen?

      Grüße

      Tom


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