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    Muss die KSO ausgefüllt werden, wenn... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.08.00 16:24:24 von
    neuester Beitrag 20.09.00 18:32:28 von
    Beiträge: 9
    ID: 220.790
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      Avatar
      schrieb am 22.08.00 16:24:24
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Fachleute,

      muß die KSO verpflichtend ausgefüllt werden, wenn

      Fall A: aufgrund der Transaktionen innerhalb der Spek-frist nach der Verrechnung von Gewinnen/Verlusten die
      Freigrenze 999,99 DM nicht überschritten wird?

      Fall B: ein Schüler ..........(vgl. Text Fall A)..... Freigrenze überschritten hat, aber im Rahmen des steuerfreien
      Grundfreibetrages Gewinne -z.B. 10.000,-DM- erzielt hat? Dieser Schüler hat außerdem bei einem Ferienjob
      im gesamten Kalenderjahr 3.000,- DM brutto verdient. Die hierfür einbehaltene Lohnsteuer will er sich im
      Jahresausgleich zurückholen. Muß er dann KSO ankreuzen und seine Veräußerungsgewinne (z.B. 10.000,- DM)
      angeben???

      Für eindeutige und fachlich kompetente Aussagen danke.

      M.F.G. ceterisparibus
      Avatar
      schrieb am 22.08.00 23:35:54
      Beitrag Nr. 2 ()
      ... bitte schau in die Anleitung zur ESt Erklärung. Dort sind Fallbeispiele genannt, nach denen Du entscheiden kannst. So aus der Ferne geht das nicht, ist auch garnicht nötig, da sich das leicht kurz nachlesen lässt. Zu aktuellen Lage schau bitte auch unter focus-money.de (Suchfunktion !).
      Avatar
      schrieb am 24.08.00 21:03:54
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hi ceterisparibus

      welch netter Name !

      Fall A) würde ich sagen: nein

      Fall B) würde ich sagen: ja
      Da es unschädlich ist würde ich es lieber angeben, dann bist Du auf der sicheren Seite.
      Ob man MUSS weiß ich aber nicht.

      Gruß specunia,
      die auch Latein im Namen hat
      Avatar
      schrieb am 26.08.00 18:20:31
      Beitrag Nr. 4 ()
      Danke für Eure Hinweise.

      @ enviro: Die Anleitung zur Steuerklärung ist nur eindeutig bei Einnahmen aus Kap. vermögen; wird der
      Freibetrag überschritten, muß KSO ausgefüllt werden. Erträge "mit rein spekulatvem Charakter" sind nur
      anzugeben, wenn der Trade innerhalb eines Jahres war. Das ist klar. Aber: Neu ist ja der Verlustabzug, und ob ich
      den selbst -vom Finanzamt ungeprüft- vornehmen darf und dann bei weniger als 1.000,- die KSO nicht ausfüllen
      muß, ergibt sich nicht aus der Anleitung.

      @ (s)pecunia: Deinen Namen klingt sehr sympathisch, ist eine intelligente Kombination!! Dann ist dir auch
      die Bedeutung von ceterisparibus bekannt. (?)
      Mit der "sicheren Seite" hast Du Recht (groß/klein nach Rechtschreibreform?). Das macht eh nicht so viel Arbeit,
      weil ich mit Exel Buch führe.

      Ein schönes Wochenende und gute trades -hoffe weiter sehr auf die Biotechs, um die Miesen aus CMGI gut zu machen-
      wünscht ceterisparibus
      Avatar
      schrieb am 28.08.00 12:24:42
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wenn man ehrlich ist, KSO ausfüllen, da es sich um priv. Veräußerungsgewinne handelt, die innerhalb eines Jahres erzielt wurden.
      Vorsicht: Finanzamt will meine Abrechnungen immer alle sehen.
      Also Abrechnungen aufheben, falls Rückfragen vom Beamten.

      Rechnung: 10 000 + 3000 Verdienst ergeben 13 000 DM
      Bei einer Freigrenze von 13 - 14 000 DM kann das Finanzamt Dir keine Steuern berechnen und für die 3000 Brutto bekommst du die einbehaltenen Steuern zurück.

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      Avatar
      schrieb am 14.09.00 18:59:03
      Beitrag Nr. 6 ()
      Danke für Eure Mühe,
      aber meine Frage, ob ein Schüler, dessen Spek.gewinn innerhalb des Grundfreibetrages (und er einschließlich
      seines Ferienjobs diese Grenze nicht übersteigt) liegt, v e r p f l i c h t e t ist, die KSO auszufüllen, wenn er
      den Antrag auf Rückerstattung der Lohnsteuer aus dem Ferienjob stellt, ist m.E. noch nicht eindeutig beantwortet.
      Ein Schüler ist schließlich kein Arbeitnehmer, der bei Nebeneinkünften über 800,- DM erklärungspflichtig ist.
      Wer hat die richtige Lösung???

      M.f.G. ceterisparibus
      Avatar
      schrieb am 15.09.00 19:09:35
      Beitrag Nr. 7 ()
      @ceteriesparibus

      du musst deine spekulationseinkünfte nicht angeben, sofern diese nicht dm 999,99 übersteigen.

      fall b) du MUSST die spekulationseinkünfte zwingend angeben, sofern du eine erklärung abgibst!

      gruss
      HotS
      Avatar
      schrieb am 17.09.00 15:17:27
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ceteriesparibus

      Die Antwort von HotS ist 100 % korrekt. Noch eine Anmerkung zu Fall b), warum man die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angeben muß: das Finanzamt muß prüfen können, ob bei den Gegebenheiten eine Steuer festzusetzen ist. Dies kann es jedoch nur dann, wenn es alle steuerpflichtigen Einkünfte bzw. die steuerfreien Einkünfte, welche dem Progressionsvorbehalt unterliegen, kennt.

      Was passiert, wenn man jetzt nur den Verdienst, nicht aber die Speku-Gewinne angeben würde? - Antwort: die Einkommensteuererklärung und der darauf hin ergehende Bescheid wären falsch. Strafe: nein, es liegt keine Steuerhinterziehung vor, weil in beiden Fällen (bei falscher wie bei richtiger Erklärung) die Steuer jeweils 0,00 DM ist. Übrigens, nur die Steuer, nicht aber die Besteuerungsgrundlagen werden bestandskräftig!

      Kleiner Hinweis: von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ist noch die Werbungkostenpauschale in Höhe von DM 2000 abzusetzen.
      Avatar
      schrieb am 20.09.00 18:32:28
      Beitrag Nr. 9 ()
      Danke für Eure Hinweise. Meine Fälle scheinen geklärt.
      M.f.G. ceterisparibus


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