Muss die KSO ausgefüllt werden, wenn... - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 22.08.00 16:24:24 von
neuester Beitrag 20.09.00 18:32:28 von
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Hallo Fachleute,
muß die KSO verpflichtend ausgefüllt werden, wenn
Fall A: aufgrund der Transaktionen innerhalb der Spek-frist nach der Verrechnung von Gewinnen/Verlusten die
Freigrenze 999,99 DM nicht überschritten wird?
Fall B: ein Schüler ..........(vgl. Text Fall A)..... Freigrenze überschritten hat, aber im Rahmen des steuerfreien
Grundfreibetrages Gewinne -z.B. 10.000,-DM- erzielt hat? Dieser Schüler hat außerdem bei einem Ferienjob
im gesamten Kalenderjahr 3.000,- DM brutto verdient. Die hierfür einbehaltene Lohnsteuer will er sich im
Jahresausgleich zurückholen. Muß er dann KSO ankreuzen und seine Veräußerungsgewinne (z.B. 10.000,- DM)
angeben???
Für eindeutige und fachlich kompetente Aussagen danke.
M.F.G. ceterisparibus
muß die KSO verpflichtend ausgefüllt werden, wenn
Fall A: aufgrund der Transaktionen innerhalb der Spek-frist nach der Verrechnung von Gewinnen/Verlusten die
Freigrenze 999,99 DM nicht überschritten wird?
Fall B: ein Schüler ..........(vgl. Text Fall A)..... Freigrenze überschritten hat, aber im Rahmen des steuerfreien
Grundfreibetrages Gewinne -z.B. 10.000,-DM- erzielt hat? Dieser Schüler hat außerdem bei einem Ferienjob
im gesamten Kalenderjahr 3.000,- DM brutto verdient. Die hierfür einbehaltene Lohnsteuer will er sich im
Jahresausgleich zurückholen. Muß er dann KSO ankreuzen und seine Veräußerungsgewinne (z.B. 10.000,- DM)
angeben???
Für eindeutige und fachlich kompetente Aussagen danke.
M.F.G. ceterisparibus
... bitte schau in die Anleitung zur ESt Erklärung. Dort sind Fallbeispiele genannt, nach denen Du entscheiden kannst. So aus der Ferne geht das nicht, ist auch garnicht nötig, da sich das leicht kurz nachlesen lässt. Zu aktuellen Lage schau bitte auch unter focus-money.de (Suchfunktion !).
Hi ceterisparibus
welch netter Name !
Fall A) würde ich sagen: nein
Fall B) würde ich sagen: ja
Da es unschädlich ist würde ich es lieber angeben, dann bist Du auf der sicheren Seite.
Ob man MUSS weiß ich aber nicht.
Gruß specunia,
die auch Latein im Namen hat
welch netter Name !
Fall A) würde ich sagen: nein
Fall B) würde ich sagen: ja
Da es unschädlich ist würde ich es lieber angeben, dann bist Du auf der sicheren Seite.
Ob man MUSS weiß ich aber nicht.
Gruß specunia,
die auch Latein im Namen hat
Danke für Eure Hinweise.
@ enviro: Die Anleitung zur Steuerklärung ist nur eindeutig bei Einnahmen aus Kap. vermögen; wird der
Freibetrag überschritten, muß KSO ausgefüllt werden. Erträge "mit rein spekulatvem Charakter" sind nur
anzugeben, wenn der Trade innerhalb eines Jahres war. Das ist klar. Aber: Neu ist ja der Verlustabzug, und ob ich
den selbst -vom Finanzamt ungeprüft- vornehmen darf und dann bei weniger als 1.000,- die KSO nicht ausfüllen
muß, ergibt sich nicht aus der Anleitung.
@ (s)pecunia: Deinen Namen klingt sehr sympathisch, ist eine intelligente Kombination!! Dann ist dir auch
die Bedeutung von ceterisparibus bekannt. (?)
Mit der "sicheren Seite" hast Du Recht (groß/klein nach Rechtschreibreform?). Das macht eh nicht so viel Arbeit,
weil ich mit Exel Buch führe.
Ein schönes Wochenende und gute trades -hoffe weiter sehr auf die Biotechs, um die Miesen aus CMGI gut zu machen-
wünscht ceterisparibus
@ enviro: Die Anleitung zur Steuerklärung ist nur eindeutig bei Einnahmen aus Kap. vermögen; wird der
Freibetrag überschritten, muß KSO ausgefüllt werden. Erträge "mit rein spekulatvem Charakter" sind nur
anzugeben, wenn der Trade innerhalb eines Jahres war. Das ist klar. Aber: Neu ist ja der Verlustabzug, und ob ich
den selbst -vom Finanzamt ungeprüft- vornehmen darf und dann bei weniger als 1.000,- die KSO nicht ausfüllen
muß, ergibt sich nicht aus der Anleitung.
@ (s)pecunia: Deinen Namen klingt sehr sympathisch, ist eine intelligente Kombination!! Dann ist dir auch
die Bedeutung von ceterisparibus bekannt. (?)
Mit der "sicheren Seite" hast Du Recht (groß/klein nach Rechtschreibreform?). Das macht eh nicht so viel Arbeit,
weil ich mit Exel Buch führe.
Ein schönes Wochenende und gute trades -hoffe weiter sehr auf die Biotechs, um die Miesen aus CMGI gut zu machen-
wünscht ceterisparibus
Wenn man ehrlich ist, KSO ausfüllen, da es sich um priv. Veräußerungsgewinne handelt, die innerhalb eines Jahres erzielt wurden.
Vorsicht: Finanzamt will meine Abrechnungen immer alle sehen.
Also Abrechnungen aufheben, falls Rückfragen vom Beamten.
Rechnung: 10 000 + 3000 Verdienst ergeben 13 000 DM
Bei einer Freigrenze von 13 - 14 000 DM kann das Finanzamt Dir keine Steuern berechnen und für die 3000 Brutto bekommst du die einbehaltenen Steuern zurück.
Vorsicht: Finanzamt will meine Abrechnungen immer alle sehen.
Also Abrechnungen aufheben, falls Rückfragen vom Beamten.
Rechnung: 10 000 + 3000 Verdienst ergeben 13 000 DM
Bei einer Freigrenze von 13 - 14 000 DM kann das Finanzamt Dir keine Steuern berechnen und für die 3000 Brutto bekommst du die einbehaltenen Steuern zurück.
Danke für Eure Mühe,
aber meine Frage, ob ein Schüler, dessen Spek.gewinn innerhalb des Grundfreibetrages (und er einschließlich
seines Ferienjobs diese Grenze nicht übersteigt) liegt, v e r p f l i c h t e t ist, die KSO auszufüllen, wenn er
den Antrag auf Rückerstattung der Lohnsteuer aus dem Ferienjob stellt, ist m.E. noch nicht eindeutig beantwortet.
Ein Schüler ist schließlich kein Arbeitnehmer, der bei Nebeneinkünften über 800,- DM erklärungspflichtig ist.
Wer hat die richtige Lösung???
M.f.G. ceterisparibus
aber meine Frage, ob ein Schüler, dessen Spek.gewinn innerhalb des Grundfreibetrages (und er einschließlich
seines Ferienjobs diese Grenze nicht übersteigt) liegt, v e r p f l i c h t e t ist, die KSO auszufüllen, wenn er
den Antrag auf Rückerstattung der Lohnsteuer aus dem Ferienjob stellt, ist m.E. noch nicht eindeutig beantwortet.
Ein Schüler ist schließlich kein Arbeitnehmer, der bei Nebeneinkünften über 800,- DM erklärungspflichtig ist.
Wer hat die richtige Lösung???
M.f.G. ceterisparibus
@ceteriesparibus
du musst deine spekulationseinkünfte nicht angeben, sofern diese nicht dm 999,99 übersteigen.
fall b) du MUSST die spekulationseinkünfte zwingend angeben, sofern du eine erklärung abgibst!
gruss
HotS
du musst deine spekulationseinkünfte nicht angeben, sofern diese nicht dm 999,99 übersteigen.
fall b) du MUSST die spekulationseinkünfte zwingend angeben, sofern du eine erklärung abgibst!
gruss
HotS
@ceteriesparibus
Die Antwort von HotS ist 100 % korrekt. Noch eine Anmerkung zu Fall b), warum man die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angeben muß: das Finanzamt muß prüfen können, ob bei den Gegebenheiten eine Steuer festzusetzen ist. Dies kann es jedoch nur dann, wenn es alle steuerpflichtigen Einkünfte bzw. die steuerfreien Einkünfte, welche dem Progressionsvorbehalt unterliegen, kennt.
Was passiert, wenn man jetzt nur den Verdienst, nicht aber die Speku-Gewinne angeben würde? - Antwort: die Einkommensteuererklärung und der darauf hin ergehende Bescheid wären falsch. Strafe: nein, es liegt keine Steuerhinterziehung vor, weil in beiden Fällen (bei falscher wie bei richtiger Erklärung) die Steuer jeweils 0,00 DM ist. Übrigens, nur die Steuer, nicht aber die Besteuerungsgrundlagen werden bestandskräftig!
Kleiner Hinweis: von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ist noch die Werbungkostenpauschale in Höhe von DM 2000 abzusetzen.
Die Antwort von HotS ist 100 % korrekt. Noch eine Anmerkung zu Fall b), warum man die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angeben muß: das Finanzamt muß prüfen können, ob bei den Gegebenheiten eine Steuer festzusetzen ist. Dies kann es jedoch nur dann, wenn es alle steuerpflichtigen Einkünfte bzw. die steuerfreien Einkünfte, welche dem Progressionsvorbehalt unterliegen, kennt.
Was passiert, wenn man jetzt nur den Verdienst, nicht aber die Speku-Gewinne angeben würde? - Antwort: die Einkommensteuererklärung und der darauf hin ergehende Bescheid wären falsch. Strafe: nein, es liegt keine Steuerhinterziehung vor, weil in beiden Fällen (bei falscher wie bei richtiger Erklärung) die Steuer jeweils 0,00 DM ist. Übrigens, nur die Steuer, nicht aber die Besteuerungsgrundlagen werden bestandskräftig!
Kleiner Hinweis: von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ist noch die Werbungkostenpauschale in Höhe von DM 2000 abzusetzen.
Danke für Eure Hinweise. Meine Fälle scheinen geklärt.
M.f.G. ceterisparibus
M.f.G. ceterisparibus
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