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    Welche Steuern fallen bei Aktiengewinnen überhaupt an? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.07.99 15:33:17 von
    neuester Beitrag 03.01.00 22:54:35 von
    Beiträge: 8
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      Avatar
      schrieb am 26.07.99 15:33:17
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo an alle "Finanz-Gurus"!

      Ich bin erst seit kurzer Zeit an der Börse und bin immer wieder verunsichert worden, was jetzt die genaue Besteuerung von Aktiengewinnen anbelangt.

      Ich möchte mal folgendes Beispiel verwenden (Bitte berichtigt mich wenn ich daneben liege):

      Gesetzt der Fall, ich habe ein Startkapital von 5000 DM, und lege dieses für weniger als ein Jahr in Aktien an (soweit ich weis ist damit die Frist für die Befreiung von der Spekulationssteuer unterschritten.
      Da ich aber noch kein Einkommen habe (stehe kurz vor dem Abitur), müßten doch momentan Gewinne von bis zu einem Freibetrag von 12000 DM unversteuert bleiben.
      Kürzlich sagte mir jedoch jemand, daß ich dennoch eine Art Quellsteuer bezahlen muß, egal wie hoch meine Gewinne sind, und für welche Zeiträume ich mein Geld anlege.

      Meine Fragen an Euch sind also folgende:

      1. Was für Fristen muß ich beachten?
      2. Mit was für Besteuerungen muß ich überhaupt rechnen?
      3. Welches sind die Grenzwerte (Gewinne), die ich nicht überschreiten sollte.
      4. Wie sehen mögliche Konsequenzen aus

      Und das alles unter dem Gesichtspunkt, daß meine Steuern möglichst gegen Null gehen, also eine hohe Effektivität beim Traden gesichert ist

      Ihr würdet mir wirklich sehr helfen...

      Jaydaq

      PS: Vor diesem Problem stehen sicher viele Neueinsteiger, die nicht unbedingt wollen, daß das Kindergeld gekürzt wird.
      Avatar
      schrieb am 26.07.99 15:52:03
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hi jaydaq,

      1. reine Kursgewinne unterliegen der Steuer, wenn sie vor Ablauf von 12 Monaten realisiert werden.
      2. zu 1. gibt es eine Freigrenze von 1000 DM
      3. Deine "quellensteuer" ist vermutlich alles, was ueber den Freibetrag von z.Z. 6100DM bei Einkuenften aus Kapitalertraegen anfaellt (Zinsen, Dividenden, aber keine Kursgewinne!)
      4. Ich glaube, dass die Grenze fuers Kindergeld bei etwas ueber 13000 liegt, aber im Zweifel lieber bei 12000 Schluss machen!

      Wenn Du mehr "verdienst" musst Du wie jeder andere auch Einkommensteuer zahlen, wieviel das bei Dir ist, kann Dir keiner sagen, da jeder in D-Land seinen "pers. Einkommensteuersatz" hat.

      Aber vorsicht, mit dem Kindergeld, das ist dann auch weg!
      mfG
      s2b3
      Avatar
      schrieb am 01.08.99 09:56:39
      Beitrag Nr. 3 ()
      1. Wenn Dein Einkommen (inklusive Spekulationsgewinnen) unterhalb des steuerfreien Existenzminimums liegt (ab 1.1.2000 auf DM 13.499 erhöht), zahlst Du keine Steuern.
      2. Um die "SpekuSteuer" zu vermeiden, muß der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Aktien MEHR als 1 Jahr betragen. Maßgeblich ist der Abschluß der obligatorischen Verträge.
      3. Quellensteuer sollte bei Kursgewinnen (im Gegensatz zu Dividenden) i.a. nicht anfallen. Auch bei ausländischen Aktien hat nach den meisten dt. Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne, nutzt es aber nur im Falle von Spekulationsgewinnen. Denkbar ist Quellensteuereinbehalt für derartige Veräußerungsgewinne allerdings in Sonderfällen (Treaty-overriding, Kapitalverkehrseinschränkungen, u.U. im Rahmen des AStG).
      Avatar
      schrieb am 29.08.99 15:44:33
      Beitrag Nr. 4 ()
      HALLO Leute,

      es zählt einzig und allein, "das zu versteuernde Einkommen" und wenn das höher ist als ca. 13.499DM, dann müßt Ihr Steuern zahlen.

      Denn das Einkommensteuerrecht hat 7 Einkunftsarten, dazu gehören auch unsere Aktiengewinne.

      Selbst wenn die Freigrenze überschritten ist, muß unter Umständen noch lange keine Steuer bezahlt werden.

      Good Investing, Zork.
      Avatar
      schrieb am 31.12.99 01:47:53
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo,

      diesen alten Thread habe ich nochmals ausgegraben, da er einen Gedanken aufwirft, der doch recht merkwürdig anmutet:

      Wenn ich als Lediger 250.000 DM auf dem Postsparbuch rumgammeln lasse und 6.000 DM Zinsen im Jahr kassiere, zahle ich darauf keine Steuern.

      Habe ich allerdings nur 10.000 DM und zocke damit rum, sodaß am Ende 6.000 DM Spekulationsgewinne rauskommen, dann zahle ich darauf einen Haufen Steuern, da für Spekulationsgewinne der Freibetrag von 6.000 DM nicht zum tragen kommt, sondern die 1.000 DM-Grenze gilt.

      Habe ich das richtig verstanden ??

      Gruß
      Adi

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      Avatar
      schrieb am 01.01.00 16:01:06
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hi Stefan,Bullfrog

      zu 1.):
      Alle direkt (einzel) zuordenbare veräußerungsbedingte Aufwendungen können als Werbungskosten bei Spekugeschäften berücksichtigt werden.

      zu 2.):
      Nach § 161 I EStR ist das obligatorische Geschäft maßgeblich.
      Übersetzt heißt dies, daß bereits der Kaufvertrag maßgebend ist, also bei Wertpapieren die Bestätigung durch den Makler.
      Für die Fristberechnung möchte ich dies auf meine Ausführungen beim Thread "Spekulationsgewinne-Was kann man noch abziehen ?"

      Cia Kazache
      Avatar
      schrieb am 01.01.00 17:47:59
      Beitrag Nr. 7 ()
      Sorry Leute,
      bin mit meiner Antwort in einem falschen Thread gelandet.
      Für die obigen Fragestellungen lohnt es sich mal einen Blick auf die anderen Thread´s zu werfen.

      Ciao kazache
      Avatar
      schrieb am 03.01.00 22:54:35
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hi Adi,

      Du hast vollkommen recht. Das liegt an der Systematik des EStG. Der Gesetzgeber setzt Freibeträge und Grenzen im vom BVerfG angestecken Rahmen zur Regulierung finanzieller Begebenheiten der Bürger.
      Zinsen sind i.H.v. 3100 DM pro Person steuerfrei, weil der Gesetzgeber die Bürger zum Sparen animieren will (Altersvorsorge)
      Dies ist langfristig.
      Der Gesetzgeber will nicht kurzfristigen Geldzufluß subventionieren.
      Deswegen die Freigrenze bei Spekulationseinkünften.

      Allen Interessierten sei die Lektüre des EStG, §§ 2, 22,23 empfohlen.

      MFG

      Fischer


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