Sitz im Ausland - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 01.08.99 08:20:53 von
neuester Beitrag 01.08.99 10:28:03 von
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Wie werden Spekulationsgewinne von Deutschen mit festem Wohnsitz im Ausland versteuert?
Die Staatsangehörigkeit ist im dt. Steuerrecht grundsätzlich unmaßgeblich. Es kommt auf die Frage der Steuerpflicht an!
Bei Veräußerung von Grundstücken und wesentlichen Beteiligungen genügt für die Steuerpflicht die beschränkte Steuerpflicht. Bei anderen Wirtschaftsgütern (also auch nicht-wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) ist unbeschränkte Steuerpflicht erforderlich.
Die unbeschränkte Steuerpflicht setzt Wohnsitz ODER gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus.
Ein Deutscher, der zwar seinen (Erst-)Wohnsitz im Ausland hat, der aber in Deutschland eine (Zweit-)Wohnung unter objektiven Umständen "innehat", die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird, hat einen (Zweit-)Wohnsitz in Deutschland und ist damit ggf. doppelt unbeschränkt steuerpflichtig im In- und Ausland. Die polizeiliche Anmeldung ist unmaßgeblich. Das bloße Innehaben der Wohnung genügt nicht; tatsächliche Umstände müssen erkennen lassen, daß die Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt wird. "Wohnung"i.S. eines festen Lebensmittelpunktes sind Räumlichkeiten, die zum Wohnen geeignet sind; dafür genügt ggf. bereits ein FESTSTEHENDER Campingwagen!
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Vorübergehend sind Aufenthalte bis zu 6 Monaten, in Sonderfällen bis zu einem Jahr. Alle längeren Aufenthalte führen unwiderleglich zur unbeschränkten Steuerpflicht. Unterbrechungen (z.B. Urlaube) bleiben ohne Auswirkung.
Im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht NUR in Deutschland ist der ausländische Wohnsitz unmaßgeblich.
Bei doppelter unbeschränkter Steuerpflicht ist das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen (wenn vorhanden) näher zu untersuchen; üblicherweise hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen liegt. Dies sollte jedoch auf jeden Fall von einem Steuerberater näher untersucht werden!
Bei beschränkter Steuerpflicht unterliegt die Veräußerung nicht-wesentlicher Beteiligungen nicht der Besteuerung.
Bei Veräußerung von Grundstücken und wesentlichen Beteiligungen genügt für die Steuerpflicht die beschränkte Steuerpflicht. Bei anderen Wirtschaftsgütern (also auch nicht-wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) ist unbeschränkte Steuerpflicht erforderlich.
Die unbeschränkte Steuerpflicht setzt Wohnsitz ODER gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus.
Ein Deutscher, der zwar seinen (Erst-)Wohnsitz im Ausland hat, der aber in Deutschland eine (Zweit-)Wohnung unter objektiven Umständen "innehat", die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird, hat einen (Zweit-)Wohnsitz in Deutschland und ist damit ggf. doppelt unbeschränkt steuerpflichtig im In- und Ausland. Die polizeiliche Anmeldung ist unmaßgeblich. Das bloße Innehaben der Wohnung genügt nicht; tatsächliche Umstände müssen erkennen lassen, daß die Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt wird. "Wohnung"i.S. eines festen Lebensmittelpunktes sind Räumlichkeiten, die zum Wohnen geeignet sind; dafür genügt ggf. bereits ein FESTSTEHENDER Campingwagen!
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Vorübergehend sind Aufenthalte bis zu 6 Monaten, in Sonderfällen bis zu einem Jahr. Alle längeren Aufenthalte führen unwiderleglich zur unbeschränkten Steuerpflicht. Unterbrechungen (z.B. Urlaube) bleiben ohne Auswirkung.
Im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht NUR in Deutschland ist der ausländische Wohnsitz unmaßgeblich.
Bei doppelter unbeschränkter Steuerpflicht ist das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen (wenn vorhanden) näher zu untersuchen; üblicherweise hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen liegt. Dies sollte jedoch auf jeden Fall von einem Steuerberater näher untersucht werden!
Bei beschränkter Steuerpflicht unterliegt die Veräußerung nicht-wesentlicher Beteiligungen nicht der Besteuerung.
Danke Druidenkopf! Ich habe gehört, daß auch bei beschränkter Steuerpflicht 25% Steuer auf Spekulationsgewinne fällig würden. Ist das eine Ente?
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