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    Neue Spielregeln beim Goodwill - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.07.01 11:25:02 von
    neuester Beitrag 20.05.03 22:46:25 von
    Beiträge: 25
    ID: 431.889
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      schrieb am 04.07.01 11:25:02
      Beitrag Nr. 1 ()
      Noch mehr Arbeit für die Freunde der Fundamentalanalyse.

      ciao
      panta rhei

      Update US-GAAP - Neue Spielregeln beim Goodwill
      Highlights

      Ausschuß für Rechnungslegungsgrundsätze FASB (The Financial Accounting Standards Board) beschließt eine deutlichen Verände-rung der Bilanzierungsregeln nach US-GAAP (Generally Accepted Accountig Principless)

      Veränderungen sind von globaler Relevanz, betreffen u.a. auch deutsche Gesellschaften

      Details
      Planmäßige "Goodwill-Abschreibungen" und "Pooling of Interest" abgeschafft
      Gestaffelte Gültigkeit ab 01.Juli 2001, über-wiegende Einführung in 2002
      Folgen für Unternehmen
      Jährliche Überprüfung der Wertansätze für derivative Firmenwerte nötig

      Erheblicher Abschreibungsbedarf bereits in der laufenden Quartalsberichtserstattung zu erwarten

      Mittelfristig aber gewinnsteigernde Wirkung

      Folgen für Anleger und Analysten

      Aussagefähigkeit der Kennziffer KGV schwindet weiter, neutrale Ertragszahlen (=>EBITDA) werden wichtiger

      Neuerungen bringen erhöhte Transparenz und beleben mittelfristig M&A-Geschäft

      Vergleichbarkeit wird erschwert, Analysen sind zukünftig anspruchsvoller

      Hintergrund
      Seit 1998 dürfen deutsche Unternehmen ihre Rechnungslegung gemäß IAS (International Ac-counting Standards) oder US-GAAP vornehmen. Eine Bilanzierung nach diesen Regeln befreit von der bis 1998 vorhandenen Verpflichtung, eine Bilanzierung nach HGB vorzunehmen, welche international wegen ihrer Intransparenz und be- triebswirtschaftlich nicht immer nachzuvollziehen-den Regelungen ohnehin in der Kritik stand. Die Bilanzierung nach US-GAAP-Regeln ist Pflicht für alle Aktiengesellschaften, die an einer US-Börse gelistet sind - dies betrifft z.B. aktuell BASF, Deutsche Telekom, SAP und Siemens. Im Zeichen eines globalen Auftritts wird die Quote der US-GAAP-Anwender in nächster Zukunft weiter steigen. Die jetzt beschlossene Neurege-lung ist somit von globalem Interesse.

      Goodwill-Abschreibungen
      Die neuen Regeln betreffen den Wertansatz des "Goodwills" (die Bewertung des immateriellen Vermögenswertes "derivativer Firmenwert", (der Teil eines erworbenen Betriebes, der den Wert der einzelnen Vermögensbestandteile (abzgl. Verbindlichkeiten) übersteigt, etwa als Zusatz-zahlung für Patente, Vertriebsstrukturen oder Wa-renzeichen)) in der Bilanz.
      Der Goodwill mußte bisher wie alle erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände zu den Anschaffungskosten (zzgl. Nebenkosten) bewertet werden und wurden über Ihre voraussichtliche Nutzungsdauer, längstens aber 40 Jahre, abge-schrieben. Diese planmäßige Abschreibung wurde nun von dem FASB zusammen mit der "pooling of interest" - Methode (bei der durch Zu-sammenlegung der Bilanzen überhaupt kein Goodwill entsteht), abgeschafft.
      Auch nach der US-GAAP-Neuregelung besteht eine Ansatzpflicht für bestimmte immaterielle Vermögensgegenstände, darunter auch derivative Firmenwerte. Statt der planmäßigen Abschrei-bungen sind für den Goodwill nunmehr allerdings Überprüfungen der angesetzten Wert im Jah-resrhythmus zwingend vorgesehen (Ausnahmen sind sehr enge Grenzen gesetzt).

      Zeitliche Umsetzung
      Die Umsetzung dieser Neuregelung wird schritt-weise erfolgen. Bereits per 30. Juni diesen Jahres wurde die Pooling-Methode endgültig abgeschafft, zum 15. Dezember 2001 werden die planmäßigen Goodwill-Abschreibungen durch die Neuregelung ersetzt. Für alle ab dem 01. Juli 2001 stattfinden-den Übernahmen gelten die neuen Regelungen.sofort. Da Akquisitionen zum Kapitalwert einer Gesellschaft eher selten sind, wird es zukünftig bei nahezu allen Übernahmen zwangsläufig zu Goodwill-Positionen kommen.
      In den nächsten Monaten werden Mischformen entstehen - bei nach dem 30.06. übernommenen Firmen werden bereits die neuen Regeln ange-wendet, für im ersten Halbjahr 2001 übernom-mene Unternehmen gelten noch die alten US-GAAP- Regeln.

      Überprüfung der Wertansätze statt planmäßige Abschreibung
      In einem zweistufigen Prozess muß zukünftig jährlich überprüft werden, ob der angesetzte Wert dem Marktwert entspricht (als-ob-Übernahme). Diese Regelungen greifen effektiv für Geschäfts-jahre, die nach dem 15. Dezember diesen Jahres beginnen. In Ausnahmefällen ist für Firmen die Anwendung gestattet, deren Geschäftsjahr nach dem 15. März begonnen hat und die bisher keinen Quartalsbericht veröffentlicht haben.
      Beispiele:
      · Alle Firmen mit dem Kalenderjahr als Ge-schäftsjahr werden die neuen Regelungen ab dem 01.01.2002 einführen.
      · Hat ein Unternehmen sein Geschäftsjahr ge-rade beendet (z.B. 30.06.2001), so kann es ab sofort die neuen Regelungen anwenden. Pflicht würde dies aber erst zum 01.07.2002.
      Allerdings sind alle Unternehmen aufgefordert, innerhalb der nächsten sechs Monate die Wertansätze zu überprüfen. Sollte sich dabei ein Abschreibungsbedarf ergeben, so ist diese in dem, auf die abschließenden Bewertung, folgenden Quartalsbericht vorzunehmen.

      Auswirkung
      Die neuen Regelungen treffen vor allem die Fir-men, die in den letzten Jahren mit hohem Goodwill-Anteil akquiriert haben. Da jeweils zum Bewertungsstichtag eine aktuelle Marktbewertung vorgenommen werden muß, die in vielen Fällen sicher an der Börsenbewertung vergleichbarer Unternehmen festgemacht wird, ist angesichts der derzeit vergleichsweise niedrigen Kursniveaus mit erheblichem Abschreibungsbedarf zu rechnen. Prädestiniert erscheinen hierfür in erster Linie Technologie- und Telekommunikations-Unter-nehmen, aber auch Werte anderer Branchen sind davon wohl betroffen (z.B. der US-Versicherer Aetna oder der Videoverleiher Blockbuster). Angesichts der ohnehin zu erwartenden schwa-chen Quartalszahlen ist damit zu rechnen, daß ein Großteil der Firmen möglichst viele Belastungen in eben diese Reports einarbeiten, so daß z.T. mit deutlich schlechter als bisher erwarteten Auswei-sen zu rechnen ist.

      Bewertung
      Obwohl die neuen Regelungen z.T. erhebliche Effekte auf die Gewinnsituation haben, da anstatt der planmäßigen Abschreibungen nur noch tat-sächliche Wertverluste in der Gewinn- und Ver-lustrechnung auftauchen, gilt es zu bedenken, daß weder ein Einfluß auf die Liquidität noch auf die operative Ergebniskennziffer EBITDA (Ear-nings before Interests, Taxes, Depriciation and Amortization) auftritt.
      Dennoch - die Vorzüge der neuen Bestimmung liegen auf der Hand:
      I. Diese decken sich nunmehr besser mit den US-GAAP-Zielen ("fair presentation"-Transparenzprinzip)
      II. die Angemessenheit eines Übernahme-preises ist später besser nachvoll-ziehbar
      III. mittelfristig werden die Ergebnisse eher steigen
      IV. Übernahmebarrieren werden abgebaut, so daß der M&A-Markt eine erneute und nachhaltige Belebung erfahren sollte. Allerdings wird die Vergleichbarkeit von Unter-nehmen weiter erschwert, bzw. sind die Anforde-rungen an die genaue Analyse der Ergebniszah-len weiter gestiegen. Auch der Vergleich mit den Vorjahresquartalen wird anspruchsvoller, fallen doch z.T. erhebliche Belastungen weg.
      Bei einer immer noch vorherrschenden KGV-Be-wertung vieler Unternehmen ist dies ein per Saldo kurstreibender Effekt. Wir gehen aber davon aus, daß Kennziffern, wie etwa EBITDA pro Aktie, in Ihrer Bedeutung zunehmen werden.
      (Quelle: KSK Pinnenberg)

      04.07.2001 09:12
      ©boerse.de
      Avatar
      schrieb am 05.07.01 01:03:40
      Beitrag Nr. 2 ()
      > ... neutrale Ertragszahlen (=>EBITDA) ...

      ARGH!


      > Seit 1998 dürfen deutsche Unternehmen ihre Rechnungslegung gemäß IAS (International Ac-counting Standards) oder US-GAAP vornehmen.

      Äh... das gilt aber nicht für die steuerliche Gewinnermittlung, oder?

      Das Postive an dieser Regeländerung ist, dass man sich jetzt nicht mehr davor drücken kann, sich genauere Gedanken zur Bewertung des Goodwills zu machen. Man wird wohl differenzieren müssen zwischen Übernahme gegen Cash oder Übernahme gegen Aktien, man wird unterjährig abschätzen müssen, ob sich zum Jahresende Abschreibungsbedarf ergeben könnte, und man muss sich überlegen, wie das durch den Goodwill gebundene Kapital bei der Substanzbewertung abzuzinsen ist. Die Bedeutung des Cash Flow nimmt zu. Letztendlich ergibt sich daraus eine genauere Bewertung als aus einer simplen KGV-Methode.
      Avatar
      schrieb am 05.07.01 13:26:21
      Beitrag Nr. 3 ()
      Nein, das gilt nicht für die steuerliche Gewinnermittlung und die Unternehmen sind auch nach wie vor verpflichtet, einen HGB-Abschluß zu erstellen.

      Sollten die Unternehmen die neuen Good-Will-Regelungen anwenden dürfen (was nach meiner Einschätzung noch nicht beschlossene Sache ist), dann werden US-GAAP- und HGB-Bilanz noch wesentlich weiter auseinanderklaffen als dies schon heute der Fall ist.

      Grüße

      Peer Share
      Avatar
      schrieb am 05.07.01 15:49:49
      Beitrag Nr. 4 ()
      D.h. die Auswirkungen der US-GAAP-Bilanzierung bei deutschen Unternehmen sind und bleiben rein "kosmetisch".
      Avatar
      schrieb am 05.07.01 22:44:58
      Beitrag Nr. 5 ()
      Mich würde auch interessieren, wie denn die jährliche Ermittlung der Firmenwerte erfolgen soll?
      Könnte bei Beteiligungsunternehmen hier nicht erhebliche Kosten etstehen?
      ciao
      panta rhei

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      Avatar
      schrieb am 18.07.01 11:26:44
      Beitrag Nr. 6 ()
      Welche Auswirkung hat die Unternehmenssteuerreform auf Firmenwertabschreibungen laut HGB?
      Ich denke da besonders an die INDUS-Holding.
      Im Klartext: Ist es weiterhin möglich durch Goodwillabschreibungen Steuern zu sparen?
      Avatar
      schrieb am 23.07.01 15:41:10
      Beitrag Nr. 7 ()
      Die Unternehmenssteuerreform hat keine Auswirkungen auf die Firmenwertabschreibung nach HGB.
      Durch Goodwillabschreibungen nach US-GAAP kann man keine Steuern sparen. In der Steuerbilanz sind Firmenwerte grundsätzlich über 15 Jahre abzuschreiben (wenn überhaupt ein Firmenwert entsteht. Kauft man eine Kapitalgesellschaft wird ja eine Beteiligung bilanziert. Die kann man unter Umständen abschreiben).

      ciao
      DCF
      Avatar
      schrieb am 24.07.01 11:58:33
      Beitrag Nr. 8 ()
      @DiscountedCashflow
      War am Dienstag auf der HV der INDUS AG in Köln.Der VV Kill hat auf Anfrage des DSW-Vertreters den künftigen Wegfall des Steuervorteils durch Firmenwertabschreibungen bestätigt.Dies steht so auch im GB2000 Seite 6 letzter Absatz.Auf der Heimfahrt im Zug habe ich die Auswirkungen auf den Gewinn pro Aktie überschlägig berechnet: ca.1,6€/Aktie und KGV 17 -> die Aktie scheint nicht unterbewertet zu sein.Habe auf meine Aktien gleich mal ein Stoploss bei 25€ gesetzt um eventuell noch von dem gestiegenen Interesse der Anleger zur Zeit profitieren zu können.
      Avatar
      schrieb am 26.07.01 10:51:12
      Beitrag Nr. 9 ()
      Also die Firmenwertabschreibungen haben sich steuerlich nicht verändert. Im Jahresabschluss der Indus AG steht, dass die Steuerentlastung durch formwechselnde Umwandlung wegfällt. Das wirkt sich natürlich auch auf die Firmenwertabschreibungen aus. Die Beteiligungen der INDUS AG sind größtenteils Personengesellschaften (oder wurden in Personengesellschaften umgewandelt). Und nur beim Erwerb von Personengesellschaften entstehen Firmenwerte, die steuerlich planmäßig abgeschrieben werden können.
      Ich weiß nicht inwieweit sich das Umwandlungsgesetz bzw. das Umwandlungssteuergesetz geändert hat, so dass diese Umwandlungen (und in der Folge die Abschreibungen) dann nicht mehr möglich sind.
      Avatar
      schrieb am 26.07.01 18:49:15
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo zusammen!

      Sehr interessant hier etwas zur Indus-Holding zu lesen. Der Kommentar auf Seite sechs des GB hat mich auch schon beschäftigt, mir ist nicht klar wie das gemeint sein kann. Steuerlich ändert sich im jetzigen GJ insofern nur etwas, als das die Abschreibungen aufgrund der geringeren Besteuerung nicht mehr so stark ergebnisverbessernd wirken.
      Die fundamentale Bewertung der Indus AG ist durchaus diskussionswürdig.
      Avatar
      schrieb am 02.08.01 11:22:36
      Beitrag Nr. 11 ()
      @PeerShare
      > Nein, das gilt nicht für die steuerliche Gewinnermittlung und die Unternehmen sind auch nach wie vor verpflichtet, einen HGB-Abschluß zu erstellen.

      Im einem börsennotierten Konzern kann nach §292a HGB ein "befreiender Abschluss" nach "international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen" - z.B. IAS oder US-GAAP - erstellt werden. In diesem Fall besteht keine Pflicht mehr zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach HGB.
      Avatar
      schrieb am 03.08.01 19:38:42
      Beitrag Nr. 12 ()
      Der Konzernabschluss ist aber nicht Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und nach der hatten Sie gefragt. Mein Hinweis bezog sich auf den Einzelabschluss.

      Danke fuer Ihren Hinweis, denn das kam weiter oben tatsaechlich nicht deutlich genug heraus.

      Gruesse

      Peer Share
      Avatar
      schrieb am 03.08.01 20:49:16
      Beitrag Nr. 13 ()
      Wenn eine Holding wie Indus eine Kapitalgesellschaft erwirbt, hat sie im steuerlich relevanten AG-Abschluß (wie peer share schrieb, ist hier ausschließlich HGB maßgeblich)
      die erworbene Kapitalgesellschaft als Beteiligung mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Eine Abschreibung auf diese Anschaffungskosten von Beteiligungen ist - wie bisher - nur dann möglich, wenn der Teilwert der Kapitalgesellschaft unter die AK gesunken ist. Dazu dürfte es in der Regel mehrere Verlustjahre erfordern. Aber darum geht es hier nicht.

      Indus erwirbt ja gutgehende Gesellschaften, wo sie einen Firmenwert zahlen. Dieser Firmenwert kann folglich bei INDUS AG gar nicht abgeschrieben werden, ebensowenig wie in der erworbenen Gesellschaft, die ja ihre Buchwerte weiterführt.

      Um dies zu umgehen, wurde bisher die Kapitalgesellschaft in eine GmbH& Co KG umgewandelt. Dabei konnte (stark verkürzte Darstellung) zunächst der Firmenwert auf die Wirtschaftsgüter mit stillen Reserven verteilt werden, wo somi die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen sich erhöhte. Soweit der Firmenwert höher war, konnte er über 15 Jahre verteilt werden oder sogar direkt ergebniswirksam abgezogen werden. Dieses relativ einfache Modell funktioniert nach der Körperschaftsteuerreform nicht mehr. Die Umwandlung selbst ist nach wie vor möglich, bringt aber nicht mehr die steuerlichen Vorteile.

      Indus kann also den bezahlten Firmenwert nicht mehr in Abschreibungssubstrat verwandeln, es sei denn, derzeit entwickelte, wesentlich umständlichere Modelle werden von der Finanzverwaltung anerkannt.

      Grüße Althor
      Avatar
      schrieb am 03.08.01 22:17:16
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hallo althor,

      danke für die sehr verständliche Darstellung! :)
      Ich gebe zu, die vorherigen Postings zu Indus haben mich eher verwirrt. :confused: (Ich hatte schon mit dem Gedanken gespielt, dich direkt darauf anzusprechen.)
      Ich denke, es wäre gut, den Beitrag in den IndusThread: Indus Hldg zu kopieren.

      Mit dem Thema MDAX-Aufnahme könnte Indus jetzt interessant werden. Schwierig zu beurteilen ist Indus allemal.

      ciao
      panta rhei
      Avatar
      schrieb am 25.12.01 14:22:48
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hallo, kürzlich habe ich mir zur neuen Goodwill - Regelung folgende Info kopiert (finde die Stelle hier im Board auf Anhieb nicht wieder).

      "In der Übergangsphase gilt folgendes. Wenn das Ergebnis dieser Überprüfung im ersten Quartalsbericht des neuen Geschäftsjahres ausgewiesen wird, müssen ältere Berichte nicht nachträglich geändert werden. Der sich hieraus ergebende Aufwand belastet als außerordentliche Position nicht den Nettoertrag. Erfolgt eine spätere Berücksichtigung dieser Positionen, müssen ältere Berichte retrospektiv an die neuen Richtlinien angepasst werden. Wenn ein Impairment Loss erst nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres nach Inkrafttreten von FAS 142 ermittelt wird, gilt er als Betriebsaufwand und wirkt sich auf den Nettoertrag aus.
      Folgerichtig wird die Mehrzahl der Unternehmen den Zeitpunkt der frühestmöglichen Umstellung wählen, um Kosten für die nachträgliche Änderung von Geschäftsberichten oder gar Auswirkungen auf die Betriebsergebnisse zu vermeiden. Es liegt nahe, angesichts der immer noch niedrigen Kursniveaus Anfang nächsten Jahres ein Großreinemachen zu veranstalten.
      Meine Frage: was heisst dies konkret (in der Übergangsphase)?
      Kann man eine etwaige Korrektur des Fimenwertes direkt mit den Kapitalrücklagen verrechnen (also ohne Ausweis in der GuV)? Oder muß die Wertberichtigung als außerordentlicher Posten in der GuV ausgewiesen werden (z.B. keine Beeinträchtigung des EBIT, wohl aber des EBT, d.h.Kürzung der Finanz- und Verbunderfolgs)?
      Für Info`s schon jetzt ein dickes Dankeschön.
      p.t.p
      Avatar
      schrieb am 08.01.02 21:09:00
      Beitrag Nr. 16 ()
      @ptp
      Da hatte wohl jemand etwas falsch verstanden.

      Eine weitere schwere Belastung für AOLs Gewinn sind die
      riesigen Abschreibungen, die das Unternehmen im ersten Quartal
      2002 verbuchen muss. Als Resultat neuer Bilanzvorschriften wird
      das Unternehmen Wertberichtigungen im Umfang von 40 bis 60
      Milliarden Dollar vornehmen müssen.


      (http://www.manager-magazin.de/geld/artikel/0,2828,175990,00.…)
      Avatar
      schrieb am 10.01.02 20:08:28
      Beitrag Nr. 17 ()
      Nach den neuen Bilanzierungsregeln der US-Börse müssen Unternehmen ab sofort detailliert offenlegen, wie viel Geld sie durch die geplatzten Internet-Träume verloren haben. Die Höhe der Abschreibungen wird ungeahnte Ausmaße erreichen.


      New York - Den Anfang machte AOL Time Warner. 40 bis 60 Milliarden Dollar müsse das Unternehmen nach den neuen Richtlinien abschreiben, sagte Richard Parsons, der im Mai den Chefposten des Medienkonzerns übernimmt.

      Nach Ansicht von Alfred King, Vizechef von Valuation Research und Berater der US-Regierung, öffnet das Eingeständnis von AOL die Schleusentore. Einem Bericht der Londoner "Times" zufolge erwarten er und andere Analysten, das US-Firmen im ersten Quartal insgesamt bis zu einer Billion Dollar abschreiben werden. Eine solch hohe Summe wäre in der Börsengeschichte ohne Beispiel.

      Die neuen Regeln beziehen sich auf den so genannten Goodwill. Dies ist der Teil des Kaufpreises bei einer Firmenaquisition, der über dem fairen Wert der Vermögenswerte des gekauften Unternehmens liegt. Seit dem 1. Januar 2002 müssen amerikanische Unternehmen jedes Jahr den gesamten Wertverfall dieser Goodwill-Prämien abschreiben. Bisher war es möglich, Goodwill-Abschreibungen über 40 Jahre zu strecken, wodurch die entstandenen Verluste in den Bilanzen nur schwer erkennbar waren.

      "Das wird ziemlich peinlich für die Unternehmenschefs", meint Bob Willens, Analyst von Lehman Brothers. Die Auswirkungen auf die Aktienkurse der Unternehmen werden sich seiner Ansicht nach jedoch in Grenzen halten. "Der Markt hat das längst eingepreist", so Willens gegenüber der "Times".

      (gleiche Quelle)
      Avatar
      schrieb am 03.06.02 19:44:48
      Beitrag Nr. 18 ()
      @Alle!!
      Am 30.06. ist Firmen(wert)besichtigung. FAS 141/142, für alle Werte, die nach US GAAP bilanzieren.
      Über die Kandidaten sollte man sich schon jetzt unterhalten ...
      Vorschläge sind willkommen.
      (U. mit absolut oder realtiv hoher gw - Position, noch kein Impairment - Test (1. oder 2. Stufe) bis 31.03.02 durchgeführt etc.)
      Avatar
      schrieb am 09.06.02 21:21:01
      Beitrag Nr. 19 ()
      Fundstelle!!

      Anmerkung (aus dem Quartalsbericht Cancom I/2002):

      „Aus Gründen der Bilanzkontinuität wurde der vorliegende
      Quartalsbericht der CANCOM IT Systeme AG nach den Bilanzierungsvorschriften
      der International Accounting Standards (IAS) erstellt, obwohl sich
      bei Bilanzierung nach US-GAAP aufgrund der wegfallenden Abschreibungen
      auf Goodwill ein optisch besseres EBIT ergeben hätte. Wir erwarten jedoch,
      dass diese benachteiligende IAS-Regelung zum Ende des Jahres geändert
      wird. Um mit nach US-GAAP bilanzierenden Firmen vergleichbar zu sein,
      haben wir uns zu einer Ergebnisdarstellung vor planmäßigen Firmenwertabschreibungen
      (EBITA) entschlossen.“

      Meine Frage: Haben die Herrschaften Ahnung (von der Rechnungslegung nach US GAAP)?
      Avatar
      schrieb am 02.02.03 23:10:41
      Beitrag Nr. 20 ()
      3. Januar 2003, 02:13, Neue Zürcher Zeitung
      Goodwill - ein zweiter Blick lohnt sich
      Auswirkungen des Goodwills auf die Aktienbewertung

      In Anlehnung an die Rechnungslegung nach US-GAAP plant das International Accounting Standards Board (IASB), die periodische Goodwill-Amortisation abzuschaffen. Obwohl die Änderungen eigentlich keine Höherbewertung der Unternehmen rechtfertigen, könnten die Investoren einer «Gewinn-Illusion» erliegen. Die Bilanzanalyse wird durch die neuen Bilanzierungsvorschriften an Bedeutung gewinnen.


      Von Patrick Hasenböhler und Britta Simon*

      Goodwill ist definiert als die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Buchwert der übernommenen Nettoaktiven zum Zeitpunkt des Erwerbs. Unter dem Rechnungslegungsstandard US-GAAP basiert die Goodwill-Behandlung seit einem Jahr auf dem «impairment-only»-Ansatz. Danach muss der Goodwill explizit in der Bilanz ausgewiesen werden und darf nicht mehr über eine bestimmte Amortisationsdauer abgeschrieben werden. Somit kann sein Entstehen nicht über die Pooling-of-Interests-Methode umgangen werden. Die Werthaltigkeit des Goodwills muss einmal im Jahr bzw. nach dem Auftreten eines wertrelevanten Ereignisses im Rahmen eines sogenannten Impairment-Tests überprüft werden. Bei einer Wertverminderung, das heisst, wenn der faire Wert des Goodwills den Buchwert unterschreitet, muss das Unternehmen eine Sonderabschreibung vornehmen. Aufgrund des geltenden Vorsichtsprinzips bei der Bilanzierung darf Goodwill immer nur nach unten, nie nach oben korrigiert werden. Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 5. Dezember 2002 einen Entwurf für neue Rechnungslegungsstandards bei Unternehmenskäufen und -zusammenschlüssen publiziert, der sich an die US- GAAP Regelung anlehnt. Zudem beschloss die SWX Swiss Exchange, ab dem Geschäftsjahr 2005 für das Hauptsegment - von wenigen Ausnahmen abgesehen - IAS oder US-GAAP als Rechnungslegungsstandard vorzuschreiben. Damit dürften diese Goodwill-Regelungen für am Haupttableau der SWX kotierte Unternehmen zur Norm werden.

      Einfluss auf Bewertungskennzahlen
      Der IAS-Entwurf zur geänderten Behandlung des Goodwills wird den Gewinnausweis, die Berechnung der Kapitalrenditen und die künftige Finanzierungsgestaltung beeinflussen. Untenstehende Tabelle veranschaulicht die Auswirkungen der Neubehandlung des Goodwills auf wichtige Kennzahlen der Erfolgsrechnung, der Bilanz und der Kapitalflussrechnung (vgl. Tabelle).

      Mit dem Trend zur einheitlichen Goodwill-Behandlung nimmt die Vergleichbarkeit der Kurs- Gewinn-Kennzahl (Price-Earnings, P/E) zu. Auf der anderen Seite argumentieren die Verfechter der Goodwill-Amortisation, dass die Aussagekraft des P/E verwässert wird, da die Gewinne beschönigt werden. Durch den Wegfall der periodischen Goodwill-Amortisation steigen bei vielen Gesellschaften die Gewinne, und folglich sinken die P/E-Kennzahlen. Die Aktien werden jedoch nicht plötzlich «billiger», nur weil das P/E sinkt. Der auf buchhalterischen Änderungen basierende Unterschied im Gewinnausweis rechtfertigt theoretisch keine Beeinflussung der Unternehmensbewertung. Es ist dennoch möglich, dass bei einzelnen Titeln die Investoren einer «Gewinn-Illusion» erliegen und auf das optisch niedrigere P/E positiv reagieren werden. Sei es, weil unberücksichtigt geblieben ist, dass mit der bisherigen Rechnungslegungspraxis das P/E nur deshalb so hoch ist, weil die Goodwill-Amortisation auf den Gewinn drückt, oder sei es, weil das P/E vor Goodwill-Amortisation im historischen Vergleich auf einmal sehr günstig erscheinen wird. Mit zunehmendem Goodwill steigen auch die Gewinn- Volatilität bei den Unternehmen und die Risiken von Sonderabschreibungen, die infolge einer Wertverminderung des Goodwills im Rahmen eines Impairment-Tests anfallen und den Reingewinn in der jeweiligen Periode belasten. Wir sind uns bewusst, dass die Argumentation mit der P/E-Kennzahl in Verbindung mit der Goodwill- Amortisation aus Sicht der fundamentalen Bewertungstheorie auf tönernen Füssen steht. Wir weisen jedoch gleichzeitig darauf hin, dass die Investoren an der Börse sehr oft auch nach irrationalen und psychologischen Aspekten handeln.

      Bilanzanalyse wichtiger denn je
      Durch die geplante Neuregelung der Goodwill- Behandlung gewinnt die Bilanzanalyse an Bedeutung. Die Goodwill-Neubehandlung führt zu einem optisch höheren Eigenkapital. Grundlage sind die buchhalterisch höheren Gewinne, da diese nicht mehr durch die periodische Amortisation des Goodwills belastet werden. Resultiert aus einem Impairment-Test hingegen eine Wertverminderung des Goodwills, belastet die anfallende Sonderabschreibung in der jeweiligen Periode den Reingewinn und führt zu einem tieferen Eigenkapital. Bei wichtigen Bilanzkennzahlen wie Eigenkapitalquote, Preis/Eigenkapital oder Net Gearing (verzinsliche Nettofinanzverbindlichkeiten / Eigenkapital) kommt der Goodwill-Analyse deshalb eine entscheidende Rolle zu. Weist ein Unternehmen keinen bzw. einen niedrigen Goodwill auf, besteht auch im schlechtesten Fall nur ein minimales Risiko, dass wegen des Goodwills auf dem Eigenkapital eine Wertberichtigung vorgenommen werden muss. Ein hoher Goodwill in Relation zum Eigenkapital ist dagegen ein wichtiger Hinweis auf mögliche Risiken bei Impairment-Tests. Deshalb fällt bei Unternehmen mit einem hohen Goodwill-Anteil am Eigenkapital der Qualität des Goodwills eine entscheidende Bedeutung zu, um ein Urteil über die Attraktivität der Bewertung fällen zu können. Gute Qualität des Goodwills bedeutet, dass das Risiko einer Sonderabschreibung minimal ist. Müsste eine Wertberichtigung auf dem Goodwill vorgenommen werden, würden bei den betroffenen Unternehmen die jeweiligen Kennzahlen weit schlechter ausfallen. Dazu ein Gedanke: Qualität ist ein dehnbarer Begriff. Die neueren Bilanzskandale in den USA und Europa haben die Grenzen der Rechnungslegungsstandards aufgezeigt. Insbesondere bei Goodwill-Sonderabschreibungen kommt dem Ermessensspielraum des Managements und der Revisoren bei der Auslegung der Standards und der Durchsetzungskraft der Richtlinien eine grosse Bedeutung zu. Eine detaillierte Analyse im Einzelfall ist deshalb unerlässlich.

      http://www.nzz.ch/2003/01/03/ig/page-article8LNOF.html


      Soweit der Artikel aus der NZZ. Eine Bewertung des Goodwills in einer Konzernbilanz ist für Außenstehende kaum möglich. Was folgt daraus für die Bilanzanalyse nach aktueller US-GAAP- und zukünftiger IAS-Rechnungslegung?

      - Auf Goodwillpositionen ist ein genereller Risikoabschlag vorzunehmen. Bei Aktien mit hohem Goodwill-Anteil (hohes Verhältnis Goodwill : Eigenkapital) ist das faire KGV niedriger als bei geringem Goodwill-Anteil.

      - Bei schwacher Kapitalrendite (ROCE) in Kombination mit hohen Goodwill-Positionen besteht ein besonders hohes Abschreibungsrisiko, d.h. das faire KGV ist hier besonders niedrig.
      Avatar
      schrieb am 15.02.03 07:10:35
      Beitrag Nr. 21 ()
      Avatar
      schrieb am 15.02.03 11:39:44
      Beitrag Nr. 22 ()
      @NurmalsozumGucken
      Danke, interessante Texte, wenn auch in weiten Teilen für den Amateur schwer verständlich. Wenn man sich nicht für die Details interessiert, einfach nur den Abschnitt VI (Fazit) des ersten Textes lesen..
      Avatar
      schrieb am 20.05.03 19:02:04
      Beitrag Nr. 23 ()
      Ist die geplante Abschaffung der periodischen Goodwill-Amortisation denn nun definitv? In den aktuellen Quartalsberichten meiner AGs, die nach IFRS bilanzieren, sieht es nicht danach aus ...
      :confused:
      Avatar
      schrieb am 20.05.03 19:39:10
      Beitrag Nr. 24 ()
      Die Änderungen bzgl. Goodwill-Amortisation sind im fortgeschrittenen Entwurfsstadium, also noch nicht Teil des IFRS-Standards.

      http://www.iasb.org.uk/docs/ed03/ed03-ias3638.pdf
      Avatar
      schrieb am 20.05.03 22:46:25
      Beitrag Nr. 25 ()
      Interessanter Artikel von Küting / Weber.

      Bin aber nicht der gleichen Ansicht (war schon beim Studium häufig so).

      G/W wird ja bisher auch schon bewertet. Die Bewertung mit Abschreibung ist sicher i.A. mehr neben einem fairen Wert als die Nicht-Ab. mit impairment test.

      Die GuV wird auch nicht unwichtiger als bisher.

      Aber wie so oft bei Bilanzierung, 2 Leute 3 Meinungen.

      CU, goldmine


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      Neue Spielregeln beim Goodwill