Cargolifter - DAX 30 Unternehmen an Konzept interessiert - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 09.09.02 23:31:07 von
neuester Beitrag 10.09.02 17:05:14 von
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ID: 630.794
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Wichtige Infos für alle Cargolifter-Interessierten:
Quelle Wirtschaftsteil des Schwarzwald-Boten vom 10.09.2002:
Für Mitarbeiter und Aktionäre der insolventen Cargolifter AG scheint es Hoffnung zu geben: Die TUI AG interessiert sich lt. gut informierter Kreise für eine Übernahme der Cargolifter AG.
Im Rahmen des Einstiegs ins Billigflugsegment prüft die TUI AG zukünftig vom brandenburgischen Brand Flüge in deutsche und europäische Metropolen anzubieten. Ziel ist es den etablierten Billigflieger wie Ryanair und Easyjet, sowie der geplanten Eurowingstochter Germanwings Paroli bieten.
Wichtigstes Ziel ist Cottbus: Bereits ab Oktober soll die Metropole vom Hauptstadtairport Berlin-Brand mehrmals täglich bedient werden. Das One-Way Ticket soll etwa 39 Euro kosten und kann bei Nachfrage auch teuerer werden. Der Service soll schnell ausgebaut werden. Zur Diskussion steht ein City-Shuttle nach Paderborn.
Vorteile verspricht sich die TUI vom hohen Zuladegewicht. Dies dürfte insbesondere für schwergewichtige Personen eine Alternative zum Flugezeug darstellen, da bisher viele Fluggesellschaften eine Beförderung dieser Personengruppe ablehnte.
Vorstand Markus Heiter begründete den Vorstoß seiner Gesellschaft mit der zunehmenden Konkurrenz: "Wir konnten nicht tatenlos zusehen, wie Billigflieger touristische Ziele anbieten".
Bundeskanzlers Gerhard Schröder zeigte sich auf eine Anfrage unserer Zeitung begeistert. Es sei ein Beweis, dass das Gerede vom wirtschaftlichen Niedergang Deutschlands völlig absurd ist. Mit entsprechenden Ideen sei auch die Schaffung von konkurrenzfähigen Arbeitsplätzen auch in Deutschland möglich. zoni
Links ins Netz: www.cargolifter.com; www.tui.de
Quelle Wirtschaftsteil des Schwarzwald-Boten vom 10.09.2002:
Für Mitarbeiter und Aktionäre der insolventen Cargolifter AG scheint es Hoffnung zu geben: Die TUI AG interessiert sich lt. gut informierter Kreise für eine Übernahme der Cargolifter AG.
Im Rahmen des Einstiegs ins Billigflugsegment prüft die TUI AG zukünftig vom brandenburgischen Brand Flüge in deutsche und europäische Metropolen anzubieten. Ziel ist es den etablierten Billigflieger wie Ryanair und Easyjet, sowie der geplanten Eurowingstochter Germanwings Paroli bieten.
Wichtigstes Ziel ist Cottbus: Bereits ab Oktober soll die Metropole vom Hauptstadtairport Berlin-Brand mehrmals täglich bedient werden. Das One-Way Ticket soll etwa 39 Euro kosten und kann bei Nachfrage auch teuerer werden. Der Service soll schnell ausgebaut werden. Zur Diskussion steht ein City-Shuttle nach Paderborn.
Vorteile verspricht sich die TUI vom hohen Zuladegewicht. Dies dürfte insbesondere für schwergewichtige Personen eine Alternative zum Flugezeug darstellen, da bisher viele Fluggesellschaften eine Beförderung dieser Personengruppe ablehnte.
Vorstand Markus Heiter begründete den Vorstoß seiner Gesellschaft mit der zunehmenden Konkurrenz: "Wir konnten nicht tatenlos zusehen, wie Billigflieger touristische Ziele anbieten".
Bundeskanzlers Gerhard Schröder zeigte sich auf eine Anfrage unserer Zeitung begeistert. Es sei ein Beweis, dass das Gerede vom wirtschaftlichen Niedergang Deutschlands völlig absurd ist. Mit entsprechenden Ideen sei auch die Schaffung von konkurrenzfähigen Arbeitsplätzen auch in Deutschland möglich. zoni
Links ins Netz: www.cargolifter.com; www.tui.de
wo find ich den text ??
im netz ?
oder hast du den geschrieben ??
im netz ?
oder hast du den geschrieben ??
der schwarzwaldbote weiss, wos langgeht!
da kenne ich mich aus :-))
da kenne ich mich aus :-))
Dieser könnte von KUEHE sein
@Quantacosta,
Du hast vergessen das Bild zu deinem Artikel zu verlinken.
Du hast vergessen das Bild zu deinem Artikel zu verlinken.
SCHWARZWALDBOTE !!!!!
ich hau mich wech.
Da ist es doch immer ziemlich dunkel oder ?
Die brauchen auch am Tag Licht ?
Jetzt aber brauchen sie Erleuchtung !!!!!
Gegen Dummheit ist offensichtlich kein Kraut gewachsen.
Juhu !!!
ich hau mich wech.
Da ist es doch immer ziemlich dunkel oder ?
Die brauchen auch am Tag Licht ?
Jetzt aber brauchen sie Erleuchtung !!!!!
Gegen Dummheit ist offensichtlich kein Kraut gewachsen.
Juhu !!!
........wo bleibt hier der schlaue Spruch der
brutalst möglichen Börsenaufsicht ( hessische ) ???
brutalst möglichen Börsenaufsicht ( hessische ) ???
@ kleinschwein,
dieser hier?
boersenaufsicht hessen
Überprüfen Sie Ad hoc-Meldungen
Nach deutschem Recht ist schon die Verbreitung von falschen Tatsachen mit dem Ziel, Börsenpreise zu manipulieren, strafbar und unterliegt der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft. "Pumping and dumping", "aufpumpen und abstoßen" unter Verwendung von gefälschten Informationen ist auch nach deutschem Recht verboten. Die Angaben auf Internet-Boards sollten Sie skeptisch würdigen, bevor Sie eine Anlage-Entscheidung treffen. Lassen Sie sich nicht durch Hochreden oder Falschangaben manipulieren. Überprüfen Sie z. B. grundsätzlich Ad hoc-Meldungen anhand von zuverlässigen Quellen. Dies kann z. B. die Deutsche Gesellschaft für Ad hoc-Publizität mbH
http://www.dgap.de
oder die Homepage des Emittenten sein.
"Kursmanipulation"- nicht immer das, was landläufig dafür gehalten wird Aufgrund von Reaktionen aus der Internet-Community wurde deutlich, dass vielfach die Meinung vorherrscht, Kursbewegungen, die im scheinbaren Zusammenhang von veröffentlichten Empfehlungen stehen (ohne dass eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde), seien automatisch auf strafbare Handlungen zurückzuführen, weil sie "Kursmanipulation" darstellten. Dies kann nach der bislang erkennbaren Verfolgungspraxis durch die Staatsanwaltschaften nicht bejaht werden. Problem in Deutschland ist, dass es keine Legaldefinition des Begriffes "Kursmanipulation" gibt und auch kaum Entscheidungen von Gerichten hierzu vorliegen. Über die Verfolgung im Einzelfall entscheidet aber immer die jeweilige Staatsanwaltschaft, nicht die Börsenaufsichtsbehörde. Die Schwierigkeit der Beweisführung und rechtliche Behandlung dieses Komplexes wird an dem vom Landgericht Frankfurt veröffentlichten "Fall-Prior", Beschluss vom 09.11.1999
http://www.boersenaufsicht.de/prior.htm
deutlich. Herr Prior ist einer breiten Öffentlichkeit bekannt aufgrund seiner Teilnahme an einem vom Fernsehsender 3-sat veranstalteten Börsenspiels. Er ist zudem Herausgeber des Börseninformationsdienstes "Prior-Börse". Die Staatsanwaltschaft hat ihm mit der Anklage zur Last gelegt, in zwei Fällen entgegen einem gesetzlichen Verbot ein Insiderpapier erworben zu haben, was eine Straftat darstellt. So habe der Angeschuldigte in zwei Sendungen Aktien empfohlen, nachdem er selbst wenige Tage zuvor Aktien dieser Unternehmen erworben habe. Aufgrund des sogenannten "Prior-Effekts" seien jeweils die Kurse gestiegen. Dies habe der Angeschuldigte zum Wohle der eigenen Finanzen ausgenutzt. Die Anklagebehörde hält das Verhalten des Angeschuldigten für ein strafbares Insidergeschäft, ein sogenanntes Scalping. Die Kammer hat jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Nachweis zu führen sein wird, dass sich der Angeschuldigte zum Zeitpunkt seiner Aktienkäufe schon entschlossen hatte, die Papiere in der nachfolgenden Sendung zu empfehlen.
Gehen Sie äußerst bewusst mit unlimitierten Aufträgen um
Wenn Sie aufgrund vermeintlich sicherer Tipps (z. B. aus Fernsehsendungen) zum nächstmöglichen Termin, bei illiquiden Papieren unlimitierte Aufträge an die Börse senden laufen Sie Gefahr, im ungewollten Zusammenwirken mit Gleich-Handelnden zum "Erfüllungsgehilfen" der Prognose zu werden. Lassen Sie sich deshalb - wenn Sie nicht sicher sind - von Ihrer Bank ausdrücklich über die Funktion der Limitierung von Aufträgen informieren. Lediglich einem kleinen Kreis der Anleger ist aus eigener Erfahrung zusätzlich bekannt, dass genau diese unlimitierten Aufträge dann in der ersten Kursfeststellung am Handelstag nach dem "Tipp" den Kursanstieg bedingen können. Es besteht potentiell die Gefahr, dass durch unlimitierte Aufträge nicht nur der Kursanstieg verursacht, sondern auch noch der prognostiziert hohe Preis bezahlt wird. Die weiteren Zuschauer können sodann, dem Kursverlauf folgend, die Schlussfolgerung ziehen, dass die Prognose zutreffend war. Die Richtigkeit der Prognose ist jedoch eher zweifelhaft, da ohne sie die "unbewussten Erfüllungsgehilfen" ihre Aufträge nicht erteilt hätten.
In diesem Bereich ist auf die Klugheit und Cleverness der Anleger zu vertrauen, die sich auf marktschreierische Wertungen nicht einlassen, sondern vor ihrer Anlageentscheidung - nicht zuletzt auch über das Internet - die Möglichkeit nutzen, sich sachlich und umfassend zu informieren, um eine breite Grundlage für ihre Entscheidung zu finden.
Lassen Sie Kriminellen keinen Erfolg, wenn Sie geschädigt wurden
Sollten Sie persönlich zur Auffassung gelangen, es handele sich um eine Straftat, empfehlen wir Ihnen, dies bei der Staatsanwaltschaft oder dem Bundeskriminalamt info@bka.de anzuzeigen. Für Frankfurt am Main ist dies die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, 60256 Frankfurt am Main; FAX 069 1367 2100.
Wenn Sie sogar persönlich durch eine nachweisbar gefälschte Information in ein Börsengeschäft gelockt wurden, den Absender kennen und den Sachzusammenhang schlüssig darstellen können, sollten Sie dies auf jeden Fall anzeigen. Neben der grundsätzlichen Chance, einen wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen oder abzuwenden, leisten Sie damit einen Beitrag zur Abwehr der Kriminalität im Internet.
Es ist bekannt, dass das Internet auf Grund seiner spezifischen Gegebenheiten einer systematischen Kontrolle schwer zugänglich ist. Deswegen sind die Strafverfolgungsbehörden auf Ihre Mithilfe angewiesen. Nach Möglichkeit sollten Angaben wie die WKN des betroffenen Wertpapiers, Board(s), News-Group(s) etc., wann die Falschmeldung eingestellt war (möglichst Kopie der Falschmeldung oder des betrügerischen Angebots mit Header) und ggf. weitere Anhaltspunkte zur Identität des Täters gemacht werden können. Falls Sie andere Stellen bereits informiert haben, sollten auch diese mitgeteilt werden.
Gesetzestext § 88 Börsengesetz:
Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländischen Zahlungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder von Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
1. unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, ausländischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile oder Derivate erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder
2. sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
dieser hier?
boersenaufsicht hessen
Überprüfen Sie Ad hoc-Meldungen
Nach deutschem Recht ist schon die Verbreitung von falschen Tatsachen mit dem Ziel, Börsenpreise zu manipulieren, strafbar und unterliegt der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft. "Pumping and dumping", "aufpumpen und abstoßen" unter Verwendung von gefälschten Informationen ist auch nach deutschem Recht verboten. Die Angaben auf Internet-Boards sollten Sie skeptisch würdigen, bevor Sie eine Anlage-Entscheidung treffen. Lassen Sie sich nicht durch Hochreden oder Falschangaben manipulieren. Überprüfen Sie z. B. grundsätzlich Ad hoc-Meldungen anhand von zuverlässigen Quellen. Dies kann z. B. die Deutsche Gesellschaft für Ad hoc-Publizität mbH
http://www.dgap.de
oder die Homepage des Emittenten sein.
"Kursmanipulation"- nicht immer das, was landläufig dafür gehalten wird Aufgrund von Reaktionen aus der Internet-Community wurde deutlich, dass vielfach die Meinung vorherrscht, Kursbewegungen, die im scheinbaren Zusammenhang von veröffentlichten Empfehlungen stehen (ohne dass eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde), seien automatisch auf strafbare Handlungen zurückzuführen, weil sie "Kursmanipulation" darstellten. Dies kann nach der bislang erkennbaren Verfolgungspraxis durch die Staatsanwaltschaften nicht bejaht werden. Problem in Deutschland ist, dass es keine Legaldefinition des Begriffes "Kursmanipulation" gibt und auch kaum Entscheidungen von Gerichten hierzu vorliegen. Über die Verfolgung im Einzelfall entscheidet aber immer die jeweilige Staatsanwaltschaft, nicht die Börsenaufsichtsbehörde. Die Schwierigkeit der Beweisführung und rechtliche Behandlung dieses Komplexes wird an dem vom Landgericht Frankfurt veröffentlichten "Fall-Prior", Beschluss vom 09.11.1999
http://www.boersenaufsicht.de/prior.htm
deutlich. Herr Prior ist einer breiten Öffentlichkeit bekannt aufgrund seiner Teilnahme an einem vom Fernsehsender 3-sat veranstalteten Börsenspiels. Er ist zudem Herausgeber des Börseninformationsdienstes "Prior-Börse". Die Staatsanwaltschaft hat ihm mit der Anklage zur Last gelegt, in zwei Fällen entgegen einem gesetzlichen Verbot ein Insiderpapier erworben zu haben, was eine Straftat darstellt. So habe der Angeschuldigte in zwei Sendungen Aktien empfohlen, nachdem er selbst wenige Tage zuvor Aktien dieser Unternehmen erworben habe. Aufgrund des sogenannten "Prior-Effekts" seien jeweils die Kurse gestiegen. Dies habe der Angeschuldigte zum Wohle der eigenen Finanzen ausgenutzt. Die Anklagebehörde hält das Verhalten des Angeschuldigten für ein strafbares Insidergeschäft, ein sogenanntes Scalping. Die Kammer hat jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Nachweis zu führen sein wird, dass sich der Angeschuldigte zum Zeitpunkt seiner Aktienkäufe schon entschlossen hatte, die Papiere in der nachfolgenden Sendung zu empfehlen.
Gehen Sie äußerst bewusst mit unlimitierten Aufträgen um
Wenn Sie aufgrund vermeintlich sicherer Tipps (z. B. aus Fernsehsendungen) zum nächstmöglichen Termin, bei illiquiden Papieren unlimitierte Aufträge an die Börse senden laufen Sie Gefahr, im ungewollten Zusammenwirken mit Gleich-Handelnden zum "Erfüllungsgehilfen" der Prognose zu werden. Lassen Sie sich deshalb - wenn Sie nicht sicher sind - von Ihrer Bank ausdrücklich über die Funktion der Limitierung von Aufträgen informieren. Lediglich einem kleinen Kreis der Anleger ist aus eigener Erfahrung zusätzlich bekannt, dass genau diese unlimitierten Aufträge dann in der ersten Kursfeststellung am Handelstag nach dem "Tipp" den Kursanstieg bedingen können. Es besteht potentiell die Gefahr, dass durch unlimitierte Aufträge nicht nur der Kursanstieg verursacht, sondern auch noch der prognostiziert hohe Preis bezahlt wird. Die weiteren Zuschauer können sodann, dem Kursverlauf folgend, die Schlussfolgerung ziehen, dass die Prognose zutreffend war. Die Richtigkeit der Prognose ist jedoch eher zweifelhaft, da ohne sie die "unbewussten Erfüllungsgehilfen" ihre Aufträge nicht erteilt hätten.
In diesem Bereich ist auf die Klugheit und Cleverness der Anleger zu vertrauen, die sich auf marktschreierische Wertungen nicht einlassen, sondern vor ihrer Anlageentscheidung - nicht zuletzt auch über das Internet - die Möglichkeit nutzen, sich sachlich und umfassend zu informieren, um eine breite Grundlage für ihre Entscheidung zu finden.
Lassen Sie Kriminellen keinen Erfolg, wenn Sie geschädigt wurden
Sollten Sie persönlich zur Auffassung gelangen, es handele sich um eine Straftat, empfehlen wir Ihnen, dies bei der Staatsanwaltschaft oder dem Bundeskriminalamt info@bka.de anzuzeigen. Für Frankfurt am Main ist dies die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, 60256 Frankfurt am Main; FAX 069 1367 2100.
Wenn Sie sogar persönlich durch eine nachweisbar gefälschte Information in ein Börsengeschäft gelockt wurden, den Absender kennen und den Sachzusammenhang schlüssig darstellen können, sollten Sie dies auf jeden Fall anzeigen. Neben der grundsätzlichen Chance, einen wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen oder abzuwenden, leisten Sie damit einen Beitrag zur Abwehr der Kriminalität im Internet.
Es ist bekannt, dass das Internet auf Grund seiner spezifischen Gegebenheiten einer systematischen Kontrolle schwer zugänglich ist. Deswegen sind die Strafverfolgungsbehörden auf Ihre Mithilfe angewiesen. Nach Möglichkeit sollten Angaben wie die WKN des betroffenen Wertpapiers, Board(s), News-Group(s) etc., wann die Falschmeldung eingestellt war (möglichst Kopie der Falschmeldung oder des betrügerischen Angebots mit Header) und ggf. weitere Anhaltspunkte zur Identität des Täters gemacht werden können. Falls Sie andere Stellen bereits informiert haben, sollten auch diese mitgeteilt werden.
Gesetzestext § 88 Börsengesetz:
Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländischen Zahlungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder von Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
1. unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, ausländischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile oder Derivate erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder
2. sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Suuuper ein echter Brüller
"Vorteile verspricht sich die TUI vom hohen Zuladegewicht. Dies dürfte insbesondere für schwergewichtige Personen eine Alternative zum Flugezeug darstellen, da bisher viele Fluggesellschaften eine Beförderung dieser Personengruppe ablehnte. "
Ich schmeiss mich wech
Jack
"Vorteile verspricht sich die TUI vom hohen Zuladegewicht. Dies dürfte insbesondere für schwergewichtige Personen eine Alternative zum Flugezeug darstellen, da bisher viele Fluggesellschaften eine Beförderung dieser Personengruppe ablehnte. "
Ich schmeiss mich wech
Jack
ANALYSE/Metzler: TUI deutlich unterbewertet - Kaufempfehlung
Die Analysten von Metzler empfehlen TUI zum "Kauf". Angesichts ihres Kursziels von 28 EUR für die kommenden zwölf Monate sei die Aktie deutlich unterbewertet, heißt es weiter. Nach starken Einbrüchen zum Jahresbeginn habe das Unternehmen das Tief im Reisegeschäft überwunden und verzeichne wieder steigende Buchungszahlen. Damit werde TUI gestärkt aus der diesjährigen Krise hervorgehen. Mittelfristig rechnen die Analysten mit einer im Vergleich zur Branche besseren Entwicklung der Touristiksparte, da TUI sich auf relativ preisstabile und damit konjunkturunabhängige Qualitätsreisen konzentriere. Sie begrüßen es, dass das Unternehmen sich als marktführender Touristikanbieter positioniere und andere Aktivitäten verkaufe, deren Erlös es in das Billigfluggeschäft mit den dort zu erwartenden Wachstumsraten investieren wolle. +++ Gerold Jochen Löhle vwd/10.9.2002/gjl/sap/reh
Komisch das diese Analyse ausgerechnet heute aus meinem Ticker purzelt
Die Analysten von Metzler empfehlen TUI zum "Kauf". Angesichts ihres Kursziels von 28 EUR für die kommenden zwölf Monate sei die Aktie deutlich unterbewertet, heißt es weiter. Nach starken Einbrüchen zum Jahresbeginn habe das Unternehmen das Tief im Reisegeschäft überwunden und verzeichne wieder steigende Buchungszahlen. Damit werde TUI gestärkt aus der diesjährigen Krise hervorgehen. Mittelfristig rechnen die Analysten mit einer im Vergleich zur Branche besseren Entwicklung der Touristiksparte, da TUI sich auf relativ preisstabile und damit konjunkturunabhängige Qualitätsreisen konzentriere. Sie begrüßen es, dass das Unternehmen sich als marktführender Touristikanbieter positioniere und andere Aktivitäten verkaufe, deren Erlös es in das Billigfluggeschäft mit den dort zu erwartenden Wachstumsraten investieren wolle. +++ Gerold Jochen Löhle vwd/10.9.2002/gjl/sap/reh
Komisch das diese Analyse ausgerechnet heute aus meinem Ticker purzelt
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