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    Änderung Steuerbescheide obwohl BP war? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.09.02 14:25:03 von
    neuester Beitrag 20.09.02 20:48:21 von
    Beiträge: 8
    ID: 633.077
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      schrieb am 14.09.02 14:25:03
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Steuerfüchse?
      Wer kann mir vielleicht helfen? Folgendes Problem:
      Ich habe bemerkt das ich einige umsatzsteuerliche Sachverhalte in den Jahren 1999-1997 falsch behandelt habe, leider zu meinen ungunsten. Das Geld würde ich jetzt natürlich gerne wiederhaben. Aber eine BP für die Jahre 1997-1999 ist schon gewesen, der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Habe ich jetzt noch eine Chance an die Bescheide ranzukommen und mir die Umsatzsteuer wiederzuholen? Vielen Dank für Eure Hilfe!

      Ischlich
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 14:50:28
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die Meinung von einem Steuerangsthasen.
      Eine Korrektur des Steuerbescheides darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, unter anderem in den Fällen des § 172 Abs. 1 Nr.1d i.V.m. § 173 Abs.1 Nr. 2 vorgenommen werden. Soweit Tatsachen oder Beweismittel dem Ischlich nachträglich bekannt werden, zu einer niedrigeren Steuer führen und kein grobes Verschulden trifft könnte eine Korrektur in Frage kommen. Allerdings trifft die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Ischlich. Die Rechtssicherheit gewinnt daher in diesem Fall 2:1 gegen die Steuergerechtigkeit.
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 17:35:11
      Beitrag Nr. 3 ()
      Pech gehabt, leider.
      Nach einer BP können bestandskräftige Bescheide grds. nicht mehr geändert werden.
      Worum ging es eigentlich?

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 17:58:10
      Beitrag Nr. 4 ()
      Tja, das habe ich mir auch leider schon gedacht. pegru, es ging um die falsche umsatzsteuerliche Behandlung von verdeckten Preisnachlässen bei Gebrauchtwagenverkäufen. Aber trotzdem vielen Dank! Schade, das da wirklich keine Möglichkeit besteht, an die Bescheide noch ranzukommen.

      Ischlich
      Avatar
      schrieb am 16.09.02 21:13:00
      Beitrag Nr. 5 ()
      Leider bin ich schon etwas länger nicht mehr im Steuerfach tätig, aber ich erinner mich an meinen Berufsschullehrer: Wenn nichts mehr geht, geht vielleicht Änderung nach §129 AO, offensichtliche Unrichtigkeit! Dann wird auch ein rechtskräftiger Bescheid geändert!

      Vielleicht passt das ja?

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      Avatar
      schrieb am 20.09.02 16:36:41
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hi mick,
      §129 AO betrifft Fälle, bei denen sich das FA verrechnet, verschrieben, verlesen usw. hat.
      Hier geht es offensichtlich um eine fehlerhafte Rechtsanwendung, und dass ist nie ein Fall von § 129 AO.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 20.09.02 17:23:28
      Beitrag Nr. 7 ()
      das sehe ich leider genauso, der § 129 AO trifft hier nicht zu
      Avatar
      schrieb am 20.09.02 20:48:21
      Beitrag Nr. 8 ()
      @Ischlich versuch es doch mal damit:

      @Der EUGH hat mit Urteil vom 25.07.1991 Rs C-298/90 inzwischen entschieden, dass sich ein säumiger Mitgliedstaat nicht auf die Rechtsbehelfsfristen berufen kann, solange der Bürger wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung von Richtlinien von seinen Rechten keine Kenntnis erlangen konnte. Auch für die Umsatzsteuer gilt nichts Abweichendes. Der Bürger darf nicht auf Verwaltungsvorschriften und Loseblattkommentare zum UStG verwiesen werden, um seine Rechte und Pflichten zu Kennen.


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