Änderung Steuerbescheide obwohl BP war? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 14.09.02 14:25:03 von
neuester Beitrag 20.09.02 20:48:21 von
neuester Beitrag 20.09.02 20:48:21 von
Beiträge: 8
ID: 633.077
ID: 633.077
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 511
Gesamt: 511
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
08.05.24, 11:56 | 477 | |
gestern 18:51 | 165 | |
gestern 22:50 | 162 | |
gestern 20:31 | 158 | |
gestern 22:33 | 151 | |
11.05.24, 11:52 | 122 | |
vor 1 Stunde | 112 | |
gestern 23:22 | 106 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 0,2170 | +3,33 | 48 | |||
2. | 2. | 18.763,00 | -0,01 | 44 | |||
3. | 3. | 168,47 | -2,04 | 28 | |||
4. | 4. | 0,1640 | 0,00 | 22 | |||
5. | 6. | 0,2980 | -3,87 | 17 | |||
6. | 5. | 2,5600 | -6,91 | 16 | |||
7. | 7. | 898,78 | +1,27 | 13 | |||
8. | 8. | 10,320 | 0,00 | 12 |
Hallo Steuerfüchse?
Wer kann mir vielleicht helfen? Folgendes Problem:
Ich habe bemerkt das ich einige umsatzsteuerliche Sachverhalte in den Jahren 1999-1997 falsch behandelt habe, leider zu meinen ungunsten. Das Geld würde ich jetzt natürlich gerne wiederhaben. Aber eine BP für die Jahre 1997-1999 ist schon gewesen, der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Habe ich jetzt noch eine Chance an die Bescheide ranzukommen und mir die Umsatzsteuer wiederzuholen? Vielen Dank für Eure Hilfe!
Ischlich
Wer kann mir vielleicht helfen? Folgendes Problem:
Ich habe bemerkt das ich einige umsatzsteuerliche Sachverhalte in den Jahren 1999-1997 falsch behandelt habe, leider zu meinen ungunsten. Das Geld würde ich jetzt natürlich gerne wiederhaben. Aber eine BP für die Jahre 1997-1999 ist schon gewesen, der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Habe ich jetzt noch eine Chance an die Bescheide ranzukommen und mir die Umsatzsteuer wiederzuholen? Vielen Dank für Eure Hilfe!
Ischlich
Die Meinung von einem Steuerangsthasen.
Eine Korrektur des Steuerbescheides darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, unter anderem in den Fällen des § 172 Abs. 1 Nr.1d i.V.m. § 173 Abs.1 Nr. 2 vorgenommen werden. Soweit Tatsachen oder Beweismittel dem Ischlich nachträglich bekannt werden, zu einer niedrigeren Steuer führen und kein grobes Verschulden trifft könnte eine Korrektur in Frage kommen. Allerdings trifft die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Ischlich. Die Rechtssicherheit gewinnt daher in diesem Fall 2:1 gegen die Steuergerechtigkeit.
Eine Korrektur des Steuerbescheides darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, unter anderem in den Fällen des § 172 Abs. 1 Nr.1d i.V.m. § 173 Abs.1 Nr. 2 vorgenommen werden. Soweit Tatsachen oder Beweismittel dem Ischlich nachträglich bekannt werden, zu einer niedrigeren Steuer führen und kein grobes Verschulden trifft könnte eine Korrektur in Frage kommen. Allerdings trifft die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Ischlich. Die Rechtssicherheit gewinnt daher in diesem Fall 2:1 gegen die Steuergerechtigkeit.
Pech gehabt, leider.
Nach einer BP können bestandskräftige Bescheide grds. nicht mehr geändert werden.
Worum ging es eigentlich?
cu
pegru
Nach einer BP können bestandskräftige Bescheide grds. nicht mehr geändert werden.
Worum ging es eigentlich?
cu
pegru
Tja, das habe ich mir auch leider schon gedacht. pegru, es ging um die falsche umsatzsteuerliche Behandlung von verdeckten Preisnachlässen bei Gebrauchtwagenverkäufen. Aber trotzdem vielen Dank! Schade, das da wirklich keine Möglichkeit besteht, an die Bescheide noch ranzukommen.
Ischlich
Ischlich
Leider bin ich schon etwas länger nicht mehr im Steuerfach tätig, aber ich erinner mich an meinen Berufsschullehrer: Wenn nichts mehr geht, geht vielleicht Änderung nach §129 AO, offensichtliche Unrichtigkeit! Dann wird auch ein rechtskräftiger Bescheid geändert!
Vielleicht passt das ja?
Vielleicht passt das ja?
Hi mick,
§129 AO betrifft Fälle, bei denen sich das FA verrechnet, verschrieben, verlesen usw. hat.
Hier geht es offensichtlich um eine fehlerhafte Rechtsanwendung, und dass ist nie ein Fall von § 129 AO.
cu
pegru
§129 AO betrifft Fälle, bei denen sich das FA verrechnet, verschrieben, verlesen usw. hat.
Hier geht es offensichtlich um eine fehlerhafte Rechtsanwendung, und dass ist nie ein Fall von § 129 AO.
cu
pegru
das sehe ich leider genauso, der § 129 AO trifft hier nicht zu
@Ischlich versuch es doch mal damit:
@Der EUGH hat mit Urteil vom 25.07.1991 Rs C-298/90 inzwischen entschieden, dass sich ein säumiger Mitgliedstaat nicht auf die Rechtsbehelfsfristen berufen kann, solange der Bürger wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung von Richtlinien von seinen Rechten keine Kenntnis erlangen konnte. Auch für die Umsatzsteuer gilt nichts Abweichendes. Der Bürger darf nicht auf Verwaltungsvorschriften und Loseblattkommentare zum UStG verwiesen werden, um seine Rechte und Pflichten zu Kennen.
@Der EUGH hat mit Urteil vom 25.07.1991 Rs C-298/90 inzwischen entschieden, dass sich ein säumiger Mitgliedstaat nicht auf die Rechtsbehelfsfristen berufen kann, solange der Bürger wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung von Richtlinien von seinen Rechten keine Kenntnis erlangen konnte. Auch für die Umsatzsteuer gilt nichts Abweichendes. Der Bürger darf nicht auf Verwaltungsvorschriften und Loseblattkommentare zum UStG verwiesen werden, um seine Rechte und Pflichten zu Kennen.
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
48 | ||
44 | ||
28 | ||
22 | ||
17 | ||
16 | ||
13 | ||
12 | ||
10 | ||
10 |
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
10 | ||
8 | ||
7 | ||
7 | ||
7 | ||
7 | ||
6 | ||
6 | ||
5 | ||
5 |