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    Steuerfreiheit bei Fonds LV´s - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.10.02 22:47:16 von
    neuester Beitrag 10.10.02 12:49:15 von
    Beiträge: 8
    ID: 644.208
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      Avatar
      schrieb am 09.10.02 22:47:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi Spezis,
      sind Renten-Fonds LV´s bei einer Laufzeit von über 12 Jahren nun steuerfrei oder nicht ?

      Gruß G.
      Avatar
      schrieb am 09.10.02 22:58:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      einfache antwort: ja, aber es müssen bestimmte bedingen beachtet werden, wie
      auszahlung im todesfall nur beiträge,
      auszahlung im erlebensfall in rente und nicht einmalbetrag
      ...
      einige kleine fallstricke können im extremfall die steuerfreiheit kosten.
      Avatar
      schrieb am 10.10.02 09:38:02
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich zitiere mal der Einfachheit halber aus den Infos der Continentale:

      V. STEUERREGELUNGEN (Stand 1/2002)
      A. Die private Fonds-Rente
      1. Einkommensteuer
      Beiträge
      1.1. Nach § 10 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Beiträge zur Fonds-Rente generell nicht zum Sonderausgabenabzug zugelassen.
      Kapitalabfindung
      1.2. Die Kapitalabfindung in Form einer Geldleistung oder durch Übertragung von Investmentfonds-Anteilen ist einkommensteuerfrei, wenn für die Fondsgebundene Rentenversicherung die folgenden Voraussetzungen und Begrenzungen eingehalten werden:
      - zwischen Vertrags- und vereinbartem Rentenbeginn liegen mindestens 12 Jahre,
      - die vereinbarte Dauer der Beitragszahlung beträgt mindestens 5 Jahre,
      - während der ersten 12 Jahre ist die Möglichkeit, die Kapitalabfindung zu beantragen, grundsätzlich ausgeschlossen.
      Dieser Ausschluß ist eine Grundvoraussetzung für die Steuerfreiheit der Kapitalabfindung. Statt der genannten 12 Jahre gilt ein verkürzter Zeitraum, wenn die vereinbarte Aufschubzeit zwischen 12 Jahren und 12 Jahren, 4 Monaten liegt. Die Kapitalabfindung kann in diesen Fällen bis zu 5 Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn beantragt werden.
      Rentenleistungen
      1.3. Rentenleistungen aus der Fonds-Rente unterliegen nur mit
      dem Ertragsanteil der Einkommensteuer. Konkrete Werte
      enthält die Tabelle in § 22 EStG. Nachfolgend ein Auszug aus
      der Ertragsanteil-Tabelle bei verschiedenen Rentenbeginnaltern:
      Bei Beginn der Rente Ertragsanteil
      vollendetes Lebensjahr in % der Rente
      60 32 %
      61 31 %
      62 30 %
      63 29 %
      64 28 %
      65 27 %
      66 26 %
      67 25 %
      68 23 %
      Leistung im Todesfall ab Rentenbeginn
      1.4. Bei Einschluß der Rentengarantie unterliegen die nach dem Ableben weitergezahlten Renten weiterhin mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer (§ 22 EStG, Tabelle siehe Ziffer 1.3).
      Leistung im Todesfall vor Rentenbeginn
      1.5. Beiträge, die bei Tod der versicherten Person zurückgezahlt werden, sind einkommensteuerfrei, sofern
      - zwischen Vertrags- und vereinbartem Rentenbeginn
      mindestens 12 Jahre lagen und
      - eine Dauer der Beitragszahlung von mindestens
      5 Jahren vereinbart wurde.
      Rentenleistungen, die aus dem gegebenenfalls verbleibenden
      Investmentfonds-Guthaben an den Berechtigten gezahlt
      werden, unterliegen ebenfalls mit ihrem Ertragsanteil der
      Einkommensteuer (§ 22 EStG, Tabelle siehe Ziffer 1.3).
      1.6. Wird im Todesfall vor Rentenbeginn statt der lebenslangen Rente an den Berechtigten die Auszahlung des gesamten Fondsguthaben verlangt, so entfällt mit der Auszahlung jede Steuerbegünstigung. Die gesamten Erträge aus dem Vertrag sind steuerpflichtig. Die Kapitalertragsteuer wird vom Auszahlungsbetrag abgezogen.
      Avatar
      schrieb am 10.10.02 09:41:19
      Beitrag Nr. 4 ()
      hi Phiphologe,

      ich muß dich korrigieren.

      bei Auszahlung Rente: Besteuerung mit Ertragsanteil
      Kapitalauszahlung: steuerfrei

      Voraussetzungen.
      5 Jahre Beitragszahlung (oder einmalig Beitragsdepot)
      12 Jahre Laufzeit

      allerdings sind FLV /FRV nicht als Sonderausgaben abzugsfähig

      spacecowboy
      Avatar
      schrieb am 10.10.02 09:42:45
      Beitrag Nr. 5 ()
      Bei einer Fonds-LV ist es ähnlich:

      Leistung
      1.2. Die Leistung in Form einer Geldleistung oder durch Übertragung von Investmentfonds-Anteilen ist einkommensteuerfrei, wenn für die Fondsgebundene Lebensversicherung die folgenden Voraussetzungen und Begrenzungen eingehalten werden:
      - Die Versicherungsdauer beträgt mindestens 12 Jahre.
      - Die vereinbarte Dauer der Beitragszahlung beträgt mindestens 5 Jahre.
      - Der Todesfallschutz hat während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages eine Höhe von mindestens 60 % der Beitragssumme.

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      schrieb am 10.10.02 10:12:46
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hi Klaus,
      und wie verhält es sich bei einer Renten LV ohne Todesfallschutz ?
      Steuerfrei oder nicht ?

      Gruß G.
      Avatar
      schrieb am 10.10.02 10:23:48
      Beitrag Nr. 7 ()
      Was meinst Du denn mit Renten-LV? Lebensversicherung oder Rentenversicherung?
      Eine LV ohne Todesfallschutz wäre nicht steuerfrei (siehe #5), falls es sich um eine RV handelt, siehe #3.
      Avatar
      schrieb am 10.10.02 12:49:15
      Beitrag Nr. 8 ()
      @Gruftie


      Man sollte schon auch mal lesen ;)

      1.2. Die Kapitalabfindung in Form einer Geldleistung oder durch Übertragung von Investmentfonds-Anteilen ist einkommensteuerfrei, wenn für die Fondsgebundene Rentenversicherung die folgenden Voraussetzungen und Begrenzungen eingehalten werden:
      - zwischen Vertrags- und vereinbartem Rentenbeginn liegen mindestens 12 Jahre,
      - die vereinbarte Dauer der Beitragszahlung beträgt mindestens 5 Jahre,
      - während der ersten 12 Jahre ist die Möglichkeit, die Kapitalabfindung zu beantragen, grundsätzlich ausgeschlossen.
      Dieser Ausschluß ist eine Grundvoraussetzung für die Steuerfreiheit der Kapitalabfindung. Statt der genannten 12 Jahre gilt ein verkürzter Zeitraum, wenn die vereinbarte Aufschubzeit zwischen 12 Jahren und 12 Jahren, 4 Monaten liegt. Die Kapitalabfindung kann in diesen Fällen bis zu 5 Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn beantragt werden.
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