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    AO macht froh!!! Wer kennt sich aus? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.11.02 16:52:23 von
    neuester Beitrag 03.11.02 14:16:21 von
    Beiträge: 24
    ID: 654.464
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      schrieb am 01.11.02 16:52:23
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Steuerexperten!
      Kleines Problem: 1998 wurden Einkünfte (Provisionserlöse)statt in Anlage GSE in Anlage KSO erklärt, aber vom Finanzamt schlicht übersehen. Nun kommt auf einmal ein neuer Bescheid für 1998 mit einer deftigen Nachzahlung, weil jetzt die Provisionserlöse angesetzt wurden. Der alte 1998er Bescheid war nicht unter § 164 AO. Nun meine Frage, kann das FA, nur weil es vor ein paar Jahren einen Fehler gemacht hat und diesen jetzt erst bemerkt, die Steuern noch nachfordern? Vielen Dank für Eure Antworten.

      Ischlich
      Avatar
      schrieb am 01.11.02 17:01:30
      Beitrag Nr. 2 ()
      Auf jeden Fall Einspruch einlegen. Berufe dich auf die Bestandskraft des Est-Bescheides 1998. Dann müssen sie dir mitteilen, weshalb sie meinen, zu einer Änderung des Est-Bescheides berechtigt zu sein.
      Avatar
      schrieb am 01.11.02 17:25:58
      Beitrag Nr. 3 ()
      na, wolltest Du das Finanzamt reinlegen ?
      Avatar
      schrieb am 01.11.02 17:34:55
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ich möchte ja nicht die Laune verderben, aber ich befürchte, da hat das Finanzamt recht. Die Tücke liegt in § 129 Abgabenordnung. Danach darf das Finanzamt
      sogenannte offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass des Steuerbescheides unterlaufen sind innerhalb der Festsetzungsverjährung, berichtigen. Das Übersehen von
      Einkünften (falsches Eingeben der Daten) ist eine offenbare Unrichtigkeit. Es sei denn, eine falsche Rechtsauffassung ist nicht ausgeschlossen z. B. weil der Beamte
      der Meinung ist, dass es sich um steuerfreie Einnahmen handelt. Unter Umständen daher die Steuererklärung noch einmal vorlegen lassen und nachsehen, ob ggf. entsprechende
      Bearbeitungsvermerke vorhanden sind. Die Chancen sind aber schlecht....
      Avatar
      schrieb am 01.11.02 17:37:33
      Beitrag Nr. 5 ()
      Erst mal so verfahren, wie in Posting #2 empfohlen und abwarten, ob sich das FA auf § 129 AO beruft.

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      Avatar
      schrieb am 01.11.02 17:53:59
      Beitrag Nr. 6 ()
      Klar, auf jeden Fall erst einmal Einspruch einlegen oder einen Antrag auf Änderung § 172 AO stellen, bevor der Änderungsbescheid rechtskräftig wird. Tipp: vielleicht wurden damals ja noch andere steuermindernde Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt oder vergessen wie z.B. Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit oder Sonderausgaben etc. Diese können jetzt noch einmal gegengerechnet werden gemäß § 177 AO (allerdings bis max Höhe der Steuernachzahlung) und können so die Steuerlast mindern. Also auch ruhig noch einmal den gesamten Steuerfall checken.... Viel Erfolg
      Avatar
      schrieb am 01.11.02 17:56:52
      Beitrag Nr. 7 ()
      AO 1977 § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts


      Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare
      Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind,
      jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu
      berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die
      Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des
      Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll
      Avatar
      schrieb am 01.11.02 18:01:22
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ein Schreibfehler oder Rechenfehler liegt nicht vor. Es erscheint mir zweifelhaft, ob die Unrichtigkeit "offenbar" war, nachdem sie erst mehrere Jahre später auffiel.
      Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Beamten alle Angaben zur Kenntnis nehmen und nichts "übersehen". Anders mag es sein, wenn der Beamte durch Vorlage eines augenärztlichen Attestes den Nachweis führt, dass sein Gesichtsfeld eingeschränkt ist und er daher Angaben auf den Formularen "übersieht".
      Avatar
      schrieb am 01.11.02 18:21:01
      Beitrag Nr. 9 ()
      Na ja man kann sich natürlich über vieles streiten... Allerdings führt das Gesetz Schreib- und Rechenfehler nur beispielhaft auf. Es ist keine abschließende Aufzählung daher auch die Ergänzung "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten". "Offenbare Unrichtigkeit" heißt hier eigentlich nur, dass ein Rechtsfehler ausgeschlossen sein muss. Der Fehler muss für einen unbeteiligten Dritten erkennbar sein. Es sollen "Versehen" korrigiert werden dürfen. Mehr nicht. Wurde schließlich ja auch selber eingeräumt "es wurde übersehen.." Der Bundesfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Übersehen von Einkünften ist eine solche offenbare Unrichtigkeit. Ich möchte ja nicht parteiisch sein, aber die Rechtslage ist ungünstig. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Fehler erst später entdeckt wurde. Im Gegenteil, das Gesetz hat sogar in § 171 Abs. 3 AO ausdrücklich den Ablauf der Fessetzungsverjährung gehemmt. Erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist man sicher. Kleiner Trost: §129 AO greift auch bei steuermindernden Tatsachen, die übersehen wurden..Vielleicht bekommt man ja mal auf diesem Wege eine Erstattung (glaube selber nicht wirklich daran..)
      Avatar
      schrieb am 01.11.02 18:31:12
      Beitrag Nr. 10 ()
      In Posting #1 schreibt Ischlich in der Tat, dass Einkünfte "übersehen" wurden. Ich nehme aber an, dass er dies nicht gegenüber dem Finanzamt eingeräumt hat. Außerdem kann Ischlich als Außenstehender gar nicht beurteilen, weshalb die Provisionen im Est-Bescheid nicht berücksichtigt wurde. Der Ausdruck, "das Finanzamt hat übersehen" ist eine bloße Redewendung. Mir fällt es schwer, zu glauben, dass irgendetwas "übersehen" wurde.
      Solange das Finanzamt sich nicht AUSDRÜCKLICH auf § 129 AO beruft, bleibt für mich offen, was nach Ansicht des Finanzamtes zur Nichtberücksichtigung geführt hat.
      Avatar
      schrieb am 01.11.02 18:47:40
      Beitrag Nr. 11 ()
      Da sind wir uns ja einig. Ich würde dem Finanzamt ja auch nicht eine Begründung für eine Änderung des Steuerbescheides liefern. Aber nun ist der Bescheid schon geändert worden. Die Berichtigungsvorschrift müßte auch auf den geänderten Bescheid stehen z.B. " Der Bescheid ist gemäß § 129 AO geändert" (Steht in der Regel ganz oben oder im Erläuterungsteil). Aber selbst wenn die Begründung falsch wäre oder ganz fehlen würde, wäre der geänderte Steuerbescheid zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig. Der Bescheid entfaltet volle Rechtswirkung. Die richtige Begründung kann bis zum Abschluß eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens nachgeholt werden (Heilung gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO). Jeder Finanzrichter stürzt sich im Klageverfahren erst auf die formelle Überprüfungen d.h. konnte der Bescheid geändert werden? Die Prüfung des § 129 AO gehört standartmäßig dazu.... Daher meine ich, dass die Chancen nicht gut sind...
      Avatar
      schrieb am 01.11.02 18:53:07
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zu #11: OK. Vielleicht teilt uns Ischlich noch mit, ob sich das FA im Bescheid auf § 129 AO gestützt hat.
      Avatar
      schrieb am 01.11.02 18:57:56
      Beitrag Nr. 13 ()
      Aber auch aus der Redewendung "schlicht übersehen" wird deutlich, was damit gemeint ist. Es handelt sich um ein Versehen, wie es jeden Tag vorkommen kann. Und die Tatsache, dass der Bescheid ggf. erst jetzt korrigiert wurde, indiziert praktisch dieses Versehen. Es war klar, dass diese Einnahmen steuerpflichtig sind. Weil sie aber in der Steuererklärung nicht wahrgenommen wurden, ist die Besteuerung unterblieben. Außerdem wurden diese Einnahmen auch nicht an der richtigen Stelle erklärt (anstelle GSE wurde die Anlage KSO gewählt). Es stellt sich hier auch die Verschuldensfrage: muß der Finanzbeamte auf der Anlage KSO nach selbständigen Einkünften suchen/forschen? Möglicherweise wurde auch dadurch die Einkunftsart übersehen. Wer weiß es letztendlich....
      Avatar
      schrieb am 01.11.02 19:01:37
      Beitrag Nr. 14 ()
      Trotz allem: Schönes Wochenende!!
      Avatar
      schrieb am 01.11.02 19:05:51
      Beitrag Nr. 15 ()
      Zu #13: Einem Steuerfux will ich da nicht widersprechen. Aber erst mal abwarten, was Ischlich berichtet.
      Zu #14: Schließe mich an.
      Avatar
      schrieb am 02.11.02 09:49:19
      Beitrag Nr. 16 ()
      Ich kenne Deinen Fall nicht ganz genau, aber vielleicht
      ist der Sachverhalt in etwa so:

      Du bekamst (als Verheirateter) 1000 DM Zinsen. Zzgl. die
      10.000 DM Provision, die fälschlicherweise bei KSO eingegeben
      wurden.

      - Also erstmal sind die insgesamt 11.000 DM - dank Sparerfreibetrag -
      steuerfrei.

      Nun merkt das FA, das die Provisionen in GSE hätten gehören
      sollen. Folge: Die 10.000 DM Provision sind plötzlich
      voll steuerpflichtig (ohne Anrechnung des Sparerfreibetrags).

      Ist es so?

      kroko
      Avatar
      schrieb am 02.11.02 11:05:26
      Beitrag Nr. 17 ()
      Hallo liebe Steuergemeinde!
      Also erst einmal vielen Dank für die vielen Antworten. Der geänderte Bescheid beruft sich nicht auf den § 129 AO, er ist einfach nur geändert. Die Provisionserlöse wurden fälschlicherweise in der Anlage KSO unter Einnahmen aus Leistungen deklariert (Zeile 53 oder so), der Sparerfreibetrag hat hierauf also keine Auswirkung. Die original Belege waren der Einkommensteuererklärung übrigens beigefügt. Ich habe mich auch noch versucht ein wenig schlau zu machen und glaube fast, dass das FA über den § 129 AO den Bescheid wirklich ändern konnte.
      Recht neues Urteil besagt, dass Steuerbescheide gemäß § 129 AO zu Lasten des Steuerschuldners berichtigt
      Werden dürfen, wenn dem Finanzamt ein Schreib-, Rechen- oder ähnlich offensichtlicher Fehler unterlaufen ist. (Niedersächsisches FG 13.2.2002, 2 K 647/99)

      Aber vielleicht kennt Ihr ja ähnliche Fälle.

      Schönes WE,
      Ischlich
      Avatar
      schrieb am 02.11.02 17:03:09
      Beitrag Nr. 18 ()
      Wenn der Sparerfreibetrag ohne Auswirkung ist, wie Du schreibst,
      müßte die "Korrektur" eigentlich in etwa steuerneutral sein!

      Wenn Du 10.000 DM Provision als "Kapitalertrag" deklarierst, und
      dies wird erst nach ein paar Jahren von FA festgestellt wird, so
      werden nachträglich nicht nur die 10.000 DM "Provisionseinnahmen"
      Deinem Einkommen zugeschlagen, es müssen demnach auch die
      10.000 DM "zu viel angegebenen" Kapitalerträge von Deinem
      Einkommen wieder abgezogen werden. Also faktisch ein
      Nullsummenspiel.

      (Ausnahmen könnte es bei Anrechnung ausl. Quellensteuer geben).

      kroko
      Avatar
      schrieb am 02.11.02 18:02:39
      Beitrag Nr. 19 ()
      Zu #18: Der Sachverhalt ist nach Posting #17 wohl anders: Die Provision von 10.000 DM wurde nicht als "Kapitalertrag" (§ 20 EstG) auf der Seite 1 der Anlage KSO 1998 (entspricht Anlage KAP 2001) angegeben sondern als "Leistungen" (§ 22 Nr. 3 EStG)auf Seite 2 der Anlage KSO 1998 (entspricht Anlage SO 2001).
      Die Kapitalerträge wurden in richtiger Höhe angegeben und richtig festgestellt.
      Daher kein "Nullsummenspiel".
      Avatar
      schrieb am 02.11.02 19:13:09
      Beitrag Nr. 20 ()
      Das hat Nataly richtig verstanden. In der Anlage KSO wurden nur die Provisionserlöse unter den Sonstigen Einkünften angegeben, also wirklich kein "Nullsummenspiel"
      Avatar
      schrieb am 02.11.02 21:47:41
      Beitrag Nr. 21 ()
      Mal eine dumme Frage an NATALY:

      Vielleicht bin ich heute nicht ganz bei der Sache, aber
      sind denn "Einnahmen aus Leistungen" tatsächlich steuerfrei?
      Sie müßten steuerfrei sein, damit es KEIN Nullsummenspiel
      wird.

      Danke
      kroko
      Avatar
      schrieb am 02.11.02 22:03:01
      Beitrag Nr. 22 ()
      Einkünfte aus Leistungen sind nicht steuerfrei. Daher erhöht sich die Einkommensteuerschuld bei Berücksichtigung dieser Einkünfte.
      Mit einem "Nullsummenspiel" ist gemeint, dass sich die Einkommensteuer nicht erhöht; das geht aus deinem Posting #18 eindeutig hervor.
      Avatar
      schrieb am 02.11.02 22:13:39
      Beitrag Nr. 23 ()
      @Ischlich: Ich würde in Jedem Fall Einspruch einlegen, mit der Begründung, dass der ESt-Bescheid bestandskräftig ist. Dann wird das FA ja möglicherweise ausführen, es habe eine "offenbare Unrichtigkeit" vorgelegen.
      Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei.
      Avatar
      schrieb am 03.11.02 14:16:21
      Beitrag Nr. 24 ()
      Danke Euch allen für die Diskussion, ich werde Einspruch einlegen und abwarten, wie das FA antwortet.
      Schönes WE,
      ISchlich


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