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    HILFE steuerlicher ART gesucht!!! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.12.02 13:12:18 von
    neuester Beitrag 26.12.02 10:51:13 von
    Beiträge: 8
    ID: 677.093
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      Avatar
      schrieb am 25.12.02 13:12:18
      Beitrag Nr. 1 ()
      servus zusammen,

      kann mir jemand kurz die steuerliche situation zwischen 1.1. und wirksamwerden der steueränderungen (kap.besteuerung) am 21.2.03 erklären?

      angenommen ich verkaufe in dieser zeit spekufreie aktien (länger als 12 monate gehalten)!
      was passiert dann?wird besteuert?wenn ja WIE?
      auch nachträglich???

      danke
      brainbull;
      Avatar
      schrieb am 25.12.02 13:34:24
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hi Brainbull,

      derzeit weiß niemand, ob die geplanten Gesetzesändereungen tatsächlich umgesetzt werden.

      Auf der Basis der Gesetzesentwürfe gilt Folgendes:

      Die bisherigen Spekulationsfristen fallen weg, d, h. künftig werden Speku-Gewinne generell steuerpflichtig.

      Diese Regelung gilt für alle Veräußerungsgeschäfte, die nach dem 21.02.2003 (falls dies das Datum des Gesetztesbeschlusses sein sollte) durchgeführt werden, § 52 Abs. 39 EStG (neu).
      Für Veräußerungen vor dem 21.02.2003 gilt also nach wie das bisherige Recht.
      Steuerfreie Speku-Gewinne bleiben steuerfrei, "steuerfreie Speku-Verluste spielen keine Rolle (mehr)".

      Für Anschaffungen vor diesem Datum und nachfolgende Veräußerungen nach diesem Datum gilt eine Übergangsregelung, vgl. § 23 Abs. 3 S. 5 (neu):
      Pauschaler Ansatz von 10% des Erlöses als Gewinn.
      Da auch hier das sog. Halbeinkünfteverfahren gilt, sind dies im Ergebnis nur 5%.
      Falls Gewinn niedriger ist oder gar ein Verlust vorliegt, kann dieser angesetzt werden.

      Alle Klarheiten beseitigt?

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 25.12.02 14:43:44
      Beitrag Nr. 3 ()
      Falls die Aktien noch im Plus sind, würde
      ich vorher verkaufen, da dann keine Steuerpflicht

      Falls die Aktien im Minus sind, würde ich warten, bis die
      neue Regelung gilt. Dann kannste nämlich die Verluste
      mit zukünftigen Gewinnnen verrechnen.


      Anderererseits kann an der Börse die nächsten 2 Monate
      sehr sehr viel passieren, so dass ich in erster Linie
      bei der Entscheidung nicht auf das Steuerproblem achten
      würde.
      Die Verluste könnten noch größer werden, so dass der
      Steuervorteil aufgewogen wird. Andererseits kanns bei
      positiven Nachrichten auch eine Rallye geben . . .

      MfG

      kingsterman
      Avatar
      schrieb am 25.12.02 15:06:04
      Beitrag Nr. 4 ()
      besten dank pegru!das hilft mir weiter!

      brainbull;
      Avatar
      schrieb am 25.12.02 15:07:36
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zu #2

      Das mit 5% Gewinn ist m.E. falsch oder ganz neu:laugh::


      "Verkauft man eine bereits vorher erworbene Geldanlagen nach diesem Stichtag,
      wird pauschal ein Gewinn von 10 Prozent unterstellt. Auf diesen angenommen Gewinn
      sollen dann ebenfalls 15 Prozent Steuern entfallen"

      d.h. unterm Strich 1.5 % Steuer, da schwankt die Aktie
      mehr an einem Tag. :laugh:

      MfG

      kingsterman

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      Avatar
      schrieb am 25.12.02 16:02:06
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hi kingsterman,
      ich denke wir beide liegen recht.

      Der maßgebliche Gewinn in diesen Altfällen beträgt 10% des Veräußerungserlöses.
      Auf diesen Gewinn (= Bemessungsgrundlage) ist dann der Steuersatz (hier 15% gem. § 32a Abs. 7 EStG-Entwurf) anzuwenden.

      Das mit den 5% stimmt auch, da wegen des Halbeinkünfteverfahrens nur die Hälfte des Gewinns besteuert wird, § 3 Nr. 40 i.V. § 3c Abs. 2 EStG.

      Beispiel also:
      Gewinn: 10000 €
      Bemessungsgrundlage wegen Halbeinkünfteverfahren 5000 €, hiervon 10% = 500 €.
      Hiervon 15% ergibt 75 € Steuer.

      Falls ich falsch liegen sollte, erbitte ich Nachhilfe.


      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 25.12.02 18:47:05
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich seh schon, wir brauchen Nataly!:rolleyes:

      Die Frage ist, ob bei Aktien, die man schon im Depot hat,
      und bei denen der Fiskus pauschal 10% Gewinn annimmt, noch
      zusätzlich das Halbeinkünfteverfahren anwenden darf?

      Das weiß Eichel wahrscheinlich selbst noch nicht:laugh: ,
      logisch wärs aber. Das würde dann effektiv 0.75 % Besteuerung
      entsprechen, was wirklich Peanuts sind; also
      für den Fall hier echt egal


      Nur hab ich schon öfters von den 1,5 % gelesen, so dass
      ich eher glaube, dass ich richtig liege.
      z.B.

      http://www.n-tv.de/3081408.html

      MfG

      kingsterman
      Avatar
      schrieb am 26.12.02 10:51:13
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hi kingsterman,

      Nachilfe war Dein letztes Posting ja nicht gerade.

      Das Halbeinkünfteverfahren ist anzuwenden.
      § 3 Nr. 40 EStG wurde im Gesetzesentwurf nicht geändert oder eingeschränkt.

      Was nun letztlich Gesetz wird, weiß heute noch niemand.
      Möglich, dass der Entwurf - vielleicht mit anderen Steuersätzen - durchgeht.

      Besonders groß wird die Belastung für die Altfälle nicht sein, wenn man bedenkt, dass die meisten Aktionäre Verluste vor sich herschieben und in diesen Fällen gerade keine Steuerbelastung gegeben ist,

      cu
      pegru


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