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    Neue Entscheidungen des BFH zu Ausbildungskosten -> Fragen an die Steuerexperten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.01.03 13:50:56 von
    neuester Beitrag 12.01.03 22:19:23 von
    Beiträge: 19
    ID: 681.589
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      Avatar
      schrieb am 11.01.03 13:50:56
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      nach neuen Entscheidungen des BFH (VI R 120/1 und VI R 137/01)* sind Ausgaben für ein erstmaliges Hochschulstudium oder einer Ausbildung zum Zwecke der Umschulung in vollem Umfang als Werbungskosten absetzbar! Somit lassen sich wahrscheinlich auch die Ausbildungskosten eines bisher nicht berufstätigen Abiturienten als vorweggenommene Werbungskosten absetzen.*

      Jetzt zu meinen Fragen:

      Wie sieht es aus, wenn den Ausbildungskosten (volle Absetzbarkeit vorrausgesetzt, s.o.) keine anderen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gegenüberstehen, sondern nur Spekulationsgewinne (sonstige Einkünfte)? Mindern die Werbungskosten der Ausbildung/Umschulung das zu versteuerndes Einkommen, welches nur aus Spekulationsgewinnen besteht? Wie lange lassen sich vorweggenommene Werbungskosten vortragen?

      Vielen Dank im Voraus,

      Boersenflieger


      *Links zu den Entscheidungen:
      http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2003.1.03/6…
      http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2003.1.03/6…
      http://www.handelsblatt.com/hbiwwwangebot/fn/relhbi/sfn/buil…
      Avatar
      schrieb am 11.01.03 14:00:39
      Beitrag Nr. 2 ()
      Schreibe jedes Jahr einige Bewerbungen (Nachweis Deiner ernsthaften Bemühungen zur Jobaufnahme), dann sollte es mit der Absetzbarkeit schon klappen (negative Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit) :laugh:
      Avatar
      schrieb am 11.01.03 14:27:25
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hi Boersenflieger,
      die beiden Entscheidungen des BFH liegen voll im Trend, weitere werden folgen.
      Eichel wird es nicht gerne sehen.
      Die Richtung geht weg von den Ausbildungskosten, hin zu Werbungskosten, und damit zu weniger Steuern. Viele "Umschüler" weden dem BFH dankbar sein.

      Zu Deinem Problem ein Hinweis. Wer nur Speku-Gewinne hat, wird seine Kosten der Ausbildung (wenn dem Grunde nach Werbungskosten) nicht mit den Gewinnen verrechnen können. Dies bedeutet: Versteuerung der Speku-Gewinne (nach Berücksichtigung der diversen Grundfreibeträge) und u. U. Verlustvortrag der Werbungskosten.
      Wird einmal ein Verlust vorgetragen, muss diese Prozedur jedes Jahr bei Abgabe der Steuererklärung wiederholt werden.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 11.01.03 15:42:23
      Beitrag Nr. 4 ()
      @pegru: Vielen Dank !

      Wie sieht es mit dem Anspruch auf Kindergeld in diesem Zusammenhang aus?
      Angenommen man hat 12000 € Spekulationsgewinne gemacht, und es sind 5000 € Werbungskosten durch eine Ausbildung entstanden? Hat man dann noch Anspruch auf Kindergeld (Stichwort: Grundfreibetrag von 7426 €), oder werden die vorgetragenen Werbungskosten auch hier nicht (sofort) verrechnet?

      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 11.01.03 15:51:00
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zu #1: Die Ausgaben für ein berufsbegleitendes Erststudium können WK sein.
      Die Kosten für den Besuch des Gymbasiums sind auch nach den neuen BFH-Urteilen kaum als WK geltend zu machen.
      Kosten für die Ausbildung zum Spekulanten können wohl als WK bei den Einkünften aus Speku geltend gemacht werden.

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      Avatar
      schrieb am 11.01.03 17:04:06
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hi Boersenflieger,
      ich denke, ich habe in meinem obigen Posting Unsinn geschrieben.
      Wenn jemand wegen eines berufsbegleitenden Studiums dem Grunde nach Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit hat, sind diese abzugsfähig und müssen ggf.mit positiven Einkünften aus "Speku-Geschäften" verrechnet werden können (im Rahmen der für jedermann verständlichen Vorschrift des § 2 Abs. 3 EStG).
      Ein Student mit 12.000 Speku-Gewinnen und 5000 Werbungskosten hat dann Einkünfte iHv 7000. Eine Steuerbelastung fällt dann sicher nicht an. Ein Verlustvortrag allerdings auch nicht.

      Die grundsätzlich gleiche Berechnung wird wohl auch die Familienkasse für die Berechnung des Kindergeldes (der Eltern!!) gelten. Hier kann es aber knapp werden. Wenn die Grenzen der Einkünfte und Bezüge des Kindes nur um einen Euro überschritten werden, verlieren die Eltern den gesamten Kindergeldanspruch.

      Noch ein Hinweis: Nataly hat natürlich Recht. Die Kosten eines "normalen" Studiums werden auch nach dieser BFH-Rechtsprechung Ausbildungskosten bleiben und damit nur begrenzt abzugsfähig sein.
      Ein "spekulierender Student" mag zwar dann immer noch keine Einkommensteuer zahlen.
      Für das Kindergelder der Eltern kann es dann aber eher eng werden, da die Kosten des Studiums dann für die Berechnung des Kindergeldes unbedeutend sind.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 11.01.03 17:11:18
      Beitrag Nr. 7 ()
      @NATALY: Vielen Dank! Aber, es geht meiner Meinung nach nicht nur um die Werbungskosten im Zusammenhang mit einem berufsbegleitendes Erststudium (bzw. Umschulung), sondern um die Behandlung von Ausbildungskosten (z.B. Erststudium) allgemein! Es stehen außerdem noch weitere Entscheidungen zu dem Thema Ausbildung/Fortbildung/Werbungskosten aus.

      Im Urteil zu VI R 120/01 steht u. a.:
      "Der Rechtsprechung wurde insbesondere entgegengehalten, die von ihr entwickelte Terminologie mit der Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung vernachlässige steuersystematische Gesichtspunkte."

      Das Handelsblatt schreibt zum Urteil u. a.:
      "Ob die Bildungsmaßnahme eine Basis für andere Berufsfelder schaffe oder einen Berufswechsel vorbereite, sei unerheblich. Diese aus beruflichen Gründen entstandenen Aufwendungen hätten keinen Bezug zur privaten Lebensführung.

      Noch ungeklärt ist, wie sich die Rechtsprechung zu den Kosten des Erststudiums eines bisher nicht berufstätigen Abiturienten entwickeln wird. Denkbar ist, insoweit - ähnlich wie bei der Umschulung - von vorweggenommenen Werbungskosten auszugehen."


      Boersenflieger

      Quellen: s. #1
      Avatar
      schrieb am 11.01.03 18:24:09
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ein Student, der neben dem Studium keine Einkünfte erzielt oder nur Einkünfte in einer Höhe, dass er unter dem Grundfreibetrag bleibt, wird auch von vorweggenommenen Werbungskosten steuerlich (zumindest zunächst) nicht profitieren, da die Werbungskosten in dem Kalenderjahr geltend zu machen sind, in dem sie angefallen sind.
      Interessant wäre es, wenn durch die WK in jedem Jahr des Studiums ein verbleibender Verlustvortrag entstünde, der aufsummiert und nach Beginn des Eintritts in den Beruf mit Einkünften verrechnet werden könnte.
      Soweit sind wir aber auch nach den BFH-Urteilen noch lange nicht. (Nehme ich jedenfalls an).
      Avatar
      schrieb am 12.01.03 12:18:50
      Beitrag Nr. 9 ()
      Nochmals zu meiner Frage:
      Angenommen die Ausbildungskosten/Umschulungskosten werden einem als Werbungskosten in voller Höhe angerechnet (> 5000 €), und es entstehen dadurch negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Lassen sich dann die positiven Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinne > 12000 €) mit den negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verrechnen (z.B. 12000 - 5000)? Oder lassen sich die negativen Einkünfte nur vortragen und mit positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausgleichen?
      Wie sieht das die Familienkasse (-> Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag)?

      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 12.01.03 12:53:39
      Beitrag Nr. 10 ()
      Zu #9: Negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können voll mit positiven Speku-Einkünften desselben Kalenderjahrs verechnen werden, ein Vortrag ist dann weder möglich noch notwendig (Verrechnung innerhalb des selben Jahres ist immer vorrangi vorzunehmen).
      Avatar
      schrieb am 12.01.03 13:49:06
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hallo NATALY,

      wäre dann folgende Beispielrechnung des zu versteuernden Einkommens (2002) richtig?

      Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
      Bruttoarbeitslohn.....................................................................................................................................................................................3000 €
      Werbungskosten (Ausbildung/Umschulung, falls anerkannt).......................................................................................................8000 €
      => Einkünfte.............................................................................................................................................................................................-5000 €

      Sonstige Einkünfte
      Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Aktien, Halbeinkünfteverfahren bereits berücksichtigt).......................10000 €
      => Einkünfte............................................................................................................................................................................................10000 €

      Gesamtbetrag der Einkünfte.................................................................................5000 €
      zu versteuerndes Einkommen.............................................................................5000 €


      maßgebendes zu versteuerndes Einkommen...............................................15000 €

      Welchen Betrag würde die Familienkasse zugrunde legen? Zu versteuerndes Einkommen oder maßgebendes zu versteuerndes Einkommen?

      Vielen Dank!

      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 12.01.03 14:12:56
      Beitrag Nr. 12 ()
      Die Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte mit 5000 EUR ist richtig. In der Regel (eigentlich immer)ist das zu versteuernde Einkommen niedriger als der Gesamtbetrag der Einkünfte, weil noch Sonderausgaben abzuziehen sind. Selbst, wenn keine SA nachgewiesen werden, ist doch wenigstens die SA-Pauschale von 36 EUR abzuziehen. Das zu versteuernde Einkommen liegt daher unter 5000 EUR.

      Hast du den Begriff "maßgebendes zu versteuerndes Einkommen" aus irgendeiner Vorschrift entnommen? Wenn ja, aus welcher?
      Avatar
      schrieb am 12.01.03 14:25:55
      Beitrag Nr. 13 ()
      Die Einkommensgrenze beim Kind für den Kindergeldanspruch bezieht sich weder auf das "zu versteuerndes Einkommen", noch auf ein "maßgebendes zu versteuerndes Einkommen".
      Entscheidend sind nach § 32 Abs. 4 EStG, die "Einkünfte und Bezüge, die zur bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind".

      Hier ein Formblatt zur Berechnung:
      http://www.bund.de/Anlage63240/Berechnung%202002.pdf
      Avatar
      schrieb am 12.01.03 14:40:33
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hier die einschlägige Bestimmung aus dem EstG:

      2Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.188 Euro im Kalenderjahr hat. 3Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. 4Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3, die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. 5Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. 6Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. 7Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel. 8Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. 9Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. 10Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.
      Avatar
      schrieb am 12.01.03 15:32:07
      Beitrag Nr. 15 ()
      Zu #12: zu versteuerndes Einkommen + steuerfreie Halbeinkünfte = maßgebendes zu versteuerndes Einkommen.

      Zu #13: In Deinem Formblatt sind zwar Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht explizit erwähnt, aber ich gehe mal davon aus, dass sie (wie beim Einkommen) zu den sonstigen Einkünften zählen. Die Frage ist nur, ob die Familienkasse das Halbeinkünfteverfahren (zu versteuerndes Einkommen) berücksichtigt oder nicht (maßgebendes zu versteuerndes Einkommen ). => nach #14 zu urteilen also keine Brücksichtigung?!

      Nochmals einige Fragen zum Kindergeld:

      1.) Was ist unter dem "Kürzungsbetrag für geteilte Monate" zu verstehen. Wird jeder Monat extra behandelt? Was ist wenn das Kind in einem Monat 10000€ verdient und in den restlichen Monaten keine Einkünfte hat? Bekommt man dann für 11 Monate Kindergeld?
      2.) Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit den Spekulationsgewinnen aus? Werden diese pro Monat mit einem Zwölftel des Jahresbetrages angesetzt?
      3.) Angenommen man hat keinen Anspruch auf Kindergeld, aufgrund von zu hohen Spekulationsgewinnen des Kindes. Wie sieht es dann mit eventuell rücktragbaren (vortragbaren) Verlusten bei privaten Veräußerungsgeschäften aus Folgejahren (vergangenen Jahren) aus. Bekommt man dann eventuell (rückwirkend) doch Kindergeld?
      4.) Müssen eventuell erhaltene andere Beihilfeleistungen (z.B. Krankenversicherung über den Vater) bei rückwirkendem Wegfall des Kindergeldes zurückgezahlt werden?


      Nochmals Danke!

      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 12.01.03 18:40:37
      Beitrag Nr. 16 ()
      Ich poste hier mal § 2 Abs. 3 bis 7 EStG:



      3) 1Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag und den Abzug nach § 13 Abs. 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. 2Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte sind zunächst jeweils die Summen der Einkünfte aus jeder Einkunftsart, dann die Summe der positiven Einkünfte zu ermitteln. 3Die Summe der positiven Einkünfte ist, soweit sie den Betrag von 51.500 Euro übersteigt, durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern. 4Die Minderung ist in dem Verhältnis vorzunehmen, in dem die positiven Summen der Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten zur Summe der positiven Einkünfte stehen. 5Übersteigt die Summe der negativen Einkünfte den nach Satz 3 ausgleichsfähigen Betrag, sind die negativen Summen der Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten in dem Verhältnis zu berücksichtigen, in dem sie zur Summe der negativen Einkünfte stehen. 6Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, sind nicht nach den Sätzen 2 bis 5 ausgeglichene negative Einkünfte des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten zuzurechnen, soweit sie bei diesem nach den Sätzen 2 bis 5 ausgeglichen werden können; können negative Einkünfte des einen Ehegatten bei dem anderen Ehegatten zu weniger als 51.500 Euro ausgeglichen werden, sind die positiven Einkünfte des einen Ehegatten über die Sätze 2 bis 5 hinaus um den Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 51.500 Euro durch die noch nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte dieses Ehegatten zu mindern, soweit der Betrag der Minderungen bei beiden Ehegatten nach den Sätzen 3 bis 6 den Betrag von 103.000 Euro zuzüglich der Hälfte des den Betrag von 103.000 Euro übersteigenden Teils der zusammengefaßten Summe der positiven Einkünfte beider Ehegatten nicht übersteigt. 7Können negative Einkünfte des einen Ehegatten bei ihm nach Satz 3 zu weniger als 51.500 Euro ausgeglichen werden, sind die positiven Einkünfte des anderen Ehegatten über die Sätze 2 bis 6 hinaus um den Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 51.500 Euro durch die noch nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte des einen Ehegatten zu mindern, soweit der Betrag der Minderungen bei beiden Ehegatten nach den Sätzen 3 bis 7 den Betrag von 103.000 Euro zuzüglich der Hälfte des den Betrag von 103.000 Euro übersteigenden Teils der zusammengefaßten Summe der positiven Einkünfte beider Ehegatten nicht übersteigt. 8Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

      (4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

      (5) 1Das Einkommen, vermindert um die Freibetrag nach § 32 Abs. 6, den Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. 2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 zu vermindern.

      (5a) Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge.

      (6) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 34c Abs. 5, die Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 und den Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes, ist die festzusetzende Einkommensteuer. 2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Abs. 2 um Sonderausgaben nach § 10a Abs. 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen. 3Gleiches gilt für das Kindergeld, wenn das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 gemindert wurde.

      (7) 1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. 2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. 3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
      Avatar
      schrieb am 12.01.03 18:43:14
      Beitrag Nr. 17 ()
      Interessant finde ich hier Abs. 5a EStG:
      Dort wird ausdrücklich gesagt, dass für außersteuerliche Zwecke das in § 3 Nr. 40 EStG normierte Halbeinkünfteverfahren nicht anzuwenden ist.
      Es könnte durchaus sein, dass dies für das Kindergeld gilt.
      Avatar
      schrieb am 12.01.03 18:53:50
      Beitrag Nr. 18 ()
      Und hier das "Merkblatt zum Kindergeld 2002".
      Vielleicht findest du hier etwas Informatives:
      http://www.arbeitsamt.de/hst/services/merkblatt/pdf/mb_kg.pd…
      Avatar
      schrieb am 12.01.03 22:19:23
      Beitrag Nr. 19 ()
      Auf S. 13 dieses Merkblatts (Im PDF-Dokument allerdings mit S. 14 von 39 numeriert) steht ganz oben:
      "Negative Einkünfte mindern positive Bezüge."


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