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    Schöne Grüße vom Finanzamt! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.11.03 15:27:54 von
    neuester Beitrag 21.11.03 16:25:46 von
    Beiträge: 12
    ID: 797.928
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      Avatar
      schrieb am 20.11.03 15:27:54
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Leute,

      mal einige Fragen zu Kapitalerträgen:

      In welcher Form werden Freistellungsaufträge von den Geldinstituten eigendlich ans Finanzamt weitergeleitet?

      Ich habe nämlich Nachricht bekommen, das meine Freistellungsaufträge in 2001 die zul. Obergrenze überschritten haben. War auch versehendlich so, ist zwischendurch berichtigt worden.

      Habe dieses auch dem Finanzamt mitgeteilt und dachte, gut iss.

      War aber nicht so. Im nächsten Schrieb stand, das auch die erzielten Zinseinkünfte oberhalb der gesetzlichen Grenzen lag. Kann ich wegen fehlender Unterlagen nicht mehr nachprüfen.

      Wie kommt das Finanzamt an die Zinseinkünfte? Was ist mit Bankgeheimnis? Oder bluffen die nur?

      Gibt es vieleicht unter Euch jemanden, der sich mit so was auskennt oder auch betroffen Ist?


      Viele Grüße


      Jackson1
      Avatar
      schrieb am 20.11.03 15:35:19
      Beitrag Nr. 2 ()
      Jeder Freistellungsabtrag wird dem Finanzamt weitergeleitet. Ohne Ausnahme. Ist standard.

      Bankgeheimnis...:laugh:

      Du bist übrigens verpflichtet, Unterlagen 7 Jahre aufzubewahren, würde denen nicht sagen, dass Du nichts mehr hast, sonst gibts gleich nochmal aufn Sack.

      Zahlen und Schnauze halten. Kann sich ja nicht um allzu viel drehen, wenn Du selbst nicht weißt ob Du überm Freibetrag bist oder nicht...

      Gruß, Jocki
      Avatar
      schrieb am 20.11.03 15:39:59
      Beitrag Nr. 3 ()
      Zunächst kannst Du Dir jederzeit von Deiner Bank oder den Banken Übersichten der verbuchten Zinsen besorgen - auch für das Jahr 2001.

      Wenn Du wirklich über den Freibeträgen warst, kann es Dir passieren, dass Du die Erträge der letzten Jahre nachweisen musst.

      Du schreibst, Deine Einküfte aus KAP waren unter 1601/3202 €, lege dem Finanzamt die Bescheinigungen vor - die Sache dürft sich erledigt haben.

      Deine Bank (en) müssen die Höhe der Inanspruchnahme der Freistellungsaufträge melden ...

      MB :)
      Avatar
      schrieb am 20.11.03 16:43:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      @jockipoo

      5 jahre als privatperson, oder???:confused:
      Avatar
      schrieb am 20.11.03 18:55:14
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zu #2 und #4:
      Nach meinem Kenntnisstand für Privatpersonen keine Aufbewahrungspflicht. Wo soll das denn stehen mit den Fristen?

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      Avatar
      schrieb am 20.11.03 19:52:39
      Beitrag Nr. 6 ()
      Die in Anspruch genommenen Freistellungsaufträge werden dem Bundeamt für Finanzen in Bonn gemeldet.
      Finanzämter haben Zugriff auf diese Daten.
      Lass dir die Informationen die das Finanzamt hat von diesem mitteilen und überprüfe die Richtigkeit anhand den Dir vorliegenden Unterlagen auf Vollständigkeit.
      Avatar
      schrieb am 20.11.03 22:03:04
      Beitrag Nr. 7 ()
      @Jackson

      Genau damit hat bei mir das DRAMA angefangen.

      Bei mir überstiegen die Freistellungsaufträge für 2000 den zulässigen Höchstsatz.

      Was dann kam, war o.g. "Drama".

      Und vorbei ist es immer noch nicht!

      Mittlerweile 18 Monate elender Kampf mit Banken, Investmentgesellschaften und FA.

      Fazit: Selbstanzeige!
      Belege über die letzten 11 Jahre über alle Konten, die jemals existierten mit allen monatl. Kontoständen!

      Genaue Aufdeckung, wie mein heutiges Vermögen zustande kam - hätte ja schon vor 1996 "viel" haben können und somit die Vermögenssteuer nicht gezahlt haben können.

      Unsummen bei den Banken für die Belege und Aufstellungen bezahlt!

      Und eine Summe (Spekulationssteuer auf Gewinne) an das FA nachgezahlt, die für einen neuen Range inkl. Vollausstattung reichen würde.

      ABER ALLES MIT EINSPRUCH! NUN HOFFEN.

      V., die nie wieder einen Freistellungsauftrag ausfüllen würde!
      Avatar
      schrieb am 21.11.03 15:18:07
      Beitrag Nr. 8 ()
      Sendung vom 21. August 2003

      Aktenberge ohne Ende
      Von Andrea Tönnißen und Kerstin Dreher

      Die Aktenordner zu Hause sind prall gefüllt mit Unterlagen von der Bank, Versicherungsschreiben und Rechnungen. Selbst bei einem noch so guten Ablagesystem nimmt die Papierflut irgendwann überhand und dann heißt es aufräumen. Doch wie lange soll oder muss man was aufbewahren? Zuerst einmal: Es gibt für keine Art von Unterlagen eine Aufbewahrungspflicht; es gibt nur Empfehlungen!

      Geht man alphabetisch vor, ist der erste große Posten die Bank. Verträge über Sparguthaben und Kredite sollten natürlich über die gesamte Laufzeit aufbewahrt werden. Ist der Sparvertrag ausgezahlt oder der Kredit abgetragen, können die Unterlagen vernichtet werden.

      Andere Bankbelege wie Scheckeinreichungen, Überweisungen und Kontoauszüge dienen als Zahlungsnachweise. Gesetzlich ist seit dem 1. Januar 2002 festgelegt, dass Belege für regelmäßige Zahlungen, die über einen längeren Zeitraum getätigt werden, wie zum Beispiel Miete, noch vier Jahre später als Beweis herangezogen werden können. Bei einmaligen Zahlungen gelten zwei Jahre. Also, wer Kontoauszüge vier Jahre lang aufbewahrt, ist auf der sicheren Seite. Sollte dann später doch noch mal etwas fehlen, so haben die Banken alle Kontoinformationen bis zu sechs Jahre lang gespeichert und gegen eine Gebühr sind Kopien erhältlich.

      Unter „K“ wie „Kaufverträge“ findet sich meistens auch ein stattlicher Berg Papier. Kassenbons über Kleidung, Taschen, Möbel etc. Hierfür gilt zwei Jahre aufbewahren, denn so lange hat der Händler eine Gewährleistungspflicht, das heißt, die Ware kann noch reklamiert werden. Anders verhält es sich bei Anschaffungen, für die der Hersteller eine Extra-Garantie übernimmt. Bei solchen Waren sollte der Kaufvertrag so lange zusammen mit dem Garantieschein aufbewahrt werden, bis die Garantie abgelaufen ist.

      Ausnahme: Auch wenn Garantien oder Gewährleistungspflichten von Kaufverträgen abgelaufen sind, können sie im Falle eines Schadens bei der Hausrat- oder Haftpflichtversicherung noch vorgelegt werden. Die Versicherungen verlangen in Schadensfällen Angaben über das Ausmaß des Verlusts oder Schadens. Den kann der Versicherte über alte Kaufverträge glaubhaft machen.

      Unter „R“ wie „Rechnungen“ sammeln die meisten Menschen Strom- und Telefonrechnungen. Auch für diese Rechnungen gilt eigentlich eine allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren, aber wenn man die Rechnung gut geprüft und einmal bezahlt hat, kann man sie auch wegwerfen. Das schafft Platz im Ordner. Wer ganz auf Papier verzichten will, der kann sich seine Telefonrechnung mittlerweile auch online bestellen. Jeden Monat kommt der Beleg dann via E-Mail nach Hause, kann gespeichert oder solange wie Platz auf der Festplatte ist, verwahrt werden. Bei der Kündigung von Zeitschriften-Abos sollte man sich die Kündigung bestätigen lassen. Die Bestätigung kann man nach einem Jahr getrost in den Müll werfen. Noch eine Ausnahme bilden Handwerkerrechnungen. Belege über größere bauliche Veränderungen können bis zu fünf Jahre danach noch angefochten werden, also gut abheften!

      Unter „S“ wie „Steuern“ findet man auch immer einen ganzen Berg an Unterlagen. Steuerbescheide müssen nicht aufgehoben werden, es besteht absolut keine Pflicht! Dennoch benötigt man bei einigen Anträgen auf staatliche Zuschüsse den aktuellen Steuerbescheid. Zum Beispiel wenn es um den Betrag für die Kindergartenkosten geht, müssen Eltern angeben, wie viel sie im Jahr verdienen. Auch bei der Feststellung von Pflegegeldzahlungen für einen Verwandten dient der Steuerbescheid als wichtige Bemessungsgrundlage.
      Unterlagen, die man für die Berechnung der Einkommenssteuer benötigt, sollte man ganz besonders aufbewahren, wenn der Steuerbescheid nur vorläufig oder unter Vorbehalt einer Nachprüfung bewilligt wurde. Will das Amt noch mal etwas überprüfen und man kann die geforderten Unterlagen nicht vorlegen, ist das nur zum eigenen Nachteil.

      Unter „V“ wie „Versicherungen“ türmen sich meisten jede Menge Papiere im Laufe der Zeit. Egal ob Haftpflicht-, Hausrat- oder Lebensversicherung, hier gilt: Verträge, Änderungen zu Verträgen und Statusberichte so lange aufbewahren, wie die jeweilige Versicherung läuft. Trennt man sich zu früh von diesen Unterlagen, weiß man nachher gar nicht mehr, wogegen man eigentlich versichert ist. Natürlich haben die Versicherungen auch noch Kopien von diesen Dokumente, aber es ist oft ein langer Weg, wenn man sich die Unterlagen wieder besorgen muss.
      Anders verhält es sich bei Prämienschreiben, das sind jene Schreiben, in denen die jeweilige Versicherung den anfallenden Betrag für die Versicherungsleistung einfordert. Zum Beispiel die quartalsmäßige Benachrichtigung über die Kfz-Versicherung oder den jährlichen Beitrag für die private Haftpflichtversicherung. Diese Schreiben kann man nach Bezahlung wegwerfen. Einmal gezahlt, braucht man sie für nichts mehr.

      Unter „W“ wie „Wohnen“ nehmen auch so einige Unterlagen eine ganze Menge Platz in Anspruch. Mietverträge und Änderungen dazu, wie zum Beispiel die Genehmigung für eine bauliche Veränderung am Mietobjekt sollten so lange im Ordner bleiben, bis das Mietverhältnis beendet ist und die Kaution zurückgezahlt wurde. Nebenkostenabrechungen können bis zu zwölf Monate nach Erhalt noch angefochten werden. Einmal bezahlt, kann man sich auch von ihnen trennen. Wer aber einzelne Posten über die Jahre hinweg miteinander vergleichen möchte, der sollte die Nebenkostenabrechnungen drei bis vier Jahre aufbewahren.

      Also alle drei bis vier Jahre mal die Aktenordner Zuhause ausräumen lohnt sich und schafft Platz für neue Unterlagen, denn das nächste Schreiben vom der Bank kommt bestimmt!

      Quelle: http://www.wdr.de/tv/service/geld/inhalt/20030821/b_5.phtml
      Avatar
      schrieb am 21.11.03 15:19:25
      Beitrag Nr. 9 ()
      Quelle: http://www.wdr.de/tv/service/geld/inhalt/20030821/b_5.phtml

      Sendung vom 21. August 2003

      Aktenberge ohne Ende
      Von Andrea Tönnißen und Kerstin Dreher

      Die Aktenordner zu Hause sind prall gefüllt mit Unterlagen von der Bank, Versicherungsschreiben und Rechnungen. Selbst bei einem noch so guten Ablagesystem nimmt die Papierflut irgendwann überhand und dann heißt es aufräumen. Doch wie lange soll oder muss man was aufbewahren? Zuerst einmal: Es gibt für keine Art von Unterlagen eine Aufbewahrungspflicht; es gibt nur Empfehlungen!

      Geht man alphabetisch vor, ist der erste große Posten die Bank. Verträge über Sparguthaben und Kredite sollten natürlich über die gesamte Laufzeit aufbewahrt werden. Ist der Sparvertrag ausgezahlt oder der Kredit abgetragen, können die Unterlagen vernichtet werden.

      Andere Bankbelege wie Scheckeinreichungen, Überweisungen und Kontoauszüge dienen als Zahlungsnachweise. Gesetzlich ist seit dem 1. Januar 2002 festgelegt, dass Belege für regelmäßige Zahlungen, die über einen längeren Zeitraum getätigt werden, wie zum Beispiel Miete, noch vier Jahre später als Beweis herangezogen werden können. Bei einmaligen Zahlungen gelten zwei Jahre. Also, wer Kontoauszüge vier Jahre lang aufbewahrt, ist auf der sicheren Seite. Sollte dann später doch noch mal etwas fehlen, so haben die Banken alle Kontoinformationen bis zu sechs Jahre lang gespeichert und gegen eine Gebühr sind Kopien erhältlich.

      Unter „K“ wie „Kaufverträge“ findet sich meistens auch ein stattlicher Berg Papier. Kassenbons über Kleidung, Taschen, Möbel etc. Hierfür gilt zwei Jahre aufbewahren, denn so lange hat der Händler eine Gewährleistungspflicht, das heißt, die Ware kann noch reklamiert werden. Anders verhält es sich bei Anschaffungen, für die der Hersteller eine Extra-Garantie übernimmt. Bei solchen Waren sollte der Kaufvertrag so lange zusammen mit dem Garantieschein aufbewahrt werden, bis die Garantie abgelaufen ist.

      Ausnahme: Auch wenn Garantien oder Gewährleistungspflichten von Kaufverträgen abgelaufen sind, können sie im Falle eines Schadens bei der Hausrat- oder Haftpflichtversicherung noch vorgelegt werden. Die Versicherungen verlangen in Schadensfällen Angaben über das Ausmaß des Verlusts oder Schadens. Den kann der Versicherte über alte Kaufverträge glaubhaft machen.

      Unter „R“ wie „Rechnungen“ sammeln die meisten Menschen Strom- und Telefonrechnungen. Auch für diese Rechnungen gilt eigentlich eine allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren, aber wenn man die Rechnung gut geprüft und einmal bezahlt hat, kann man sie auch wegwerfen. Das schafft Platz im Ordner. Wer ganz auf Papier verzichten will, der kann sich seine Telefonrechnung mittlerweile auch online bestellen. Jeden Monat kommt der Beleg dann via E-Mail nach Hause, kann gespeichert oder solange wie Platz auf der Festplatte ist, verwahrt werden. Bei der Kündigung von Zeitschriften-Abos sollte man sich die Kündigung bestätigen lassen. Die Bestätigung kann man nach einem Jahr getrost in den Müll werfen. Noch eine Ausnahme bilden Handwerkerrechnungen. Belege über größere bauliche Veränderungen können bis zu fünf Jahre danach noch angefochten werden, also gut abheften!

      Unter „S“ wie „Steuern“ findet man auch immer einen ganzen Berg an Unterlagen. Steuerbescheide müssen nicht aufgehoben werden, es besteht absolut keine Pflicht! Dennoch benötigt man bei einigen Anträgen auf staatliche Zuschüsse den aktuellen Steuerbescheid. Zum Beispiel wenn es um den Betrag für die Kindergartenkosten geht, müssen Eltern angeben, wie viel sie im Jahr verdienen. Auch bei der Feststellung von Pflegegeldzahlungen für einen Verwandten dient der Steuerbescheid als wichtige Bemessungsgrundlage.
      Unterlagen, die man für die Berechnung der Einkommenssteuer benötigt, sollte man ganz besonders aufbewahren, wenn der Steuerbescheid nur vorläufig oder unter Vorbehalt einer Nachprüfung bewilligt wurde. Will das Amt noch mal etwas überprüfen und man kann die geforderten Unterlagen nicht vorlegen, ist das nur zum eigenen Nachteil.

      Unter „V“ wie „Versicherungen“ türmen sich meisten jede Menge Papiere im Laufe der Zeit. Egal ob Haftpflicht-, Hausrat- oder Lebensversicherung, hier gilt: Verträge, Änderungen zu Verträgen und Statusberichte so lange aufbewahren, wie die jeweilige Versicherung läuft. Trennt man sich zu früh von diesen Unterlagen, weiß man nachher gar nicht mehr, wogegen man eigentlich versichert ist. Natürlich haben die Versicherungen auch noch Kopien von diesen Dokumente, aber es ist oft ein langer Weg, wenn man sich die Unterlagen wieder besorgen muss.
      Anders verhält es sich bei Prämienschreiben, das sind jene Schreiben, in denen die jeweilige Versicherung den anfallenden Betrag für die Versicherungsleistung einfordert. Zum Beispiel die quartalsmäßige Benachrichtigung über die Kfz-Versicherung oder den jährlichen Beitrag für die private Haftpflichtversicherung. Diese Schreiben kann man nach Bezahlung wegwerfen. Einmal gezahlt, braucht man sie für nichts mehr.

      Unter „W“ wie „Wohnen“ nehmen auch so einige Unterlagen eine ganze Menge Platz in Anspruch. Mietverträge und Änderungen dazu, wie zum Beispiel die Genehmigung für eine bauliche Veränderung am Mietobjekt sollten so lange im Ordner bleiben, bis das Mietverhältnis beendet ist und die Kaution zurückgezahlt wurde. Nebenkostenabrechungen können bis zu zwölf Monate nach Erhalt noch angefochten werden. Einmal bezahlt, kann man sich auch von ihnen trennen. Wer aber einzelne Posten über die Jahre hinweg miteinander vergleichen möchte, der sollte die Nebenkostenabrechnungen drei bis vier Jahre aufbewahren.

      Also alle drei bis vier Jahre mal die Aktenordner Zuhause ausräumen lohnt sich und schafft Platz für neue Unterlagen, denn das nächste Schreiben vom der Bank kommt bestimmt!
      Avatar
      schrieb am 21.11.03 15:20:07
      Beitrag Nr. 10 ()
      Mittlerweile 18 Monate elender Kampf mit Banken, Investmentgesellschaften und FA.

      Fazit: Selbstanzeige!
      Belege über die letzten 11 Jahre über alle Konten, die jemals existierten mit allen monatl. Kontoständen!

      Ein interessanter Zusammenhang den Du herstellst.
      Die Selbstanzeige wird nicht viel bringen.
      Hättest Du vor Beginn der Ermittlungen der FA abgeben müssen.
      Hilft nur ein guter Verteidiger im Strafverfahren, auf Fehler der FA achten, Ermittlungsfehler FA gibt es immer, nicht denken, die Angelegenheit alleine erledigen zu können.
      Avatar
      schrieb am 21.11.03 16:05:20
      Beitrag Nr. 11 ()
      FALSCH, Toberax.

      Wenn die o.g. Unterlagen ins Haus flattern, hat das FA noch gar keinen Verdacht! Von Ermittlungen kann also noch gar nicht die Rede sein!

      Von daher war meine SA wirksam.

      V.
      Avatar
      schrieb am 21.11.03 16:25:46
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo Leute,


      es sind ja ein paar Fakten zusammengekommen. Auch im pers. Umfeld habe ich mal versucht, ein paar Infos zusammenzutragen. Man kriegt ja die unterschiedlichsten Aussagen, einige sind aber Deckungsgleich und auch belegbar.

      Ich werde dies am Wochenende mal sortieren und Zusammenfassen.Mal schauen, was dabei so rauskommt.


      Schönes Wochenende

      Jackson1 (Hat im übrigen nix mit Michael zu tun)


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