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    ebay - ist solch eine Auktion rechtsgültig - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.01.04 08:53:43 von
    neuester Beitrag 06.02.04 17:00:51 von
    Beiträge: 13
    ID: 814.427
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      Avatar
      schrieb am 28.01.04 08:53:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hai Leute,
      es handels sich um eine ebay Frage.

      Folgender Fall: Der Verkäufer bietet Steckdosen an. Die Artikelbeschreibung kautet etwa so:

      40 Steckdosen ... Sie bieten auf den Stückpreis ... Abgabe nur komplett ....

      Der Käufer überliest den Zusatz "Sie bieten auf den Stückpreis" und gewinnt die Auktion mit 24 Euro. Rund 0,60 Euro pro Steckdose ist o.k. - denkt er. Verkäufer will jetzt allerdings 40 mal 24 Euro bzw grob 1.000 Euro.

      Ist diese Auktion jetzt rechtsgültig? Klar ist, dass die Auktion gegen die ebay-Regeln verstossen hat. Tatbestand der Gebührenumgehung durch den Verkäufer und zusätzlich entspricht der Auktionspreis nicht dem Endpreis, was die ebay Regeln ebenfalls vorschreiben.

      Argumentation des Verkäufers: Mag sein, dass er gegen ebay Regeln verstossen hat. Dann soll ebay halt eine Ermahnung schicken oder höhere Gebühren in Rechnung stellen. Der privatrechtliche "Kaufvertrag" über 40 Steckodesen zu rund 1000 Euro bleibt aber trotzdem rechtsgültig, da ja alles in der Artikelbeschreibung eindeutig beschrieben war.

      Argumentation des Käufer.
      1. Verstoss gegen die ebay Regeln - damit ist die ganze Auktion ungültig, da sie erst gar nicht hätte eingestellt werden dürfen.
      2. (hilfsweise) Der Auktionspreis muss laut ebay-AGB der Endpreis sein. Also ist allenfalls ein Vertrag über 24 Euro und 1 Steckdose zustandegekommen. Die Bemerkung "Abgabe nur komplett ist demzufolge unwirksam"
      3. (hilfsweise) Ohne Lesefehler hätte der Käufer (nachweislich) niemals 24 Euro geboten. Der Lesefehler wurde maßgeblich durch den "Regelverstoss eines unzulässigen Auktionstextes" verursacht. Es wurde nicht mit der üblichen Sorgfalt gelesen, da man sich darauf verlassen hat, das der Andere sich die Ebay-AGB hält. Damit liegt ein "Irrtum" vor der durch Fehlverhalten des Verkäufers mitverursacht wurde.

      Kernfrage? Ist dieser Vertrag, trotz Ebay-Regelverstosses, privatrechlich über 40 Steckdosen zu 1000 Euro wirksam???

      Grüße und Grübel
      Xerberus
      Avatar
      schrieb am 28.01.04 09:00:47
      Beitrag Nr. 2 ()
      Habe auch schon solche Auktionen gesehen und die Finger davon gelassen. Ich würde den Vorfall zumindest mal ebay melden und dem Verkäufer mitteilen, dass Du den Kaufvertrag wegen Irrtum anfechtest. Das sollte man aber sofort nach Entdeckung des Irrtums tun!
      Avatar
      schrieb am 28.01.04 09:03:49
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die Frage ist doch erst einmal, ob es ein privater oder ein gewerblicher Anbieter ist. Beim gewerblichen hast du sowieso ein Rücktrittsrecht innerhalb 2 Wochen; der Fall wäre einfach zu erledigen. Beim privaten würde ich anfechten wegen arglistiger Täuschung. Derart schmierige Angebote fallen bei Gericht glatt durch!
      Avatar
      schrieb am 28.01.04 09:07:51
      Beitrag Nr. 4 ()
      Moin,...

      rein rechtlich ist in gültiger Vertrag zustande gekommen, den Du aber wg Inhaltsirrtums anfechten kannst (Du wolltest zwar diese Erklärung abgeben, aber nicht mit diesem Sinn). Problem bei der Anfechtung ist nur, dass man schadenserstatzpflichtig bleibt.

      Besser wäre der Gang über "Irrtum wg arglistiger Täuschung", denn der Verkäufer hat billigend in Kauf genommen, nur durch einen versteckten Zusatz die Erklärung des Käufers zu "erschleichen". Ich weiß aber nicht, wie das hier geregelt würde, da es ja da stand - der Käufer nur zu "blöd" war, es zu lesen

      Was die AGB angeht (kenne ich jetzt so nicht) so ist ein Geschäft, was den AGB widerspricht in diesen Punkten unwirksam (und es gilt dann dispositives Recht), es sei denn, dass es ein so wesentlicher Punkt ist, dass der ganze Vertrag nichtig wird. Das kann man hier wohl so sehen.

      Viel Erfolg - welche Seite Du auch immer inne hast

      BB - mit oberflächlichen BGB-Kentnissen
      Avatar
      schrieb am 28.01.04 09:11:10
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wurde die Frage nicht erst gestern im eBay-Sicherheitsforum diskutiert?
      Hast Du mal ne Artikelnummer.
      Ansonsten machs so, wie megaschotte gesagt hat. Schau dir an, ob der VK noch andere Sachen am laufen hat, und deshalb als gewerblicher gelten kann. Dann einfach vom Widerrufsrecht gebrauch machen.
      Falls er viele gleiche Artikel am Laufen hat, und trotzdem abstreitet gewerblich zu sein (Ja, solche gibts bei eBay - 50 gleiche Artikel verkaufen, 1000+ Bewertungen, Shop etc, und trotzdem Privatverkäufer sein wollen) frag mal bescheiden nach, ob ihn erst sein Finanzamt davon überzeugen muss, dass er Gewerbetreibender ist. Hat bei mir schon öfters geholfen. Da bekommt die Diskussion ein ganz anderes Flair.

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      Avatar
      schrieb am 28.01.04 09:31:00
      Beitrag Nr. 6 ()
      # 5

      Genau diese Methode zieht.
      Von ebay kannst Du in der Regel keine Hilfe erwarten.
      Avatar
      schrieb am 28.01.04 09:41:17
      Beitrag Nr. 7 ()
      Die ebay-Vorschriften regeln nur die Rechtsbeziehung zwisachen ebay und dem Verkäufer und berühren diejenige zwischen Verkäufer und Käufer nicht. Insoweit hat der Verkäufer also Recht.

      Gleichwohl:

      Der Kaufvertrag könnte wegen Sittenwidrigkeit bereits unwirksam sein, weil der Preis wucherisch ist. In diesem Fall wäre Deinerseits nichts mehr zu tun.

      Vorsichtshalber:

      Wenn es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt
      sofort Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

      Wenn es sich um einen Privaten handelt, Kaufvertrag unverzüglich sowohl wegen sog. Inhaltsirrtums als auch wegen arglistiger Täuschung anfechten.
      Avatar
      schrieb am 28.01.04 09:49:11
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo Leute,
      erst mal Danke für die Anworten.

      Der Verkäufer ist Privatverkäufer und ich war in diesem Fall zu "blöd" um richtig zu lesen. Ich kann aber guten Gewissens sagen, dass ich die Artikelbeschreibung nur deshalb oberflächlich gelesen hab, weil für mich klar war das der Gebotsbetrag auch dem "Endpreis" (plus eventuelle Versandkosten) entsprechen muss. Für mich war klar, dass ich ein Rechtsgeschäft über 24 Euro tätige - weil´s laut ebay agb nicht anders sein darf.

      Ein Fall der in meinen gleichem Maße zu bewerten wäre, wäre die alte MWST-Thematik. Der Verkäufer schreibt irgendwo "Kaufpreis ist gleich Auktionspreis plus MWST". Das verstösst genauso gegen die ebay Regeln. Ist hier jetzt die MWST trotzdem zu zahlen, weils ja klar zu lesen war?

      Grüße
      Xerberus
      Avatar
      schrieb am 28.01.04 10:14:20
      Beitrag Nr. 9 ()
      @xerberus

      Prüf nochmal genau, ob er wirklich Privatverkäufer ist!!!
      Fechte den Vertrag wegen Irrtum an.
      Avatar
      schrieb am 28.01.04 10:21:44
      Beitrag Nr. 10 ()
      @xerberus: Die AGB`s von Ebay kennst Du anscheinend in- und auswendig. Da bist Du wahrscheinlich der Erste. :eek:

      Bei dem Angebot, überliest Du die aber Hälfte :rolleyes:

      Allerdings frage ich mich jetzt, warum Du hier überhaupt eine Anfrage stellst, davon abgesehen gibt es ja speziell das Ebay-Forum, wenn Du ausgehend von den Ebay-AGB`s sowieso im Recht bist, wenn Du zurücktritts.

      :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 06.02.04 03:36:15
      Beitrag Nr. 11 ()
      Habe eine ähnliche Frage:

      ein Händler stellt einen Premiere-Vertrag mit Dekoder (Sofortkauf 1,- Euro) ein. Einmalbetrag ohne monatliche Premiere-Gebühren! Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis 249,- Euro beträgt und die 1,- Euro Sofortkauf-Regelung nur wegen Umgehung der Ebay-Gebühren gemacht wird.

      Ist dieser Händler nun berechtigt, diese 249,- Euro zu verlangen, oder muß er zu dem Sofortkaufpreis verkaufen?

      Was sagen die Experten hier?

      Gruß und gute Nacht

      money_2000
      Avatar
      schrieb am 06.02.04 12:39:10
      Beitrag Nr. 12 ()
      Du kannst es ja mal darauf ankommen lassen :rolleyes:

      oder Ebay melden :cool:

      oder bei Ebay anfragen und dementsprechend handeln.

      Soviel ich weiß, ist doch bei Ebay: erst die Kohle, dann die Ware.... also Dein Riskio ;)
      Avatar
      schrieb am 06.02.04 17:00:51
      Beitrag Nr. 13 ()
      Seit wann verkaufen Privatleute etwas mit ausgewiesener MwSt ??? Also gewerblich also Rücktrittsrecht. Wenn Hinweis auf Rücktrittsrecht fehlt, Abmahnung durch Anwalt. Anschwärzen beim Finanzamt. 5 Gramm Heroin unters Kopfkissen legen und die Polizei rufen... etc. pp. Evtl. beim Hersteller der Steckdosen melden da man den Verdacht hat es könnte sich um Fälschungen aus China handeln.:cry: :laugh:

      Gruß DaKai


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