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    Steuerfrage zu Wohnortswechsel ins Ausland - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.02.04 12:59:03 von
    neuester Beitrag 28.02.04 18:03:19 von
    Beiträge: 10
    ID: 825.066
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      schrieb am 23.02.04 12:59:03
      Beitrag Nr. 1 ()
      Folgender Fall:

      Ein Deutscher Arbeitnehmer arbeitet bis Ende Februar eines Jahres in Deutschland. Danach wandert erin ein Nicht-EU-Land aus. Er zahlte auf seine Einkünfte (Januar+Februar) erheblich Einkommenssteuern. Da er ja nun auswandert (und das per polizeilichen Abmeldung auch amtlich macht) wird er nach der 180 Tage Regel die Steuern vom Fiskus wiederbekommen.

      Fragen:

      1.) In welcher Höhe (anteilig oder gesamt) erhält er die bereits gezahlten Steuern zurück?

      2.) Wann kann er die Rückerstattung geltend machen (im März oder erst zum Jahresende in der Steuererklärung)?

      3.) Welche Besonderheiten hat zu beachten?


      Vielleicht kann mir bei diesem kniffligen Problem jemand weiterhelfen. Danke im voraus...

      LG
      emc
      Avatar
      schrieb am 23.02.04 13:45:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      Es ist keineswegs sicher, dass du die gesamte gezahlte Lohnsteuer zurückbekommst, denn die ausländischen Einkünfte wirken sich in Form des Progessionsvorbehalts auf die Besteuerung der inländischen Einkünfte aus. Siehe hierzu folgendes BFH-Urteil:

      http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2002.3.06/1…
      Avatar
      schrieb am 23.02.04 13:48:44
      Beitrag Nr. 3 ()
      Zunächst einmal ist zu klären, ob die Steuerpflicht in Deutschland damit beendet ist. Das ist z.Bsp. nicht der Fall, wenn weiterhin Einnahmen aus Immobilien, Firmen, usw. bestehen.

      Wenn weiter Steuerpflicht besteht, ist zu klären, ob dies einen unbeschränkte oder eine beschränkte ist.

      Wenn keine Steuerpflicht mehr bestehen sollte, weil definitiv keine Einnahmen mehr in Deutschland erzielt werden und auch kein Immobilienbesitz mehr vorhanden ist, Steuererklärung im Folgejahr machen und Steuererstattung beantragen.
      Avatar
      schrieb am 23.02.04 17:15:56
      Beitrag Nr. 4 ()
      Wenn in dem relevanten Jahr also weder in Deutschland noch im Ausland wesentliche Einkünfte entstehen, dann erhält der Ex-Steuerpflichtige die gesamten Steuern zurück?

      Danke für die obigen Antworten.

      LG
      emc
      Avatar
      schrieb am 24.02.04 18:00:14
      Beitrag Nr. 5 ()
      So ist es.
      Es wird dann einer Veranlagung durchgeführt, die letztlich auf das Jahreseinkommen abstellt.
      Wenn also keine weiteren inländischen und auch keine ausländischen (Progressionsvorbehalt!) Einkünfte vorliegen, ist mit ziemlicher Sicherheit eine Steuererstattung zu erwarten.

      Übrigens, eine 180-Tage-Regelung kenne ich nicht. Es gibt ein den DBA`s die sog. 183-Tage-Regel, die dürfte aber hier keine Rolle spielen, zumindest nach dem vorgelegten Sachverhalt.

      Wenn die Ausreise in diesem Jahr stattfinden sollte, muss mit der Erstattung bis nächstes Jahr gewartet werden. Die Erstattng für 2004 gibt es frühestens 2005.

      cu und viel Glück im Ausland
      pegru

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      Avatar
      schrieb am 24.02.04 19:42:18
      Beitrag Nr. 6 ()
      ich denke, mit 180tage regel meint er §9 ao.

      jemand vielleicht an §2 astg gedacht?
      solange du wesentliche interessen in deutschland hast und in ein niedrigsteuerland ziehst, bist du erweitert beschränkt steuerpflichtig mit allen nicht-ausländischen (also deutschen) einkünften
      Avatar
      schrieb am 25.02.04 10:16:54
      Beitrag Nr. 7 ()
      Vielen Dank Jungs...

      ...also:

      Wenn die betreffende Person keine Interessen mehr an Deutschland hat (warum auch -> maximal zu Deutschen Freunden und Verwandten) und seinen Lebensmittelpunkt in das sonnige Kalifornien verlegt, muss er dann

      1.) sich polizeilich abmelden um genau das nachzuweisen?

      2.) alle Einnahmen (auch 2,50€ für die Zinserträge auf einem Girokonto) in Deutschland vermeiden?

      3.) seinen Aufenthalt im Ausland nachweisen (wenn ja, wie)?

      4.) irgendetwas sonst noch beachten?

      5.) wie muss er den Staat des neuen Wohnsitzes informieren bzw. Steuern abführen?

      Ihr habt mir schon gut geholfen (mit den Antworten, die auch erhofft habe).

      Zu woyzeck: Was sind `wesentliche` Interessen in Deutschland? Aber egal - betreffende Person hat ohnehin keine nennenswerten Einkünfte.

      zu Pegru: eine Person, deren Lebensmittelpunkt mehr als 180 Tage im Jahr im Ausland liegt ist m.E. nicht in Deutschland steuerpflichtig.

      Übrigens kenne ich mittlerweile etliche Personen, die Deutschland verlassen haben, werden oder langfristig wollen. Ich finde es konsequent, denn diejenigen richten sich nach demokratischen Prinzipien. Eine Mehrheit in Deutschland wünscht sich anscheinend diese Politik der etablierten Parteien (nehme KEINE aus - SPD, CDU, FDP, Grüne, PDS, etc.). So kommen diese Organisationen auf mehr als 90 Prozent der Stimmen. Und es heißt ja: `Wem es nicht passt, muss sich fügen oder Auswandern`. Wenn ersteres aus Gewissensgründen (und anderen Urachen) nicht geht - dann folgt zwangsläufig letzteres. Hatte ich schon mal erlebt - vor ca. 15 Jahren ;)

      Also nix für ungut - Deutschland gehört noch! zu einem der lebenswerteren Länder. Nur das Bessere schlägt das Gute ;)

      Danke an Euch alle - Närrische Wintergrüße aus einem verschneiten Berlin...


      P.S.: Ich habe vollen Respekt für diejenigen, die hier vor Ort versuchen, das unvermeindliche Schicksal eines verkrusteten Sozialstaates zu mildern/verhindern. Viele Menschen haben diese Kraft und den Mut nicht. Oder sind einfach desillusioniert, oder einfach egoistisch. So lange sie keine Gesetze brechen oder die Freiheit anderer einschränken, sollen sie ruhig Ihre Freiheit ausleben (auch die zu gehen). Oder bewerten die Opportunitätskosten ihrer knappe Lebenszeit einfach als viel zu hoch, um auf Veränderungen zu hoffen oder gegen Windmühlen anzurennen....

      Oh mann - jetzt bin ich aber abgeschwiffen...
      Avatar
      schrieb am 28.02.04 10:54:21
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hi emc,
      die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.
      Wer 180 Tage im Ausland lebt und den Rest in D verbringt (und in beiden Staaten Einkünfte erzielt) ist in D steuerpflichtig.
      Die einkünfte in D unterliegen auf jeden Fall der deutschen steuerpflicht.
      Eine andere Frage ist die Behandlung Behandlung der ausländischen Einkünfte.
      Wenn da in beiden Staaten eine sog. Ansässigkeit besteht, regeln die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen die Fragen der Besteuerung; meist werden die ausländischen Einkünfte in den sog. Progressionsvorbehalt einbezogen.
      Wenn die Ansässigkeit in D aufgegeben wird, werden die ausländischen Einkünfte in der Regel ebenfalls in den Progressionsvorbehalt einbezogen.

      In diesen Fällen mit Auslandsbeziehungen kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall und die jeweiligen Einkünfte an.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 28.02.04 11:00:47
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hi emc,
      Nachschlag zu Deinen Fragen:
      1.
      Ich gehe davon aus, dass nach den melderechtlichen Bestimmungen eine Abmeldung erfoderlich ist. Diese Abmeldung kann man dem FA vorlegen.

      2.
      Wenn im Folgejahr nach der Auswanderung noch Einkünfte in D erzielt werden, besteht die sog. beschränkte Steuerpflicht, § 49 EStG. Wegen 2,50 braucht man sich da natürlich keine Gedanken machen.

      3.
      Siehe 1

      4.
      Hier lass ich andere ran.

      5.
      Hier wird sich der neue Staat schon rühren.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 28.02.04 18:03:19
      Beitrag Nr. 10 ()
      ...Und wie sieht es denn mit Spekulationseinkünften aus(> 1 Jahr Haltedauer)?
      Angenommen man lebt davon, Anlage in Österreich, Wohnung auf Malle...


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