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    Spekulationssteuer - wie jetzt? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.04.04 13:43:50 von
    neuester Beitrag 07.05.04 11:30:00 von
    Beiträge: 11
    ID: 851.562
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      Avatar
      schrieb am 26.04.04 13:43:50
      Beitrag Nr. 1 ()
      Mir ist nach wie vor nicht klar, ob die Spekusteuer auch für Fondsanlagen gilt. Können Gewinne aus Fondsanlagen mit Verlusten aus Aktienanlagen aufgerechnet werden? Wie lange kann man Verluste aufs nächste Jahr übertragen?

      Gibt`s dbzgl. irgendeine übersichtliche, für Laien verständliche Seite im Internet?

      Danke!

      Gruß

      analphabet
      Avatar
      schrieb am 26.04.04 14:06:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Man bekommt jedes Jahr von seiner Bank bzw. Fondsbank eine detailierte Jahresabrechnung, genau da steht dann auch drinne was zum Finanzamt angegeben werden muß.

      Ich hoffe das hilft Dir, ansonsten frag einfach dein zuständiges Finanzamt, die geben Dir eine kostenlose Auskunft.

      Matze:cool:
      Avatar
      schrieb am 26.04.04 15:11:53
      Beitrag Nr. 3 ()
      Fonds-Käufer müssen ihre Kursgewinne aus Fondsanteilen, die weniger als 1 Jahr gehalten werden, in ihrer ESt -Erklärung voll versteuern.

      Die Freigrenze für Gewinne aus privaten Spekulationsgeschäften beträgt 512,- Euro seit 2002.


      Vorteil:
      Kursverluste können in voller Höhe gegen nur noch zur Hälfte steuerpflichtige Kursgewinne
      a) seit 2002 aus deutschen Aktien bzw.
      b) seit 2001 aus ausländischen Aktien
      verrechnet werden, d.h. 500 Euro Kursverluste aus Fonds können gegen 1.000 Euro Aktiengewinne aufgerechnet werden.

      Die Veräußerung einer Fondsbeteiligung im Privatvermögen ist innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der Anteile steuerpflichtig. Es bleibt dabei, dass auf die steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne das Halbeinkünfteverfahren nicht anzuwenden ist. Auf die Ermittlung und Besteuerung eines Zwischengewinns wird jedoch künftig verzichtet.(ab 01.01.2004). Werden die Anteile an einem Fonds somit von einem Privatanleger länger als ein Jahr gehalten, sind die thesaurierten Gewinne des Geschäftsjahrs, in dem die Veräußerung oder Rückgabe der Anteile erfolgt, steuerfrei.
      Avatar
      schrieb am 26.04.04 15:13:21
      Beitrag Nr. 4 ()
      Spekulationsgeschäfte(bei Aktien,festverz.WP,Fonds)
      =Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf beträg weniger als 1 Jahr.

      Freigrenze
      =Die Freigrenze für Gewinne aus privaten Spekulationsgeschäften beträgt z.Zt. 512,- Euro.BeiÜberschreitungdieser Grenze ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.

      Verlustrücktrag bzw. -Vortrag
      Verluste,die innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert werden,können mit Gewinnen verrechnet werden. Reichen diese nicht aus, können die Verluste mit entsprechenden Gewinnen des Vorjahrs oder der Folgejahre verrechnet werden.

      Dass Verluste aus Spekugeschäften nicht mit anderen positiven Einkünften verrechenbar sind ergibt sich aus der Spezialvorschrift des § 23 III S. 8 EStG. Spekuverluste sind nach wie vor nicht mit anderen Einkünften verrechenbar.

      Mit dem Steuerentlastungsgesetz wurde die Rücktragsmöglichkeit zeitlich auf 1 Jahr begrenzt. Der Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.

      Unklar ist, ob bei einem Verlustrücktrag die Freigrenze von 512 Euro zu berücksichtigen ist. Die Frage, ob Gewinne des Vorjahres auf -Null- oder nur auf 511,99 Euro reduziert werden müssen, um sie nachträglich steuerfrei zu kassieren, wurde vom Finanzministerium wie folgt beantwortet:
      "Es handelt sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine -grenze,d.h. Gewinne müssen rückwirkend auf -Null- reduziert werden".

      Voraussetzung für den Verlustrück- als auch den Verlustvortrag ist, dass das Finanzamt hierfür einen gesonderten Bescheid ausstellt, in dem diese Verluste festgeschrieben werden.(Feststellungsbescheid) Mit diesem kann man dann für das alte Jahr oder für die kommenden Jahre die Geltendmachung der Verluste beantragen.

      Verrechnung zwischen Ehegatten zulässig:
      Ein Ausgleich ist aber nicht vorzunehmen, wenn der erzielte Gesamtgewinn aus privaten Veräusserungsgeschäften des einen Ehegatten steuerfrei bleibt, weil der im Kalenderjahr unter der Freigrenze von 512,- Euro geblieben ist,d.h. die ggf.von einem Ehegatten nicht ausgeschöpfte Freigrenze kann nicht beim anderen Ehegatten berücksichtigt werden.
      Avatar
      schrieb am 26.04.04 16:16:24
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich danke euch schon mal für die raschen und informativen Infos!

      Trotzdem glaube ich, ich bin zu doof für unser Steuersystem. Die ganze Geschichte ist dermaßen kompliziert und aufwändig, daß man sich fragt, ob man sich überhaupt die Mühe machen soll, das ganze bei der Steuererklärung zu erwähnen.

      Gruß

      analphabet

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      Avatar
      schrieb am 26.04.04 18:03:01
      Beitrag Nr. 6 ()
      Beachte aber unbedingt was dienstlich unter Verlustrücktrag bzw. -Vortrag bemerkt: realisierst Du nämlich einen Verlust - etwa aus einem Fonds-Verkauf - und hast Du diese Wertpapiere länger als ein Jahr gehalten, kannst Du diese Verluste dann nicht mehr gegen spätere Gewinne verrechnen:(
      Avatar
      schrieb am 27.04.04 15:52:47
      Beitrag Nr. 7 ()
      hallo!

      wie berechne ich beim verkauf von bezugsrechten - habe die zugrundeliegende aktie vor weniger als einem jahr gekauft - wie hoch der spekulationsgewinn ist oder ob es überhaupt einen gibt, da die aktie im kurs gefallen ist?

      irgendwo habe ich gelesen, dass nicht der gesamte verkaufserlös nach halbeinkünfteverfahren zu versteuern ist, komme aber nicht ganz weiter!

      vielen dank!
      Avatar
      schrieb am 02.05.04 11:54:19
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo,
      können nach der aktuellen Rechtslage realisierte Verluste im Jahr 2004 aus Aktienkäufen, welche schon mehr als ein Jahr zurückliegen, geltend gemacht werden ?

      Danke für jeden Beitrag
      eldorix
      Avatar
      schrieb am 02.05.04 12:10:01
      Beitrag Nr. 9 ()
      "können nach der aktuellen Rechtslage realisierte Verluste im Jahr 2004 aus Aktienkäufen, welche schon mehr als ein Jahr zurückliegen, geltend gemacht werden ?"

      NEIN.
      Avatar
      schrieb am 07.05.04 09:10:25
      Beitrag Nr. 10 ()
      hallo!

      Leider hat sich noch niemand auf mein Posting # 7, w/Verkauf von Bezugsrechten innerhalb der Spekulationsfrist, gemeldet.

      Sitze gerade über meiner Steuererklärung - wäre sehr nett, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

      Danke nochmal!
      Avatar
      schrieb am 07.05.04 11:30:00
      Beitrag Nr. 11 ()
      Erlöse aus Bezugsrechtsverkäufen sind keine
      Kapitaleinkünfte.
      Es ist aber die Speku- Frist zu beachten, wobei
      angenommen wird, daß der Kauf der Bezugsrechte mit dem
      Kauf der Altaktie erfolgte und durch die Ausgabe der
      Bezugsrechte die Altaktie in 2 Teile zerfällt.
      Sofern für die Aktien, aus denen sich die Bezugsrechte
      ableiten, die Spekulationsfrist von einem Jahr beim
      Verkauf des Bezugsrechtes bereits abgelaufen ist, sind
      sie also steuerfrei.

      Ansonsten gilt:


      Die Anschaffungskosten (AK) des Bezugsrechtes
      ermitteln sich aus persönliche AK (Alt)Aktie * Kurs
      Bezugsrecht/ Kurs (Alt)Aktie. Die AK der Aktie sind
      durch die AK des Bezugsrechts gemindert.

      Natürlich können die so berechneten AK für das Bezugsrecht auch über dem Veräußerungserlös liegen. Dann ergibt sich ein Spekulationsverlust.

      Bei einem Spekulationsverlust kann man sich über die Verwaltungsauffassung freuen, wonach Spekultionsgewinne (bzw.Verluste)bei Bezugsrechten nicht wie bei Aktien nur zur Hälfte, sondern voll zu berücksichtigen sind. (Also wie bei Anleihen.)

      Steuersystematisch ist das unlogisch, weshalb man Rechtsmittel einlegen sollte, wenn man Gewinne hat. Eine richterliche Klärung steht noch aus.

      Grüße Althor


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