Spekulationssteuer - wie jetzt? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 26.04.04 13:43:50 von
neuester Beitrag 07.05.04 11:30:00 von
neuester Beitrag 07.05.04 11:30:00 von
Beiträge: 11
ID: 851.562
ID: 851.562
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 1.656
Gesamt: 1.656
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
heute 00:55 | 672 | |
vor 1 Stunde | 389 | |
gestern 11:56 | 350 | |
gestern 23:08 | 223 | |
gestern 21:36 | 211 | |
gestern 18:12 | 165 | |
gestern 23:36 | 160 | |
heute 03:42 | 148 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 18.503,00 | +0,34 | 293 | |||
2. | 2. | 174,72 | -1,74 | 108 | |||
3. | 3. | 10,230 | +447,06 | 107 | |||
4. | 4. | 0,1935 | +2,38 | 76 | |||
5. | 7. | 0,9600 | -14,29 | 70 | |||
6. | 5. | 4,1725 | -5,17 | 63 | |||
7. | 6. | 1,1100 | -3,48 | 60 | |||
8. | 8. | 5,9840 | -1,55 | 47 |
Mir ist nach wie vor nicht klar, ob die Spekusteuer auch für Fondsanlagen gilt. Können Gewinne aus Fondsanlagen mit Verlusten aus Aktienanlagen aufgerechnet werden? Wie lange kann man Verluste aufs nächste Jahr übertragen?
Gibt`s dbzgl. irgendeine übersichtliche, für Laien verständliche Seite im Internet?
Danke!
Gruß
analphabet
Gibt`s dbzgl. irgendeine übersichtliche, für Laien verständliche Seite im Internet?
Danke!
Gruß
analphabet
Man bekommt jedes Jahr von seiner Bank bzw. Fondsbank eine detailierte Jahresabrechnung, genau da steht dann auch drinne was zum Finanzamt angegeben werden muß.
Ich hoffe das hilft Dir, ansonsten frag einfach dein zuständiges Finanzamt, die geben Dir eine kostenlose Auskunft.
Matze
Ich hoffe das hilft Dir, ansonsten frag einfach dein zuständiges Finanzamt, die geben Dir eine kostenlose Auskunft.
Matze
Fonds-Käufer müssen ihre Kursgewinne aus Fondsanteilen, die weniger als 1 Jahr gehalten werden, in ihrer ESt -Erklärung voll versteuern.
Die Freigrenze für Gewinne aus privaten Spekulationsgeschäften beträgt 512,- Euro seit 2002.
Vorteil:
Kursverluste können in voller Höhe gegen nur noch zur Hälfte steuerpflichtige Kursgewinne
a) seit 2002 aus deutschen Aktien bzw.
b) seit 2001 aus ausländischen Aktien
verrechnet werden, d.h. 500 Euro Kursverluste aus Fonds können gegen 1.000 Euro Aktiengewinne aufgerechnet werden.
Die Veräußerung einer Fondsbeteiligung im Privatvermögen ist innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der Anteile steuerpflichtig. Es bleibt dabei, dass auf die steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne das Halbeinkünfteverfahren nicht anzuwenden ist. Auf die Ermittlung und Besteuerung eines Zwischengewinns wird jedoch künftig verzichtet.(ab 01.01.2004). Werden die Anteile an einem Fonds somit von einem Privatanleger länger als ein Jahr gehalten, sind die thesaurierten Gewinne des Geschäftsjahrs, in dem die Veräußerung oder Rückgabe der Anteile erfolgt, steuerfrei.
Die Freigrenze für Gewinne aus privaten Spekulationsgeschäften beträgt 512,- Euro seit 2002.
Vorteil:
Kursverluste können in voller Höhe gegen nur noch zur Hälfte steuerpflichtige Kursgewinne
a) seit 2002 aus deutschen Aktien bzw.
b) seit 2001 aus ausländischen Aktien
verrechnet werden, d.h. 500 Euro Kursverluste aus Fonds können gegen 1.000 Euro Aktiengewinne aufgerechnet werden.
Die Veräußerung einer Fondsbeteiligung im Privatvermögen ist innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der Anteile steuerpflichtig. Es bleibt dabei, dass auf die steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne das Halbeinkünfteverfahren nicht anzuwenden ist. Auf die Ermittlung und Besteuerung eines Zwischengewinns wird jedoch künftig verzichtet.(ab 01.01.2004). Werden die Anteile an einem Fonds somit von einem Privatanleger länger als ein Jahr gehalten, sind die thesaurierten Gewinne des Geschäftsjahrs, in dem die Veräußerung oder Rückgabe der Anteile erfolgt, steuerfrei.
Spekulationsgeschäfte(bei Aktien,festverz.WP,Fonds)
=Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf beträg weniger als 1 Jahr.
Freigrenze
=Die Freigrenze für Gewinne aus privaten Spekulationsgeschäften beträgt z.Zt. 512,- Euro.BeiÜberschreitungdieser Grenze ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Verlustrücktrag bzw. -Vortrag
Verluste,die innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert werden,können mit Gewinnen verrechnet werden. Reichen diese nicht aus, können die Verluste mit entsprechenden Gewinnen des Vorjahrs oder der Folgejahre verrechnet werden.
Dass Verluste aus Spekugeschäften nicht mit anderen positiven Einkünften verrechenbar sind ergibt sich aus der Spezialvorschrift des § 23 III S. 8 EStG. Spekuverluste sind nach wie vor nicht mit anderen Einkünften verrechenbar.
Mit dem Steuerentlastungsgesetz wurde die Rücktragsmöglichkeit zeitlich auf 1 Jahr begrenzt. Der Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.
Unklar ist, ob bei einem Verlustrücktrag die Freigrenze von 512 Euro zu berücksichtigen ist. Die Frage, ob Gewinne des Vorjahres auf -Null- oder nur auf 511,99 Euro reduziert werden müssen, um sie nachträglich steuerfrei zu kassieren, wurde vom Finanzministerium wie folgt beantwortet:
"Es handelt sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine -grenze,d.h. Gewinne müssen rückwirkend auf -Null- reduziert werden".
Voraussetzung für den Verlustrück- als auch den Verlustvortrag ist, dass das Finanzamt hierfür einen gesonderten Bescheid ausstellt, in dem diese Verluste festgeschrieben werden.(Feststellungsbescheid) Mit diesem kann man dann für das alte Jahr oder für die kommenden Jahre die Geltendmachung der Verluste beantragen.
Verrechnung zwischen Ehegatten zulässig:
Ein Ausgleich ist aber nicht vorzunehmen, wenn der erzielte Gesamtgewinn aus privaten Veräusserungsgeschäften des einen Ehegatten steuerfrei bleibt, weil der im Kalenderjahr unter der Freigrenze von 512,- Euro geblieben ist,d.h. die ggf.von einem Ehegatten nicht ausgeschöpfte Freigrenze kann nicht beim anderen Ehegatten berücksichtigt werden.
=Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf beträg weniger als 1 Jahr.
Freigrenze
=Die Freigrenze für Gewinne aus privaten Spekulationsgeschäften beträgt z.Zt. 512,- Euro.BeiÜberschreitungdieser Grenze ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Verlustrücktrag bzw. -Vortrag
Verluste,die innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert werden,können mit Gewinnen verrechnet werden. Reichen diese nicht aus, können die Verluste mit entsprechenden Gewinnen des Vorjahrs oder der Folgejahre verrechnet werden.
Dass Verluste aus Spekugeschäften nicht mit anderen positiven Einkünften verrechenbar sind ergibt sich aus der Spezialvorschrift des § 23 III S. 8 EStG. Spekuverluste sind nach wie vor nicht mit anderen Einkünften verrechenbar.
Mit dem Steuerentlastungsgesetz wurde die Rücktragsmöglichkeit zeitlich auf 1 Jahr begrenzt. Der Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.
Unklar ist, ob bei einem Verlustrücktrag die Freigrenze von 512 Euro zu berücksichtigen ist. Die Frage, ob Gewinne des Vorjahres auf -Null- oder nur auf 511,99 Euro reduziert werden müssen, um sie nachträglich steuerfrei zu kassieren, wurde vom Finanzministerium wie folgt beantwortet:
"Es handelt sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine -grenze,d.h. Gewinne müssen rückwirkend auf -Null- reduziert werden".
Voraussetzung für den Verlustrück- als auch den Verlustvortrag ist, dass das Finanzamt hierfür einen gesonderten Bescheid ausstellt, in dem diese Verluste festgeschrieben werden.(Feststellungsbescheid) Mit diesem kann man dann für das alte Jahr oder für die kommenden Jahre die Geltendmachung der Verluste beantragen.
Verrechnung zwischen Ehegatten zulässig:
Ein Ausgleich ist aber nicht vorzunehmen, wenn der erzielte Gesamtgewinn aus privaten Veräusserungsgeschäften des einen Ehegatten steuerfrei bleibt, weil der im Kalenderjahr unter der Freigrenze von 512,- Euro geblieben ist,d.h. die ggf.von einem Ehegatten nicht ausgeschöpfte Freigrenze kann nicht beim anderen Ehegatten berücksichtigt werden.
Ich danke euch schon mal für die raschen und informativen Infos!
Trotzdem glaube ich, ich bin zu doof für unser Steuersystem. Die ganze Geschichte ist dermaßen kompliziert und aufwändig, daß man sich fragt, ob man sich überhaupt die Mühe machen soll, das ganze bei der Steuererklärung zu erwähnen.
Gruß
analphabet
Trotzdem glaube ich, ich bin zu doof für unser Steuersystem. Die ganze Geschichte ist dermaßen kompliziert und aufwändig, daß man sich fragt, ob man sich überhaupt die Mühe machen soll, das ganze bei der Steuererklärung zu erwähnen.
Gruß
analphabet
Beachte aber unbedingt was dienstlich unter Verlustrücktrag bzw. -Vortrag bemerkt: realisierst Du nämlich einen Verlust - etwa aus einem Fonds-Verkauf - und hast Du diese Wertpapiere länger als ein Jahr gehalten, kannst Du diese Verluste dann nicht mehr gegen spätere Gewinne verrechnen
hallo!
wie berechne ich beim verkauf von bezugsrechten - habe die zugrundeliegende aktie vor weniger als einem jahr gekauft - wie hoch der spekulationsgewinn ist oder ob es überhaupt einen gibt, da die aktie im kurs gefallen ist?
irgendwo habe ich gelesen, dass nicht der gesamte verkaufserlös nach halbeinkünfteverfahren zu versteuern ist, komme aber nicht ganz weiter!
vielen dank!
wie berechne ich beim verkauf von bezugsrechten - habe die zugrundeliegende aktie vor weniger als einem jahr gekauft - wie hoch der spekulationsgewinn ist oder ob es überhaupt einen gibt, da die aktie im kurs gefallen ist?
irgendwo habe ich gelesen, dass nicht der gesamte verkaufserlös nach halbeinkünfteverfahren zu versteuern ist, komme aber nicht ganz weiter!
vielen dank!
Hallo,
können nach der aktuellen Rechtslage realisierte Verluste im Jahr 2004 aus Aktienkäufen, welche schon mehr als ein Jahr zurückliegen, geltend gemacht werden ?
Danke für jeden Beitrag
eldorix
können nach der aktuellen Rechtslage realisierte Verluste im Jahr 2004 aus Aktienkäufen, welche schon mehr als ein Jahr zurückliegen, geltend gemacht werden ?
Danke für jeden Beitrag
eldorix
"können nach der aktuellen Rechtslage realisierte Verluste im Jahr 2004 aus Aktienkäufen, welche schon mehr als ein Jahr zurückliegen, geltend gemacht werden ?"
NEIN.
NEIN.
hallo!
Leider hat sich noch niemand auf mein Posting # 7, w/Verkauf von Bezugsrechten innerhalb der Spekulationsfrist, gemeldet.
Sitze gerade über meiner Steuererklärung - wäre sehr nett, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
Danke nochmal!
Leider hat sich noch niemand auf mein Posting # 7, w/Verkauf von Bezugsrechten innerhalb der Spekulationsfrist, gemeldet.
Sitze gerade über meiner Steuererklärung - wäre sehr nett, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
Danke nochmal!
Erlöse aus Bezugsrechtsverkäufen sind keine
Kapitaleinkünfte.
Es ist aber die Speku- Frist zu beachten, wobei
angenommen wird, daß der Kauf der Bezugsrechte mit dem
Kauf der Altaktie erfolgte und durch die Ausgabe der
Bezugsrechte die Altaktie in 2 Teile zerfällt.
Sofern für die Aktien, aus denen sich die Bezugsrechte
ableiten, die Spekulationsfrist von einem Jahr beim
Verkauf des Bezugsrechtes bereits abgelaufen ist, sind
sie also steuerfrei.
Ansonsten gilt:
Die Anschaffungskosten (AK) des Bezugsrechtes
ermitteln sich aus persönliche AK (Alt)Aktie * Kurs
Bezugsrecht/ Kurs (Alt)Aktie. Die AK der Aktie sind
durch die AK des Bezugsrechts gemindert.
Natürlich können die so berechneten AK für das Bezugsrecht auch über dem Veräußerungserlös liegen. Dann ergibt sich ein Spekulationsverlust.
Bei einem Spekulationsverlust kann man sich über die Verwaltungsauffassung freuen, wonach Spekultionsgewinne (bzw.Verluste)bei Bezugsrechten nicht wie bei Aktien nur zur Hälfte, sondern voll zu berücksichtigen sind. (Also wie bei Anleihen.)
Steuersystematisch ist das unlogisch, weshalb man Rechtsmittel einlegen sollte, wenn man Gewinne hat. Eine richterliche Klärung steht noch aus.
Grüße Althor
Kapitaleinkünfte.
Es ist aber die Speku- Frist zu beachten, wobei
angenommen wird, daß der Kauf der Bezugsrechte mit dem
Kauf der Altaktie erfolgte und durch die Ausgabe der
Bezugsrechte die Altaktie in 2 Teile zerfällt.
Sofern für die Aktien, aus denen sich die Bezugsrechte
ableiten, die Spekulationsfrist von einem Jahr beim
Verkauf des Bezugsrechtes bereits abgelaufen ist, sind
sie also steuerfrei.
Ansonsten gilt:
Die Anschaffungskosten (AK) des Bezugsrechtes
ermitteln sich aus persönliche AK (Alt)Aktie * Kurs
Bezugsrecht/ Kurs (Alt)Aktie. Die AK der Aktie sind
durch die AK des Bezugsrechts gemindert.
Natürlich können die so berechneten AK für das Bezugsrecht auch über dem Veräußerungserlös liegen. Dann ergibt sich ein Spekulationsverlust.
Bei einem Spekulationsverlust kann man sich über die Verwaltungsauffassung freuen, wonach Spekultionsgewinne (bzw.Verluste)bei Bezugsrechten nicht wie bei Aktien nur zur Hälfte, sondern voll zu berücksichtigen sind. (Also wie bei Anleihen.)
Steuersystematisch ist das unlogisch, weshalb man Rechtsmittel einlegen sollte, wenn man Gewinne hat. Eine richterliche Klärung steht noch aus.
Grüße Althor
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
294 | ||
108 | ||
107 | ||
77 | ||
70 | ||
64 | ||
60 | ||
47 | ||
46 | ||
45 |
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
33 | ||
28 | ||
27 | ||
27 | ||
22 | ||
21 | ||
21 | ||
20 | ||
19 | ||
18 |