Verlustvortrag auf Lohnsteuerkarte eintragen? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 02.02.05 18:18:30 von
neuester Beitrag 07.02.05 22:33:54 von
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Kann ich einen bereits festgestellten Verlustvortrag aus priv.Veräußerungsgeschäften(Spekuverluste) auf meiner Lohnsteuerkarte 2005 zur Steuer-Ermäßigung eintragen ?
#1
Selbstverständlich!Musst nur die einzelnen WKN`s dazuschreiben!!!!Am Besten in die Kästchen unter Bruttoverdienst
Muaaaaaahhhhhhhh
Selbstverständlich!Musst nur die einzelnen WKN`s dazuschreiben!!!!Am Besten in die Kästchen unter Bruttoverdienst
Muaaaaaahhhhhhhh
Nein, Verlustvortrag kann nur mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden.
Wofür soll das gut sein? Gegen andere Einkünfte kann das nicht verrechnet werden!
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Einkommensteuerbescheid für [Jahr] vom [Datum des Bescheides] lege ich
hiermit Einspruch ein.
Ich bitte um die Berücksichtigung des Verlustausgleichs mit den Verlusten aus privaten
Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften). Die Einschränkung des
Verlustausgleichs wurde durch das Urteil 2 BvR 1818/91 als verfassungswidrig verworfen.
Dieses Urteil ist nach Ansicht der Bundesregierung (Begründung zum Gesetzentwurf zum
Steuerentlastungsgesetz) und einiger Verfassungsrichter auch auf die genannten Gewinne
anzuwenden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich dieser Auffassung in dem Beschluss
vom 13.09.1999, Aktenzeichen 17 V 4480/99 ebenfalls angeschlossen.
Ich bitte das Einspruchsverfahren bis zum endgültigen höchstrichterlichen Urteil ruhen zu
lassen.
[Ggf.: Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen
Steuerbescheides in Höhe des strittigen Betrages.]
Sollten Sie meinem Einspruch nicht abhelfen können, erläutern Sie bitte die Gründe oder
nennen Sie mir einen Termin für eine mündliche Erörterung.
Ich bitte um Eingangsbestätigung.
Mit freundlichen Grüßen
gegen den Einkommensteuerbescheid für [Jahr] vom [Datum des Bescheides] lege ich
hiermit Einspruch ein.
Ich bitte um die Berücksichtigung des Verlustausgleichs mit den Verlusten aus privaten
Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften). Die Einschränkung des
Verlustausgleichs wurde durch das Urteil 2 BvR 1818/91 als verfassungswidrig verworfen.
Dieses Urteil ist nach Ansicht der Bundesregierung (Begründung zum Gesetzentwurf zum
Steuerentlastungsgesetz) und einiger Verfassungsrichter auch auf die genannten Gewinne
anzuwenden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich dieser Auffassung in dem Beschluss
vom 13.09.1999, Aktenzeichen 17 V 4480/99 ebenfalls angeschlossen.
Ich bitte das Einspruchsverfahren bis zum endgültigen höchstrichterlichen Urteil ruhen zu
lassen.
[Ggf.: Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen
Steuerbescheides in Höhe des strittigen Betrages.]
Sollten Sie meinem Einspruch nicht abhelfen können, erläutern Sie bitte die Gründe oder
nennen Sie mir einen Termin für eine mündliche Erörterung.
Ich bitte um Eingangsbestätigung.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Noza,
heißt das, daß die Diskriminierung(nämlich Verrechnung nur mit Gewinnen aus der gleichen Einkunftsart)damit hinfällig ist und ich sie mit Einkünften aus wie hier: unselbständiger Arbeit , verrechnen kann ?
heißt das, daß die Diskriminierung(nämlich Verrechnung nur mit Gewinnen aus der gleichen Einkunftsart)damit hinfällig ist und ich sie mit Einkünften aus wie hier: unselbständiger Arbeit , verrechnen kann ?
@keptnkirk
Das wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Das kann aber dauern. Wann die Verhandlung ist, weiss ich nicht. Du kannst bis jetzt nicht verrechnen. Du musst dann Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen wie genannt. Wenn das BVFG dann entscheidet, dass man verrechnen darf, bekommst du entsprechend deiner möglichen Verlustverrechnung dein Geld zurück.
Das wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Das kann aber dauern. Wann die Verhandlung ist, weiss ich nicht. Du kannst bis jetzt nicht verrechnen. Du musst dann Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen wie genannt. Wenn das BVFG dann entscheidet, dass man verrechnen darf, bekommst du entsprechend deiner möglichen Verlustverrechnung dein Geld zurück.
zu #5:
Das Urteil des BVerfG bezog sich auf das damals geltende Verbot des intertemporalen Verlustausgleichs; es gab keinen Verlustrücktrag und keinen Verlustvortrag. Es bezieht sich nicht auf das derzeit geltende Verbot des Ausgleichs von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten.
Das Urteil des BVerfG bezog sich auf das damals geltende Verbot des intertemporalen Verlustausgleichs; es gab keinen Verlustrücktrag und keinen Verlustvortrag. Es bezieht sich nicht auf das derzeit geltende Verbot des Ausgleichs von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten.
an Nataly:
ist die o.a. Diskriminierung mit dem Steuerbereinigungsgesetz von E.2003 nicht aufgehoben worden ?
ist die o.a. Diskriminierung mit dem Steuerbereinigungsgesetz von E.2003 nicht aufgehoben worden ?
@ keptnkirk
Nein! Am besten gegen jeden Steuerbescheid in dem Du Spekulationsgewinn angegeben hast "Einspruch einlegen UND das Verfahren Ruhe lassen".
Somit sind die "sonstigen Einkünfte" vorläufig und können auch nach Jahren noch geändert werden.
Nein! Am besten gegen jeden Steuerbescheid in dem Du Spekulationsgewinn angegeben hast "Einspruch einlegen UND das Verfahren Ruhe lassen".
Somit sind die "sonstigen Einkünfte" vorläufig und können auch nach Jahren noch geändert werden.
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