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    Verlustvortrag auf Lohnsteuerkarte eintragen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.02.05 18:18:30 von
    neuester Beitrag 07.02.05 22:33:54 von
    Beiträge: 10
    ID: 950.228
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      Avatar
      schrieb am 02.02.05 18:18:30
      Beitrag Nr. 1 ()
      Kann ich einen bereits festgestellten Verlustvortrag aus priv.Veräußerungsgeschäften(Spekuverluste) auf meiner Lohnsteuerkarte 2005 zur Steuer-Ermäßigung eintragen ?
      Avatar
      schrieb am 02.02.05 18:24:32
      Beitrag Nr. 2 ()
      #1
      Selbstverständlich!Musst nur die einzelnen WKN`s dazuschreiben!!!!Am Besten in die Kästchen unter Bruttoverdienst


      Muaaaaaahhhhhhhh
      Avatar
      schrieb am 02.02.05 18:25:47
      Beitrag Nr. 3 ()
      Nein, Verlustvortrag kann nur mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden.
      Avatar
      schrieb am 02.02.05 18:26:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      Wofür soll das gut sein? Gegen andere Einkünfte kann das nicht verrechnet werden!
      Avatar
      schrieb am 02.02.05 20:31:28
      Beitrag Nr. 5 ()
      Sehr geehrte Damen und Herren,

      gegen den Einkommensteuerbescheid für [Jahr] vom [Datum des Bescheides] lege ich
      hiermit Einspruch ein.

      Ich bitte um die Berücksichtigung des Verlustausgleichs mit den Verlusten aus privaten
      Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften). Die Einschränkung des
      Verlustausgleichs wurde durch das Urteil 2 BvR 1818/91 als verfassungswidrig verworfen.
      Dieses Urteil ist nach Ansicht der Bundesregierung (Begründung zum Gesetzentwurf zum
      Steuerentlastungsgesetz) und einiger Verfassungsrichter auch auf die genannten Gewinne
      anzuwenden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich dieser Auffassung in dem Beschluss
      vom 13.09.1999, Aktenzeichen 17 V 4480/99 ebenfalls angeschlossen.

      Ich bitte das Einspruchsverfahren bis zum endgültigen höchstrichterlichen Urteil ruhen zu
      lassen.

      [Ggf.: Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen
      Steuerbescheides in Höhe des strittigen Betrages.]

      Sollten Sie meinem Einspruch nicht abhelfen können, erläutern Sie bitte die Gründe oder
      nennen Sie mir einen Termin für eine mündliche Erörterung.

      Ich bitte um Eingangsbestätigung.

      Mit freundlichen Grüßen

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      schrieb am 03.02.05 09:17:11
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo Noza,

      heißt das, daß die Diskriminierung(nämlich Verrechnung nur mit Gewinnen aus der gleichen Einkunftsart)damit hinfällig ist und ich sie mit Einkünften aus wie hier: unselbständiger Arbeit , verrechnen kann ?
      Avatar
      schrieb am 03.02.05 09:44:10
      Beitrag Nr. 7 ()
      @keptnkirk

      Das wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Das kann aber dauern. Wann die Verhandlung ist, weiss ich nicht. Du kannst bis jetzt nicht verrechnen. Du musst dann Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen wie genannt. Wenn das BVFG dann entscheidet, dass man verrechnen darf, bekommst du entsprechend deiner möglichen Verlustverrechnung dein Geld zurück.
      Avatar
      schrieb am 03.02.05 10:16:42
      Beitrag Nr. 8 ()
      zu #5:
      Das Urteil des BVerfG bezog sich auf das damals geltende Verbot des intertemporalen Verlustausgleichs; es gab keinen Verlustrücktrag und keinen Verlustvortrag. Es bezieht sich nicht auf das derzeit geltende Verbot des Ausgleichs von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten.
      Avatar
      schrieb am 03.02.05 18:05:01
      Beitrag Nr. 9 ()
      an Nataly:
      ist die o.a. Diskriminierung mit dem Steuerbereinigungsgesetz von E.2003 nicht aufgehoben worden ?
      Avatar
      schrieb am 07.02.05 22:33:54
      Beitrag Nr. 10 ()
      @ keptnkirk

      Nein! Am besten gegen jeden Steuerbescheid in dem Du Spekulationsgewinn angegeben hast "Einspruch einlegen UND das Verfahren Ruhe lassen".
      Somit sind die "sonstigen Einkünfte" vorläufig und können auch nach Jahren noch geändert werden.


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