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    25:1 Kapitalschnitt bei ElbeÖl Prignitz (EOP) - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.02.05 18:57:36 von
    neuester Beitrag 01.09.05 23:27:02 von
    Beiträge: 24
    ID: 952.147
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      Avatar
      schrieb am 08.02.05 18:57:36
      Beitrag Nr. 1 ()
      Kann jemand die Hintergründe hierzu posten ?


      Aufforderung zur Einreichung von Aktien zum Zwecke des Umtauschs oder
      der Zusammenlegung § 222 Abs. 4 S. 1, § 73 AktG und § 222 Abs. 4 S. 2, §§ 226, 64 Abs. 2 AktG

      ElbeOel Prignitz (EOP) AG
      WKN 587512

      ZWEITE AUFFORDERUNG
      an unsere Aktionäre gemäß § 73 AktG und gemäß § 26 AktG

      Die Hauptversammlung unserer Gesellschaft vom 30.08.2004 hat beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 2.050.000,- um EUR 1.968.288,- auf EUR 82.012,- nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung herabzusetzen. Die Kapitalherabsetzung erfolgt zum Zweck der Abspaltung eines Teils des Grundkapitals in der Art, dass die Aktien im Verhältnis 25:1 zusammengelegt werden.

      Der Beschluss ist am 29.12.2004 in das Handelsregister eingetragen worden.

      Zur Durchführung der Kapitalherabsetzung richten wir hiermit an unsere Aktionäre die zweite Aufforderung, in der Zeit bis spätestens 18.04.2005 einschließlich ihre Aktien zur Zusammenlegung bei der Gesellschaft während der üblichen Arbeitszeit zum Umtausch einzureichen.

      Die eingereichten alten Aktien werden einbehalten und vernichtet. Soweit die eingelieferten Aktien die zum Umtausch in neue Aktien notwendige Zahl nicht erreichen, der Gesellschaft aber zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt werden, wird die Gesellschaft für je Aktien im Nennwert von 25 ¤ eine neue Aktie ausgeben und diese neuen Aktien zum Börsenpreis verkaufen. Der Nettoerlös und der entsprechende Barbetrag werden den Beteiligten anteilsmäßig zur Verfügung gestellt. Die Aktionäre können auch die vorbezeichneten Umtauschstellen mit dem Zu- oder Verkauf von Teilrechten beauftragen. Die Umtauschstellen werden bemüht sein, einen Ausgleich von Spitzen zu vermitteln.

      Der Umtausch und die Auszahlung der Barbeträge soll provisions- und kostenfrei sein. Die Kosten für etwa erforderliche Teilrechtsregulierungen sind von den Aktionären zu tragen.

      Aktien, die trotz dreimaliger Veröffentlichung dieser Aufforderung nicht bis zum 18.04.2005 eingereicht worden sind, werden nach §§ 226, 73 AktG für kraftlos erklärt werden. Die Genehmigung zur Kraftloserklärung nicht eingereichter Urkunden wurde am 12.01.2005 erteilt. Das Gleiche gilt für solche eingereichten Aktien, die die zum Umtausch in neue Aktien nötige Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zum amtlichen Börsenkurs zur Verfügung gestellt werden.

      Soweit die für die kraftlos erklärten Aktien auszugebenden neuen Aktien durch Zusammenlegung entstanden sind, werden sie für Rechnung der Beteiligten zum amtlichen Börsenpreis verwertet. Der Erlös wird den Beteiligten ausgezahlt oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, bei der zuständigen Hinterlegungsstelle hinterlegt.

      Falkenhagen, 3 Februar 2005

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 09.02.05 12:44:33
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo Merrill,

      da Fehler bei der Gründung der AG gemacht worden sind, so
      wurde mir erklärt, hat man folgendes Verfahren gewählt.
      KH 25:1 der alten Aktien, danach Liquidation der alten AG,
      dabei erhält jeder Aktionär seinen Anteil aus den verbliebenen
      Barreserven ausgezahlt.
      Nachdem der jetzt laufende Umtausch der gesamten
      ElbeOel Prignitz (EOP) AG - Aktien erfolgt ist, geht
      jedem Aktionär unaufgefordert das EOP Biodiesel
      Aktienzertifikat zu.
      Die neu ausgestellten Aktien erhält jeder im
      Verhältnis 1:1 zum früheren Altbestand.
      Da eine Börseneinführung zeitnah geplant ist, werden
      die Aktien der Aktionäre, die nicht an dem Umtausch teilnehmen
      einen Barausgleich in Höhe des Erlöses,
      abzüglich der Kosten erhalten.
      So habe ich dies verstanden!


      MfG


      Dagopower
      Avatar
      schrieb am 13.02.05 22:47:39
      Beitrag Nr. 3 ()
      warum ist die homepage tot?
      Avatar
      schrieb am 14.02.05 09:34:07
      Beitrag Nr. 4 ()
      Die haben still und heimlich eine neue Domainadresse:

      http://www.eopbiodieselag.de/

      Ärgerlicherweise haben die jedoch nicht einmal die alte Adresse auf die Neue weitergeleitet.
      Avatar
      schrieb am 14.02.05 09:37:24
      Beitrag Nr. 5 ()
      gibt es eigentlich mal sowas wie einen geschäftsbericht?
      finde die branche ja schon interessant.

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      Avatar
      schrieb am 16.02.05 18:59:20
      Beitrag Nr. 6 ()
      bis 2003 habe ich sie ...

      Interesse?

      maile mir!

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 05.05.05 14:17:19
      Beitrag Nr. 7 ()
      Gibt es irgendwelche Neuigkeiten zur geplanten und bereits beschlossenen Kapitalerhöhung (Ausgabekurs ?) ?
      Avatar
      schrieb am 06.05.05 07:55:17
      Beitrag Nr. 8 ()
      Auf der neuen Homepage ist zu lesen, dass man ab Sommer 2005 börsennotiert sein will ... - was immer das auch bedeuten mag????
      Avatar
      schrieb am 18.05.05 10:53:55
      Beitrag Nr. 9 ()
      Habe gestern die Einladung zur HV erhalten.

      Fährt jemand nach Falkenhagen am 13. Juni?
      Avatar
      schrieb am 18.05.05 11:50:32
      Beitrag Nr. 10 ()
      Der Vollständigkeit halber folgendes aus dem www.ebundesanzeiger.de. Wichtiger als die ElebeOel Prignitz (EOP) AG ist natürlich die EOP Biodiesel AG.

      ---------
      06.05.

      EOP Biodiesel AG
      Am Hünengrab 9
      16928 Falkenhagen
      Einladung zur Hauptversammlung

      Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlungunserer Gesellschaft am 13. Juni 2005 um 11:00 Uhr im Hotel Falkenhagen, Rapshagener Straße 2, 16928 Pritzwalk, Ortsteil Falkenhagen ein.

      Tagesordnung

      Punkt 1
      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. Juni 2004, des Lageberichts und des Berichtes des Aufsichtsrates für das Rumpfgeschäftsjahr 2004.


      Punkt 2
      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Rumpfgeschäftsjahr 2004.
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Rumpfgeschäftsjahr 2004 Entlastung zu erteilen.


      Punkt 3
      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Rumpfgeschäftsjahr 2004.
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Rumpfgeschäftsjahr 2004 Entlastung zu erteilen.


      Punkt 4
      Die Amtszeit sämtlicher im Rahmen der Gründung bestellter Aufsichtsräte endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung.
      Der gemäß § 7 der Satzung aus drei Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes zusammen.
      Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht an Wahlvorschläge gebunden.
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die bisherigen Mitglieder
      a) Klaus Maerten-Hinrichs, Rechtsanwalt, Pritzwalk
      b) Dirk Tast, Notar, Plau am See
      c) Mike Blechschmidt, Kaufmann, Heiligengrabe
      für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wieder zu wählen.
      Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung ferner vor, Herrn Prof. Dr. Bernd Romeike, Unternehmensberater, Wismar, als Ersatzmitglied zu wählen.


      Punkt 5
      Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates.
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, an jedes Aufsichtsratsmitglied pro Geschäftsjahr eine Vergütung in Höhe von 8.000,00 € zuzüglich 500,00 € Sitzungsgeld pro Sitzung zu bezahlen. Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die auf ihre Aufsichtsratsvergütung etwaig entfallende Umsatzsteuer.


      Punkt 6
      Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2004/2005.
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Kaufmann & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt/Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2004/2005 zu wählen.


      Punkt 7
      Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen folgende Änderungen der Satzung vor:
      1. § 3 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
      (4) Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seiner Aktien ist ausgeschlossen, und zwar sowohl auf Erteilung von Einzelurkunden als auch einer Mehrfach- bzw. Sammelurkunde. Der Vorstand kann gleichwohl eine Verbriefung vornehmen, und zwar nach seiner Wahl als Einzel- oder Mehrfachverbriefung. Er kann die Verbriefung von einer Kostenübernahme durch den Aktionär abhängig machen. Hierbei sind alle Aktionäre gleich zu behandeln.
      2. § 4 (Genehmigtes Kapital) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
      (1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital bis zum 31. Dezember 2007 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender, nennwertloser Stückaktien gegen Sach- oder Bareinlage einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 1.000.000,00 (in Worten: Euro eine Million), zu erhöhen. Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen.
      3. § 4 (Genehmigtes Kapital) Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen. § 4 Absatz 3 wird nunmehr Absatz 2.


      Teilnahme an der Hauptversammlung

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung in ihrer derzeit gültigen Fassung spätestens am 6. Juni 2005 bei der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar oder einer zur Entgegennahme von Aktien befugten Wertpapiersammelbank während der üblichen Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen.

      Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank sind die von diesen ausgestellten Hinterlegungsbescheinigungen spätestens bis 8. Juni 2005 bei der Gesellschaft

      EOP Biodiesel AG, 16928 Pritzwalk, Ortsteil Falkenhagen, Am Hühnengrab 9

      einzureichen.

      Dem Erfordernis der Hinterlegung ist auch genügt, wenn die Aktien mit Zustimmung der Hinterlegungsstelle vom letzten Hinterlegungstag bis zur Beendigung der Hauptversammlung bei einem anderen Kreditinstitut gesperrt gehalten werden.

      Die aufgrund der Hinterlegung ausgestellten Eintrittskarten dienen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts. Stimmkarten werden gegen Vorlage der Eintrittskarten beim Einlass zur Hauptversammlung ausgegeben. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch einen Bevollmächtigten – auch durch eine Vereinigung von Aktionären – erfolgen. Für die Hauptversammlung benennt die Gesellschaft einen Stimmrechtsvertreter.


      Anträge von Aktionären

      Anträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG können an folgende Adresse übersandt werden:

      EOP Biodiesel AG, 16928 Pritzwalk, Ortsteil Falkenhagen, Am Hühnengrab 9
      Telefax: 033986/50599



      Der Vorstand


      ---------
      04.05.

      ElbeOel Prignitz (EOP) AG
      Falkenhagen
      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin
      unter HRB 6053 OPR
      Anschrift: 16928 Falkenhagen, Am Hühnengrab 9
      Bekanntmachung
      über die Kraftloserklärung von Aktienurkunden gemäß § 73 AktG

      Nach den im elektronischen Bundesanzeiger am 17.01.05, 07.02.05 und 28.02.05 bekannt gemachten Aufforderungen an die Aktionäre unserer Gesellschaft, wegen der Kapitalherabsetzung zur Abspaltung ihrer Inhaberaktien bis zum 18. April 2005 zum Umtausch bei uns einzureichen, werden aufgrund der Genehmigung des Amtsgerichts– Handelsregister – Neuruppin vom 12.01.2005 (Az.: 66 HRB 6053) folgende Inhaberaktien, die nicht bis zum Ablauf des 18. April 2005 eingereicht worden sind,

      Aktien-Nr.


      115, 116, 117, 118, 119
      231, 244, 245, 246
      503 B, 507 B, 547 B, 548 B, 560 B, 563 B, 584 B, 586 B, 594 B, 595 B, 596 B, 597 B, 598 B

      hiermit gemäß § 73 AktG für kraftlos erklärt.

      Soweit die für die kraftlos erklärten Aktien auszugebenden neuen Aktien durch Zusammenlegung entstanden sind, werden sie für Rechnung der Beteiligten zum amtlichen Börsenpreis verwertet. Der Erlös wird den Beteiligten ausgezahlt oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, bei der zuständigen Hinterlegungsstelle hinterlegt.



      Falkenhagen im April 2005

      ElbeOel Prignitz (EOP) AG

      Der Vorstand
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      ---------
      06.05.

      ElbeOel Prignitz (EOP) AG
      Am Hünengrab 9
      16928 Falkenhagen
      Einladung zur Hauptversammlung

      Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am 13. Juni 2005 um 15:00 Uhr im Hotel Falkenhagen, Rapshagener Straße 2, 16928 Pritzwalk, Ortsteil Falkenhagen ein.

      Tagesordnung

      Punkt 1
      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2004, des Lageberichts und des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2004.


      Punkt 2
      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2004.
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung zu erteilen.


      Punkt 3
      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2004.
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung zu erteilen.


      Punkt 4
      Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2005.
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Kaufmann & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt/Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2005 zu wählen.


      Punkt 5
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Gesellschaft zu liquidieren.


      Teilnahme an der Hauptversammlung

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung in ihrer derzeit gültigen Fassung spätestens am 6. Juni 2005 bei der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar oder einer zur Entgegennahme von Aktien befugten Wertpapiersammelbank während der üblichen Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen.

      Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank sind die von diesen ausgestellten Hinterlegungsbescheinigungen spätestens bis zum 8. Juni 2005 bei der Gesellschaft

      ElbeOel Prignitz (EOP) AG, 16928 Pritzwalk, Ortsteil Falkenhagen, Am Hühnengrab 9

      einzureichen.

      Dem Erfordernis der Hinterlegung ist auch genügt, wenn die Aktien mit Zustimmung der Hinterlegungsstelle vom letzten Hinterlegungstag bis zur Beendigung der Hauptversammlung bei einem anderen Kreditinstitut gesperrt gehalten werden.

      Die aufgrund der Hinterlegung ausgestellten Eintrittskarten dienen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts. Stimmkarten werden gegen Vorlage der Eintrittskarten beim Einlass zur Hauptversammlung ausgegeben. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch einen Bevollmächtigten – auch durch eine Vereinigung von Aktionären – erfolgen. Für die Hauptversammlung benennt die Gesellschaft einen Stimmrechtsvertreter.


      Anträge von Aktionären

      Anträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG können an folgende Adresse übersandt werden:

      ElbeOel Prignitz (EOP) AG, 16928 Pritzwalk, Ortsteil Falkenhagen, Am Hühnengrab 9
      Telefax: 033986/50599
      Avatar
      schrieb am 19.07.05 11:28:39
      Beitrag Nr. 11 ()
      Laut ebundesanzeiger von heute folgt mit dem Börsengang der nächste Schritt. Immerhin wird EOP bei diesen Rekord-Ölpreisen die einzige reine Biodiesel-Aktie sein.

      ----------


      EOP Biodiesel AG
      Am Hünengrab 9
      16928 Falkenhagen

      Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu einer außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Freitag, dem 26. August 2005, um 11.00 Uhr im Hotel Falkenhagen, Rapshagener Straße 2, 16928 Pritzwalk, Ortsteil Falkenhagen ein.

      Tagesordnung

      Punkt 1

      Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre sowie Satzungsänderung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
      (1) Das Grundkapital der Gesellschaft von zurzeit 2.050.300 €, das eingeteilt ist in 2.050.300 Stückaktien, wird gegen Bareinlagen um bis zu 2.500.000 € auf bis zu 4.550.300 € erhöht durch Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab 01.07.2004 zum Ausgabebetrag von 1 € je Stückaktie. Der Ausgabebetrag entspricht dem rechnerischen Anteil jeder Aktie am Grundkapital in Höhe von 1 € .
      (2) Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Zur Zeichnung der neuen Aktien wird ausschließlich die equinet Securities AG, Frankfurt am Main, mit der Maßgabe zugelassen, dass sie die neuen Aktien im Rahmen eines Bietungsverfahrens zu einem noch festzulegenden Verkaufspreis, welcher der vorherigen Zustimmung durch einen Beschluss des Vorstandes mit Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf, bei Investoren platziert oder Mehrzuteilungen im Rahmen von solchen Platzierungen abdeckt und den über den Ausgabebetrag hinaus erzielten Mehrerlös nach Abzug der entstehenden Kosten an die Gesellschaft abzuführen hat. Die Zulassung zur Zeichnung erfolgt ferner mit der Maßgabe, dass das gesamte sodann erhöhte Grundkapital in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse einzubeziehen ist.
      Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die neuen Aktien nicht bis zum Ablauf des 31.03.2006 gezeichnet wurden.
      (3) Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Aktienausgabe festzusetzen.
      (4) Der Aufsichtsrat ist gemäß § 8 Absatz 5 der Satzung ermächtigt, die Fassung von § 3 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

      Bericht des Vorstandes zum Bezugsrechtsausschluss
      Der Vorstand hält eine maßgebliche Verstärkung der Kapitalbasis der Gesellschaft deshalb für geboten, da er beabsichtigt, in erheblichem Umfang technische Investitionen zur Förderung des Geschäftszweckes der Gesellschaft vorzunehmen. Nach Beurteilung des Vorstandes werden diese Investitionen die Gesellschaft in die Lage versetzen, den Anforderungen des Wettbewerbes noch besser als bisher gerecht zu werden, und zwar sowohl national wie aber im Einzelfall auch international.
      Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an den neuen Aktien aus der vorgeschlagenen Barkapitalerhöhung liegt im Interesse der Gesellschaft, da die Kapitalerhöhung nach Auffassung des Vorstands die notwendige erhebliche Mittelzuführung der Gesellschaft erst ermöglicht und insoweit derzeit keine Alternativen bestehen. Unter den heutigen wirtschaftlichen Umständen und auch mit der vom Vorstand für sachgerecht gehaltenen Geschwindigkeit ist eine anderweitige ausreichende Eigenkapitalbeschaffung zum Zwecke der Zukunftssicherung der Gesellschaft nicht möglich. Auch sollen die neuen Aktien zu einem wesentlichen Teil bei institutionellen Aktionären platziert werden und damit einen breitere und stabilere Aktionärsbasis als bisher vorhanden erschließen. Die Barkapitalerhöhung wird zugleich mit der Maßgabe vorgeschlagen, dass sodann das gesamte Grundkapital in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen wird. Damit wird zugleich dem Interesse der primär angestrebten institutionellen Aktionäre wie aber auch demjenigen der Altaktionäre an einer möglichst hohen Liquidität ihrer Beteiligung entsprochen. Eine Barkapitalerhöhung mit allgemeinem Bezugsrecht hätte die Zuführung eines vergleichbaren Betrags und die Einbeziehung vor allem auch institutioneller Investoren nicht sichergestellt, so dass der Bezugsrechtsausschluss gerechtfertigt ist. Im übrigen ist dem Interesse der Altaktionäre an einem möglichst hohen Ausgabebetrag dadurch Rechnung getragen, dass die equinet Securities AG als hierfür geeignete Investmentbank mit der Durchführung eines Bietungsverfahrens beauftragt ist, um die Aktien zu einem möglichst hohen Preis platzieren zu können.


      Punkt 2

      Neufassung der Satzung der Gesellschaft

      Die Satzung der Gesellschaft soll an die Anforderungen des Kapitalmarktes angepasst werden.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

      Die bisherige Satzung wird aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
      „Satzung
      der
      EOP Biodiesel AG
      I. Allgemeine Bestimmungen

      § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr

      (1) Die Aktiengesellschaft führt die Firma EOP Biodiesel AG

      (2) Sie hat ihren Sitz in Falkenhagen.

      (3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des darauf folgenden Jahres.

      (4) Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.

      § 2 Gegenstand des Unternehmens

      (1) Gegenstand des Unternehmens sind die Herstellung und der europaweite Handel mit Pflanzenölen und Bio-Diesel.

      (2) Die Gesellschaft ist zu verwandten Geschäften und allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen, Zweigniederlassungen errichten, und zwar im In- und Ausland.

      § 3 Bekanntmachungen

      Die Gesellschaft veröffentlicht ihre Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf ihrer firmeneigenen Web-Site, wobei es für die Bekanntmachungen, die nach Gesetz und/oder Satzung in den Gesellschaftsblättern veröffentlicht werden müssen (Pflichtbekanntmachungen), nur auf die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger ankommt.

      II. Grundkapital und Aktien

      § 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Aktienurkunden

      (1) Das Grundkapital beträgt 2.050.300,00 EUR.

      (2) Es ist eingeteilt in 2.050.300 Stückaktien ohne Nennbetrag.

      (3) Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien (Einzelurkunden) oder über mehrere Aktien (Sammelurkunden) auszustellen. Ebenso ist der Anspruch des Aktionärs auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen ausgeschlossen.

      (4) Die Aktien lauten auf den Inhaber.

      (5) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest.

      (6) Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 30.06.2010 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 1.000.000 Euro zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Ferner kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt ausschließen, um die neuen Aktien der Gesellschaft Dritten gegen Sacheinlage im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Teilen daran anbieten zu können. Der Ausschluss des Bezugsrechtes ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates im Falle eines Börsenhandels der Aktien auch dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet (§ 203 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG).

      Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung, sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.

      (7) Bei Kapitalerhöhungen kann die Gewinnberechtigung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden.

      III. Vorstand

      § 5 Zusammensetzung

      Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Zahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt der Aufsichtsrat.

      § 6 Geschäftsführung, Vertretung

      (1) Der Aufsichtsrat hat festzulegen, welche Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung durch den Vorstand vorgenommen werden dürfen.

      (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder die Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind und/oder Rechtsgeschäfte zugleich als Vertreter eines Dritten vornehmen können.

      IV. Aufsichtsrat

      § 7 Zusammensetzung, Amtszeit

      (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.

      (2) Die Wahl der Aufsichtsratmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich.

      (3) Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

      (4) Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden, können für die gleiche Zeit ebenso viele Ersatzmitglieder gewählt und die Reihenfolge bestimmt werden, in der sie an die Stelle der während ihrer Amtszeit ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner für die restliche Amtsdauer treten.

      (5) Jedes Mitglied und Ersatzmitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen niederlegen.

      § 8 Vorsitzender und Stellvertreter

      (1) Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung nach seiner Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter für die Dauer der Amtszeit im Aufsichtsrat.

      (2) Die Wahl ist unverzüglich zu wiederholen, sobald sich eines dieser Ämter erledigt.

      § 9 Einberufung und Beschlussfassung

      (1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Telefax, telegrafisch oder per e-mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag, an dem die Einladung abgegeben wird, und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

      (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Abwesende Mitglieder können auch dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie eine schriftliche Stimmabgabe überreichen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält.

      (3) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats. Bei der erneuten Abstimmung über den Beschlussgegenstand stehen dem Vorsitzenden bei Stimmengleichheit zwei Stimmen zu.

      (4) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden grundsätzlich in Präsenzsitzungen gefasst. Der Aufsichtsrat kann auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, telegrafisch, fernmündlich, per Telefax, Videokonferenz oder per e-mail abstimmen, wenn kein Mitglied widerspricht. Über die Form der Beschlussfassung entscheidet der Vorsitzende.

      (5) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. Bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen ist die Niederschrift vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen und unverzüglich allen Mitgliedern zuzuleiten.

      (6) Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und an den Aufsichtsrat gerichtete Erklärungen in Empfang zu nehmen.

      § 10 Geschäftsordnung und Änderung der Satzungsfassung

      (1) Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.

      (2) Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.

      § 11 Vergütung

      (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung von jährlich 8.000,00 EUR zuzüglich 500,00 € Sitzungsgeld.

      (2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat.

      (3) Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats ihre Auslagen und die auf ihre Vergütung zu entrichtende Umsatzsteuer. Sie stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats Versicherungsschutz, insbesondere in Form einer Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) zur Absicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit, und technische Unterstützung in einem für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit angemessenen Umfang zur Verfügung.

      V. Hauptversammlung

      § 12 Ort und Einberufung

      (1) Die Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer Niederlassung der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt.

      (2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.

      § 13 Teilnahme an der Hauptversammlung

      (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung bei der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank oder bei einer anderen in der Einberufung angegebenen Stelle hinterlegen und sie bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung gilt auch dann als bei einer der genannten Stellen bewirkt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.

      (2) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Vollmachten, die der Aktionär der Gesellschaft oder einem von ihr benannten Stimmrechtsvertreter zuleitet, können auch auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg erteilt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmachten werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht. Die Wahrnehmung der Vollmacht durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist ausgeschlossen, wenn ihr keine Einzelweisung zugrunde liegt.

      § 14 Vorsitz in der Hauptversammlung

      (1) Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung ein anderes vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre.

      (2) Der Versammlungsleiter leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung.

      § 15 Beschlussfassung, Übertragung

      (1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend eine größere Mehrheit vorschreiben.

      (2) Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.

      (3) Die Hauptversammlung darf auszugsweise oder vollständig in Ton und Bild übertragen werden. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Die Form der Übertragung ist in der Einberufung bekannt zu machen.

      VI. Jahresabschluss, Gründungskosten

      § 16 Jahresabschluss

      (1) Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Frist die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang (Jahresabschluss) sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen.

      (2) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, können sie einen die Hälfte übersteigenden Teil des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen, bis die Hälfte des Grundkapitals erreicht ist.

      § 17 Gründungskosten

      (1) Die Kosten der Gründung der Gesellschaft (Gerichtsgebühren, Veröffentlichungskosten, Notarkosten, sowie ggf. Vergütung für vorbereitende Beratungstätigkeit) bis zu höchstens 20.000,00 EUR gehen zu Lasten der Gesellschaft.

      (2) Die vorstehende Regelung kann erst 30 Jahre nach Eintragung der Gesellschaft gestrichen werden.“


      Bericht des Vorstandes zum Bezugsrechtsausschluss

      Mit der Neufassung der Satzung ist in § 4 Abs. 6 der Satzung ein Genehmigtes Kapital vorgesehen. Dieses bleibt inhaltlich hinter der bisherigen Regelung in § 4 der Satzung zurück, welcher von der ordentlichen Hauptversammlung am 17. Juni dieses Jahres beschlossen wurde und sieht nicht mehr allgemein, sondern nur in den nachfolgend genannten drei Fällen die Möglichkeit eines Ausschlusses des gesetzlichen Bezugsrechtes der Aktionäre vor:

      Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Hierbei handelt es sich um Spitzenbeträge, die auf Grund der Festlegung des Kapitalerhöhungsbetrags und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses entstehen.

      Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses auch im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrates in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen im Bereich des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft gegen Überlassung von Aktien der EOP Biodiesel AG erwerben zu können. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, neue Aktien der EOP Biodiesel AG einem Verkäufer als Gegenleistung für Unternehmensbeteiligungen anzubieten. Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer interessanter Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die Veräußerung oftmals nicht Geld, sondern Aktien. Im Wettbewerb um attraktive Beteiligungen können sich daher Vorteile ergeben, wenn einem Verkäufer als Gegenleistung neue Aktien der EOP Biodiesel AG angeboten werden können. Um von solchen Akquisitionsgelegenheiten Gebrauch machen zu können, muss die Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Die Möglichkeit der Überlassung von Aktien zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen kann sich zudem gegenüber der Hingabe von Geld als die günstigere, liquiditätsschonende Finanzierungsform für die Gesellschaft erweisen und liegt damit auch im Interesse der Aktionäre. Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen oder aber auch internationalen Markt kurzfristig und flexibel auf derartige Angebote reagieren. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Einsatz dieses Instruments notwendig ist und ob der Wert der neuen EOP Biodiesel AG-Aktien in angemessenem Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Unternehmens oder der zu erwerbenden Beteiligung an einem Unternehmen steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft festgelegt. Mit einem Betrag von insgesamt bis zu € 1 000 000 sieht die vorgeschlagene Ermächtigung für den Fall der Ausnutzung für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen mit Bezugsrechtsausschluss einen erforderlichen Rahmen vor, der erst es der Gesellschaft ermöglicht, in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben, soweit es im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft liegt. Zurzeit gibt es keine konkreten Akquisitionsvorhaben, deren Durchführung eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen mit Bezugsrechtsausschluss erfordert. Im Falle der konkreten Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand der Hauptversammlung darüber berichten.

      Die Ermächtigung sieht schließlich vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Falle einer Barkapitalerhöhung das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen kann, wenn die Aktien an einer Börse gehandelt werden und die Kapitalerhöhung zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und die Aktien zudem zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses ist in §§ 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehen. Sie versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und durch die marktnahe Preisfestsetzung einen hohen Ausgabebetrag und damit eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird eine Platzierung nahe am Börsenkurs ermöglicht, so dass der bei Bezugsrechtsemissionen übliche Abschlag entfällt. Der für die Ermächtigung vorgesehene Betrag entspricht der gesetzlich vorgeschriebenen Grenze von 10 % des Grundkapitals. Die Verwaltung wird im Falle der Ausnutzung dieser Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Erhöhung des Grundkapitals einen etwaigen Abschlag des Ausgabepreises gegenüber dem Börsenpreis möglichst gering halten und auf voraussichtlich höchstens 3 %, jedenfalls aber auf höchstens 5 % beschränken. Damit wird sichergestellt, dass eine wirtschaftliche Verwässerung des Anteilsbesitzes der Aktionäre allenfalls in sehr geringem Unfang eintritt. Bei einem solchen Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe der neuen Aktien nahe am Börsenkurs darf die Barkapitalerhöhung im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 10 % des dann bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Dies trägt den Bedürfnissen der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung. Im Hinblick auf den liquiden Markt, der mit der beabsichtigten Einbeziehung aller Aktien in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse angestrebt wird, wie auch die Zahl der im Streubesitz gehaltenen Aktien ist zu erwarten, dass Aktionäre zur Aufrechterhaltung ihrer Beteiligungsquoten Aktien zu annähernd vergleichbaren Konditionen am Markt erwerben können.


      Punkt 3

      Vorratsbeschluss zur Einberufung sowie den Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes

      Am 1. November 2005 wird das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechtes (UMAG) in Kraft treten. Damit wird das in Deutschland übliche System der Hinterlegung zugunsten einer Anmeldung und eines stichtagsbezogenen Nachweises und die damit verbundenen Frist für die Hauptversammlung neu geregelt werden. Um das formale Auseinanderfallen zwischen den Bestimmungen der Satzung und der anstehenden gesetzlichen Neuregelung zu verhindern, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, einen Vorratsbeschluss zu fassen, den der Vorstand zur Eintragung im Handelsregister anzumelden hat, wenn die betreffenden Regelungen des UMAG in Kraft getreten sind.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

      (1) §§ 12 und 13 der Satzung (neu) werden nach Inkrafttreten des UMAG wie folgt abgeändert:
      㤠12 Ort und Einberufung
      (1) Die Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer Niederlassung der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt.
      (2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.
      (3) Die Hauptversammlung wird mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre anzumelden haben (vgl. § 13 Abs. 1), einberufen.
      § 13 Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechtes
      (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist bei der Gesellschaft oder einer in der Einberufung bezeichneten Stelle schriftlich oder per Telefax anmelden.
      (2) Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist, soweit die Aktien in einem Depot verbucht sein sollten, ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich, im übrigen jedoch die Vorlage von Dokumenten, welche den Anteilsbesitz dokumentieren. Für den Zeitpunkt, auf den sich der Nachweis beziehen muss, und dessen Vorlage gelten die gesetzlichen Fristen.
      (3) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Vollmachten, die der Aktionär der Gesellschaft oder einem von ihr benannten Stimmrechtsvertreter zuleitet, können auch auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg erteilt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmachten werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht. Die Wahrnehmung der Vollmacht durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist ausgeschlossen, wenn ihr keine Einzelweisung zugrunde liegt.“

      (2) Der Vorstand wird angewiesen, die geänderten §§ 12 und 13 der Satzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die betreffenden Regelungen des UMAG in Kraft getreten sind.


      Punkt 4

      Beschlussfassung nach dem Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz

      Am 1. Juli 2005 ist das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz (VorstOG) in Kraft getreten. Nach der Neuregelung in § 286 Abs. 5 HGB kann die Hauptversammlung beschließen, dass die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 7 HGB für börsennotierte Gesellschaften nunmehr vorgesehene individuellen Angabe zur Vergütung jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes unterbleibt. Der Beschluss kann sich auf ein Jahr, höchstens aber auf fünf Jahre ab dem Beschluss der Hauptversammlung beziehen und bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

      Gemäß der mit dem Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz eingeführten Ermächtigung in § 286 Abs.5 HGB wird beschlossen, dass die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 7 HGB verlangten Angaben im Anhang des Jahresabschlusses unterbleiben. Der Beschluss gilt bereits für den Anhang des am 1. Juli 2005 begonnenen Geschäftsjahres und auch der folgenden Geschäftsjahre, und zwar bis einschließlich der Angaben im Anhang des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres 2009/2010.

      Teilnahme an der Hauptversammlung

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung in ihrer derzeit gültigen Fassung spätestens am Freitag, dem 19. August 2005, bei der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar oder einer zur Entgegennahme von Aktien befugten Wertpapiersammelbank während der üblichen Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort hinterlassen:

      Im Falle der Hinterlegung bei einem Notar oder einer Wertpapiersammelbank sind die von diesen ausgestellten Hinterlegungsbescheinigungen spätestens am Montag, dem 22. August 2005, bei der Gesellschaft
      EOP Biodiesel AG, 16928 Falkenhagen, Am Hünengrab 9

      einzureichen.

      Dem Erfordernis der Hinterlegung ist auch genügt, wenn die Aktien mit Zustimmung der Hinterlegungsstelle vom letzten Hinterlegungstag bis zur Beendigung der Hauptversammlung bei einem anderen Kreditinstitut gesperrt gehalten werden.

      Die aufgrund der Hinterlegung ausgestellten Eintrittskarten dienen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechtes. Stimmkarten werden gegen Vorlage der Eintrittskarten beim Einlass zur Hauptversammlung ausgegeben. Die Ausübung des Stimmrechtes kann durch einen Bevollmächtigen – auch durch eine Vereinigung von Aktionären – erfolgen. Für die Hauptversammlung benennt die Gesellschaft einen Stimmrechtsvertreter.

      Anträge von Aktionären

      Anträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG können an folgende Adresse übersandt werden:
      EOP Biodiesel AG, 16928 Falkenhagen, Am Hünengrab 9, Telefax 033986/50599



      Falkenhagen, im Juli 2005

      EOP Biodiesel AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 23.07.05 13:09:33
      Beitrag Nr. 12 ()
      22.07.2005, 15:51 Uhr

      Berichtigung - Bundesregierung will Biodiesel anteilig besteuern


      Berlin – Das Pressezentrum des Deutschen Bundestages hat am 08. über die Pläne der Bundesregierung zur Besteuerung von Biodiesel informiert. In der Mitteilung heißt es, Biodiesel in Reinform werde durch die seit 2004 geltende völlige Steuerbefreiung mit 15 Cent pro Liter überfördert. Das IWR hat am 11. Juli in einer Tickermeldung darüber berichtet.

      Zwischenzeitlich hat das Pressezentrum des Deutschen Bundestages seine Originalmeldung korrigiert. In der Berichtigung heißt es: „In unserer Meldung "Regierung will Biodiesel künftig anteilig besteuern" vom 8. Juli muss es im zweiten Satz korrekt heißen: Biodiesel in Reinform werde durch die seit 2004 geltende völlige Steuerbefreiung in Höhe von 5 Cent pro Liter (nicht 15 Cent), Biodiesel als Beimischung in Höhe von 10 Cent pro Liter überfördert".
      Avatar
      schrieb am 23.07.05 15:02:08
      Beitrag Nr. 13 ()
      Würde mich auch sehr wundern, wenn sich
      angesichts der über 150
      Milliarden progostizierter Neuverschuldung der öffentlichen Haushalte
      (Staat, Bundesländer, Kommunen, Landkreise) der Staat sich diese Milliarden €
      Steuerbefreuung (= Subvention !) durch die Finger gehen lassen würde.

      Ich wette, die Erhöhung der Besteuerung von Biodiesel etc wird mit der neuen Regierung kommen.
      Avatar
      schrieb am 25.07.05 09:35:06
      Beitrag Nr. 14 ()
      Immer langsam. Bauernverband und CSU haben selten gegensätzliche Positionen. Sogar der wirklich irrwitzige Solarwahn wird deshalb (und nur deshalb) von der Union noch unterstützt.

      Mal abgesehen davon, dass die Erhebung der angedachten Steuer auf Biodiesel gar nicht so verkehrt wäre.
      Avatar
      schrieb am 25.07.05 10:45:45
      Beitrag Nr. 15 ()
      Die Bauern haben von der Explosion des Dieselpreises (des Biodiesel-Konkurrenten) relativ wenig,
      wenn man den entsprechenden Publikationen glauben darf:
      Der Rapspreis ist nicht annährend deutlich gestiegen.

      Die deutliche Margenausweitung aufgrund des Dieselpreisanstiegs landet
      hauptsächlich beim Treibstoffhandel, sprich den Ölkonzernen und deren Tankstellenketten.
      Avatar
      schrieb am 25.07.05 12:41:16
      Beitrag Nr. 16 ()
      Das Posting ist in mehrfacher Hinsicht Unsinn, was ich von Dir eigentlich so nicht gewohnt bin.

      1. Die Bauern haben sehr wohl erheblich an Biodiesel verdient. Der Rapspreis ist zwar nicht (stark) gestiegen, dafür wurden die angebauten Flächen erheblich ausgeweitet. Für diese Flächen bekommen die Bauern zudem Stillegungsprämien und erzielen wegen Fruchtwechsel für den Folgeanbau höhere Erträge. Das ist auch der Grund, dass die Rapspreise über einen längeren Zeitraum nicht erheblich steigen. Was wiederum für Biodiesel spricht.

      2. Die EOP betreibt einträgliche eigene Tankstellen.

      Wie es auch kommt, die 5C/l werden es ohnehin nicht rausreißen.
      Avatar
      schrieb am 25.07.05 13:35:13
      Beitrag Nr. 17 ()
      [posting]17.334.079 von Istanbul am 25.07.05 12:41:16[/posting]2. Die EOP betreibt einträgliche eigene Tankstellen.

      der betrieb bzw. der ausbau des tankstellennetzes beträgt aber keine priorität bei eop.
      sind die etwa nicht sehr rentabel?

      ansonsten ist die eop in einem wachsenden markt tätig. allerdings mit einer extrem ungünstigen finanzierungsstruktur.
      Avatar
      schrieb am 25.07.05 13:57:46
      Beitrag Nr. 18 ()
      @Istanbul:

      Selten, das mir ein Fachkundiger "Unsinn" vorwirft.

      Ich muß deinen Behauptungen widersprechen, denn Sie decken sich nicht mit den vorliegenden Zahlen,
      die von dem entsprechenden Fachverband UFOP (Union zur Förderung von Oel-
      und Proteinpflanzen e. V.) kommuniziert wurden.

      Zu deinen Aussagen, die "angebauten Flächen wurde erheblich ausgeweitet".
      Die Ausweitung geschah bis 2002 (1,297 Mio ha Rapsanbaufläche),
      dann gab es in 2003 einen Rückgang auf 1,25 Mio ha und in 2004 ein Wachstum um 3,6% auf 1,26 Mio ha.
      Siehe http://www.ufop.de/1637.htm und Pressemitteilung des Verbands.
      Auch für diese Jahr wird ein Wachstum in der Region 4 bis 6 Prozent prognostiziert.
      Selbst Ende diesen Jahres wird also nicht die Anbaufläche des Jahres 2002 erreicht.

      Man darf Rapsanbaufläche nicht mit Rapsverarbeitungskapazität (Mühlen
      und Pressen) oder Biodieselkapazität verwechseln:
      Mittlerweile wird ein Großteil des in Deutschland verarbeiteten Rapssaate aus dem Ausland importiert.

      Im 2. Halbjahr des vergangenen Jahres sank der Rapsdurchschnittspreis
      "um 13 Prozent" auf "etwa 190,00 EUR je Tonne.
      Für 2006 lauten die Kontrakte jedoch bereits auf 230 € je Tonne.
      http://www.ufop.de/download/mi_07_05.pdf
      D.h. der Ankaufspreis für EOP verteuert sich um ca. 25 Prozent gegenüber 2.Hj 2004.


      2) Meines Wissens hat EOP die Tankstellen veräußert.
      Ich kann sie auch nicht mehr auf der Homepage finden.

      Daher ist für die Profitabilität der EOP im wesentlichen

      - der Ankaufpreis für Rapssaat
      und
      - die Biodiesel-Abgabepreise ab Werk ausschlaggebend.

      Der Biodiesel-Abgabepreis ist jedoch in den vergangenen 12 Monaten nicht annährend
      so stark gestiegen, wie der Tankstellenpreis für Biodiesel. (siehe http://www.ufop.de/3740.htm)
      Avatar
      schrieb am 25.07.05 17:00:48
      Beitrag Nr. 19 ()
      1. Den typischen Schweinezyklus-Höhepunkt als Basis zu nehmen, ist: Unsinn. Seit 1990 ist die Anbaumenge erheblich von 722.000 ha auf 1,3 Mio ha gestiegen. Fast der gesamte Anstieg geht auf das Konto Biodiesel. Dazu kommt noch der zusätzliche Ertragsanstieg pro ha. Wenn das nicht erheblich sein soll ...

      Guckste Google:
      http://www.google.com/search?q=cache:UdBXGnFjeokJ:www.baywa.…

      2. Mit dem Verkauf der Tankstellen magste Recht haben, ich bin da auf keinem aktuellen Stand.

      3. Damit haste ebenfalls Recht:

      Daher ist für die Profitabilität der EOP im wesentlichen
      - der Ankaufpreis für Rapssaat
      - die Biodiesel-Abgabepreise ab Werk ausschlaggebend.

      Und wie die sich entwickeln, können wir lange rumrätseln.
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 12:49:11
      Beitrag Nr. 20 ()
      Gerade eben gelesen,
      EOP will noch in diesem Monat über Privatplazierung an die Börse. Aus 3,3 Mio Aktien will man rund 20 Mio Euro erlösen ...
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 17:42:56
      Beitrag Nr. 21 ()
      Und wo haste das gelesen?
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 23:15:20
      Beitrag Nr. 22 ()
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 23:17:30
      Beitrag Nr. 23 ()
      Avatar
      schrieb am 01.09.05 23:27:02
      Beitrag Nr. 24 ()


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