Doppelte Haushaltsführung und Heirat - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 12.05.05 09:34:52 von
neuester Beitrag 13.05.05 14:02:27 von
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Freund und Freundin leben und arbeiten an 2 verschiedenen Orten (ca. 150km entfernt). Jetzt heiraten diese und sind Mann und Frau und erklären die bestehende Wohnung der Frau zur gemeinsamen Hauptwohnung. Mann meldet auch seinen ersten Wohnsitz um und seine bestehende Wohnung an seiner Arbeitsstätte wird zum zweiten Wohnsitz.
Liegt steuerlich gesehen jetzt eine doppelte Haushaltsführung vor? Denn der zweite Wohnsitz des Mannes ist ja nicht beruflich begründet, sondern war vorher schon da und ist erst durch ein privates Ereignis (Heirat) zum zweiten Wohnsitz geworden. Andererseits ist ja auch Ehe und Familie besonders geschützt und der gemeinsame Lebensmittelpunkt steht ausser Frage.
Bin für einschlägige Präzedenzfälle/Urteile dankbar.
Liegt steuerlich gesehen jetzt eine doppelte Haushaltsführung vor? Denn der zweite Wohnsitz des Mannes ist ja nicht beruflich begründet, sondern war vorher schon da und ist erst durch ein privates Ereignis (Heirat) zum zweiten Wohnsitz geworden. Andererseits ist ja auch Ehe und Familie besonders geschützt und der gemeinsame Lebensmittelpunkt steht ausser Frage.
Bin für einschlägige Präzedenzfälle/Urteile dankbar.
Habe auch dieses Problem.
Nur hat meine Freundin zwei Kinder und arbeitet - was deren möglicher Umzug natürlich noch erschwert.
Wäre auch an Präzedenzfällen/BFM Urteilen interessiert.
Nur hat meine Freundin zwei Kinder und arbeitet - was deren möglicher Umzug natürlich noch erschwert.
Wäre auch an Präzedenzfällen/BFM Urteilen interessiert.
Habe im Bekanntenkreis das gleiche Problem!
Entscheidung des Finanzbeamten steht noch aus!
Da in meinem Fall beide berufstätig sind, greift für mich als WK-Argument "Erwerbung, Sicherung, Erhaltung" der Einnahmen aus §19 EStG!
Aber eine glasklare Entscheidung hierzu fehlt mir auch noch!
Entscheidung des Finanzbeamten steht noch aus!
Da in meinem Fall beide berufstätig sind, greift für mich als WK-Argument "Erwerbung, Sicherung, Erhaltung" der Einnahmen aus §19 EStG!
Aber eine glasklare Entscheidung hierzu fehlt mir auch noch!
Ob das Ganze so durch geht, liegt am Gusto des Sachbearbeiters im Finanzamt. Liegt der Hauptwohnsitz, bei dem sich dein privates Leben abspielt, weiter von deinem Arbeitsplatz entfernt, kannst du für maximal 2 Jahre die Kosten für die Miete der 2. Wohnung als Werbungskosten geltend machen. Ich würde in deinem Fall sagen, Probieren geht über Studieren.
Sicherheitshalber nochmal zur Klärung: Beide sind vor der Heirat und auch nach der Heirat berufstätig.
@Bommes: Probieren kostet leider ersteinmal Geld, nämlich die Zweitwohnungssteuer, die nach dem Ummelden des ersten Wohnsitz für die dann zur "Zweitwohnung gewordene" Wohnung zu berappen sind (In dem konkreten Fall schlappe 500 Euronen). Und die möchte ich doch nicht einfach so ausgeben
@Bommes: Probieren kostet leider ersteinmal Geld, nämlich die Zweitwohnungssteuer, die nach dem Ummelden des ersten Wohnsitz für die dann zur "Zweitwohnung gewordene" Wohnung zu berappen sind (In dem konkreten Fall schlappe 500 Euronen). Und die möchte ich doch nicht einfach so ausgeben
Die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ist völlig unabhängig von der Heirat. Es kommt nur auf die das örtliche Auseinanderfallen von Lebensmittelpunkt und Arbeitsort an und natürlich auf das Vorliegen von 2 Wohnungen an.
PS: Die 2-Jahresfrist wurde abgeschafft.
PS: Die 2-Jahresfrist wurde abgeschafft.
tja, m.E. liegt hier leider keine doppelte Haushaltsführung vor, da die Begründung des doppelten Haushalts aus privaten Gründen (Umzug in die Wohnung der Freundin/Frau) veranlasst ist und nicht umgekehrt (also durch den Job). Aber ich lass mich gerne eines Besseren belehren, sehe aber leider schlechte Chancen, sorry.
Gruß, ISchlich
Gruß, ISchlich
EStG § 9 Werbungskosten
(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch ....
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus
beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und
zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung
beibehalten wird. 2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn
der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand
unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
<3>Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen
Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine
Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. 4Zur Abgeltung der
Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von
0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des
eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. 5Nummer 4 Satz
3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. 6Aufwendungen für
Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer
Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt;
(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch ....
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus
beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und
zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung
beibehalten wird. 2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn
der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand
unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
<3>Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen
Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine
Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. 4Zur Abgeltung der
Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von
0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des
eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. 5Nummer 4 Satz
3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. 6Aufwendungen für
Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer
Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt;
Die bestehende Wohnung des Mannes am Arbeitsort ist mE "aus beruflichem Anlass begründet". Der berufliche Anlass für die Begründung dieses Haushalts entfällt nicht dadurch, dass aus privatem Anlass (Eheschließung) irgendwo ein gemeinsamer Hausstand der Eheleute begründet wird. Für die Begründung des gemeinsamen Haushalts der Eheleute wird kein beruflicher Anlass verlangt.
Der eigene Hausstand wird an dem Ort unterhalten, wo das Ehepaar seine gemeinsame Wohnung hat.
Ich meine, dass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gegeben sind, denn der Mann ist außerhalb des Ortes, in dem er (zusammen mit der Ehefrau) einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt und wohnt am Beschäftigungsort. Die Gründe, aus welchen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird, sind unerheblich. Es kann sich auch um private Gründe handeln.
Der eigene Hausstand wird an dem Ort unterhalten, wo das Ehepaar seine gemeinsame Wohnung hat.
Ich meine, dass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gegeben sind, denn der Mann ist außerhalb des Ortes, in dem er (zusammen mit der Ehefrau) einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt und wohnt am Beschäftigungsort. Die Gründe, aus welchen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird, sind unerheblich. Es kann sich auch um private Gründe handeln.
Danke Nataly!
Für alle mit dem gleichen Problem:
Hier ist ausserdem noch ein ganz guter Link, den ich bei meiner Suche gefunden habe.
http://www.steuerbar.de/themen/heirat_und_steuern/
Für alle mit dem gleichen Problem:
Hier ist ausserdem noch ein ganz guter Link, den ich bei meiner Suche gefunden habe.
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