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    gewerbliche-Selbständige Einkünfte - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.11.01 19:46:37 von
    neuester Beitrag 19.11.01 20:55:28 von
    Beiträge: 11
    ID: 507.325
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      Avatar
      schrieb am 18.11.01 19:46:37
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe eine große Bitte an die hier versammelten Experten.

      gebt mir bitte Hilfestellung bei dem folgenden Problem.
      Mir wurde in der Steuererkl. 1998, zugestellt im November des letzten Jahres, bestätigt, daß meine Einkünfte selbständiger Art sind. Vorher hatte ich ein paar Fragen und Rückfragen des Finanzamtes beatwortet.


      Nun zu meinen Fragen: Wielange ist diese Einstufung gültig? Kann sie revidiert werden? Ich wurde soeben in den Zuständigkeitsbereich eines anderen(neuen!) Finanzamtes übergeben, können die das neu aufrollen?

      Vielen Dank
      Ste
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 20:40:38
      Beitrag Nr. 2 ()
      Für 1998 ist die Frage geklärt.Für spätere Zeiträume kann sich die Frage erneut stellen und wird möglicherweise anders beantwortet. Anscheinend zweifelst du selbst an der Richtigkeit der Entscheidung im ESt-Bescheid 1998?
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 21:26:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      Du solltest prüfen, ob der 98er Bescheid unter dem Vorbehaltsvermerk nach § 164 AO ergangen ist. Falls ja, könnte theoretisch eine Betriebsprüfung ganz anders entscheiden, auch wenn Sie erst viele Jahre später durchgeführt wird. Richtig ist jedoch, daß die Frage für jedes Veranlagungsjahr neu geprüft werden kann.

      Fehlt ein Vorbehaltsvermerk, bist Du zumindest für 1998 definitiv aus dem Schneider.

      Gruß

      Stoxfish
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 22:19:23
      Beitrag Nr. 4 ()
      Vielen Dank, Nataly und Stoxfish!
      Ich bin nur in sofern unsicher, als ich nicht weiß, ob nicht doch irgendwann eine Riesennachzahlung auf mich zukommt.
      Beunruhigt hat mich der Einwand von Stoxfish, in der Erklärung 1998 steht wortwörtlich:

      der Bescheid ist nach §165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig.
      Er ist nach §164 Abs. 2 AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung bleibt bestehen.


      Die Änderung bezieht sich wohl darauf, daß ich den ursprünglichen Bescheid, habe ändern lassen. Dort stand noch:

      der Bescheid ist nach §165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig.
      Er ergeht nach §164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

      Beziehen sich diese § direkt auf die Entscheidung gewerblich-selbständig oder sind das mehr allg. §, wie mein Steuerberater sagte. Die würden sich in jeder Steuererklärung von Selbständigen finden!?

      Gruß
      Ste
      Avatar
      schrieb am 19.11.01 00:32:02
      Beitrag Nr. 5 ()
      Quatsch.....§ 164 Abs. 1 AO war bis vor ca. einem Jahr bei einem Selbständigen das untrügliche Zeichen dafür, dass eine Betriebsprüfung ansteht (wohlgemerkt: falls der Vorbehalt bei der Einkommensteuer -die USt ist sowieso unter Vorbehalt- steht.)...Das müsste auch DEIN Steuerberater wissen.. Spätestens dann, wenn du im nächsten Jahr, aber mit aller Sicherheit, wenn du im dritten Jahr den Vorbehaltsvermerk in der ESt stehen hast, kannst Du mit 90%iger Sicherheit davon ausgehen, dass bald jemand an deine Tür klopfen wird.....
      ...bis vor einem Jahr, weil seitdem auch Betriebsprüfungen ohne vorherige Vorbehaltsfestsetzungen stattfinden...ratet mal warum wohl....auch dein Stb weiss dass, schließlich gibt es welche, die buchen auf einmal ganz anders, nachdem die Vorbehalte auf den ESt-Bescheiden stehen......

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      Avatar
      schrieb am 19.11.01 00:32:41
      Beitrag Nr. 6 ()
      bei manchen soll im dritten Jahr der Vorbehaltsfestsetzung sich schon dein doppelt so hoher Gewinn wie im Erstjahr ergeben haben......
      Avatar
      schrieb am 19.11.01 00:47:13
      Beitrag Nr. 7 ()
      den § 165 AO (VORLÄufig) findest du mittlerweile auf jedem Steuerbescheid.... in den Erläuterungen zur Festsetzung muß zur Gültigkeit des Vorläufigkeitsvermerks ausdrücklich bezeichnet sein, worauf er sich bezieht.......(in allen Fällen hinsichtlich laufender Verfassungsbeschwerden wegen......1000 Verfahren....dort nachlesen.)
      -
      den § 164 AO findest du in Schätzungsfällen, oder dort wo noch die eine oder andere Frage zu klären ist...
      Wurde eine § 164 AO Veranlagung geändert, und blieb der Vorbehalt bestehen....dann riechts bereits im Erstjahr des Vorbehalts gewaltig....
      --->im zweiten stinkts dann zum Himmel
      und im dritten -ist´s wie am 23.Dezember.... dann steht das
      Christkind vor der Tür.....
      ============================
      im übrigen besagt auch eine endgültige Veranlagung gar nichts hinsichtlich der Bestandskraft der einzelnen Besteuerungsgrundlagen (wohlgemerkt in Bestandskraft erwächst immer nur die STEUER ! nicht die einzelnen Besteuerungsgrundlagen, will heißen.....Ob die Selbständig oder nichtselbständig, freiberufl. oder gewerblich drauf schreiben....die Steuer aber -zufällig- richtig ist, weil sie noch andere kompensierende Fehler gemacht haben, oder der Steuereingangsbetrag nicht erreicht wurde spielt dabei keine Rolle......
      =================
      was sind den die konkreten Konsequenzen:...
      haben sie dich nach § 18 EStG veranlagt...bist aber gewerblich § 15 EStG, dann hast du dich um deine Tarifermäßigung (Steuerhöchstsatz ist bei gewerblichen niedriger als bei freiberuflern) beschissen....
      aber konsequenterweise dann wohl erstmal Gewerbsteuer gespart (wurde bisher nicht festgesetzt....)
      --> kommt einer drauf, dann kriegst du auf alle fälle noch eine Gewerbesteuerfestsetzung, weil hier noch gar keine festsetzung vorliegt, aber eine zu machen wäre.....Folge...Verjährungsfrist verlängert sich auf sieben JAHRE!!!!!!
      ------
      bleiben immer noch die Änderungsvorschriften nach der AO
      und die sind auch nicht ohne §§ 173 AO......neue Tatsache...
      stimmen deine Angaben nicht, die zur freiberufl.einstufung geführt haben oder tauchen neue Entscheidungsgründe auf (falsche Angaben bei der Gewerbeanmeldung, bzw. eine solche unterlassen, wie groß ist dein Handelsanteil, vergleichbarer Beruf i.S.d.§ 18 EStG aufgeführten Tätigkeiten ??? Ausbildung und Qualifizierung ?????
      ist der dem Finanzamt geschilderte Tätigkeitsablauf, Angestelltenzahl, Art und Ausbildung der Angestellten ???? an einer gewerblichen GdbR beteiligt ? wirklich so...
      es gäbe tausend Gründe.....
      --nicht einmal die in § 18 EStG genannten Berufsgruppen können sich sicher sein......(Architektenbüro mit hundert Angestellten...mehreren Mio.-Umsätzen IST GEWERBLICH.....!)...
      Will dir keine Angst machen....aber.....
      bei dir steht ja ohnehin alles unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, ist also jederzeit auch ohne Begründung änderbar.........
      Avatar
      schrieb am 19.11.01 08:16:56
      Beitrag Nr. 8 ()
      Vielen Dank, zwrecht! Da bringt sich jemand tatsächlich um die halbe Nacht wegen meinem Problem (meines Problems?).
      So ganz habe ich noch nicht alles verstanden, ist noch etwas früh, aber das sieht mir doch so aus, als ob ich bald mal bei meinem Stb vorsprechen sollte. Vielleicht liegt auch ein Wechsel an. Insgesamt fühle ich meine schlimmsten Befürchtungen bestätigt. Nochmals vielen Dank! Gruß Ste

      P.S. Sag` mir doch bitte noch, wo ich die § und Urteile nachlesen kann!
      Avatar
      schrieb am 19.11.01 09:57:53
      Beitrag Nr. 9 ()
      @stephen: Grosses Lob für zwrecht: Er hat die Problematik voll aufgezeigt. Die §§ kannst du in der Abgabenordnung (AO) und im Einkommensteuergesetz (EStG) nachlesen.Beide Gesetze gibt es in der Buchhandlung als kostengünstige Taschenbuchausgaben. Bin allerdings nicht sicher, ob du aus den §§ schlau wirst.
      Avatar
      schrieb am 19.11.01 19:25:02
      Beitrag Nr. 10 ()
      Schön formuliert, Nataly! Daran habe ich auch so meine Zweifel. LOL!! Werde erst mal im Internet schauen.

      Vielleicht hat noch jemand Interesse an einem guten Link
      bzgl. der Abgabenordnung:

      http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/fin/ao/index.ht…


      Die mich betreffenden §en


      § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
      (1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne daß dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

      (2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalles, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

      Nach diesem § 164(2) ist der Bescheid geändert. Mien Gott, das bedeutet wohl, daß ich das wg. 164 (2) durfte!

      Gruß
      Ste
      Avatar
      schrieb am 19.11.01 20:55:28
      Beitrag Nr. 11 ()
      Man behält sich Änderungen vor, die Sache ist noch nicht abschließend geprüft. Wie zwrecht zutreffend gesagt hat, ist der § 164 AO in deinem Fall gefährlich (der 165 steht in allen ESt-Bescheiden).


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