checkAd

    Bewerbungskosten, hier Fahrtkosten -> NATALY - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.12.01 22:20:09 von
    neuester Beitrag 11.01.02 13:36:30 von
    Beiträge: 16
    ID: 524.590
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 602
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 19.12.01 22:20:09
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo NATALY,

      wenn ich im Rahmen einer Bewerbung vorstellig werde,
      bekomme ich meine Fahrkosten manchmal ersetzt,
      bei New Ekonomie-Klitchen meistens nicht.

      Anzusetzen sind meines Wissens 0,58 DM für die gesamte Strecke ( Hin- plus Rückfahrt )

      Fall 1:

      Ich bekomme exakt diesen Betrag ( 0,58 DM mal Strecke )

      Dies muß dann wohl ( als Einnahme ) versteuert werden, korrekt?


      Fall 2:

      Ich bekomme weniger, zum Beispiel den Preis einer Bahnfahrt.

      Was ist in diesem Fall zu tun ?


      Fall 3:

      Ich guck in die Röhre, sprich bekomme nix.

      Dann kann ich eben die 0,58 DM mal Gesamtstrecke
      steuermindernd geltend machen, stimmts ?



      Wie immer schönen Dank im Voraus !


      Grüße Thetan
      Avatar
      schrieb am 19.12.01 23:03:58
      Beitrag Nr. 2 ()
      Im Jahr 2000 sind bei Benutzung eines eigenen Autos pauschal 52 Pfennig pro gefahrenen km (DM 1,04 Je Entfernungs-km)anzusetzen.
      Fall 1: Wenn dir der (potentielle) Arbeitgeber Kostenersatz gewährt, ist das steuerfrei (Keine Einnahmen, sondern steuerfreier Kostenersatz).
      Fall 2: Wenn dir die Bahnfahrt ersetzt wird und du bist mit der Bahn gefahren, dann liegt steuerfreier Kostenersatz vor, wie in Fall 1.
      Bist du mit dem Auto gefahren und es wird dir nur Bahn ersetzt, dann berechnest du die Autkosten (DM 0,52 x gefahrene km), von diesem Betrag ziehst du die erstattete Summe ab, der Rest sind Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit.
      Fall 3: Du bekommst nichts. Dann sind alle entstandenen und nicht erstatteten Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

      Übrigens: Die Fahrtkosten sind zwar idR der größte Posten, vergiß aber nicht den Verpflegungsmehraufwand, nämlich:
      bei einer Abwesenheit von
      mindestens 8 Stunden: 10 DM
      mindestens 14 Stunden: 20 DM
      24 Stunden: 46 DM

      Vergiß auch nicht Kleinigkeiten wie:
      Unterbringungskosten bei mehrtägigen Reisen, Aufwendungen für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Telefon,Telefax, Taxi,Garage, Parkplatz
      All dies kann natürlich auch steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden, steuerfreier Kostenersatz ist natürlich von deinen Kosten abzuziehen.
      Avatar
      schrieb am 19.12.01 23:08:25
      Beitrag Nr. 3 ()
      P.S.: Für manche Dinge bekommst du keine Belege (z.B. Parkuhr). Da helfen nur Eigenbelege, die du dir selbst ausstellst.
      Avatar
      schrieb am 20.12.01 11:09:21
      Beitrag Nr. 4 ()
      Tausend Dank, NATALY !!!!

      So werde ich verfahren.

      Hier noch eine Anmerkung zu einem verwandten Thema:

      Wenn mir der Arbeitgeber nun zum Bleistift für Samstagsarbeit die Fahrtkosten erstattet, so sind diese
      Beträge auf der Lohnsteuerkarte wiederzufinden.

      Werde diese Fahrten nun bei den Werbungskosten
      ( Anlage N ) auch angegeben, sodaß diese sich
      mit den zusätzlichen Einnahmen wieder kompensieren ?


      Grüße Thetan

      P.S. schöne Weihenacht wünsche ich !
      Avatar
      schrieb am 20.12.01 12:38:14
      Beitrag Nr. 5 ()
      Es trifft zu, dass der Arbeitgeber dir die Kosten für Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung steuerfrei erstatten kann. Wenn er dies tut, muss er diese Leistungen auf der LSt-Karte vermerken. Damit soll erreicht werde, dass der Arbeitnehmer diese Kosten, die ihm ja erstattet wurden (so dass ihm diese Kosten im Ergebnis gar nicht entstanden sind) nicht als Werbungskosten geltend machen kann.Sollte dein Arbeitgeber dir steuerfreie Leistungen gewähren (es gibt übrigens auch noch andere steuerfreie Leistungen: z.B. steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit,steuerfreie Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung), dann darfst du in Höhe dieser steuerfreien Leistngen keine Werbungskosten (bzw. bei der Krankenversicherung: keine Sonderausgaben) geltend machen.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      JanOne
      3,9700EUR +3,66 %
      Heftige Kursexplosion am Montag?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 20.12.01 13:31:19
      Beitrag Nr. 6 ()
      @NATALY

      Ah jetzt ja !

      Die Angaben auf der LST-Karte gehen also in die Rechnung garnicht ein.


      Du solltest ein Buch schreiben !


      Grüße Thetan
      Avatar
      schrieb am 20.12.01 14:17:31
      Beitrag Nr. 7 ()
      Leider hat "Onkel Konz" schon einige gute Bücher geschrieben(1000 ganz legale Steuertricks; Der Kleine Konz)und im übrigen soll es so sein, dass in Deutschland eh schon zuviel steuerrechtliche Literatur veröffentlicht wird.
      Im Übrigen hast du richtig erkannt, dass die steuerfreien Leistungen nicht im Bruttolohn auf der LSt-Karte erscheinen.
      Avatar
      schrieb am 20.12.01 23:01:58
      Beitrag Nr. 8 ()
      @NATALY
      schon mal Gedanken über das Rechtsberatungsgesetz gemacht?
      Marc Aurel
      Avatar
      schrieb am 21.12.01 10:33:13
      Beitrag Nr. 9 ()
      @MarcAurel: Du meinst sicher §§ 1 Abs. 1,8 RBerG. Das RBerG ist zwar nicht einschlägig für die Steuerberatung, im StBerG finden sich jedoch ähnliche Vorschriften (§§ 5,160 StBerG). Diese Vorschriften setzen jedoch eine geschäftsmäßige Rechtsberatung (Hilfe in Steuersachen) voraus, die bei mir nicht vorliegt. Insoweit: No problem.
      Avatar
      schrieb am 21.12.01 11:22:01
      Beitrag Nr. 10 ()
      @Marc Aurel:
      P.S.: Sonst müsste man das Forum "Recht & Steuern" schließen. Übrigens hat der BGH vor kurzem auch für verschiedene Rechtsberatungs-Sendungen im Fernsehen entschieden, dass sie nicht gegen das RBerG verstoßen.
      Avatar
      schrieb am 21.12.01 16:03:59
      Beitrag Nr. 11 ()
      Marc Aurel,

      laß mir man die NATALY in Ruhe !

      Der NATALY kannst Du so schnell nichts vormachen...

      Also immer den Ball flach halten, gelle !
      Avatar
      schrieb am 11.01.02 01:29:17
      Beitrag Nr. 12 ()
      BERICHTIGUNG:
      Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann der Arbeitgeber NICHT steuerfrei ersetzen.
      ---
      Zulässig ist nur ein Ersatz bei gleichzeitiger Pauschalversteuerung, deswegen stehen diese Beträge dann auch auf der Lohnsteuerkarte. Diese Kosten dürfen nämlich dann nicht von der Steuer abgesetzt werden (wurden ja begünstigt = pauschalversteuert ersetzt).
      Avatar
      schrieb am 11.01.02 11:38:06
      Beitrag Nr. 13 ()
      @zwrecht:
      Hier gibt es einen Unterschied zwischen den LSt-Karten 2000 und 2001:
      LSt-Karte 2000, Zeile 18:"Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte"
      LSt-Karte 2001, Zeile 18:"Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte"
      Für 2001 wird daher die Berichtigung akzeptiert.
      Avatar
      schrieb am 11.01.02 11:54:32
      Beitrag Nr. 14 ()
      Ich war etwas voreilig mit meiner Antwort:
      Die LSt-Karten 2001 und 2002 enthalten folgende Zeile 17:
      "Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte"
      sowie folgende Zeile 18:
      "Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte"
      Danach besteht für den Arbeitgeber sowohl die Möglichkeit zu steuerfreien Leistungen als auch die Möglichkeit zu pauschalbesteuerten Leistungen.
      Oder habe ich Unrecht?
      Avatar
      schrieb am 11.01.02 12:33:31
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hi :)
      Zeile 17 bezieht sich auf § 3 Nr. 34 EStG bezüglich der Steuerfreiheit von Zuschüssen
      des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen
      des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen
      Verkehrsmitteln in Linienverkehr
      gezahlt werden...

      Zeile 18 bezieht sich auf § 40 EStG, wenn der Arbeitgeber Zuschüsse zu den Kraftfahrzeugkosten
      des Arbeitnehmers
      für Fahrten Wohnung/Arbeit zahlt. Der Arbeitgeber trägt dann die
      pauschale Lohnsteuer mit 15 %, wenn er überhaupt bereit ist, solche Kosten zusätzlich
      zum geschuldeten Arbeitslohn zu übernehmen...
      Gruß
      AliHau:)
      Avatar
      schrieb am 11.01.02 13:36:30
      Beitrag Nr. 16 ()
      OK. Danke, AliHau:)


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Bewerbungskosten, hier Fahrtkosten -> NATALY