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    HILFE: Steuer-/ Nebenkosten -Problem - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.12.01 17:10:00 von
    neuester Beitrag 30.12.01 11:02:54 von
    Beiträge: 13
    ID: 527.488
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      Avatar
      schrieb am 29.12.01 17:10:00
      Beitrag Nr. 1 ()
      hallo,

      habe ein problem mit meiner lohnsteuer 2000 (bischen spät, gell *grins*).

      habe eine eigentumswohnung zur vermietung gekauft (ist vermietet).
      jetzt meine frage: kann ich in den nebenkosten für das finanzamt auch die "rücklagen" drin lassen, oder muß ich diese rausrechnen??? (das geld ist ja eigentlich nicht weg, wird nur angespart - nach meinem verständnis)
      bei einer renovierung, die aus den rücklagen bezahlt wird, wäre somit nichts mehr anzugeben (praktisch schon verteilt auf jahre) und ich müßte nur noch den betrag, der fehlt extra eintragen.
      ODER ich lasse die rücklagen immer draußen und gebe bei einer renovierung den vollen renovierungsbetrag an!?

      der fall ist aktuell, da das haus gestrichen wurde!!

      was ist richtig? wie wird´s aktzepiert???

      bin für jede hilfe dankbar!


      chio
      Avatar
      schrieb am 29.12.01 17:23:04
      Beitrag Nr. 2 ()
      Du hast doch für das Streichen eine Rechnung bekommen? Nehmen wir an, du hast dafür DM 10.000 bezahlt, dann sind das in dem Jahr, in dem du die Rechnung bezahlt hast, Werbungskosten in Höhe von DM 10.000.
      P.S.: Was meinst du mit "Nebenkosten"?
      Avatar
      schrieb am 29.12.01 17:32:03
      Beitrag Nr. 3 ()
      ich mein damit meine "werbungskosten" die ich in der anlage V eintrage.

      das mit der rechnung ist richtig, aber meine rechnung ist gesplittet: damit meine ich, dass die hälfte aus den rücklagen bezahlt wird und die andere hälfte habe als rechnung bekommen.

      die frage ist nun, ob rücklagen überhaupt in die anlage V eingetragen werden dürfen, oder ob ich diese aus meiner nebenkostenabrechnung von der hausverwaltung (diese ist inkl. rücklagen) rausrechnen muß??
      Avatar
      schrieb am 29.12.01 17:46:51
      Beitrag Nr. 4 ()
      In deinem Fall würde ich dringend dazu raten, die Anlage V von einem Steuerberater machen zu lassen, jedenfalls die erste. Danach kannst du das Schema übernehmen und die Anlage V selber ausfüllen.
      Avatar
      schrieb am 29.12.01 17:49:48
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zahlungen in die Rücklage sind jedenfalls keine Werbungskosten. WK sind aber die Ausgaben z.B. für das Streichen. Ob die Mittel dafür aus deinen Zahlungein die Rücklage stammen, interssiert nicht. aber nachdem dir alles so unklar ist, solltest du für den Anfang das Geld für einen StB nicht scheuen.

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      Avatar
      schrieb am 29.12.01 18:35:11
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo,

      dummes Zeug - man braucht doch dafür keinen teuren Steuerberater !

      mail mir, wenn Du Fragen hast:

      tradezocker@gmx.de
      Avatar
      schrieb am 29.12.01 19:10:17
      Beitrag Nr. 7 ()
      hallo,

      also so unklar ist mir das mit der steuer nicht - im übrigen hatte ich mal einen steuerberater anfangs genommen (wurde mir zum glück bezahlt). da hab´ ich gemerkt, dass das nur geld macherei ist! beispiel: der berater hats mir ausgerechnet, aber ich hab´s danach trotzdem anders eingetragen (wollte ein bischen mehr raus holen - prinzip: entweder klappts oder nicht)...und siehe da: der finanzbeamte hat mir alles wieder so zusammengerechnet und aufgestellt, dass er auf exakt den gleichen betrag wie der steuerberater kam. seitdem liste ich alle rechnungen einfach auf und wenn ich was vergesssen haben sollte, ist´s immer noch billiger als der berater..sorry..kleinanleger mit kleinen rechnungen :-)

      aber zu meinem problem: rücklagen gehören somit nicht in die anlage v, ODER ???
      ich lass sie vielleicht einfach drin -wenn´s gestrichen wird auch ok...aber interessieren würd´s mich trotzdem!!!


      also, weiß jemand was darüber?? hier gibts doch sicherlich auch leute mit eigentum-wohnungen????

      außerdem: wenn man sich gegenseitig helfen kann mit diesen infos, kann ich mir doch den berater sparen *grins*

      wär nett wenn mir jemand, oder auch den anderen die es interessiert, helfen könnte


      danke im voraus

      chio
      Avatar
      schrieb am 29.12.01 19:40:22
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo,

      alle Kosten, die im Zusammenhang mit der vermieteten Wohnung stehen können steuerlich berücksichtigt werden. Also auch die Rücklagen! Wenn es sich um eine Eigentümergemeinschaft mit Verwalter handelt, kommst du an die Rücklage nicht mehr ran. Sie dient als Vorsorge für Reparaturen, Instanthaltung usw. Wenn die Kosten nicht komplett aus der Rücklage bezahlt wurden, sondern zusätzlich noch eine Umlage verlangt wurde, so ist die Umlage auch Kosten und kann steuerlich berücksichtigt werden.
      Was bei der Rücklage zu beachten ist, ist daß diese nicht dem Mieter aufgebürdet werden darf!!! Diese darf nicht in der Mieter oder in den Nebenkosten enthalten sein. Sie dient nämlich der Werterhaltung des Objektes und dies kommt dem Eigentümer zugute und nicht dem Mieter.
      Avatar
      schrieb am 29.12.01 20:20:20
      Beitrag Nr. 9 ()
      Ich zitiere nachfolgend aus den Einkommensteuer-Richtlinien zu § 21 EStG, H 161 zum Stichwort Werbungskosten:
      "Nach Wohnungseigentumsgesetz an Verwalter gezahlte Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind erst bei Verausgabung dieser für Erhaltungsmaßnahmen als Werbungskosten abziehbar (BFH vom 26.1.1988 -BStBl. II S. 577).
      Mirawo hat also nicht Recht.
      Avatar
      schrieb am 29.12.01 20:56:53
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo NATALY

      du hast Recht, habe mit deinem Hinweis etwas dazugelernt. Danke. Hier nun auch noch ein Link zum nachlesen.

      http://www.augustinowski.com/abc_weg/werbungskosten.htm

      Sorry
      Avatar
      schrieb am 30.12.01 00:53:07
      Beitrag Nr. 11 ()
      SUPER !!!

      vielen dank! dann hab´ ich das schon richtig gedacht!

      ist schon besser, wenn die lohnsteuer richtig ausgefüllt ist, dann gehen die net so ins detail *grins*


      also nochmals: danke!!!!!!!!!!!!!1


      gruß und guten rutsch

      chio
      Avatar
      schrieb am 30.12.01 11:01:01
      Beitrag Nr. 12 ()
      @chio: Du kannst also den vollen Betrag der Renovierungskosten als WK geltend machen, sowohl den Betrag, der aus der Rücklage stammt, als auch den Betrag, den du dazu gezahlt hast (war wohl nicht genug Knete in der Rücklage?).
      P.S.: Mit "Lohnsteuer" haben die Einkünfte aus Vermietung allerdings nichts zu tun. Offiziell gibt es seit längerem auch keinen "Lohnsteuerjahresausgleich" mehr, jetzt gibt es die "Antragsveranlagung".
      Avatar
      schrieb am 30.12.01 11:02:54
      Beitrag Nr. 13 ()
      @chio: Deine Überlegung, dass der Fiskalknecht (die Steuertussi) eher "abhakt", wenn die Est-Erklärung korekt ausgefüllt ist, trifft zu.


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