Spekulationssteuer & Eigentumswohnung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 20.01.00 21:32:13 von
neuester Beitrag 01.09.01 15:23:15 von
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Ist es bei der Steuererklärung theoretisch möglich, einen Teil des Spekulationsgewinnes mit dem Kauf einer Eigentumswohnung oder Haus zu verrechnen?
Ich meine dies letztens schonmal irgendwo gelesen zu haben, kann es mir nur nicht so recht vorstellen.
Und wie sieht es mit dem Neukauf eines Computers für mich als Privataktionär aus? Abschreibung ohne weiteres möglich?
Vielen Dank für eure Antworten...
Ich meine dies letztens schonmal irgendwo gelesen zu haben, kann es mir nur nicht so recht vorstellen.
Und wie sieht es mit dem Neukauf eines Computers für mich als Privataktionär aus? Abschreibung ohne weiteres möglich?
Vielen Dank für eure Antworten...
Den Computer als "Aktionärs-Werkzeug" steuerlich abzusaetzen geht afaik nur, wenn der Computer NACHWEISLICH weitestgehend ausschließlich für das Brokerage genutzt wird.
Hallo germanasti,
mit dem Gegenrechnen ist das so eine Sache.
Grundsätzlich ist ein Kauf einer Eigentumswohnung zur Vermietung eine Einkunft aus Vermietung
und Verpachtung. Bei einem vollständig selbstgenutzten Wohnobjekt wird dieser Punkt nicht
angerührt, in dem Fall sind auch keine großen steuermindernden Geschichten möglich.
Wenn es selbstgenutzt ist, kannst Du normal Eigenheimzulage beantragen.
Aber wenn es fremdgenutzt (vermietet) ist, dann kannst Du damit Dein Gesamteinkommen verringern,
aber die Möglichkeiten hierfür sind schlechter geworden.
Den Computer für das Brokerage abzuschreiben, dass ist heftig, wie schon BetaLoop schrieb.
Ein genauer Nachweis ist erforderlich, da hat man besser ein Megadepot, keinen Job etc. etc.
Wahrscheinlicher ist das Absetzen des Computers für den normalen Job.
Da muß der Nachweis für die notwendige und häufige Nutzung auch erbracht werden.
Zusätzlich verschicken die Finanzämter regelmäßig Belege, in denen dann nach der
Computerausstattung gefragt wird. Das muß man dann wissen, was da reingehört.
Nur ein Beispiel: Familie mit einem oder mehr Kindern (zw. 9-18 Jahren);
Wenn in so einem Fall nur 1 PC im Haushalt ist, dann geht der nette Beamte schon ohne
langes Lesen von einem Spielcomputer aus, ein weiterer Rechner müßte meist her.
Von diesen verbessernden Bedingungen existieren noch eine Menge.
Ich rate wie immer, einen guten Steuerberater aufzusuchen, bevor eine Immobilie zur
Selbstnutzung oder/und zur Vermietung überhaupt schon plant.
Der astrale Hammer ist das Haus für Eltern und die erwachsenen Kinder.
Kommt häufig vor, und keiner geht noch vor Planung einer Menge Geld wegen zum
Steuerberater.
Nun ja.
Hendrik
mit dem Gegenrechnen ist das so eine Sache.
Grundsätzlich ist ein Kauf einer Eigentumswohnung zur Vermietung eine Einkunft aus Vermietung
und Verpachtung. Bei einem vollständig selbstgenutzten Wohnobjekt wird dieser Punkt nicht
angerührt, in dem Fall sind auch keine großen steuermindernden Geschichten möglich.
Wenn es selbstgenutzt ist, kannst Du normal Eigenheimzulage beantragen.
Aber wenn es fremdgenutzt (vermietet) ist, dann kannst Du damit Dein Gesamteinkommen verringern,
aber die Möglichkeiten hierfür sind schlechter geworden.
Den Computer für das Brokerage abzuschreiben, dass ist heftig, wie schon BetaLoop schrieb.
Ein genauer Nachweis ist erforderlich, da hat man besser ein Megadepot, keinen Job etc. etc.
Wahrscheinlicher ist das Absetzen des Computers für den normalen Job.
Da muß der Nachweis für die notwendige und häufige Nutzung auch erbracht werden.
Zusätzlich verschicken die Finanzämter regelmäßig Belege, in denen dann nach der
Computerausstattung gefragt wird. Das muß man dann wissen, was da reingehört.
Nur ein Beispiel: Familie mit einem oder mehr Kindern (zw. 9-18 Jahren);
Wenn in so einem Fall nur 1 PC im Haushalt ist, dann geht der nette Beamte schon ohne
langes Lesen von einem Spielcomputer aus, ein weiterer Rechner müßte meist her.
Von diesen verbessernden Bedingungen existieren noch eine Menge.
Ich rate wie immer, einen guten Steuerberater aufzusuchen, bevor eine Immobilie zur
Selbstnutzung oder/und zur Vermietung überhaupt schon plant.
Der astrale Hammer ist das Haus für Eltern und die erwachsenen Kinder.
Kommt häufig vor, und keiner geht noch vor Planung einer Menge Geld wegen zum
Steuerberater.
Nun ja.
Hendrik
Hallo germanasti,
mit der Verrechnung geht das nicht. Zwei Szenarien:
a) Spekulationsgewinne...
sind, da sonstige Einkünfte, nicht mit negativen Vermietungs- und Verpachtungseinkünften verrechenbar (§ 23 EStG). Gleiches gilt für Spekulationsverluste.
b) Wenn Du Spekulationsverluste z.B. aus Aktien hast, kannst Du die mit Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Immobilien verrechnen.
Kurzfassung!
mit der Verrechnung geht das nicht. Zwei Szenarien:
a) Spekulationsgewinne...
sind, da sonstige Einkünfte, nicht mit negativen Vermietungs- und Verpachtungseinkünften verrechenbar (§ 23 EStG). Gleiches gilt für Spekulationsverluste.
b) Wenn Du Spekulationsverluste z.B. aus Aktien hast, kannst Du die mit Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Immobilien verrechnen.
Kurzfassung!
Also bitte keine halben Schlauheiten, Halbschlaue verlieren meist doppelt bei der Steuer, da sie glauben Sie können alles. Der Dumme und der ganz Schlaue gehen zum Berater.
Wen es wirklich interessiert, wie man mit Immobilien 1. STEUER SPART und
2. GELD VERDIENT,
dem empfehle ich das Buch: "Reich werden mit Immobilien" von Dr. Rainer Zitelmann. Bitte laßt Euch von dem reißerischen Titel nicht blenden, daß Buch ist eher anspruchsvoll und ein Ratgeber.
Wen es wirklich interessiert, wie man mit Immobilien 1. STEUER SPART und
2. GELD VERDIENT,
dem empfehle ich das Buch: "Reich werden mit Immobilien" von Dr. Rainer Zitelmann. Bitte laßt Euch von dem reißerischen Titel nicht blenden, daß Buch ist eher anspruchsvoll und ein Ratgeber.
Hallo germanasti, csahdoc und Dalai,
völlig richtig, das wollte ich nicht anders sagen. Meine Ausführungen gaben keinen Anspruch
auf Vollständigkeit. Wer mit Immobilien Steuern sparen will (eigen- oder fremdgenutzt) wird sich
wohl exorbitant schlau machen müssen oder muß einen Steuerprofi konsultieren.
Natürlich werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht mit Spekulationssteuern verrechnet.
Spekulationsgewinne (Veräußerungsgewinne...) ab 1000 DM erhöhen das zu versteuernde Einkommen regelmäßig.
Und negative Einkünfte aus V&V können das zu versteuernde Einkommen reduzieren.
Miteinander geht niemals.
Dann noch eine ungenaue Erläuterung, der Kauf einer Eigentumswohnung zur Weitervermietung kommt
nicht pauschal in die Einkunftsart V&V. Vielmehr ergeben sich dadurch eine Reihe von Beträgen, die
sowohl als positive und als negative Summen in die Berechnung der Einkünfte aus V&V zukänftig und im
Anschaffungsjahreinfließen.
Nicht das einer auf die Idee kommt, dass man sein Haus mal nett komplett als Verlust reinschreibt, das
wäre natürlich Schwachsinn. (Es klang nur fast so in meinem letzten Posting.)
Dalei,
ich habe meine Bedenken damit, dass jemand, der sonst noch nie mit Steuern was am Hut hatte, mit
Hilfe eines Buches seine Steuererklärung in Bezug auf Immobilien selbst machen kann und sollte.
Aber es gibt findige Leute und tatsächlich inkompetente Steuerberater, also wer was lesen will, der
kann das natürlich tun.
Schön, dass noch einer für "Recht und Ordnung" sorgt, in dieser Community wird nicht nur Frontrunning
mit nachfolgenden "Lemmingen" (Internet- u. Biotechaktien) betrieben (versuchsweise), nein auch die
Steuergeschichten sind meist schon (fast) illegal.
Man denkt leicht, dass das Finanzamt nichts weiß nichts hört und nichts sieht.
Wir geben uns eben Mühe.
Hendrik
völlig richtig, das wollte ich nicht anders sagen. Meine Ausführungen gaben keinen Anspruch
auf Vollständigkeit. Wer mit Immobilien Steuern sparen will (eigen- oder fremdgenutzt) wird sich
wohl exorbitant schlau machen müssen oder muß einen Steuerprofi konsultieren.
Natürlich werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht mit Spekulationssteuern verrechnet.
Spekulationsgewinne (Veräußerungsgewinne...) ab 1000 DM erhöhen das zu versteuernde Einkommen regelmäßig.
Und negative Einkünfte aus V&V können das zu versteuernde Einkommen reduzieren.
Miteinander geht niemals.
Dann noch eine ungenaue Erläuterung, der Kauf einer Eigentumswohnung zur Weitervermietung kommt
nicht pauschal in die Einkunftsart V&V. Vielmehr ergeben sich dadurch eine Reihe von Beträgen, die
sowohl als positive und als negative Summen in die Berechnung der Einkünfte aus V&V zukänftig und im
Anschaffungsjahreinfließen.
Nicht das einer auf die Idee kommt, dass man sein Haus mal nett komplett als Verlust reinschreibt, das
wäre natürlich Schwachsinn. (Es klang nur fast so in meinem letzten Posting.)
Dalei,
ich habe meine Bedenken damit, dass jemand, der sonst noch nie mit Steuern was am Hut hatte, mit
Hilfe eines Buches seine Steuererklärung in Bezug auf Immobilien selbst machen kann und sollte.
Aber es gibt findige Leute und tatsächlich inkompetente Steuerberater, also wer was lesen will, der
kann das natürlich tun.
Schön, dass noch einer für "Recht und Ordnung" sorgt, in dieser Community wird nicht nur Frontrunning
mit nachfolgenden "Lemmingen" (Internet- u. Biotechaktien) betrieben (versuchsweise), nein auch die
Steuergeschichten sind meist schon (fast) illegal.
Man denkt leicht, dass das Finanzamt nichts weiß nichts hört und nichts sieht.
Wir geben uns eben Mühe.
Hendrik
Recht hat er der Hendrik! Mein Buchtip war aber nur für die eine Anregung, die sich mit Immobilien ernsthaft beschäftigen wollen, um z.B. eben u.a. Steuern zu sparen.
Hallo germanasti,
deine Frage bzgl. der Verrechnung von Speku-Gewinnen mit V+V-Verlusten habe ich kürzlich mit unserem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer besprochen. Es ist nach neuester Rechtsprechung nicht möglich (auf Wunsch benenne ich dir die entsprechenden Gesetzestexte bzw. §§). Die sog. horizontale Verrechnung (d.h. Verrechnung der einzelnen Einkunftsarten untereinander) ist ja generell beschnitten worden. Aber m.W. war eine derartige Verrechnung auch auch vor der Steuerrechtsänderung nicht möglich gewesen.
Aber ich würde in jedem Fall einen qualifizierten Steuerberater/Wirtschaftsprüfer befragen, bevor du dich zum Kauf entscheidest.
Viele Grüße
redninja
deine Frage bzgl. der Verrechnung von Speku-Gewinnen mit V+V-Verlusten habe ich kürzlich mit unserem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer besprochen. Es ist nach neuester Rechtsprechung nicht möglich (auf Wunsch benenne ich dir die entsprechenden Gesetzestexte bzw. §§). Die sog. horizontale Verrechnung (d.h. Verrechnung der einzelnen Einkunftsarten untereinander) ist ja generell beschnitten worden. Aber m.W. war eine derartige Verrechnung auch auch vor der Steuerrechtsänderung nicht möglich gewesen.
Aber ich würde in jedem Fall einen qualifizierten Steuerberater/Wirtschaftsprüfer befragen, bevor du dich zum Kauf entscheidest.
Viele Grüße
redninja
Dieser thread ist zwar uralt, aber derartige Fragen sind ja immer wieder aktuell. Die Verrechnung von Verlusten aus Spekulationsgeschäften ist und war schon immer und ohne jeden Zweifel nicht (!!!) verrechenbar mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten, wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung privater Immobilien.
hallo germanisti
zu der Absetzbarkeit von Computern.
Nach der neueren Rechtsprechung kann man Computer entsprechend dem beruflichem Nutzungsanteil anteilig über die Laufzeit (ab 2001 3 Jahre)abschreiben und die Afa als Werbungskosten geltend machen.
Alleridngs ist dies von Bundesland zu Bundesland (Finanzgerichte) noch unterschiedlich und eine höchstrichterliche Entscheidung (BFH) steht noch aus.
Die FA verfahren hier unterschiedlich. Manche wollen einen Ausdruck über die Vorhanden Programme, andere verschicken einen Fragebogen und wieder andere erkennen das ganze voll an (je nach Sachbearbeiter).
Ich würde die AK über 3 Jahre verteilen und voll ansetzten. Wenn das FA nicht mitmacht, kann man sich immer noch mit 50% zufrieden geben.
gruß spacecowboy
zu der Absetzbarkeit von Computern.
Nach der neueren Rechtsprechung kann man Computer entsprechend dem beruflichem Nutzungsanteil anteilig über die Laufzeit (ab 2001 3 Jahre)abschreiben und die Afa als Werbungskosten geltend machen.
Alleridngs ist dies von Bundesland zu Bundesland (Finanzgerichte) noch unterschiedlich und eine höchstrichterliche Entscheidung (BFH) steht noch aus.
Die FA verfahren hier unterschiedlich. Manche wollen einen Ausdruck über die Vorhanden Programme, andere verschicken einen Fragebogen und wieder andere erkennen das ganze voll an (je nach Sachbearbeiter).
Ich würde die AK über 3 Jahre verteilen und voll ansetzten. Wenn das FA nicht mitmacht, kann man sich immer noch mit 50% zufrieden geben.
gruß spacecowboy
Habe mich schon gewundert, warum du über Spekulationsgewinne was wissen willst. Dann habe ich das Datum der Threaderöffnung gelesen. Hat sich für dich wohl erledigt. Wie ist deine neue Sozialwohnung?
Wenn man eine Eigentumswohnung mit Verlust verkauft, kann der Verlust unter umständen mit Speku-Gewinnen verrechnet werden, nämlich dann, wenn die Eigentumswohnung innerhalb der für Immobilien geltenden Speku-Frist mit Verlust verkauft wird.
@all
weiß jemand wie bei Immobilien innerhalb der 10jahres-Frist der verkaufswert ermittelt wird, wenn sich der Verkäufer z.b. noch für 5 Jahre den Nießbrauch behält.
Bsp. Kaufpreis 300.000
Verkaufspreis 400.000
das wären Spekugewinn von 100 tdm
Käufer zahlt aber nur 320.000 wegen Nisßbrauchbehalt.
Spekugewinn nur 20.000 ??
Gruß specunia
weiß jemand wie bei Immobilien innerhalb der 10jahres-Frist der verkaufswert ermittelt wird, wenn sich der Verkäufer z.b. noch für 5 Jahre den Nießbrauch behält.
Bsp. Kaufpreis 300.000
Verkaufspreis 400.000
das wären Spekugewinn von 100 tdm
Käufer zahlt aber nur 320.000 wegen Nisßbrauchbehalt.
Spekugewinn nur 20.000 ??
Gruß specunia
Wie kann der Verkaufspreis 400.000,00 DM sein, wenn der Käufer nur 320.000,00 DM zahlt und umgekehrt. Wenn Du meinst, dass der Verkehrswert 400.000,00 DM beträgt, d.h., dass Gebäude ist ohne Nießbrauch 400.000,00 DM wert und aufgrund des Nießbrauchs werden nur 320.000,00 DM tatsächlich als Kaufpreis vereinbart, ist die Lösung nahe.
Denn maßgebend ist nur der im notariellen Vertrag angegebene Verkaufspreis; hier also 320.000,00 DM.
Denn maßgebend ist nur der im notariellen Vertrag angegebene Verkaufspreis; hier also 320.000,00 DM.
@flexwheeler
danke für die schnelle Antwort.
Es waren zwei Vergleichsbeispiele für alternative Handlungsweisen; der Verkehrswert ist immer der gleiche wie Du sagst.
Ich war mir hier unsicher mit der Bewertung weil z.B. bei Schenkungen durchaus ein Nießbrauchsbehalt den Schenkungswert für die Steuer verändert.
Gruß specunia
danke für die schnelle Antwort.
Es waren zwei Vergleichsbeispiele für alternative Handlungsweisen; der Verkehrswert ist immer der gleiche wie Du sagst.
Ich war mir hier unsicher mit der Bewertung weil z.B. bei Schenkungen durchaus ein Nießbrauchsbehalt den Schenkungswert für die Steuer verändert.
Gruß specunia
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