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    Kündigung einer Lebensversicherung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.01.02 19:30:23 von
    neuester Beitrag 19.01.02 11:24:58 von
    Beiträge: 14
    ID: 536.306
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      Avatar
      schrieb am 17.01.02 19:30:23
      Beitrag Nr. 1 ()
      hallo:)
      möchte gerne vorzeitig aus einer KLV (abgeschlossen vor 6 Jahren) aussteigen
      wüßte gerne ob die Ertäge steuerfrei sind , habe was von 12 Jahren Lauzeit gehört, weiß aber nich ob es sich auf die Vertragsdauer oder auf die Lauzeit bezieht.
      thx:)
      Avatar
      schrieb am 17.01.02 19:37:30
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo!
      Was für Erträge?
      Bei einer Kündigung verlierst Du doch zu viel Geld!
      Leg Sie doch einfach Beitragsfrei.

      Grüsse
      Avatar
      schrieb am 17.01.02 19:42:02
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wenn die Laufzeit weniger als 12 Jahre beträgt, ist der Gewinn nicht steuerbefreit.
      Ich vermute aber, dass Du bei vorzeitiger Kündigung eh keinen Gewinn erzielen wirst.
      Generell gibt es auch die Möglichkeit die Versicherung zu beleihen oder beitragsfrei zu stellen (hab ich bei mir letzt Woche im Kleingedruckten gelesen).
      Aber es kommt wohl immer auf den EInzelfall an, was sinnvoll ist.
      Frag doch mal die Versicherung selbst (?)

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 17.01.02 19:44:31
      Beitrag Nr. 4 ()
      meinte den Rückkaufswert, ob der steuerfrei ist bei vorzeitige Kündigung
      gruss
      chris
      Avatar
      schrieb am 17.01.02 19:49:01
      Beitrag Nr. 5 ()
      Nein, aber du kannst einen Freistellungsauftrag für die Zinseinnahmen stellen, dann wird dir der gesamte Rückkaufswert wenigstens ausbezahlt.

      Je nachdem bei welcher gesellschaft du bist, hast du vielleicht die möglichkeit auch die gesamten kosten zurück zu erhalten. daa gab es erst vor kurzem einen musterfall da die überschussanlegung und kostenfrage bei einer gesellschaft nich nachvollziehbar war.
      (Auch versteckte kosten)
      Wenn du mehr wissen willst, schick mir ne persönliche nachricht. CU FRANK

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      Avatar
      schrieb am 17.01.02 19:58:09
      Beitrag Nr. 6 ()
      also, mein lieber, wegen der details, da halt dich mal an frank.... ich kann dir dazu nur sagen: als mich mir bei meiner klv mal spasseshalber den rückkaufwert ausrechnen lies, da wurde mir fast schwarz vor augen, habe die sache direkt ad acta gelegt - das lohnt sich nie, jeder bankkredit ist billiger ( es sei denn, du kriegst keinen mehr )
      Avatar
      schrieb am 17.01.02 20:04:31
      Beitrag Nr. 7 ()
      Wenn du deine Kapital-LV innerhalb der ersten 12 Jahren auflöst, wirst du von deiner Versicherung eine Info bekommen das das ganze steuerschädlich ist. Im Normalfall mußt wie bei Zinseneinnahmen einen Freistellungsauftrag für die "Zinsen" deiner Versicherung abgeben. Die Versicherungsgesellschaft teilt dir die Höhe des erforderlichen Betrags mit.
      Wenn du die Beiträge im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen in deiner Steuererklärung angegeben hast
      Zum Rückkaufswert: Als Orientierung kannst du davon ausgehen, das als Größenordnung ca. die Beiträge von 1,5 Jahren verloren sind. Kommt immer darauf an, welche Laufzeit du bei Abschluß für deine Versicherung geplant hattest und natürlich, zu welchem Tarif deine Versicherung abgeschlossen worden ist. Auch hier ist im Provisionsbereich einiges an Spielraum gegeben. Bei Abschluß gilt prinzipiell: Konukurrenzangebot vorlegen, auch hier kann man verhandeln.
      Mit Gruß
      Avatar
      schrieb am 17.01.02 20:33:44
      Beitrag Nr. 8 ()
      Speed 2001. Den letzten Absatz solltest Du lieber streichen. Er ist sachlich falsch.

      Richtig ist, daß sie erst nach 12 Jahren steuerfrei ist.
      Richtig ist auch, daß man eine KapitalLV behalten sollte, da sie ja bzgl. Altersvorsorge einen gewissen Sinn ergibt.
      Richtig ist, daß in den ersten Jahren die Verwaltungskosten und Provisionsleistungen abgegolten werden.
      Richtig ist auch, daß man sie beitragsfrei stellen kann.
      Falsch dagegen ist, daß es ein Urteil gab. Richtig dagegen ist, daß die Allianz einem Kunden aus Kulanz seine ganzen Einzahlungen zuückgezahlt hat.
      Falsch dagegen ist auch, daß dieses Verhalten von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich sei.
      Denn wer das Geld hat zu klagen, der bekommt von jeder Gesellschaft die gesamten Einzahlungen ohne Abzug heraus. Bloß mit dem Anwalt drohen muß man erstmal. Fakt ist das die Versicherer Angst vor einem verbindlichen Urteil haben, und Klagen vorzeitig beenden indem sie aus "Kulanz" alles zurückzahlen. Aber Klage einreichen muß man im Nornmalfall erstmal.
      Richtig ist aber auch, daß der Rückkaufswert dennoch versteuert werden muß.

      Greetz
      Avatar
      schrieb am 18.01.02 01:53:52
      Beitrag Nr. 9 ()
      schau mal beim Bund dt. Versicherer oder so ...
      dort steht alles zur Kündigung - hab den Link nur gerade nicht zur Hand BDV oder s.ä.

      Würde wohl KLV beitragsfrei stellen, Laufzeit auf 12 Jahre heruntersetzen und dann auszahlen lassen.

      Jetzige freien Beträge mtl in Fonds stecken, je nach Alter Aktienfonds, Renten, Immo etc.

      Gruß XYZ
      Avatar
      schrieb am 18.01.02 09:01:37
      Beitrag Nr. 10 ()
      Der Bund der Versicherten erstritt ein Urteil zur Kündigung von LVs

      http://www.bundderversicherten.de/Musterklage/Abschlusskoste…
      Avatar
      schrieb am 18.01.02 09:02:25
      Beitrag Nr. 11 ()
      Der Bund der Versicherten erstritt ein Urteil zur Kündigung von LVs

      http://www.bundderversicherten.de/Musterklage/Abschlusskoste…
      Avatar
      schrieb am 18.01.02 20:42:15
      Beitrag Nr. 12 ()
      @ brokaking

      fast vollste Zustimmung. Der Rückkaufswert ist dann steuerpflichtig wenn die eingezahlten Beiträge beim Einkommenssteuer/Lohnsteuerausgleich geltend gemacht wurden.(Dies sollte allerdings der Regelfall sein)


      Gruss pp ;)
      Avatar
      schrieb am 18.01.02 22:51:52
      Beitrag Nr. 13 ()
      Höhere "Rückkaufswerte" und dazu steuerfrei, max. Restlaufzeit 15 Jahre, Rückkaufswert mind. 15.000€ :

      http://www.cash-life.de

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 19.01.02 11:24:58
      Beitrag Nr. 14 ()
      @ brokaking

      "Der Rückkaufswert ist dann steuerpflichtig wenn die eingezahlten Beiträge beim Einkommenssteuer/Lohnsteuerausgleich geltend gemacht wurden.(Dies sollte allerdings der Regelfall sein) "

      Blödsinn !


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