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    300% in 7 Handelstagen TC Unterhaltungselektronik - 500 Beiträge pro Seite (Seite 3)

    eröffnet am 11.03.02 12:43:17 von
    neuester Beitrag 17.03.05 23:46:08 von
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      schrieb am 01.10.03 18:22:47
      Beitrag Nr. 1.001 ()
      Zurück zur Sachlichkeit und dem durch Prof. Hoeren unterstützten, wirklich einzigen Erfolg der Komiker

      OLG Frankfurt/Main
      Urteil vom 23.09.1999, 6 U 74/99 , TV-Werbeblocker


      Tatbestand
      Die Antragsgegnerin vertreibt ein als "Fernsehfee" bezeichnetes Zusatzgerät zum Fernseher, mit dessen Hilfe der Zuschauer seinen Fernsehkonsum auf vielfältige Weise programmiert steuern kann. Zu den angebotenen Funktionen gehört u.a. ein in der Werbung so bezeichneter "TV-Werbeblocker". Hat der Zuschauer diese Funktion gewählt, schaltet sein Fernsehgerät, sobald die laufende Sendung durch Werbung unterbrochen wird, automatisch auf einen anderen, werbefreien Sender. Nach Beendigung der Werbeunterbrechung schaltet das Fernsehgerät ebenfalls automatisch auf den ursprünglich eingeschalteten Sender zurück. Das Umschalten und Zurückschalten wird manuell durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin über den sogenannten RDS-Kanal, der parallel zu den Fernsehprogrammen und unabhängig von diesen sendet, vorgenommen.

      Die Antragstellerin, die einen werbefinanzierten privaten Fernsehsender betreibt, sieht sich durch die "Werbeblocker"-Funktion des von der Antragsgegnerin vertriebenen Gerätes wegen der Gefahr zurückgehender Werbeeinnahmen in ihrem Bestand bedroht. Sie nimmt die Antragsgegnerin daher im Wege des Eilverfahrens wegen Verstoßes gegen §§ 1 UWG, 823 Abs. 1 BGB auf Unterlassung in Anspruch.
      Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 08.04.1999 zurückgewiesen. Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Antragstellerin ihr Unterlassungsbegehren weiter mit dem Antrag,

      der Antragsgegnerin zu untersagen, ein technisches Gerät zu vertreiben und zu bewerben, soweit es dem Fernsehzuschauer ermöglicht, in programmierter Form im voraus im Fernsehen ausgestrahlte Werbung abzuschalten, insbesondere, wenn dies unter der Bezeichnung "TV-Werbeblocker" geschieht.

      Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

      Entscheidungsgründe
      Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.
      Der Vertrieb eines Fernseh-Zusatzgerätes mit der beanstandeten "Werbeblocker"-Funktion verstößt nicht gegen § 1 UWG.
      Das Landgericht hat bereits mit Recht in Frage gestellt, ob dem Verhalten der Antragsgegnerin überhaupt eine Wettbewerbsabsicht im Rechtssinne zugrunde liegt.
      Zwischen den Leistungen, die die Parteien anbieten, besteht schon objektiv kein Wettbewerbsverhältnis. Voraussetzung für ein (abstraktes) Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist, dass die Parteien Waren oder Dienstleistungen jedenfalls verwandter Art vertreiben. Dies ist nur der Fall, wenn die Waren oder Dienstleistungen nach die Verkehrsanschauung so viel Übereinstimmendes haben, dass sie sich mit einer gewissen, wenn auch geringen Wahrscheinlichkeit einander im Absatz behindern (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Rz. 14 Zu § 13 m.w.N.). Ein solches Austauschverhältnis zwischen den sich gegenüberstehenden Leistungen besteht im vorliegenden Fall nicht. Die Leistungen der Parteien ergänzen sich vielmehr in der Weise, dass die Antragsgegnerin ihre Leistung ohne diejenige der Antragstellerin gar nicht erbringen könnte.
      Die Anwendbarkeit von § 1 UWG läßt sich auch unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Betroffenheit der Antragstellerin nicht ohne weiteres daraus herleiten, dass sich die Antragsgegnerin mit dem beanstandeten Verhalten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, dem ein entsprechender Nachteil auf Seiten der Antragstellerin gegenübersteht (so allerdings Landgericht Berlin, Urteil vom 28.05.1999 - 15 O 130/99 -, betreffend ein gegen die Antragsgegnerin geführtes Parallelverfahren). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WRP 98, 973 - Fotovergrößerungen) gehört auch zum Kreis der - unabhängig von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugten - unmittelbar Betroffenen nur derjenige, der zum Verletzer in einem (konkreten) Wettbewerbsverhältnis steht. Dies setzt im Regelfall ebenfalls die zumindest denkbare Möglichkeit voraus, dass die Parteien sich - eventuell auch gerade mit Blick auf die beanstandete Verletzungshandlung - einander im Absatz behindern können. Daran fehlt es hier wiederum wegen der Verschiedenheit der angebotenen Leistungen. Insbesondere liegt auch kein Fall vor, in dem nach der Verkehrsanschauung an sich nicht in einem Austauschverhältnis stehende Leistungen erst durch das beanstandete Verhalten selbst als substituierbar dargestellt werden (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einleitung Rz. 228 m.w.N.).

      Unter diesen Umständen könnte ein konkretes Wettbewerbsverhältnis allenfalls noch mit den - von der Antragstellerin behaupteten - außergewöhnlich schwerwiegenden Auswirkungen des beanstandeten Verhaltens auf die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin begründet werden. Gegen eine derart weit reichende Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften spricht jedoch, dass Behinderungen der unternehmerischen Betätigung auch mit dem allgemeinen Deliktsrecht, nämlich dem von der Rechtsprechung im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB entwickelten Auffangtatbestand des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, abgewehrt werden können.
      Die Frage der Wettbewerbsabsicht kann jedoch - wie es das Landgericht ebenfalls getan an - dahingestellt bleiben. Selbst wenn man die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 1 UWG auf den vorliegenden Sachverhalt unterstellt, fehlt es jedenfalls in der Sache an einem wettbewerbswidrigen Verhalten der Antragsgegnerin im Sinne dieser Vorschrift.

      Die Generalklausel des § 1 UWG gewährt keinen allgemeinen und umfassenden Anspruch für ein Unternehmen, vor etwaigen Beeinträchtigungen von dritter Seite geschützt zu werden. Es gehört im Gegenteil mit zum Wesen des Wettbewerbs, dass sich durch neue Entwicklungen, insbesondere technischer Art, die Bedingungen für die gewerbliche Betätigung ständig ändern, was auch zur Beeinträchtigung der Interessen bestehender Branchen oder Unternehmen führen kann. Dies ist mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts grundsätzlich nicht zu verhindern. Entscheidend für die Beurteilung im Rahmen von § 1 UWG ist vielmehr, ob ein Dritter ein anderes Unternehmen mit Mitteln zu beeinträchtigen sucht, die entweder von der Rechtsordnung im übrigen mißbilligt werden oder aus sonstigen Gründen beanstandenswert ("unlauter") erscheinen. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Senats im vorliegenden Fall zumindest nach dem derzeitigen Kenntnisstand zu verneinen.
      Die Antragsgegnerin verstößt gegen keinerlei Rechtsvorschriften. Sie greift auch weder in die Rundfunkausstrahlung der Antragstellerin ein, noch zwingt sie dem Zuschauer in irgendeiner Weise die Ausblendung von Werbung auf. Vielmehr eröffnet sie ihm die Möglichkeit, durch eigene freie Entscheidung beim Beginn von Werbeausstrahlungen automatisch das Programm wechseln zu lassen. Der Zuschauer selbst verhält sich dabei ebenfalls weder rechts- noch vertragswidrig, da für ihn keinerlei Verpflichtung besteht, sich die Werbung im Fernsehen anzuschauen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von denjenigen Fällen, in denen es dem Publikum erleichtert wird, sich mit entsprechenden Hilfsmitteln den unbefugten Zugang zu fremden Leistungen zu verschaffen (vgl. hierzu etwa Senat NJW 96, 264 - Piratenkarte zur Entschlüsselung von TV-Programmen).
      Die Antragstellerin hat auch keinen "moralischen" Anspruch darauf, dass etwa die Zuschauer, wenn sie schon kostenfrei den redaktionellen Teil ihres Programms sehen, dann auch die Werbung über sich ergehen lassen müssten. Es ist in der Regel Wesensmerkmal der Werbung, dass sie Empfänger erreichen will unabhängig davon, ob diese die Werbung überhaupt zur Kenntnis nehmen wollen oder sogar als belästigend empfinden. Daher muß Werbung immer damit rechnen, dass der ins Auge gefaßte Adressat ihr ausweichen will, was die Werbung wiederum mit verschiedensten Mitteln zu verhindern sucht. Der Zuschauer, der zwar das Programm der Antragstellerin sehen, aber die Werbung vermeiden will, verhält sich also nicht nur nicht rechtswidrig, sondern durchaus legitim. Wenn die Antragsgegnerin versucht, dem Zuschauer die von ihm selbst gewünschte Werbevermeidung effizient unter Anwendung ansonsten rechtmäßiger Mittel zu erleichtern, ist dies jedenfalls im Grundsatz nicht zu beanstanden. Das selbe gilt für die von der Antragsgegnerin gewählte Bezeichnung "TV-Werbeblocker", mit der die in Rede stehende Funktion des Gerätes plakativ, aber zutreffend umschrieben wird.
      Das verfolgte Unterlassungsbegehren läßt sich auch nicht mit den von der Antragstellerin angeführten verfassungsrechtlichen Überlegungen, insbesondere mit der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), rechtfertigen.

      Die Rundfunkfreiheit findet - wie andere Grundrechte auch - im Privatrecht nicht in der Weise unmittelbare Anwendung, dass die Antragsgegnerin etwa direkte Adressatin von Verpflichtungen sein könnte, die sich aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ergeben. Es kann vielmehr im vorliegenden Zusammenhang lediglich um die sogenannte mittelbare Drittwirkung der Grundrechte gehen, die dazu führt, dass insbesondere bei der Auslegung von privatrechtlichen Generalklauseln wie zum Beispiels § 1 UWG die besondere Bedeutung ("Ausstrahlungswirkung") der Grundrechte beachtet werden muß (vgl. speziell für die Rundfunkfreiheit Ricker/Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, B 122 f.). Diese "verfassungsrechtliche Konkretisierung" (so Baumbach/Hefermehl, a.a.O. , Einl. Rz. 93) führt hier jedoch zu keiner anderen als der oben dargestellten Auslegung von § 1 UWG. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf den der Antragstellerin zustehenden individuellen Grundrechtsschutz, sondern auch im Hinblick auf den im Allgemeininteresse bestehenden Schutz der Rundfunkfreiheit als Institution.

      Nachdem der Gesetzgeber sich entschlossen hat, werbefinanzierten Privatrundfunk zuzulassen, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass diejenigen Veranstalter, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und einen Privatsender eingerichtet haben, sich auf einen grundrechtlichen Bestandsschutz einschließlich der Möglichkeit der Werbefinanzierung berufen können. Dabei kann dahinstehen, ob sich dieser individuelle Grundrechtsschutz allein aus Art. 14 GG oder auch aus der individuellen Rundfunkfreiheit der Privatveranstalter ergibt (so Ricker/Schiwy, a.a.O. , B 15. 6; Bonner Kommentar- Degenhardt, Rz. 738 zu Art. 5 a.E.). Dieser grundrechtlich geschützten Position der Antragstellerin sind bei der "verfassungsrechtlichen Konkretisierung" im Rahmen von § 1 UWG jedoch die ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der Antragsgegnerin an ungehinderter unternehmerischer Betätigung und auch das durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zumindest mit einem gewissen Grundrechtsschutz versehene Interesse des Zuschauers gegenüberzustellen, unerwünschte Werbespots zu vermeiden. Die Abwägung dieser Grundrechtspositionen führt im Hinblick auf die bereits oben dargestellten Gesamtumstände wiederum dazu, dass die Antragstellerin den Vertrieb von Geräten mit der beanstandeten "Werbeblocker"- Funktion hinnehmen muß. Insoweit ist nach Auffassung des erkennenden Senats auch von Bedeutung, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand, wie er sich im vorliegenden Eilverfahren ergibt, die von der "Werbeblocker"-Funktion ausgehenden Gefahren für die Werbeeinnahmen für die Antragstellerin als bei weitem nicht so groß eingeschätzt werden können, wie die Antragstellerin selbst es darstellt.
      Zunächst kann nicht abgeschätzt werden, in welchem Umfang die Fernsehzuschauer überhaupt bereit sind` für das Gerät " Fernsehfee" trotz seiner vielfältigen Funktionen - den nicht unerheblichen Kaufpreis von ca. 300, 00 DM sowie die zusätzlich anfallenden Monatsgebühren aufzubringen. Weiter erscheint fraglich, ob die Käufer des Geräts sodann von der "Werbeblocker"- Funktion in nennenswertem Umfang auf die von der Antragstellerin befürchtete Weise Gebrauch machen werden. Mit Hilfe dieser Funktion kann nämlich auch bei der Videoaufzeichnung die Aufnahme während der Werbeeinblendungen unterbrochen werden. Dieser Einsatz des "Werbeblockers", der aus der Sicht des Nutzers sinnvoll ist, weil etwa mit Werbeunterbrechungen ausgestrahlte Spielfilme nach der Aufzeichnung "in einem Stück" angesehen werden können, wird von der Antragstellerin jedoch - mit Recht - nicht beanstandet; denn auch wenn die Werbeeinblendungen mit aufgezeicbnet werden, kann unterstellt werden, dass diese beim Abspielen der Aufzeichnung vom Zuschauer ohnehin regelmäßig durch schnelles Vorspulen übersprungen werden. Dagegen erscheint der Einsatz der "Werbeblocker" - Funktion beim Ansehen einer laufenden Sendung weniger sinnvoll. Denn in diesem Fall wird die Werbeunterbrechung der Sendung lediglich ersetzt durch den vorübergehenden Wechsel auf eine andere, in der Regel bereits laufende Sendung nicht vorhersehbaren Inhalts. Ob diese Art der Pausenüberbrückung so reizvoll ist, dass viele Gerätenutzer von ihr Gebrauch machen werden, muß bezweifelt werden. Jedenfalls wird es sich hierbei nur um solche Fernsehzuschauer handeln, die offenbar ohnehin eine ausgeprägte Abneigung gegenüber Werbesendungen entwickelt haben. Es bestehend erhebliche Zweifel, ob das Abwandern gerade dieser Zuschauerkreise aus der Sicht der werbungtreibenden Wirtschaft überhaupt einen solchen Verlust darstellt, dass die Werbekunden der Antragstellerin zur Zahlung der Werbeentgelte in der bisher verlangten Höhe nicht mehr bereit sein werden.
      Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände erscheint bereits fraglich, ob die Antragstellerin bei einem Vertrieb der beanstandeten Geräte mit "Werbeblocker" - Funktion überhaupt einen Rückgang ihrer Werbeeinnahmen befürchten muß. Von einer ernsthaften Existenzgefährdung kann zumindest nach dem derzeitigen Stand erst recht nicht ausgegangen werden.
      Ein Verbot der "Werbeblocker"- Funktion nach § 1 UWG läßt sich auch nicht mit einer Gefährdung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 2 S. 2 GG) als Institution begründen.
      Es ist grundsätzlich anerkannt, dass im Rahmen von § 1 UWG auch zu berücksichtigen ist, ob und in welchem Ausmaß die beanstandete Maßnahme eine verfassungsrechtlich garantierte Institution in ihrem Bestand gefährdet (z.B. den Bestand der Tagespresse durch "zeitungsähnliche" Anzeigenblätter, vgl. hierzu die Nachweise aus der Rechtsprechung des BGH bei Baumbach/Hefermehl, a.a.O. Rz. 865 zu § 1 UWG aber auch - insoweit eher zurückhaltend - die Entscheidung OLG Stuttgart WRP 98, 525 - Zeitung zum Sonntag). Im vorliegenden Fall wird die Rundfunkfreiheit als Institution durch das Verhalten der Antragsgegnerin jedoch nicht gefährdet.

      Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. E 57, 259, 319 f.) beinhaltet die Rundfunkfreiheit als institutionelles Grundrecht im wesentlichen den Auftrag an den Gesetzgeber, durch eine positive Ordnung sicherzustellen, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet und dass auf diese Weise umfassende Information geboten wird. Dies beruht auf der Erwägung, dass - anders als im historisch gewachsenen Pressewesen - das Rundfunkwesen zumindest auf absehbare Zeit nicht dem freien Spiel der Kräfte überlassen werden darf (a.a.O. S. 323). Wie der Gesetzgeber diese ihm von der Verfassung übertragene Aufgabe erfüllt, ist dabei seine Sache (a.a.O. S. 321). Nachdem er sich für die Zulassung privaten Rundfunks entscbieden hat, gebietet es die institutionelle Rundfunkfreiheit aber, Vorkehrungen zum Schutz dieser Freiheit in diesem Bereich zu treffen (a.a.O. 1. Leitsatz). Denn - wie das Bundesverfassungsgericht in einer weiteren Entscheidung ausgeführt hat (E 73, 118, 155 f.) - stellt gerade der allein werbefinanzierte Privatrundfunk in der Tendenz eine Gefahr für die Rundfunkfreiheit dar.
      Dies zeigt, dass die Rundfunkfreiheit als Institution die Erhaltung der Meinungsäußerung und Meinungsbildung im allgemeinen garantieren, nicht aber den Bestand des privaten Rundfunks und erst recht nicht des werbefinanzierten Rundfunks gewährleisten soll. Vielmehr sind die Privatveranstalter durch die Entscheidung des einfachen Gesetzgebers zugelassen worden und genießen infolge dessen auch - wie oben ausgeführt - den sich daraus ergebenden iudividuellen Grundrechtsschutz. Dadurch allein ist aber der Privatrundfunk noch nicht seinerseits zu einer verfassungsrechtlich geschützten Institution geworden. Unter diesen Umständen ist eine Gefährdung der institutionellen Rundfunkfreiheit durch den beanstandeten "Werbeblocker" schon im Ansatz nicht erkennbar.
      Die Antragsgegnerin greift schließlich nicht rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin ein (§ 823 Abs. 1 BGB). Ein Schutz es Gewerbebetriebs nach dieser Vorschrift wäre - da es sich um einen Auffangtatbestand handelt - ohnehin nur gegeben, wenn man die Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Vorschriften mangels Wettbewerbsabsicht der Antragsgegnerin verneinen wollte. In diesem Fall spricht allerdings alles dafür, die erforderliche Betriebsbezogenheit des Eingriffs zu verneinen; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden (§ 543 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls fehlt es aber an der Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Da auch der betriebsbezogene Eingriff in den Gewerbebetrieb noch nicht dessen Rechtswidrigkeit indiziert, bedarf es in diesem Zusammenhang ebenfalls einer umfassenden Interessenabwägung, die im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB zu dem selben Ergebnis führt wie im Rahmen von § 1 UWG.
      Avatar
      schrieb am 01.10.03 18:38:36
      Beitrag Nr. 1.002 ()
      TC U stellt immer wieder neue Rekorde beim Verhältnis

      "Umsatz (minimal) zu Postings & Leser" (heute rd. 400-500) auf.

      Auf jeden TC U -Boardleser kommen damit sicherlich weniger als 1 Euro TC U-Umsatz.

      Wann gibt es eigentlich wieder einmal eine der spaßigen, immer reichlich
      mit juristischen Fehlern ablaufende HV ?

      Wenn Bertelsmann (RTL, VOX, RTL2 etc) oder ProSieben AG (Pro7, SAT, Kabel1 etc) intelligenter
      wären, würden sie sicherlich die TC U alleine mit HV-Anfechtungsklagen mehrjährig blockieren können.
      Avatar
      schrieb am 01.10.03 18:44:55
      Beitrag Nr. 1.003 ()
      @uli,

      sag mal, du hast dir doch nach eigenem bekunden tivion runtergeloadet.... und?? mal getestet, meinung?

      vermisse hier jedenfalls mal ne meinung bzw. testbericht zur software...
      Avatar
      schrieb am 01.10.03 19:32:15
      Beitrag Nr. 1.004 ()
      @honeymoon
      ja honeymoon, die software habe ich bereits downgeloadet, einiges auch schon erkennen können, doch bill gates hat diese erkenntnisse nach wenigen sekunden zerschlagen. im klartext: auf meinem rechner, xp home, läuft´s bis jetzt noch nicht.
      ich bin aber gerade dabei ein update zu loaden, und habe, da ich sehr mitteilungsfreudig bin, kein problem davon zu berichten.
      mfg uli
      ps. und trotzdem,
      mfg uli
      Avatar
      schrieb am 01.10.03 19:36:46
      Beitrag Nr. 1.005 ()
      hallo merrill, da ich kein backup dieses treads besitze frage ich allen ernstes: warst du auf dieser haareraufenden hv anwesend? oder geilst du dich auch nur an deren geschichten auf?
      nichts für ungut, mfg ulisebit

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      Avatar
      schrieb am 01.10.03 19:41:04
      Beitrag Nr. 1.006 ()
      @Merrill
      Dass Du Dich noch hier zu Wort meldest, nachdem Komplott Dich als Schradianer geoutet hat (wie man ja leicht an Deinen Threads erkennen kann, Solar Fabrik etc.).
      Ich dachte die Al Schradia arbeitet nur im Untergrund.

      Aber auch der Satz: "Wenn RTL blablabla" , hat Schrade schon 100mal auf jeder HV geblubbert, als Rechtfertigung, daß er der TC ja nix Böses will, sondern RTL noch schlimmer wäre, bla bla bla, gähn. Auch in diesem Thread schon 100.000 mal geblubbert, habt Ihr eigentlich in Eurem MS-Headquarter dafür Textbausteine oder vielleicht einen Auto-Inserter, der das hier zufällig reinschreibt oder was?
      Avatar
      schrieb am 01.10.03 20:00:52
      Beitrag Nr. 1.007 ()
      gut gebrüllt löwe, glaubst du an einen nutzen ?
      Avatar
      schrieb am 01.10.03 20:50:23
      Beitrag Nr. 1.008 ()
      ....ach TC-U ... Early_bird .....

      Was du alles weißt, was Schrade auf den HVen deines Arbeitgebers erzählt hat ...
      (Zitat: "hat Schrade schon 100mal auf jeder HV geblubbert" )

      Inhaltlich dürfte er jedoch Recht haben. Sei´s drum.
      Avatar
      schrieb am 02.10.03 01:49:00
      Beitrag Nr. 1.009 ()
      Ich genieße jetzt schon seit einigen Tagen die literarischen Ergüsse (wohl eher: ejaculatio praecox) dieser Herrenrunde....
      Nur mal so eine Frage von einer außenstehenden Person: hat der Vorstand einer börsennotierten Firma nichts besseres zu tun, als virtuell und verbal seine Schw...größe zu vergleichen??
      Freue mich bereits jetzt auf morgen und was dann wieder Amüsantes hier drin steht (meist sogar besser als RTL’s talkshows)
      mfg rt
      Avatar
      schrieb am 02.10.03 08:37:54
      Beitrag Nr. 1.010 ()
      @all

      vielleicht sollte die Diskussion wieder etwas sachlicher geführt werden.

      Meines Erachtens hat auch TCU das Rad nicht neu erfunden. Seit über 2 Jahren gibt es sogenannte HTPCs die mit unterschiedlichen Programmen laufen, MyHTPC (Windows) oder LinuxVDR z.B., und die kostenlos downloadbar sind. Auch was MS jetzt bringt, ist nix Neues.
      Dazu gibt es mittlerweile eine große Vielfalt an fertigen
      STBs unterschiedlicher Größe und Funktionalität.
      Einzig mit der "Fernsehfee" ist hier was angeboten, was es meines Wissens so nicht gibt. Allerdings nur eine Frage der Zeit, bis hier windige Programmierer ein solches Programm ins Netz stellen.
      Also Neuland wird hier sicherlich nicht betreten.
      Letztendlich wird es davon abhängen wie bedienerfreundlich die Oberfläche ist.

      op
      Avatar
      schrieb am 02.10.03 08:43:48
      Beitrag Nr. 1.011 ()
      Immerhin ein echtes Bemühen und ab und an recht unterhaltsam.
      B.t.w. gebührt dem alten Stasi-Oberst Hubert Hunold das
      Copyright an der auch durch das Handelsblatt bekannt gewor-
      denen "sambatanzenden Vorsitzenden".
      Die Ergüsse, die es hier zu lesen gibt, fliessen also in die
      deutsche Presselandschaft ab (so auch sharper.de, hier auch
      Hubert Hunold oder Financial Times, interna) und bereichern
      auch die deutsche Literatur (Liquide, DonAlphonso).
      Und wo könnten Merrill und Matthias Schrade besser Werbung
      machen?
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 02.10.03 15:31:40
      Beitrag Nr. 1.012 ()
      @opernheimer
      Sehr guter Beitrag.
      HTPC & MSMC siehe auch Sony etc. sind alle Ergebnisse der letzten 1,5 Jahre. Der große Mangel: Wer stellt sich den Arbeitsplatz-PC ins Wohnzimmer? Ja es geht genau um die 10 Meter, wenn ganze Analystenscharen, die UE/IT-Märkte von morgen untersuchen. 802.11 ist zu teuer, Stream-Clients machen nur die Hälfte und der Connect von TC ist tatsächlich ein neues Rad. Wo kannst Du für $25 den WZ-TV mit dem Arbeitsplatz verbinden?

      Aber nehmen wir mal an, Du sitzt so wie "Rotes Teufelchen" allein und frustriert in einer 1 Zimmer-Wohnung und hast zufällig den PC neben dem TV. Auch dann die Frage: Wie steuerst Du den TV, per Fernbedienung, Keyboard? Welche Programme lassen sich steuern, wie die Oberfläche TV gerecht gestalten. So trivial ist das wohl nicht, denn TV-Out ist seit 3,5 Jahren schon fester PC-Standard.
      Die Fragen gehen mit EPG für Deutschland, mit Videodiskrecording weiter.... Webcam on TV etc. etc.

      HTPC wurde übrigens als kostenloses MS MediaCenter Software entwickelt und kümmert sich um den Connect überhaupt nicht. Siehe Test aktuelle ct (oder die davor??), jedenfalls momentan Bastellösung, wobei ich davon ausgehe, daß die in einem Jahr massenmarktreif sind. Alles Argumente für TC, denn die ganzen Bastellösungen (Girder etc.) zeigen doch den ungeheuren Bedarf.
      Und natürlich schläft der Markt nicht, von allen Seiten kommen ähnliche Ansätze, dem einen fehlt das , dem anderen das... Allein der letzte Aldi-PC (Funkfernbedienung etc.) war schon quasi ein MediaCenter (gut O.K. 1200€).

      Viele Leute haben sich schon einen Connect selbst gebastelt (AV-Sender, Funkfernbedienung), worum es geht, ist die fertige Verkaufsbox an der Lidl-Kasse: Wenn da TV-Werbeblocker etc. draufsteht, geht das weg wie geschnitten Brot, wir hatten es doch damals mit der 399 DM Box erlebt, 1000 Stück im ersten Monat ohne jegliche Werbung bei 25% Vertriebsabdeckung, 150.000 Umsatz, (bevor die EV von RTL kam).

      Wieso Opernheimer, bist Du als Profi nicht im Aktionärsverteiler? Wärst Du es, hättest Du schon den Download-Link erhalten und würdest Dich von der Oberfläche bgeistert zeigen. Mhh? Mal probieren? (17 MB, Freeware).

      @RT, Spaaaas ;)
      Avatar
      schrieb am 02.10.03 22:02:09
      Beitrag Nr. 1.013 ()
      @Early_bird

      Die kommerzielle Nutzung der Plattform bedarf der schriftlichen Einwilligung der wallstreet-online AG

      Diese Einwilligung haben wir nicht erteilt.

      Offensichtlich sind Sie ein Mitarbeiter der Firma TC Unterhaltungselektronik.

      Ihren Account werde ich bis zu einer Klärung der Sachlage schließen.

      Firmen haben die Möglichkeit, sich einen offiziellen Account geben zu lassen mit der eindeutigen Bezeichnung [IR]. Antrag an feedback@wallstreet-online.de

      MfG
      BoersenMod
      Avatar
      schrieb am 02.10.03 22:21:57
      Beitrag Nr. 1.014 ()
      Dann bitte auch die Accounts von Matthias Schrade und Merrill mit Dauerwerbung für GSC im Sinne von Gleichbehandlung sperren.
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 02.10.03 22:34:01
      Beitrag Nr. 1.015 ()
      @komplott

      Kannst Du mir Beispiele nennen ? Gerne auch über Boardmail. Wir unterscheiden auch zwischen kommerzieller Werbung und Anlegerinformation.
      Avatar
      schrieb am 02.10.03 23:58:17
      Beitrag Nr. 1.016 ()
      @komplott & BörsenMod:

      Ich gebe gerne eine eidesstaatliche Erklärung ab, das ich weder Angestellter,
      noch Dienstleister bin für

      www.eco-reporter.de
      www.gsc-research.de
      www.insiderdaten.de
      www.nebenwerte-journal.de (Die Seite ist schwach - das Heft ein MUSS !)

      Ich finde einfach, das es auf diesen Seiten äußerst nützliche Informationen gibt
      und die Homepages es verdient haben, das man sie häufig erwähnt.
      Avatar
      schrieb am 03.10.03 09:17:24
      Beitrag Nr. 1.017 ()
      Gerne antworte ich öffentlich und nicht per Boardmail.

      Werbliche Angebote, standardmässig mit Verlinkung, werden wie
      in # 1016 von Merrill ins Board gestellt.
      Der typische und standardisierte Beitrag, von mir bei mindes-
      tens zwanzig Aktien entdeckt, sieht nachfolgend spezifiziert
      aus:
      German Small Cap Research hat einen ausführlichen Bericht über
      die aktuelle Hauptversammlung veröffentlicht.

      Man kann den Bericht entweder als Einzelabruf für einige
      Euro abrufen oder über ein kostenloses Probeabonnement.

      Da die nächsten acht Tage (Probeabo-Laufzeit) ohnehin
      mindestens 30 weitere HV-Berichte veröffentlicht werden,
      empfehle ich das Probeabo.

      Zudem kann man mit dem Probeabo alle ca. 3.000 HV-Berichte
      der Vergangenheit nachlesen. Weiteres unter:

      http://www.gsc-research.de


      Herr Schrade, der Geschäftsführer oder Vorstand der GSC,
      tritt unter seinem Klarnamen MatthiasSchrade auf und be-
      spricht und verweist häufiger die/auf die hauseigenen
      Dienstleistungen.

      Wenn Early_byrd in diesem Board gesperrt ist, halte ich dies
      für einen Fehler, da wir ihm die Maske vom Gesicht gerissen
      haben, wir als User in Eigenverantwortung für Boardhygiene
      gesorgt haben und er bei so viel Gegenwind überhaupt nicht
      in der Lage ist, Werbung für das eigene Haus zu machen;
      nein, es entschwindet für die User die Möglichkeit, zusätz-
      liche Informationen zu erwirtschaften und zu wägen und das
      Board wird fortfolgend noch stiller.

      Bei ITV Media und bei Met@box treten/traten mit StockRave
      und lesa auch unbeanstandet Funktionsträger von Firmen auf,
      die wegen des hier Early_byrd belastenden Sachverhalts NICHT
      gesperrt wurden.

      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 03.10.03 09:37:51
      Beitrag Nr. 1.018 ()
      Ach Komplott .....

      Wie ich bereits schrieb: Ich gebe gerne eine eidesstaatliche Erklärung ab,
      das ich weder Angestellter,
      noch Dienstleister für eine der von mir sehr häufig empfohlenen Seiten bin.
      Auch bin ich selbstverständlich nicht Schrade oder einer seiner Angehörigen.

      Die von dir beanstandete Texte sind älter.
      Anzahlmässig dürften sie weniger als 2% meiner Postings ausmachen.
      Nach Ermahnung vom Moderator habe ich die Einstellung dieser Texte unterlassen.
      Ich fand einfach, man sollte die Leute auf die kostenlose Probeabo-Möglichkeit
      hinweisen - und in dieser Zeit gleich sehr viele GSC-Berichte kostenlos herunter laden.


      Witzigerweise habe ich für diese (alten) Postings von beiden Seiten ein´s auf den Hut bekommen:
      Vom Moderator, weil´s ihm zu sehr nach Werbung aussah -
      und von GSC-Research, weil die keine Lust auf die vielen Probeabo-Stornos hatten.
      Avatar
      schrieb am 03.10.03 09:57:10
      Beitrag Nr. 1.019 ()
      Ach Merrill,

      ich habe überhaupt nichts persönlich gegen Dich und Deine
      Beiträge, zumal diese - wie im Falle SPAG - aufklärend
      wirken.
      Deine äusserst einseitigen Stellungnahmen zu Herrn Schrade
      und seiner Selbstdarstellung gehen mir aber trotzdem auf
      den Keks, zumal ich einige verbreitete Daten überprüfen konnte
      und meine eigenen Erfahrungen sammeln durfte.
      Nichts für Ungut, doch gleiches Recht für alle.
      Kommerziell kann das Handeln von Early_byrd auf Grund der
      Reaktionen der User dieses Boards sicher nicht sein.
      Hier gilt es auch, das Datum des Erscheinens des betreffenden
      Users im Board mit dem Handeln eines Grossaktionärs in ge-
      danklichen und sachlichen Zsammenhang zu setzen.
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 03.10.03 10:08:36
      Beitrag Nr. 1.020 ()
      Und noch was .....

      #980 von Merrill 01.10.03 10:09:46
      Beitrag Nr.: 10.896.501 TC UNTERHALTUNGSELEK.
      Gibt es eigentlich bei Wallstreet keine Möglichkeit,
      Menschen zu sperren,die ganz offensichtlich zu
      (dubiosen & fast umsatzlosen) Unternehmen zugehörig sind ?


      Meinst Du nicht, dass MS und Du Ausgangspunkt und -ort
      der unnötigen Sperrung sind?
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 03.10.03 10:20:30
      Beitrag Nr. 1.021 ()
      Und dann noch die letzte kommerzielle Werbung des Herrn
      Matthias Schrade, der übrigens an TCU beteiligt war
      - nicht nur mit einer Aktie - :

      #679 von MatthiasSchrade 26.09.03 14:20:29
      Beitrag Nr.: 10.855.371 W.E.T.AUTOM.S.AG O.N.
      @Hiberna: meine Aussage bezog ausschließlich auf Dein
      " erstaunlich, dass W.E.T. noch eine Analystenkonferenz macht"
      - dass die möglicherweise anders abläuft als bisher ist
      nicht auszuschließen.

      Übrigens, wen`s interessiert: im " Special
      Automobilzulieferer" des inhaltlich von GSC Research
      verantworteten Nebenwerte Insider wird W.E.T. ebenfalls
      besprochen und mit Kursziel 80 Euro zum Kauf empfohlen.
      Avatar
      schrieb am 03.10.03 11:57:03
      Beitrag Nr. 1.022 ()
      @komplott,

      Hier wird aber mit harten Bandagen gekämpft. Darf sich denn noch ein iTV-Interessierter informieren, ohne gleich als Aktionär oder Funktionsträger bezeichnet zu werden?
      Also ich hätte zum Produkt der Firma schon noch einige Fragen:

      -Ist die Software der Firma TCU auf Linux aufgebaut?

      - Mit welchen Ein-Ausgängen verbinde ich den PC mit dem TV?

      - Brauche ich um über meine Satanlage die Sender zu empfangen eine DVB-S-Karte oder kann ich den digitalen Satreceiver weiter nutzen?

      - Und zum Thema Werbeblocker: Er blendet die Werbung ja aus, habe ich dafür dann nen schwarzen Bildschirm in der Werbezeit?

      Vielleicht hat ja wer Antworten auf meine Fragen.

      op
      Avatar
      schrieb am 03.10.03 12:09:13
      Beitrag Nr. 1.023 ()
      @komplott, Early_Bild, Merrill


      Ich bin klar für eine offene Diskussion, davon lebt dieses Board. Wir wollen auch den Firmen Gelegenheit geben, sich an der Diskussion zu beteiligen. Es muss aber allen Beteiligten klar sein, dass es sich hierbei um Firmenvertreter handelt.

      Die Sperre von Early_Bird war rein vorsorglich nach entsprechenden Meldungen an uns, dies ganz besonders weil in der entsprechenden Phase offensichtlich eine Kapitalerhöhung stattgefunden hat. Wir müssen so reagieren, um mögliche Regressansprüche gegen uns zu vermeiden.

      Ich werde diese Sperre unverzüglich wieder aufheben, wenn uns eine entsprechende Erklärung von Seiten der Firma oder Early_Bird vorliegt und WO dies genehmigt hat.

      Den Inhalt und damit die Richtigkeit der Postings selbst habe ich nicht bewertet. Ich halte Early_Bird zugute, dass er keinen Hehl aus seiner Mitgliedschaft zu der Firma gemacht und auch nicht wie in anderen Fällen bereits geschehen mit diversen Doppel-ID`s gearbeitet sowie keinen Spam durch mehrfaches Eröffnen von Threads oder dgl. betrieben hat.

      MfG
      BoersenMod
      Avatar
      schrieb am 03.10.03 12:44:05
      Beitrag Nr. 1.024 ()
      .....jetzt drückt der "böse" Herr Schrade bestimmt den Kurs, um "billig" einzusteigen.......
      Avatar
      schrieb am 03.10.03 13:04:25
      Beitrag Nr. 1.025 ()
      @BoersenMod

      Danke für Deine nachvollziehbare (Er-)Klärung.
      MfG
      komp(l)ott

      P.S. @HaraldSM
      Auch Deine Meinung, z.b. auch bei Cranz.net, kann ich
      nachvollziehen; es lohnt sich allerdings, innerhalb der
      Boardregeln sachlich zu bleiben.
      P.P.S. @Merrill
      Kannst Du auch für die Vergangenheit ausschliessen, jemals
      für Herrn Schrade oder GSC tätig geworden zu sein?
      P.P.P.S. @W:0
      Mit Michael Peter/Life&Art, Stefan Kreidl/Adori, Christoph
      Schäfers/Falkenstein AG haben (ausrissweise) noch mehr Vor-
      stände ohne IR-,VIP- oder Firmenkennzeichnung geschrieben.
      Avatar
      schrieb am 03.10.03 13:12:56
      Beitrag Nr. 1.026 ()
      @opernheimer

      Du liegst, wie so häufig in der Vergangenheit, entweder
      daneben oder kommst zu spät, Du später Vogel :laugh:, wenn
      IQ bei 60, verkaufen! Das kollusive Umfeld von Met@box gehört
      historisch zu den widerlichsten NM-Geschichten, schade, dass
      man Paola Mammoliti nicht mehr an Board (be-)fragen kann.
      komp(l)ott

      "Wenn Early_byrd in diesem Board gesperrt ist, halte ich dies
      für einen Fehler, da wir ihm die Maske vom Gesicht gerissen
      haben, wir als User in Eigenverantwortung für Boardhygiene
      gesorgt haben und er bei so viel Gegenwind überhaupt nicht
      in der Lage ist, Werbung für das eigene Haus zu machen;
      nein, es entschwindet für die User die Möglichkeit, zusätz-
      liche Informationen zu erwirtschaften und zu wägen
      und das
      Board wird fortfolgend noch stiller."
      Avatar
      schrieb am 03.10.03 13:31:23
      Beitrag Nr. 1.027 ()
      .....nun „komplott“, meine Bemühungen haben doch daß von mir gewünschte Ergebnis gebracht. Die Zugehörigkeit unsers lieben "Early_Birds" ist eindeutig.

      Es bleibt aber die Frage wer denn ausfallender wurde. Sehr souveräne Reaktion kann ich nur sagen, und zeigt deutlich, mit wem man es zu tun hat.

      Vor einer „Sippschaft“, die seit Jahren nur eins auf die Beine stellt, nämlich massive Kapitalvernichtung, ausschließlich zu Lasten außenstehender Kapitalgeber, habe ich nicht den geringsten Respekt. Wenn dann kritische Aktionäre, die wissen wollen was mit ihrem Geld geschehen ist, keine Antwort darauf erhalten, und stattdessen tätlich bedroht werden, dann ist für mich jegliches Maß an Glaubwürdigkeit und Respekt verspielt.

      Dementsprechend werde ich auch keine meiner Äußerungen zurücknehmen, oder relativieren.

      Viele Grüße

      HaraldSM

      Ps: Wer solchen Abzockern Geld anvertraut ist selber schuld!!!!!
      Avatar
      schrieb am 03.10.03 13:43:20
      Beitrag Nr. 1.028 ()
      Nun, HaraldSM,

      ich werde umgehend Deine Sperrung beantragen, da Du unein-
      sichtig und unverbesserlich Deine Beleidigungen bestätigst
      bzw. wiederholst, Postings ## 967,974,985 und 1027.
      HubertHunold eröffnete, so viel ich weiss, in einem anderen
      Fall zu Recht einen Thread mit dem ungefähren Titel:
      "W:0 - Sperren Sie das Schwein!"

      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 03.10.03 13:55:57
      Beitrag Nr. 1.029 ()
      ......das überlasse ich Dir...wenn Du nichts besseres zu tun hast.....ich verpaße nichts, wenn ich hier nicht posten kann.


      Viele Grüße


      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 03.10.03 14:00:32
      Beitrag Nr. 1.030 ()
      Danke BoersenMod,

      schnelle Reaktion.
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 03.10.03 14:06:23
      Beitrag Nr. 1.031 ()
      ....Kinderkram......
      Avatar
      schrieb am 03.10.03 14:09:35
      Beitrag Nr. 1.032 ()
      Postings mit persönlichen Herabsetzungen von Personen habe ich gelöscht und den Verfasser ermahnt.

      Im Wiederholungsfalle sperren wir dann auch den User.

      MfG
      BoersenMod
      Avatar
      schrieb am 03.10.03 17:37:05
      Beitrag Nr. 1.033 ()
      Zurück zum Börsengeschehen, das davon geprägt ist, dass TCU,
      heute 11.56 Uhr Null Sek., durch einen Blockverkauf von 12.000
      Stück mit 0,50 Euro ihren historischen Tiefststand generiert
      hat und dadurch klar wird, dass der "homogene" und der Ge-
      schäftsleitung bis vor Kurzem in weiten Teilen "bekannte
      Aktionärskreis Reaktionen auf irgendwelche "Ereignisse" oder
      eingetretenen "Umstände" zeigt.
      Entweder zeigt hier die Fraktion im Dunstkreis eines ehe-
      maligen Grossaktionärs, was eine Harke und mit genug Kapital
      möglich ist, der RUWO gehen die Nerven durch oder den
      Gründeraktionären geht die Luft aus.
      Jedenfalls ein bemerkenswertes Spiel bei jetzt über 24K ge-
      handelten Stücken und alles nur meine unmassgebliche Meinung.
      komp(l)ott
      P.S. Sieht aus wie Krieg.
      Avatar
      schrieb am 03.10.03 17:45:12
      Beitrag Nr. 1.034 ()
      hallo komplott, es ist schon immer so gewesen. choleriker wissen sich nicht anders zu helfen. die befriedigung ist sofort da, das schlechte gewissen kommt minuten später. ein rückweg ist ausgeschlossen- eigentlich ein teufelskreis.
      mfg uli
      Avatar
      schrieb am 03.10.03 17:49:47
      Beitrag Nr. 1.035 ()
      @#1032
      Das kann ich nur interpretieren, mit einem Final zu beiden
      Seiten. Dass die "Wiederkehr" nicht ausgeschlossen wird
      - zumal für einen Teil gewinnträchtig - , verdeutlichen Ein-
      lassungen von zwei Seiten, dokumentiert in diesem Board.
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 03.10.03 20:54:55
      Beitrag Nr. 1.036 ()
      komplott,
      vielen Dank, für die Antwort auf meine Fragen leider muß ich Sie enttäuschen, ich hatte nie Aktien der Firma TCU und habe auch nicht vor welche zu kaufen, deshalb kann ich hier weder zu früh noch zu spät kommen.
      Es tut mir ja leid, dass die Antwort auf meine Einlassung offensichtlich zur Sperrung des Users Early_Bird geführt haben, aber scheinbar kennt sich keiner der Postenden mit der Technik bzw. dem Produkt der Firma aus, merkwürdig, wenn man bedenkt dass hier ja auch Leute in die Firma investiert sind.
      Aber ich hab ja noch Hoffnung, dass meine Fragen mal beantwortet werden...

      op
      Avatar
      schrieb am 04.10.03 08:54:15
      Beitrag Nr. 1.037 ()
      olá,
      Du, Maître des künstlich, günstlich erzeugten MisTverständ-
      nisses, gerierst Dich nachgerade als Jünger des hochan-
      gesehenen Michael Heckeroth.
      Deine Kunst fehlt der besprochenen Firma noch zur perfekten
      Aussendarstellung, abgesehen davon, dass der Kernel - anders
      als bei Met@box - tatsächlich vorhanden sein dürfte.
      Irgendwie fehlt es am kollusiven Umfeld; arbeite dran, mach
      was draus!:laugh:
      Guter Tip: Landesbürgschaft, Erfahrung ist ja vorhanden.
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 04.10.03 10:31:20
      Beitrag Nr. 1.038 ()
      @komplott,

      also ich muß schon sagen Ihr Name ist nicht ohne Grund gewählt, aber hinter jedem Posting ein "Komplott" zu vermuten das ist doch des Guten zuviel.
      Ihre Schreibweise erinnert mich an eine gewisse Mrs......
      Seit 12.08.03 angemeldet, darf man fragen welcher Nick vorher benutzt wurde?
      Dass ich mal in MBX investiert war, lässt sich unschwer aus meinen Postings erkennen, da ich nicht wie Sie offensichtlich die Nicks wie die Unterhosen wechsle.
      Aber keine Angst, ich lasse Sie mit den übrigen Herren hier alleine, werde meine Fragen selbst beantworten, indem ich mich als Betatester anmelde.
      Und suchen Sie schön weiter nach "Komplotten" , das Board ist groß, und viele AGs und deren Produkte werden hier diskutiert.

      op
      Avatar
      schrieb am 04.10.03 10:38:31
      Beitrag Nr. 1.039 ()
      Thema verfehlt, aber das scheint schliesslich beabsichtigt
      zu sein, die Übungen in neurolinguistischer Programmierung
      werfen Schatten, Schattenmann aus der zweiten Garde.
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 05.10.03 04:37:58
      Beitrag Nr. 1.040 ()
      @opernheimer,

      der user komplott ist wohl das chamäleon des wo-boards. hier ein auszug der nick`s unter denen er bisher schon auftrat:

      der.wahrsager
      mrs.whiteknight
      HorstBaumbach
      panicos
      GiulioCalabrese
      die.boesenaufsicht


      keine der genannten nicknames sind mehr aktiv, es wurde jeweils die "Mitgliedschaft durch User beendet", wobei die beiden ersten jeweils auch von wo gesperrt waren.

      der nick "komplott" dürfte demnächst wohl auch seinen zenit erreicht haben und wieder von der bildfläche verschwinden. wir dürften gespannt sein, als "was" er zurück kommt ;) :laugh:
      Avatar
      schrieb am 05.10.03 08:42:21
      Beitrag Nr. 1.041 ()
      @Honeymoon
      Schade, dass nichts Erhellendes kommt, hier wäre das Forum
      dazu, doch wo Honeymoon auftaucht, ABAKUS, UNYLON,
      KLEINDIENST, TCU, BitByB, Herzog, ADORI, Microl wird`s unrund.
      Selbst bei der Aktie, die jetzt gepusht wird, buch.de, wurden
      die Organe vorher angegangen. Und die Falkenstein AG ist dann
      noch eine andere Baustelle.
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 05.10.03 14:45:05
      Beitrag Nr. 1.042 ()
      @komplott,

      mein posting enthielt fakten, sorry, wenn du dich angegriffen fühl(te)st. war nicht meine absicht. ich finde dich eigentlich sehr sympathisch, und mein angebot mit dem schütten geh`n steht auch nach wie vor :laugh:

      deinem posting kann ich beim besten willen nur subjektives abringen. was willst du mir/uns mit formulierungen wie "nichts erhellendes", "wird`s unrund" und "organe vorher angegangen" sagen? buch.de ist eine der seltenen ausnahmen und ich verbitte mir diese ag aufgrund von aufzählungen mit teils äußerst unseriösen unternehmen oder kapitalmarktstorys in ein schlechtes licht zu rücken. mit falkenstein habe ich ebenfalls nichts am hut und das ist auch gut + gewollt so.

      gruß
      m.p.
      Avatar
      schrieb am 05.10.03 16:05:07
      Beitrag Nr. 1.043 ()
      Widerruf

      Hallo Honeymoon,
      ich habe dich nie mit dem "organisierten Verbrechen" in
      Zusammenhang gebracht und gesehen, sondern halte nur nichts
      vom "organisierten Versprechen".
      Zu dem "Schütten" wird sich noch eine Gelegenheit ergeben.
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 05.10.03 17:20:57
      Beitrag Nr. 1.044 ()
      :laugh: ok
      Avatar
      schrieb am 05.10.03 17:28:47
      Beitrag Nr. 1.045 ()
      #964

      Weiß der Vorstand wirklich, was er da sagt / tut?


      AktG § 92 Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
      vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 12.06.2003

      (1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.

      (2) Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so hat der Vorstand ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt.

      (3) Nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat, darf der Vorstand keine Zahlungen leisten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind


      AktG § 401 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
      vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 12.06.2003

      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es
      1. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen, oder
      2. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 2 oder als Abwickler entgegen § 268 Abs. 2 Satz 1 unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

      (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
      Avatar
      schrieb am 05.10.03 18:48:46
      Beitrag Nr. 1.046 ()
      hallo honeymoon, sprichst du in #1043 von insolvenzverschleppung, hast du deshalb die brocken geschmissen ?:cool:
      mfg uli
      Avatar
      schrieb am 05.10.03 20:02:30
      Beitrag Nr. 1.047 ()
      Die Gesetzeszitate bezogen sind allein auf die Aussagen in genanntem Posting.

      Meinen Ausstieg hatte ich in #949 wohl ausführlichst begründet.
      Avatar
      schrieb am 05.10.03 20:48:45
      Beitrag Nr. 1.048 ()
      Ich sag mal so, hätte ich noch einen Ausstiegsgrund gesucht, in besagtem Posting hätt ich ihn gefunden..
      Avatar
      schrieb am 05.10.03 20:50:39
      Beitrag Nr. 1.049 ()
      Wenn man mal davon absieht, dass die "frühen" Postings an sich schon einen triftigen Verkaufsgrund darstellen :laugh:
      Avatar
      schrieb am 06.10.03 10:37:49
      Beitrag Nr. 1.050 ()
      Zum Thema "Erhellendes", da GC abgemeldet ist

      Wieviel Aktien wurden von einem Grossaktionär effektiv abgegeben?
      Hat die Meldung das Unternehmen schon erreicht?
      Ist der Übernehmer bekannt?
      Wodurch ist das hohe Handelsvolumen erklärbar?
      Haben die Gründer doch Aktien abgeben müssen?
      Gibt es Nachrichten von der Pressekonferenz?
      Funktioniert das gelaunchte Produkt?
      Ist die KE gelaufen?
      Wenn ja, welcher Preis?
      Ist die Entscheidung beim BGH terminiert?
      Sind die Probleme mit dem neuen Urheberrecht tatsächlich ausgeräumt?
      Welches sind die Vertriebswege?
      Gibt es erste Vertriebserfolge?
      Wann kommen die testierten Zahlen?
      Wann findet die HV statt?

      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 06.10.03 13:41:23
      Beitrag Nr. 1.051 ()
      honey !!
      # 1045-47
      da lachen ja die hühner, nur am 11.9.03 vor der ke warst du noch anderer meinung, oder bezeichnest du z.b. #886 nicht als gepushe. auch wenn mE. nur für dich und nicht für die ke.
      heute subjektiv keinen schritt weiter als am 11. aber du warst der erhellte.
      großartig uli
      Avatar
      schrieb am 06.10.03 13:58:43
      !
      Dieser Beitrag wurde vom System automatisch gesperrt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an feedback@wallstreet-online.de
      Avatar
      schrieb am 06.10.03 14:14:12
      Beitrag Nr. 1.053 ()
      #1050
      nein

      die hohen stückzahlen der letzten zeit schiebe ich auf verspekulierte zocker die honey´s massen in der hoffnung auf den rebound jetzt nur noch mühsam wieder loswerden.

      jedoch sind deine fragen, die fragen die sich jeder von uns stellt. ich glaube/ hoffe an/ auf eine pressemitteilung die alles beantwortet.
      denn einige fragen kann die tcu vielleicht selbst noch nicht beantworten .antworten , hoffentlich nur positive , wären für tivon und für die gesellschaft bestimmt von vorteil. und gc ist ja nur gesperrt - lesen darf er ja noch.

      warten wir´s ab, zagor7 kann ja noch schreiben.

      mfg uli
      Avatar
      schrieb am 07.10.03 19:05:57
      Beitrag Nr. 1.054 ()
      hallo,

      rundfunkgebühren sollen steigen, vorhin auf der t-online startseite publiziert, gesamt dann ~ 17€/monat. ein grund mehr für ti vi on. guido, petra und neben den gründern wird es noch andere geben . ich oute mich weil ich z.b. viel lieber tv ohne werbung schaue.
      guido - petra seh´t zu !
      in voller überzeugung grüßt uli

      ob dieser smarte text zur derzeitigen situation passt ist nicht offensichtlich, tcu aktionäre sind hart im nehmen- andere verkaufen.

      mfg uli:) :kiss: :kiss:
      Avatar
      schrieb am 07.10.03 19:28:51
      Beitrag Nr. 1.055 ()
      # Early__bird
      sieh´zu , einen status wie honey oder mp? der w:o mann hat es dir doch angeboten - besser zu sein !
      Avatar
      schrieb am 07.10.03 19:31:52
      Beitrag Nr. 1.056 ()
      t´schuldigung, ich meinte ms- matthias schrade statt markus p.
      Avatar
      schrieb am 08.10.03 13:08:42
      Beitrag Nr. 1.057 ()
      @Ulisebit:
      Was bewegt jemanden, zu tausenden börsennotierten Aktien nichts zu posten,
      aber ca. 150-158 seiner 159 Postings zu einer AG zu machen,
      die weniger
      Umsatz macht, als 99 % alles Pommesbuden ?
      Avatar
      schrieb am 08.10.03 13:23:31
      Beitrag Nr. 1.058 ()
      #merill
      ich glaub´ schon bald an liebe :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 08.10.03 13:44:48
      Beitrag Nr. 1.059 ()
      #uli,
      hörigkeit?
      Avatar
      schrieb am 15.10.03 18:17:44
      Beitrag Nr. 1.060 ()
      nee nee honey, wohl kaum.
      @trotz allem, ich muß jetzt geh´n, der letzte macht bitte das licht aus.
      bis .....:confused: :confused: :confused:
      gruß uli .. :mad:
      Avatar
      schrieb am 24.10.03 09:43:51
      Beitrag Nr. 1.061 ()
      22.10.2003 - Beteiligungsbekanntmachung
      TC Unterhaltungselektronik AG
      Koblenz
      Herr Markus Pfitzke teilte uns nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG
      mit, dass sein Stimmrechtsanteil an der TC Unterhaltungs-
      elektronik AG (ISIN: DE0007454209; WKN 745 420) am 24. 09. 2003
      die Schwelle von 10% sowie 5% unterschritten hat und 3,77% betrug.

      TC Unterhaltungselektronik AG
      Koblenzer Str. 132
      56073 Koblenz
      www.telecontrol.de


      Quelle: eBundesanzeiger
      Avatar
      schrieb am 24.10.03 11:47:18
      Beitrag Nr. 1.062 ()
      Gesetz über den Wertpapierhandel
      (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)

      § 25
      Veröffentlichungspflichten der börsennotierten Gesellschaft
      (1) Die börsennotierte Gesellschaft hat Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 und 1a unverzüglich, spätestens neun Kalendertage nach Zugang der Mitteilung, in deutscher Sprache in einem überregionalen Börsenpflichtblatt gemäß Satz 2 zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung ist der Meldepflichtige mit Name oder Firma und Staat, in dem sich der Wohnort befindet, oder Sitz anzugeben. Für Gesellschaften, die eigene Aktien erwerben oder veräußern, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von Satz 1 eine Erklärung zu veröffentlichen ist, deren Inhalt sich nach § 21 bestimmt, und die Veröffentlichung spätestens neun Kalendertage nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen zu erfolgen hat.

      (2) Sind die Aktien der börsennotierten Gesellschaft zum Handel an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, so hat die Gesellschaft die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 unverzüglich, spätestens neun Kalendertage nach Zugang der Mitteilung, auch in einem Börsenpflichtblatt dieses Staates oder, sofern das Recht dieses Staates eine andere Form der Unterrichtung des Publikums vorschreibt, in dieser anderen Form gemäß Satz 2 vorzunehmen. Die Veröffentlichung muss in einer Sprache abgefasst werden, die in diesem Staat für solche Veröffentlichungen zugelassen ist.

      (3) Die börsennotierte Gesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2 zu übersenden. Die Bundesanstalt unterrichtet die in Absatz 2 genannten Börsen über die Veröffentlichung.

      (4) Die Bundesanstalt befreit auf schriftlichen Antrag die börsennotierte Gesellschaft von den Veröffentlichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie nach Abwägung der Umstände der Auffassung ist, dass die Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder der Gesellschaft erheblichen Schaden zufügen würde, sofern im letzteren Fall die Nichtveröffentlichung nicht zu einem Irrtum des Publikums über die für die Beurteilung der betreffenden Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstände führen kann.



      Sowohl der BAFin als auch der TC AG lag meine Mitteilung spätestens per 26.09.2003 in Schriftform vor.

      Es ist schon außerordentlich vielsagend, dass die TC Verantwortlichen es einmal mehr nicht geschafft haben, eine rechtlich einwandfreie Veröffentlichung vorzunehmen. Und dies trotz meines ausdrücklichen Wunsches - nicht zuletzt um kostspielige Mehrfachveröffentlichungen zu vermeiden. Aber hierfür scheint bei TC ausreichend Liquidität verhanden zu sein.

      Traurig aber wahr. Man muß sich zwangsläufig fragen, ob es sich hierbei wirklich nur um mißglückte Versuche handelt oder nicht doch um "eine neue Form der Komik". Wobei das permantente mißachten bestehender Gesetze schwer wiegt und über kurz oder lang deutliche Konsequenzen nach sich ziehen wird - auch persönlicher Natur.

      Einem (potentiellen) Anleger kann eigentlich nur geraten sein, ein Investment in diese Unternehmung - und damit auch in dieses Management - eingehend zu überlegen. Denn wie ein Sprichwort besagt: "Was Hans nicht lernt,..."


      Mit herzlichen Grüßen aus Frankfurt
      Markus Pfitzke
      Avatar
      schrieb am 24.10.03 11:52:34
      Beitrag Nr. 1.063 ()
      Sach ich doch, "Unterhaltungskomiker".
      Ein Selbstgespräch von und mit
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 31.10.03 22:07:54
      Beitrag Nr. 1.064 ()
      Eine "neue":

      Bekanntmachung:

      Elektronischer Bundesanzeiger
      Veröffentlichungsdatum: 28.10.2003


      Veröffentlichungstext:


      TC Unterhaltungselektronik AG
      Koblenzer Str. 132, 56073 Koblenz
      www.telecontrol.de
      Herr Markus Pfitzke teilte uns nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG mit, dass sein Stimmrechtsanteil an der TC Unterhaltungselektronik AG
      (ISIN: DE0007454209; WKN 745 420) am 24. 09. 2003 die Schwelle von 10% sowie 5% unterschritten hat und 3,77% betrug.

      Der Vorstand

      *kopfschüttel*
      Avatar
      schrieb am 10.11.03 19:23:21
      Beitrag Nr. 1.065 ()
      Herzlichen Glückwunsch Herr Pfitzke,

      Sie haben 25.000 Euro als bluemoon 100 in den Sixpack wahrscheinlich erfolgreicher angelegt als zuvor in TCU.
      Avatar
      schrieb am 11.11.03 07:29:31
      Beitrag Nr. 1.066 ()
      Hallo zusammen,
      eine gute Nachricht kam Gestern Abend durch den VS der TCU
      Tivion ist nun offiziell freigegeben. Freuen wir uns gemeinsam auf das neue Produkt und auf
      entsprechende Kurse.


      http://www.telecontrol.de/summary/000000942c11d0c0a/4custome…


      zagor
      Avatar
      schrieb am 11.11.03 09:51:19
      Beitrag Nr. 1.067 ()
      Das Wort "Unterhaltung" im Firmenname scheint wirklich Programm zu sein.

      Man fragt sich wirklich, wer oder was da verkauft werden soll? Frau Bauersachs oder irgendein Produkt?

      Ich bin mir nicht sicher, ob eine Produktankuendigung der Vorstandsvorsitzenden bauchfrei im Mini und tiefen Einblick ins Dekolté, scheinbar aufgenommen vor einem gerade auseinandergefaltetem Bettuch, die Seriosität der Unternehmung steigert.

      Auch das Programmmenue mit dem hinterlegten Konterfei der blonden Dame wirkt doch eher wie gewollt aber nicht gekonnt.

      Aber lassen wir uns mal ueberraschen von dem naechsten Hauptversammlungsbericht. Bestimmt wieder hoechst amuesant.
      Avatar
      schrieb am 11.11.03 12:10:05
      Beitrag Nr. 1.068 ()
      SALVE!

      Ich habe heute diese Tivion-Werbung erhalten. Also, das Foto gefaellt mir, irgendwie sexy die Dame...ich sitze an meinem Online-Broker, will gerade auf KAUFEN druecken, aber da faellt mir wieder ein: Womit machen die eigentlich ihr Geld? Also stop! Nochmal ueberlegen.

      Die Idee von Tivion finde ich ganz orginell. Ein Kollege hat das ganze heruntergeladen und es hat NICHT funktioniert. Mag ein Einzelfall sein, daher hier die Frage: Bei wem hat die Installation und der Betrieb funktioniert?

      Zum zweiten ist mir nicht klar, womit denn TCU letzlich Einnahmen generiert. Mit WLAN-Equipment oder der Softwaretankstelle? Spaeter mit dem Content?
      Bei uns im Rheinland sagt man: Waad nix koss, iss auch nix waeaerd...
      TCU verschleiert sein Businessmodell(?) und bietet auch keine Geschaeftsberichte auf der Webpage an. Seltsam, oder?

      Ist die Kapitalerhoehung eingetragen worden?

      Naja, Fragen.
      Und nun schaue ich auf den Auschnitt des wunderbar engen Kleidchen....ah...mein Finger schweben wieder uber dem Kauf-Button.....verdammt, dass ich immer so rational sein muss!:D :D :D :D

      Petronius
      Avatar
      schrieb am 11.11.03 12:25:28
      Beitrag Nr. 1.069 ()
      SALVE!

      Damit ihr wisst, was mir als altem Sack gefaellt:

      :p :p :p :p

      Den Investor schreckt:

      :eek:

      Petronius
      Avatar
      schrieb am 14.11.03 19:55:43
      Beitrag Nr. 1.070 ()
      Also wenn ich mich für eines der Produkte entscheiden sollte, dann wähle ich ein date mit der Dame, allerdings zum damaligen abgebildeten Alter. Oder war die Dame zwischenzeitlich in der Beauty-Klinik in Hamburg und hat in Ihren Body investiert?
      Avatar
      schrieb am 16.11.03 18:33:51
      Beitrag Nr. 1.071 ()
      Leute, ich weiss nicht was TC macht, scheint ja wohl was "eigenartig" der Laden. Wer in ein "ähnliches" Produkt investieren will, der kauft besser HAUP ?
      http://biz.yahoo.com/prnews/030820/cgw020_1.html
      Avatar
      schrieb am 17.11.03 09:44:55
      Beitrag Nr. 1.072 ()
      Hätte Markus P. mit dem Sixpack auf eBay wenigstens die
      Party-Spass-Schnake Petra ersteigert, wäre TCU jetzt recht-
      zeitig vor dem Weihnachtsgeschäft im Gespräch, aber nein,
      man streitet sich vorgeblich um die Umsetzung der Geschäfts-
      idee. Schade, schade, schade, `nen bisschen weniger Party
      würde auch nicht schaden.
      Aber beizeiten tanzen wir Samba.
      Nur ne Meinung von
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 26.11.03 20:06:46
      Beitrag Nr. 1.073 ()
      ftd.de, Mi, 26.11.2003, 13:48
      Advanced Medien sagt Fusion ab

      Die geplante Fusion des Filmlizenzhändlers Advanced Medien mit dem Medienunternehmen Fast TV Server ist geplatzt. Die Aktie rauschte nach der Hiobsbotschaft in die Tiefe.

      Als Folge wurde auch die für den 1. Dezember angesetzte außerordentliche Hauptversammlung gestrichen. Der Advanced-Aktienkurs stürzte daraufhin am Mittwoch um zeitweise 28 Prozent auf 0,29 Euro ab. Der Advanced-Medien-Vorstand will nun kurzfristig Alternativen zu der Fusion prüfen.

      Damit steht Advanced Medien vor einer ungewissen Zukunft. Die beiden Unternehmen hatten Ende September ihren Zusammenschluss bekannt gegeben. Der Vorstand von Fast TV Server sei vom Verschmelzungsvertrag zurückgetreten, hieß es nun. Der Rückzug sei mit einer kurzfristig verschlechterten Zukunftsprognose für das Lizenzgeschäft der Fast TV Server mit Fernsehgeräte-Herstellern begründet worden. Das Unternehmen bietet unter anderem digitale Videorekorder und Geräte für die zeitversetzte Wiedergabe von TV- Programmen an.

      Advanced Medien hatte in den vergangenen Monaten eine Reihe von Hiobsbotschaften verkündet. So stellte die Tochterfirma TSC Technische Systeme Consult Anfang November Insolvenzantrag. In den ersten neun Monaten ging zudem im Konzern nach dem Verkauf einer Tochter der Umsatz von 9,3 Mio. Euro auf 1,2 Mio. Euro zurück. Unter dem Strich erhöhte sich der Verlust von 4,0 Mio. auf 5,1 Mio. Euro.
      Avatar
      schrieb am 27.11.03 09:31:29
      Beitrag Nr. 1.074 ()
      hi all,

      also unsere Fernsehfee....scheint in den Tiefschlaf gefallen zu sein:( allerdings wird es bei der naechsten news zu einer Explosion kommen...was man fundamental von diesem Wert zu halten hat...MBX laesst gruessen:D

      Gehen wir also auf standby in freudiger Erwartung der naechsten Maerchen:D

      cu
      und viel ERFOLG
      DARC
      Avatar
      schrieb am 30.11.03 13:29:48
      Beitrag Nr. 1.075 ()
      EURO am Sonntag vom 30.11.2003

      Pennystock - Werbefreie Börsensoap

      Die Firma TC Unterhaltungselektronik will elektronisch die
      Werbung aus der TV-Unterhaltung ausblenden. Der Pennystock
      hat vor allem Unterhaltungswert.

      Könnte allenfalls interessant werden, wenn es nennenwerte
      Umsätze gibt und die Gewinnschwelle in Sicht ist. Bis dahin: Meiden.

      TIVO

      Der grösste börsennotierte Konkurrent von TC Unterhaltungselektronik
      enttäuschte zuletzt durch einen schwachen Ausblick. Uninteressant.


      Ein Service von
      Komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 01.12.03 10:00:15
      Beitrag Nr. 1.076 ()
      Ich bin mir sicher, das unsere Vorstands-Fernsehfee vom 11.11 bis Aschermittwoch
      mit ihrer Sambatruppe bereits zu stark durch Auftritte ausgelastet ist.

      Wir werden also bis auf weiteres keine lustigen Meldungen mehr hören.
      Avatar
      schrieb am 06.02.04 17:05:07
      Beitrag Nr. 1.077 ()
      Tivo-Tivion
      ähnliches Geschäftsmodell?
      Zitat Spiegel
      http://www.spiegel.de/netzwelt/technologie/0,1518,285161,00.…
      Avatar
      schrieb am 17.03.04 19:54:33
      Beitrag Nr. 1.078 ()
      17.03.2004 19.34h
      kommentar:
      lieber ein spatz in der hand als eine taube auf dem dach.

      gute n8:yawn: :yawn: :yawn:
      Avatar
      schrieb am 19.03.04 15:35:03
      Beitrag Nr. 1.079 ()
      TC UNTERHALTUNGSELEKTRONIK AG (Xetra)

      WKN: 745420 Symbol: TCU Branche: Computer Hardware Gütertyp: Netzwerk und Kommunikation Land: Deutschland

      Time and Sales

      Geld(bid) Geldvolumen Brief(ask) Briefvolumen Umsatz Volumen Zeit
      1,01 2.500 15,00 114 - - 19. Mär 2004 - 13:27:16
      1,01 2.500 15,00 114 - - 13:22:04
      1,01 2.500 15,00 114 - - 13:22:03


      das sind sie, die kurse !;) ;) ;) ;) :D :D :D
      Avatar
      schrieb am 22.04.04 19:16:10
      Beitrag Nr. 1.080 ()
      hallo gemeinde, es tut sich was.
      was lange währt wird endlich gut.
      Ankündigung:

      1. In 2 Wochen erscheint Tivion 1.0 mit DVB/Skystar-Unterstützung & USB-Boxen Bugfix.
      2. Das Projekt Pay-TV-Sharing (kostenloses TV mit 450 kbit/s via Peer to Peer) ist in der Alpha-Phase: Tester gesucht (DSL)!!

      Hier ein Copy&Paste-Probetext für Ihren persönlichen Link:
      *********************************************************
      * Neu! Tivion Media Center, DVD, Video, TV & mehr
      * Software statt Set-Top-Boxen..
      * fernbedienbar, sprachgesteuert..
      * kein DRM, direkte emule-Unterstützung
      * 14 Tage EPG, PVR, 120.000 Videos/Musik on Demand
      * alles kostenfrei (Freeware), Download hier:
      http://www.download.tivion.de/32561/

      mfg uli ;) ;) ;)
      Avatar
      schrieb am 27.04.04 17:47:14
      Beitrag Nr. 1.081 ()
      In der Aktie sind auch mal immer wieder minimalste "Umsätze".
      Sind die reel ? Oder schieben sich da ein paar nur so
      aus Langeweile die Handvoll Stücke hin und her ?

      Kurse zwischen 1,20 und 1,30 € sind ja schon wieder recht nett,
      aber so 2000 gehandelte Stücke ... ?

      .
      Avatar
      schrieb am 06.05.04 19:26:55
      Beitrag Nr. 1.082 ()
      @honeymoon
      lieber markus
      von tcu hast du dich schon lange verabschiedet, nun auch von buch de, willst du uns immernoch erzählen dass du kein zocker bist ? ist ja auch korrekt -- solange man andere nicht dazu benutzt " bachelor " zu werden. der alte schiller schrieb: So wie Anmut der Ausdruck einer schönen Seele ist, so ist Würde der Ausdruck einer erhabenen Gesinnung.

      börsenprofi-t ?
      mfg ulisebit
      Avatar
      schrieb am 06.05.04 19:29:49
      Beitrag Nr. 1.083 ()
      korrekt muß es heissen: nach Friedrich Schiller
      bitte um nachsicht.
      Avatar
      schrieb am 09.05.04 15:33:56
      Beitrag Nr. 1.084 ()
      Betreff: realtime-tv-sharing in a peer to peer network provides pay-tv for free
      Von: "Cybersky" <telecontrol@t-online.de>

      Dear investors,

      please see the abstract and company mission of our newest project:

      Like a Filesharing-System, Cybersky provides worldwide unique a Stream-Sharing-Freeware. Due to high performance bandwidth (600kbit/s) of our Peer to Peer network anyone can enjoy Real-Time-TV (even Pay-TV !), webcams or videoconferences in perfect picture quality.

      Details: http://www.tivion.de/OPVentureLounge.mht

      Best regards

      Cybersky Ltd i.Gr. :eek:

      ----------------------------
      german:
      Neues Projekt für Investoren: Kostenloses Pay-TV, weltweit, US-TV in Deutschland und umgekehrt

      Videoanbieter benötigen keine Videoserver mehr, sondern können auch große und größte Audiences versorgen mit einer normalen Internetverbindung. Webcams erhalten fließende Bilder. Besonders begehrte Streams wie Pr*** World können sogar Umsätze für die Einspeiser erwirtschaften.

      Anbieter von Streams sind anonymisiert. Zum Einspeisen reicht eine TV-Karte und ein DSL-Anschluss.

      Details: http://www.tivion.de/OPVentureLounge.mht

      :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 16.07.04 14:32:04
      Beitrag Nr. 1.085 ()
      Am Montag ist es soweit! HV der TC-Unterhaltungselektronik.

      Nebenbei testet unsere sambatanzende Vorstandsvorsitzende neuerdings Autos:

      S. 5 des Weekend-Journals im Handelsblatt (16.07.). Frau Bauersachs testet den Audi A6 4.2 Quattro!

      Sie hat große Pläne:

      Zitat:

      Traumhaft wäre für Petra Bauersachs in jedem Fall eine Karriere als internationaler Popstar: " So wie Shakira" , schmunzelt sie etwas verschämt. Die optischen Attribute ihres kolumbianischen Vorbildes in der Welt der Popsternchen bringt die TCU-Chefin ohne Zweifel mit. Tänzerische Performance kann sie ebenfalls nachweisen. Als Chefin und Tänzerin einer Samba-Formation brachte die erklärte Brasilien-Liebhaberin schon Partys von Verona Feldbusch zum Kochen und den Blätterwald zum rauschen.

      ....

      Solch einen Ideenreichtum, wie ihn die Audi-Ingenieure zeigen, will Bauersachs auch am kommenden Montag an den Tag legen, denn dann findet nach zweijähriger Pause wieder eine TCU-Hauptversammlung statt. Auf der letzten ging es turbulent und zum Schluß gar handfest unter den Aktionären zu. Diesmal soll aber alles gesittet ablaufen und nicht " powered by emotion" -gesteuert.



      Für alle Fälle hier der Link zur Tanzgruppe: http://www.soleil-do-brasil.de


      Wir sehen uns dann am Montag in Koblenz!
      Avatar
      schrieb am 17.07.04 11:57:23
      !
      Dieser Beitrag wurde vom System automatisch gesperrt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an feedback@wallstreet-online.de
      Avatar
      schrieb am 02.08.04 11:19:52
      Beitrag Nr. 1.087 ()
      Mit Sympathie...

      für die Idee, Skepsis in der Sache und Spott für die Handelnden durfte ich - nicht involviert - die Story der TCU AG seit langem im Board begleiten.

      Neuestens kursiert ein Artikel des Manager-Magazinz http://www.manager-magazin.de/ebusiness/artikel/0,2828,31097…, der genau die von mir beschriebenen Schwachstellen beschreibt bzw. die vom Focus aufgeworfenen Fragen vertieft.

      In der Überzeugung, dass sich das im Board aufgetretene Vorstandsmitglied mit seinen Beiträgen zu "Target-Permission-Marketing" einen Bärendienst angetan haben mag, verbleibe ich in der Hoffnung, dass Guido nicht noch barfuß und Petra nicht allein in Samba-Lackschuh gehen muss.

      In Freundschaft

      komp(l)ott
      ( der keine gute Erfahrung vor dem LG u. OLG Köln gemacht hat)
      Avatar
      schrieb am 02.08.04 11:46:33
      Beitrag Nr. 1.088 ()
      ...der autor fängt heute sein refrendariat an:laugh::laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 02.08.04 17:04:26
      Beitrag Nr. 1.089 ()
      ne aber im ernst, der autor des managermagazin- artikels hat das bgh-urteil im vorfeld wohl als meilenstein betrachtet und "darf" nun auf auftragsbasis fürs mm das gegenteil beschreiben (liest sich im sehr jungen lebenslauf wohl klasse;)), werd ich keine anlageentscheidung von abhängig machen:)
      Avatar
      schrieb am 04.08.04 19:19:48
      Beitrag Nr. 1.090 ()
      Avatar
      schrieb am 18.10.04 16:36:01
      Beitrag Nr. 1.091 ()
      18. Oktober 2004 spiegel.de


      ZAHMER VIDEORECORDER

      Microsofts Angst vor RTL und Hollywood

      Von Holger Dambeck

      "Mit seinem frisch renovierten digitalen Videorecorder will Microsoft endlich den Weg in die Wohnzimmer schaffen. Damit es keinen Ärger mit privaten TV-Stationen gibt, fehlt beim Media Center 2005 eine Schnittfunktion - die Werbeblöcke bleiben drin.



      Gates mit Media Center 2005: "Digitaler Lifestyle von morgen"
      Für manchen Film- oder Musikmanager muss es ziemlich bedrohlich klingen, wenn Microsoft, der größte Softwarekonzern der Welt, den Computer zum "Herzstück des digitalen Lifestyles von morgen" erklärt. Sind PCs nicht vor allem das Werkzeug der Raubkopierer? Und Tauschbörsen im Internet nicht der weltgrößte Umschlagplatz für Hehlerware?

      Doch wirklich fürchten braucht man sich in Hollywood und bei den Plattenfirmen vor Bill Gates Visionen nicht. Denn Bill ist ein good guy und will Raubkopierern das Leben so schwer wie möglich machen. "Uns geht es ja selbst wie der Musik- oder Filmindustrie, denn wir wollen für unsere Leistungen bezahlt werden", betont Gates.

      Microsoft setzt voll und ganz auf digitales Rechtemanagement (DRM). Die Antwort auf MP3 und DivX heißen WMA und WMV - jeweils mit detailliert festlegbaren Brenn-, Kopier- und Abspiellizenzen.

      Und Microsoft tut sogar noch mehr. Bei der vergangene Woche vorgestellten Media Center Edition 2005, einem Windows-XP mit digitalem Videorecorder, Diashow-Funktion und Musikverwaltung, hat das Unternehmen nicht alles umgesetzt, was möglich ist.



      Windows Media Center: Werbeblöcke bleiben drin
      Zwar kann der so genannte Personal Video Recorder (PVR) jetzt auch einen Film aufnehmen, während man eine Sendung auf einem anderen Sender schaut. Auch die Werbung per Vorlauf zu überspringen, ist damit kein Problem.

      Doch eine elementare Schnittfunktion fehlt nach wie vor. Wer eine Aufnahme auf DVD brennt, was auf der Fernbedienung wenige Knopfdrücke erfordert, schreibt auch die Werbeblöcke mit auf die Scheibe. Sehr ärgerlich vor allem bei längeren Filmen, die dann nicht mehr auf eine DVD passen, oder mit Qualitätseinbußen stärker komprimiert werden müssen.

      "Wir wollen nicht Dinge auf den Markt bringen, die man später nur mit großem Aufwand wieder rückgängig machen kann", erklärte ein Microsoft-Manager in der vergangenen Woche am Rande der Präsentation des Microsoft-Videorecorders in Hamburg.

      Micrsoft will es sich offenbar mit den privaten TV-Stationen nicht verscherzen, denn diese begreifen digitale Videorecorder zunehmend als Bedrohung für ihr Geschäft. Auch wenn derzeit nur die kleine Gruppe der Early Adopter mit PVRs fernsieht - es könnten schon bald viel mehr sein.



      TC Unterhaltungselektronik AG / fernsehfee.de
      TV-Werbeticker auf fernsehfee.de: Klage von RTL
      "Wir beobachten die Entwicklung sehr genau", sagt RTL-Sprecher Christian Körner gegenüber SPIEGEL ONLINE. An einen baldigen Durchbruch der Technik glaubt er jedoch nicht: Fernsehen sei für viele ja auch zeitliche Orientierung im Tagesablauf. "Wenn um 20.15 Uhr `Wer wird Millionär` beginnt, dann muss das Essen um Acht auf dem Tisch stehen." An den Gewohnheiten, die sich über viele Jahre entwickelt hätten, werde sich so schnell nichts ändern. Und: "Nicht alles was technisch möglich ist, spricht den Zuschauer an."

      Technisch möglich ist zum Beispiel das automatische Ausblenden von Werbung. Eine Funktion, die eventuell sehr viele Menschen ansprechen könnte. RTL wollte es gar nicht erst so weit kommen lassen und verklagte die TC Unterhaltungselektronik AG, den Hersteller der Fernsehfee. Die kleine Box stoppt den Videorecorder während der Werbeblöcke oder zappt einfach weg. Doch das Gerichtsverfahren endete aus RTL-Sicht wenig erfreulich: Am 25. Juni wies der Bundesgerichtshof die RTL-Klagen in letzter Instanz zurück - RTL verzichtete überraschend auf eine Verfassungsbeschwerde.

      "Wir sind nicht vors Bundesverfassungsgericht gegangen, weil der Gegenstand der Klage, Fernsehfee 1, nicht mehr existiert", sagte RTL-Sprecher Körner. Der Clinch mit den Fernsehfee-Erfindern ist damit nicht beendet. RTL habe bereits eine einstweilige Verfügung vor dem vor dem Landgericht Köln gegen das aktuelle Nachfolgermodell der Fernsehfee erwirkt, so Körner. Die finde demnächst statt.

      Weil sich ein Siegeszug digitaler Videorecorder möglicherweise ja doch nicht verhindern lässt, tüfteln die Privatsender bereits an alternativen Werbeformen, die Werbekiller ins Leere laufen lassen. "Warum soll nicht rechts oben das Logo eines Sponsors eingeblendet sein?", fragt RTL-Sprecher Körner. "Warum soll es nicht viele kurze Werbeunterbrechungen geben statt zwei oder drei langen Werbeblöcken?"



      Gates mit Queen Latifah: "Uns geht es wie der Musik- oder Filmindustrie"
      Die Werberichtlinien sollten überdacht werden, meint Jörg Blumtritt vom RTL2-Werbevermarkter El Cartel Media. Dies sei dringend erforderlich, wenn es weiterhin erfolgreiches privat finanziertes Fernsehen geben solle, sagte er dem Fachblatt "Werben und Verkaufen".

      Die neueste Erfindung von Fernsehsendern und Hollywoodstudios ist das so genannte Broadcast-Flag. Bei jeder Sendung kann damit festgelegt werden, ob diese mit digitalen Videorecordern aufgenommen werden darf. In den USA ist das Flag bereits Gesetz - Hersteller müssen ihre Festplattenrecorder ab Mitte nächsten Jahres entsprechend ausrüsten. Auch Microsofts Media Center 2005 unterstützt das Flag. Ob und wann es in Deutschland kommt, ist noch ungewiss.

      Doch die Hollywoodstudios werden dem fröhlichen Treiben der Festplatte-DVD-Recorder-Kombinationen wohl nicht mehr lange tatenlos zuschauen. Die Leute sollen schließlich DVDs im Laden kaufen und nicht zum Nulltarif bei ARD oder RTL aufnehmen."


      Ein Service von
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 18.10.04 17:06:57
      Beitrag Nr. 1.092 ()
      Das nennt man dann wohl bewußte Falschinformation !?!?


      DGAP-Ad hoc: RTL legt keine Verfassungsbeschwerde ein, TV-Werbeblocker kommt auf den Markt



      Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
      --------------------------------------------------------------------------------
      RTL legt keine Verfassungsbeschwerde ein, TV-Werbeblocker kommt auf den Markt

      Nach dem am 25.06. diesen Jahres der Bundesgerichtshof in letzter Instanz die
      Klagen von RTL gegen die TC Unterhaltungselektronik AG zur Herstellung und
      Vertrieb des TV-Werbeblockers abgewiesen und zugunsten der TCU AG entschieden
      hat, wollte lt. Presseberichten RTL Verfassungsbeschwerde einlegen.

      Unser Anwalt teilte uns mit heutigem Schreiben vom 5.10.04, welches wir
      auszugsweise zur Kenntnis geben, mit:

      "Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil ist innerhalb eines Monats nach
      Zustellung der Gründe des Urteils möglich. Die Geschäftsstelle des
      Bundesverfassungsgerichts teilte nach einer Recherche am heutigen Tage mit,
      dass unter Berücksichtigung aller Eingänge bis einschliesslich Donnerstag,
      den 29.09.04, eine Verfassungsbeschwerde von der Fa. RTL Television GmbH
      gegen das genannte Urteil des BGH nicht eingegangen ist.

      Damit steht fest, dass das Urteil des BGH vom 24.06.04 entgültig nicht
      angegriffen wurde. "

      Somit besteht für die TC Unterhaltungselektronik AG und vor allem für alle
      Geschäftspartner mit heutigem Tage keinerlei rechtliches Risiko mehr:


      1. Die Zurückhaltung von Investoren im Hinblick auf eine mögliche
      Verfassungsbeschwerde ist entfallen.
      2. Vertriebspartner haben Planungssicherheit für langfristige Katalog-
      Gestaltung und Kooperationen
      3. Namhafte Unterhaltungs-Elektronik-Hersteller, die das patentierte TC
      Werbeblocker-Verfahren für ihre Produkte lizenzieren wollen ( z. B. DVD-
      Recorder), können nun von völliger Rechtsklarkeit ausgehen.


      Die Geräte stehen planmäßig Anfang November 04 dem Handel zur Verfügung.
      Desweiteren werden nun die Schadenersatzforderungen gegen RTL aus dem
      langjährigen Rechtsstreit und die vor allem daraus resultierenden
      Umsatzausfälle und der somit entgangene Gewinn geltend gemacht.

      Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 05.10.2004

      Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Ad-hoc-Mitteilung:

      Rückfragen
      an die Vorstandsvorsitzende
      Petra Bauersachs
      bauersachs@telecontrol.de
      http://www.telecontrol.de
      0261 984 36-16
      WKN 745420
      Geregelter Markt Frankfurt

      --------------------------------------------------------------------------------
      WKN: 745420; ISIN: DE0007454209; Index:
      Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
      Berlin-Bremen und Stuttgart

      051654 Okt 04
      Avatar
      schrieb am 18.10.04 21:18:41
      Beitrag Nr. 1.093 ()
      Herzallerliebster Markus,
      hallo Honeymoon,

      da komm` ich ja ins Stottern,
      denn das nennt man ja wohl bewusste Falschinformationn
      oder Unkenntnis von rechtl. Zusammenhängen, oder?

      Bei Unylon noch nicht genug auf die Fresse bekommen?
      Noch engagiert?

      Aber bei Deiner Einladung zum Bier bleibt`s?

      Nur (satirische) Fragen von
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 26.10.04 10:42:23
      Beitrag Nr. 1.094 ()
      @all
      Gestern wurde im WDR Markt ein Beitrag über die TVOON berichtet. Hat es jemand gesehen ?
      zagor
      Avatar
      schrieb am 26.10.04 11:13:30
      Beitrag Nr. 1.095 ()
      Sendung vom 25. Oktober 2004
      TV-Werbung: Fernsehfee zaubert wieder

      Im November soll sie auf den Markt kommen: Eine Box, mit der man störende Fernsehwerbung wegschalten kann. Fünf Jahre lang konnten Privatsender den Zauberkasten gerichtlich verhindern, erst dann bekamen die Erfinder Recht. Doch jetzt versucht RTL erneut eine einstweilige Verfügung zu erwirken.

      Von Edith Dietrich und Katja Krebbers

      Weil Werbung in Fernsehfilmen viele Zuschauer stört, brachte die Firma Telecontrol 1999 eine Set-Top-Box auf den Markt, die zuverlässig die Ausstrahlung von Werbeblöcken auf dem heimischen Fernsehgerät verhindern sollte. Fernsehzuschauer konnten dabei selbst entscheiden, ob der Bildschirm während der Werbeunterbrechungen schwarz blieb oder ob automatisch auf ein anderes Programm umgeschaltet wurde. Sobald der Werbeblock beendet war, schaltete die Fernsehfee von selbst zurück zum Film. Das Signal, mit dem das Umschalten funktionierte, sendete die Firma über Radiosender an die Set-Top-Box. Diese „Werbefreiheit“ kostete damals pro Box 299 DM und eine monatliche Gebühr von 4 DM für das Signal. Doch leider durfte diese Fee nicht lange zaubern.

      Die Privatsender Sat.1, RTL und Vox warfen Telecontrol „unlauteren Wettbewerb“ vor, klagten und erwirkten eine einstweilige Verfügung. Schließlich leben sie von Werbeeinnahmen und das Produkt sei geschäftsschädigend, hieß es. Immerhin gewann die Firma nach einigen Monaten alle Eilverfahren. Die Gerichte befanden, die Existenz der Sender sei nicht akut gefährdet und das Geschäftsmodell von Telecontrol nicht rechtswidrig. Immerhin könne der Zuschauer die Werbung auch ohne Fernsehfee wegschalten, die Set-Top-Box sei lediglich ein Hilfsgerät. RTL gab sich mit dem Urteil nicht zufrieden und ging in Revision. Nach fünf Jahren, im Sommer dieses Jahres, wurde der Fall vor dem Bundesgerichtshof verhandelt und erneut bekamen die Fernsehfee-Erfinder Recht.

      Signal über Internet
      Doch inzwischen war das Gerät nutzlos geworden. Denn kaum hatte Telecontrol vor Gericht den ersten Erfolg errungen, kündigten Anfang 2000 die Radiosender, die bis dahin das „Stop-Spot-Signal“ übertragen hatten, ihre Verträge mit der Zauberfirma. Damit war die Box nur noch Elektronikschrott.

      Seitdem konzentrierte sich die Firma auf die Entwicklung einer neuen Technik, bei der das Werbesignal über das Internet verbreitet wird. Statt der Box dient nun der Computer zur Steuerung des Fernsehers. Das bedeutet, dass jeder Nutzer online sein muss, wenn er die Werbung von seinem Fernsehschirm verbannen will.

      Im November kommt die neue Fee auf den Markt. Sie trägt den Namen TVOON und wird etwa 130 Euro kosten. TVOON benötigt einen Rechner mit TV-Karte, der entweder per Kabel oder Funk mit dem Fernseher verbunden ist. TVOON kann damit nicht nur Werbung wegzappen, sonder auch Spielfilme komplett werbefrei aufnehmen. Außerdem können ganze Sendungen, zum Beispiel zum Kinder- und Jugendschutz, abgeblockt werden. Mit Hilfe einer elektronischen Programmzeitschrift können sogar automatisch alle Filme mit den Lieblingsschaupielern aufgezeichnet werden. Allerdings muss jeder Nutzer dabei mit erhöhten Internet- und Stromkosten rechnen.

      Werbevorwurf gegen Fernsehfee
      RTL fühlt sich wieder bedroht und hat erneut juristische Schritte eingeleitet. Der Vorwurf diesmal: Telecontrol schalte zwar die eigentliche Fernsehwerbung ab, zeige dafür aber eigene Werbung. Diese Vorwürfe weist das Unternehmen als unhaltbar zurück. TVOON sei ein Gerät für interaktives Fernsehen und interaktiv bedeute in dem Zusammenhang, dass der Zuschauer etwa nach einem Reisefilm einen Button eingeblendet bekomme, über den er online eine Reise buchen könne. Der große Unterschied zur Fernsehwerbung sei jedoch, dass der Nutzer die Werbung von TVOON nur bekomme, wenn er sie per Knopfdruck selbst herbeihole. Im Dezember wird nun die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs erwartet, die endgültig Klarheit schaffen soll.

      http://www.wdr.de/tv/markt/20041025/b_3.phtml
      Avatar
      schrieb am 26.10.04 13:51:04
      Beitrag Nr. 1.096 ()
      Schlecht recherchiert

      Die WDR MARKT-Redaktion gab unwidersprochen zum Besten,
      dass der BGH im Dezember erneut entscheiden würde.

      Was ich nicht wusste, dass der BGH seinen Sitz in Köln hat.

      By the way, "Target Permission Marketing" wird garantiert
      zur Entscheidung stehen.

      Nur eine unmaßgebliche Meinung von
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 26.10.04 14:04:37
      Beitrag Nr. 1.097 ()
      @zagor: ja, ich.... war auf märchenstundenstory Fernsehfee gg böse hexe ausgelegt. passt also volll zu den märchen die die Jahren erzähln.

      die samba-Fee grinste un faselte lustig in die Kamera, alles wie Immer ziehmlich verworren. WÄr ich potensieller kunde ic würds nicht kaufen nach der sendung....

      ach ja und die firma nennen sie immer noch telecontrol obwohl sie ja TCU heisst :laugh:
      Avatar
      schrieb am 26.10.04 14:14:32
      Beitrag Nr. 1.098 ()
      Und das Teil wurde noch T-VOON genannt.
      Habe genau auf die Betonung geachtet.
      Wenn da die .elekom drauf kommt und auch
      noch den Namen verbieten lassen würde?

      Nur so `ne persönliche Randnotiz von
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 26.10.04 18:43:41
      Beitrag Nr. 1.099 ()
      Nun kann man wieder alles unter News auf der TC Homepages nachlesen !

      http://www.telecontrol.de/news/index.html

      zagor
      Avatar
      schrieb am 03.11.04 17:00:24
      Beitrag Nr. 1.100 ()
      Details der Kapitalerhöhung

      Kapitalerhöhung TC Unterhaltungselektronik AG (TV-Werbeblocker / Media Center)

      Kapitalerhöhung TC Unterhaltungselektronik AG (TV-Werbeblocker / Media Center)

      Vorstand und Aufsichtsrat der TC Unterhaltungselektronik AG haben am 3.11.2004
      die Durchführung einer Barkapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital unter
      Wahrung des Bezugsrechtes der Aktionäre beschlossen und dies am 3.11.2004
      zwecks Veröffentlichung dem eBundesanzeiger zugestellt.

      Das Grundkapital der Gesellschaft soll hiermit um bis zu 20 Prozent erhöht
      werden.
      Nach dem positiven BGH Urteil vom 24.6.2004 und der von RTL nicht erfolgten
      Verfassungsbeschwerde gibt es für unsere Aktionäre, für neue Investoren /
      Beteiligungen und dem Vertrieb des TVOON Media Centers keine rechtlichen
      Risiken mehr
      . Die Gesellschaft kann sich nun intensiv auf die Vermarktung der
      weltweit einmaligen TV Produkte " Werbeblocker / Media Center" konzentrieren
      und nutzt hierzu die satzungsgemäße Möglichkeit dieser Kapitalmaßnahme.
      Ziel ist hierbei die Erlangung eines finanziellen Spielraumes für eine
      schnelle Markteinführungs- und Wachstums-Strategie. Die erste Serie der Geräte
      ist bereits produziert und steht ab dem 5.11.04 planmäßig dem Handel zur
      Verfügung.

      Kein öffentliches Angebot: Das Beteiligungs-Angebot ist auf eine
      Mindestzeichnungs-Summe von 40.000 EUR beschränkt. Ausgenommen hiervon sind
      uns bekannte Investoren und Altaktionäre, die von Ihrem Bezugsrecht Gebrauch
      machen. Das Bezugsrechtsverhältnis beträgt 5:1. Ein Bezugsrechtshandel findet
      nicht statt. Der Ausgabepreis beträgt 3,5 EUR je Aktie. Vor der
      Kapitalerhöhung sind 1.253.299 Aktien ausgegeben, danach bis zu 1.503.959
      Aktien.
      Die Zeichnungsfrist beginnt am 15. November 2004 und endet am 29. November
      2004. Der Handel gilt ab dem 15. November 2004 ex Bezugsrecht.
      Ein Zeichnungsschein befindet sich auf der Website http://www.telecontrol.de .

      Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 03.11.2004
      --------------------------------------------------------------------------------
      WKN: 745420; ISIN: DE0007454209; Index:
      Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
      Berlin-Bremen und Stuttgart


      Autor: import DGAP.DE (© DGAP),16:28 03.11.2004



      Man ahnt die Absicht und ist verstimmt.

      Nur mal so zum Nachdenken
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 03.11.04 20:44:09
      Beitrag Nr. 1.101 ()
      http://www.telecontrol.de/images/tvoonlkw.jpg

      @metaboxler

      habt ihr soetwas auch schon gesehen, oder ist es eine montage ?
      :confused::confused::confused:
      MFG ULI
      Avatar
      schrieb am 04.11.04 16:27:47
      Beitrag Nr. 1.102 ()
      @ komp(l)ott,

      warum ist "man" verstimmt ?

      .
      Avatar
      schrieb am 04.11.04 22:44:41
      Beitrag Nr. 1.103 ()
      @zpo

      unverkennbar bzw. unbestreitbar ist,
      dass du als ggf. heimlicher pressesprecher des hauses
      in der weltliteratur nicht zu hause bist.

      sonst noch fragen?
      time will tell.

      und ich hab` doch keine zeit

      stefan (guido) raab
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 20:26:48
      Beitrag Nr. 1.104 ()
      "...es sich schlicht um unwahre Behauptungen handelt, wenn die Vermarktung der TC-Produkte in Frage gestellt wird."

      So, so, gemäß Ad-Hoc von heute soll vorgeblich schon die Frage nach Vermarktung, vermarktbarkeit oder etwa Vermarktungshindernissen strafbewehrt sein. Die Interpretation scheint gewagt und das Rechtsverständnis sinnfällig.

      Nur `ne Frage :laugh: von
      komp(l)ott

      P.S. Wer`n bisschen über das Gesagte und das Gewollte nachlesen möchte, der blättere zwecks späteren und möglichen Beweisbeschlusses ggfs. in diesem Thread, oder?
      Avatar
      schrieb am 08.11.04 19:51:40
      Beitrag Nr. 1.105 ()
      Quizfrage
      Was ist eine Guidoline?
      Antwort:
      Ein trommelartig laierhaftes Klanginstrument,
      auf dem sich nur vier Töne absondern lassen,
      nämlich zpo,
      zagor7,
      ulisebit
      und ooy,
      also im Endeffekt nur monotoner Einton,
      oder???

      Nur mal so `ne strafbewehrte :laugh: Frage von
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 18:36:08
      Beitrag Nr. 1.106 ()
      @komplott
      du hast bestimmt recht, ohne deine tiefgründigen und fundierten analysen wären wir bestimmt schon pleite.
      du als großzügiger bewahrst uns hoffentlich auch weiterhin vor schaden.
      danke, bestimmt auch im namen der anderen " liner ".
      deine aktien die ich für 55 cent gekauft habe sind aber noch in meinem depot, sag mir bitte wann wir das nächste high haben. vielleicht verkauf ich dann ein paar an dich.
      nochmals danke
      mfg ulisebit
      Avatar
      schrieb am 10.11.04 03:54:37
      Beitrag Nr. 1.107 ()
      interessant wird der prospekt, den tcu für die ke schreiben muß :laugh:
      Avatar
      schrieb am 10.11.04 18:59:55
      Beitrag Nr. 1.108 ()
      :kiss:ich schreib nicht !:kiss::kiss:
      mfg uli :laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 10.11.04 20:10:37
      Beitrag Nr. 1.109 ()
      Interessant,
      wie hier ein Outing vonstatten geht.

      Ob es zulässig ist,
      in einem Börsenboard gewerblich Werbung für das (eigene) Unternehmen zu machen,
      möchte ich einfach nur mal strafbewehrt :laugh: in Frage stellen.

      Im übrigen verweise ich darauf, dass ein Vorstand des besprochenen Unternehmens schon einmal aus dem Board entfernt wurde.

      m(it) f(iesen) g(rüßen)
      komp)l)ott
      Avatar
      schrieb am 11.11.04 19:05:30
      Beitrag Nr. 1.110 ()
      @komplott

      "interessant,
      wie hier ein outing vonstatten geht."

      pass mal auf du kluger!

      hiermit versichere ich des eides statt, dass ich kein vorstandsmitglied und auch kein mitarbeiter der tcu bin, meine bei W:O gespeicherten daten, sind am " fettgedruckten nickname", im gegensatz zu dir komplett gespeichert, erkennbar.

      so mein freund, ich bitte dich diese unterstellungen in zukunft zu unterlassen, ansonsten bist du derjenige der seine mitgliedschaft beendet.

      danke für´s mitlesen
      mfg ulisebit
      Avatar
      schrieb am 11.11.04 23:51:39
      Beitrag Nr. 1.111 ()
      Dem/der Einzigen,
      dem/der ich tat- und entsetzlich glaube,
      ist der-/diejenige,
      der/die mir zuletzt eine Boardmail bzgl. der Motivation des Auftrittes zukommen ließ.

      Ulisebit hat seine Schreibe verändert.
      Man vergleiche seine Beiträge.
      Und der (Zirkel-)Schluss?

      Das mit dem fetten Nick,
      das hatte schon "Early Sword" drauf.

      Und der "strafbewehrte" Schluss?

      Nur noch so `ne strafbewehrte" :laugh: Frage von

      komp(l)ott
      (der den 21. Dezember,
      gesetzt den Fall, "ein" Anwalt verschiebt nicht wieder aus opportunen Gründen,
      in der Diktion von bluemoon100,
      garnicht mehr erwarten kann.)
      Avatar
      schrieb am 11.11.04 23:56:02
      Beitrag Nr. 1.112 ()
      blueemoon100, ich darf doch schon sehr bitten
      Avatar
      schrieb am 12.11.04 00:02:24
      Beitrag Nr. 1.113 ()
      wie konnte ich mich so vertun.
      sorry about.
      geierwally is watching you.

      komp(l)ott
      (ohne fragen)
      Avatar
      schrieb am 12.11.04 00:41:36
      Beitrag Nr. 1.114 ()
      i c ;)
      Avatar
      schrieb am 12.11.04 11:23:41
      Beitrag Nr. 1.115 ()
      Wer sich angesprochen fühlt,
      der fühlt sich halt angesprochen oder auch nicht, Uli.

      Welch Zufall, welch gleiche Interessen, welch gleiche Neigung, welch gleiche Ausfälligkeiten,
      auch von Merrill schon einmal thematisiert:

      #2 von ulisebit 17.03.04 08:56:19 Beitrag Nr.: 12.459.291 TC UNTERHALTUNGSELEKTRONIK AG

      " Das Kampfhundezuchtverbot ist gekippt ! "

      meldung aus rheinische post


      Wie hieß nochmal das liebe, liebe Hundilein?
      Avatar
      schrieb am 12.11.04 11:57:33
      Beitrag Nr. 1.116 ()
      @komplott
      hilf mir mal auf die sprünge, ich verstehe nur bahnhof.
      mfg uli
      Avatar
      schrieb am 12.11.04 12:00:26
      Beitrag Nr. 1.117 ()
      Wieso,
      hat Koblenz keinen Bahnhof?

      Mal wieder so `ne blöde Frage von
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 12.11.04 12:12:28
      Beitrag Nr. 1.118 ()
      Uli,
      wie beurteilst Du jetzt die Marktreife?

      2003: "eines steht jedoch fest: tivion hat viele wettbewerber die auch noch kein martreifes produkt präsentieren konnten - aber die haben mehr kohle für PR und zweckgebundene mittel."

      Uli,
      wer ist gemäß Deiner Diktion das zuletzt von dir so häufig gebrauchte/missbrauchte "WIR"?

      Schon wieder unerhörte Fragen, die einer Antwort harren

      komp(l)ott

      P.S. B.t.w. stellt sich Dir als ausgewiesenem Experten die Frage, ob RTL neben dem UWG auch das GWB heranziehen könte. Deine Meinung?
      Avatar
      schrieb am 12.11.04 13:36:47
      Beitrag Nr. 1.119 ()
      soweit so gut, die letzten tests auf meinem rechner waren noch nicht mangelfrei, fehler waren aber nicht so wild. wenn diese fehler abgestellt sind hat die sache m.e. sinn.

      wir, sind die, sich im board befindlichen, positiv eingestellten aktionäre.

      ausgewiesenem Experten -- übertrieben.

      UWG auch das GWB -- ich glaub eher an andere mittel, die es denen möglich macht den zuschauer mit werbung zu tyrannisieren.
      ob dann kartelle gebildet werden müssten um z.B. werbung auf allen kanälen zeitgleich zu senden, oder werbung im pip eingeblendet wird. oder als lauftext während der sendung. das kann man erahnen. das die tatenlos zusehen halte ich für ziemlich unwahrscheinlich.
      mfg uli

      ps. in unserer stadt ist noch ein kleiner bahnhof, wird aber nur zum nachbarort 30 km benutzt
      Avatar
      schrieb am 12.11.04 17:55:37
      Beitrag Nr. 1.120 ()
      Nur mal so, natürlich ganz ohne Bezug
      und ohne jegliche/n Tendenz und Anschein der Rechtsberatung:

      "UWG § 1 Eine Berühmung, aus der die unmittelbar oder in naher Zukunft ernsthaft drohende Gefahr einer Begehung abzuleiten ist, ...
      Eine durch Berühmung geschaffene Erstbegehungsgefahr und mit ihr der Unterlassungsanspruch entfallen grundsätzlich mit der Aufgabe der Berühmung. Eine solche liegt jedenfalls in der uneingeschränkten und eindeutigen Erklärung, daß die beanstandete Handlung in der Zukunft nicht vorgenommen werde.

      BGH, Urt. v. 31. Mai 2001 - I ZR 106/99 - OLG Hamburg, LG Hamburg - `Berühmungsaufgabe` = WRP 2001, 1076


      Just to serve u

      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 12.11.04 18:00:23
      Beitrag Nr. 1.121 ()
      mein notar und anwalt ist wirklich in der lage solche " sachen " auch in allgemein verständlicher form zu interpretieren, find ich total super. bitte mach dir die mühe.
      mfg uli
      Avatar
      schrieb am 12.11.04 18:05:01
      Beitrag Nr. 1.122 ()
      Die Absicht oder die Intention ist das Vorhaben, ein bestimmtes Ziel zu verwirklichen
      welches lieber komplott ist dein ziel?
      neugierig geworden uli:lick:
      Avatar
      schrieb am 12.11.04 18:30:39
      Beitrag Nr. 1.123 ()
      @komplott
      bevor ich dann ins m.e. wohlverdiente wochenende gehe versuch doch bitte #1111 auch noch zu erklären.

      mein gefühl, dass die hundeverordnung mittelbar mit unserer gesetzgebung, in sachen toleranz, geschädigt ist hat mich nicht getäuscht. somit musste m.e. " tvoon - tivion " gewinnen.

      nur so zum nachdenken
      mfg uli
      Avatar
      schrieb am 12.11.04 18:52:58
      Beitrag Nr. 1.124 ()
      . "Interaktive Werbespots, personalisierte Bannerwerbung und Menü-Sponsoring sind die Schlagworte, mit denen die Vorstandssprecherin Petra Bauersachs der Unterbrechungswerbung den Kampf ansagt."

      Was ist eine Berühmung?
      Wann wird eine Berühmung beendet?

      Nur Fragen von
      komp(l)ott
      (der keinen Notar sein eigen nennt)
      Avatar
      schrieb am 12.11.04 19:00:25
      Beitrag Nr. 1.125 ()
      @# 1119

      ". Petra Bauersachs kaufte neue Monitore - und einen Rottweiler".

      komp(l)ott
      (der vergessen hat, wie Hundilein hieß)
      Avatar
      schrieb am 12.11.04 19:20:24
      Beitrag Nr. 1.126 ()
      ...Jetzt versteh ich. Ich bin also zu unzuverlässig für einen Rottweiler. Ok. Angekommen. (Nebenbei: Der Rottweiler passt auf mich auf, damit ich keine Dummheiten mache.)

      ...

      Dieser (juristische) Skandal der Einschränkung der Bürgerrechte abgeleitet einzig aus der Besitzvermutung eines Haustieres ist komplett durch das Medienraster gefallen. Was meinen Sie? Wäre sowas 1970 möglich gewesen?

      ...

      (Für die anderen: Das Gästebuch ist auf der Webseite (Adresse? Mädel fragen) einer Initiative, die durch einen bundesweiten Sternmarsch (mit Hunden) aufmerksam macht auf die jüngsten " Hundeverordnungen" , die eindeutig gegen das Grundgesetz verstoßen und solange RECHT sind, bis nach 8 Jahren das BVG sagt, sorry war falsch.

      ...

      Gruß Guido (&Sando=Rottweiler)

      ...

      P.S. Ich besitze gar keinen Hund. Gehört meiner Freundin.."


      Bzgl. der ID hätte ich eine Idee, oder??

      komp(l)ott

      (wie war das mit deckungsgleichen Interessen, UliJoh?)
      Avatar
      schrieb am 12.11.04 20:07:39
      Beitrag Nr. 1.127 ()
      #komplott
      jetzt verstehe ich dich,
      doch ich muss dich entäuschen, mit alldem hab ich absolut nichts zu tun.
      verstehst du
      mfg uli
      Avatar
      schrieb am 14.11.04 09:28:15
      Beitrag Nr. 1.128 ()
      "Bezahlfernsehen umsonst

      Es war nur eine Frage der Zeit. Musik und Videos gibt es schon lange kostenlos in den Tauschbörsen des Internet, und nun ist offenbar auch das Bezahlfernsehen dran.

      Die Firma TC Unterhaltungselektronik aus Koblenz hat eine Software namens Cybersky entwickelt, die angeblich den freien Empfang aller Fernsehsender weltweit erlaubt - zumindest für Technikfreunde mit schnellem Internet-Zugang. Wer teilnehmen will, schließt seinen Fernseher an den PC an. Der überträgt dann das laufende Programm - auch Bezahlsender wie Premiere - ins Netz. Umgekehrt kann der Teilnehmer eine Liste der Sendungen aufrufen, die andere Zuschauer irgendwo auf der Welt gerade ins Internet einspeisen, und sich etwas aussuchen. Der Computer holt das Programm dann auf seinen Fernseher. Die Software schaltet nur die Tauschpartner zusammen und organisiert die Datenübertragung. Zentrale Rechner gibt es nicht. Diese Tauschbörse für Echtzeitfernsehen ist nicht das erste brisante Produkt der Firma TC. Bekannt wurde sie mit einem Gerät namens Fernseh-Fee, das bei Werbung sofort das Programm wechselt. Es ist nur eine Art automatische Fernbedienung, aber der Sender RTL prozessierte jahrelang dagegen, bis der Bundesgerichtshof die Klage im Juni endgültig abwies. Für die Tauschbörse sucht TC nun noch Investoren."


      Quelle: Spiegel-online.de v. 14.11.04
      Avatar
      schrieb am 17.11.04 13:57:29
      Beitrag Nr. 1.129 ()
      17.11.2004 13:17
      Microsoft prescht weiter auf dem US-amerikanischen TV-Markt vor
      Der US-amerikanische Telefonkonzern SBC Communications hat mit Microsoft einen Vertrag über die Nutzung der Software Microsoft TV Internet Protocol Television Edition abgeschlossen. SBC zahlt an die Redmonder für die kommenden zehn Jahre 400 Millionen US-Dollar. Das sei das erste Geschäft dieser Art, das eine US-Telefongesellschaft abschließe, heißt es in einer Mitteilung von SBC. Anzeige


      SBC testet IP-basierte Fernsehdienste mit Microsoft TV IPTV seit Juni 2004. Gemeinsam mit Microsoft will das Unternehmen ab Mitte 2005 Feldversuche starten und den Service gegen Ende 2005 auf den Markt bringen. Zuvor will SBC sein Glasfasernetz ausbauen und "näher an die Kunden" heranbringen, damit diese mit IPTV, aber auch mit Voice-over-IP und schnellem Internetzugang versorgt werden können. Das Projekt Lightspeed, von dem 18 Millionen Haushalte profitieren sollen, soll Ende 2007 abgeschlossen sein.

      Microsoft hat sein IPTV im März 2004 auf der Milia vorgestellt. Die Plattform ist als Backend-Pendant zum Windows XP Media Center gedacht, Microsofts Clientlösung für Wohnzimmer-PCs. Microsoft will IPTV als interaktive, auf die Interessen von Programm- und Breitbandanbietern zugeschnittene Softwareumgebung positionieren, mit dem sich Inhalte maßgeschneidert vertreiben und etwa mit vorgefertigten, auf der Hardware der Nutzer gespeicherten Musik- oder Filmbibliotheken verbinden lassen. (anw/c`t)
      Avatar
      schrieb am 17.11.04 14:16:01
      Beitrag Nr. 1.130 ()
      @komplott
      du wirst ja immer besser, supi.
      weiter so, als pusher;);););););)
      mfg ulisebit
      Avatar
      schrieb am 17.11.04 19:18:53
      Beitrag Nr. 1.131 ()
      immer zwischen den zeilen lesen und nur keine missverständnisse aufkommen lassen

      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 17.11.04 20:00:29
      Beitrag Nr. 1.132 ()
      Rechtssicherheit für alle!

      "P2P-Netzwerk für Fernsehsendungen geplant

      Die TC Unterhaltungselektronik AG wirft der TV-Industrie einen weiteren Fehdehandschuh hin: Mit dem Programm Cybersky will das Koblenzer Unternehmen Anfang nächsten Jahres einen Peer-to-Peer-Dienst für Fernsehstreams starten. Über das Netz sollen ausdrücklich auch Pay-TV-Programme via Internet empfangbar sein.

      Im Juni hatte Telecontrol vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein Grundsatzurteil erreicht, wonach der Verkauf von Werbeblockern für das Fernsehprogramm grundsätzlich erlaubt ist. Nachdem der Vertrieb des ursprünglichen Produkts namens Fernsehfee über Jahre brach lag, will Telecontrol jetzt mit einem neuen Produkt namens Tvoon auf den Markt zurückkehren. Mit diesem Gerät sollen Kunden ihren Fernseher mit dem PC verknüpfen können. Telecontrol sucht zur Zeit nach Investoren, um das Produkt an den Mann zu bringen.

      Cybersky soll laut Website Teil der Tvoon-Software sein, aber von einer eigenen Firma entwickelt werden, die im Ausland angesiedelt werden soll. Damit wollen die Koblenzer offenbar dem Softwareproduzenten Elaborate Bytes nacheifern, die dem ihre Software CloneCD vor der Urheberrechtsnovelle an eine Firma in Antigua verkaufte und damit der deutschen Rechtsprechung entzog.

      Das Cybersky-Netz soll ohne zentralen Server auskommen und eine Übertragungsrate zwischen 400 und 600 Kilobit pro Sekunde erreichen, was für ein normales TV-Bild ausreicht. Die Fernsehsignale werden aus mehreren Quellen zusammengeführt und sollen mit einer Verzögerung von 5 bis 10 Sekunden beim Nutzer ankommen. Die Software soll verschiedene Codecs einbinden können. Bisher gibt es noch keine öffentliche Beta-Version, im Januar 2005 soll das Netz "on air" gehen. (Thorsten Kleinz) / (tol/c`t) "


      Ob man sich auf diese Art und Weise der Gerichtsbarkeit entziehen kann, steht in Frage, als selbst Bertelsmann bzgl NAPSTER einen auf`s Maul bekommen hat.

      Rechtssicherheit für Kunden, Lieferanten, Hersteller? Stelle ich, Argumente siehe oben, strafbewehrt:laugh: in Frage, oder?

      Und mir ist die ganze Welt oder gegen mich ist die ganze Welt mag ggfs. für eine ganz bestimmte Geisteshaltung sprechen, oder?

      Fragen verboten, ja ganz bestimmt, da strafbewehrt, von
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 17.11.04 22:04:32
      Beitrag Nr. 1.133 ()
      17. November 2004 spiegel.de


      "KAMPF GEGEN P2P

      Hollywood verklagt Filmesammler

      Die Filmindustrielobby MPAA hat ihre Drohung wahrgemacht und mit einer ersten Klagewelle gegen Filmsammler in P2P-Börsen begonnen. In einigen Fällen wurden P2P-Nutzer verklagt, die nur einen Film aus dem Netz gezogen hatten. Parallel berät der Kongress darüber, ob er P2P-Nutzung zum Straftatbestand machen soll.

      In den Vereinigten Staaten rollt die erste Klagewelle der Filmindustrie gegen Nutzer von Filesharing-Börsen. Anders als die Musikindustrie macht die Filmlobby MPAA keine offiziellen Angaben darüber, wo und wie viele Filmsammler verklagt wurden. Bekannt wurden Klagen in Denver und San Louis, wo Anzeigen gegen 22 respektive 18 Personen eingereicht wurden.

      Offenbar gehört ein Höchstmaß an Unklarheit zum Konzept der Anti-Pirateriekampagne. P2P-Nutzer sollen ihr Risiko nicht kalkulieren können: So sollen in vier Fällen Personen von Anzeigen betroffen sein, die nur einen einzigen Film heruntergeladen hatten.

      Die MPAA flankiert ihre Klagewelle mit Anzeigenkampagnen, bietet aber - anders als die Musikindustrie - kein "Amnesty-Programm" für geständige Filmsauger.

      Im Rahmen einer Aufklärungskampagne plant die MPAA zudem die Veröffentlichung eines Windows-Programmes, das sich vornehmlich an Eltern richten soll: Damit ließen sich bequem P2P-Programme, Film- und Musikdateien auf Rechnern finden und löschen. Die dabei generierten Informationen würden der MPAA nicht zurückgemeldet. Das Softwaretool sei somit eine Möglichkeit, einen Rechner zu "säubern", bevor es zu einer Anzeige komme.

      In welchen Börsen die MPAA sucht, ist ebenfalls nicht bekannt. Die tendenziell sehr großen Datenmengen von Fimen eignen sich nicht zur Verteilung über Standard-P2P-Börsen wie KaZaA. Filmsammler greifen eher auf Programme wie eDonkey oder BitTorrent zurück.

      MPAA-Kampagne gegen Piraterie: Schnüffelprogramme, Werbekampagnen, Prozesse gegen P2P-Nutzer
      "Informierte Kreise" ließen gegenüber dem "Hollywood Reporter" fallen, von der ersten Klagewelle seien "200 bis 300" Filesharer betroffen. Ihnen drohen Schadenersatzforderungen in einer Maximalhöhe von 30.000 Dollar pro Film und bis zu 150.000 Dollar, wenn der Nachweis erbracht wird, dass es sich um eine willentliche Verbreitung handelte - das zumindest wäre nach dem Buchstaben des Gesetzes möglich.

      Schmerzhafte Abschreckung

      Das sieht bei der Musikindustrie ähnlich aus, wird aber nicht bis zur letzten Konsequenz verfolgt. Die Musikindustrie sucht in ihren Prozessen nach für die P2P-Nutzer schmerzhaften finanziellen Vergleichen im fünfstelligen Bereich, ohne solche juristisch möglichen, aber völlig unbezahlbaren Klagen wirklich durchzuziehen.

      Im Rahmen ihrer ersten Klagewelle suchten die Studios offenbar gezielt nach populären neuen Filmen, die einer der sieben in der MPAA vertretenen Filmfirmen zuzuordnen sind. Gefunden wurden so "Spiderman 2", "Troja" und andere relativ aktuelle Blockbuster.

      Für die Filmindustrie hat das Thema P2P mit der zunehmenden Verbreitung von Breitbandverbindungen zum Internet offensichtlich an Wichtigkeit gewonnen. Immer größere Teile ihrer Gesamtumsätze macht die Industrie zudem nicht mehr im Kinosaal, sondern im Rahmen der DVD-Verwertungskette aus Verleih und Verkauf.

      Trotzdem trifft die Aktion der MPAA direkt auf Kritik auch aus der eigenen Branche. Dass die Verfolgung von P2P-Nutzern nicht funktionieren könne, wenn man denen nicht zeitgleich eine legale, bezahlbare Alternative bietet, habe die Musikindustrie in den letzten Jahren zur Genüge vorgeführt und bewiesen.

      Digitale Vertriebsformen treffen branchenintern jedoch auf einigen Widerstand: Sie drohen, die Verwertungskette des Handels und Verleihs zu umgehen und zu schädigen.

      Knast für P2P-Nutzer?

      Noch in dieser Woche berät der US-Kongress über acht Anträge zur weiteren Verschärfung des so genannten Pirate-Act. Schulter an Schulter drängen die Lobbyorganisationen der Entertainmentindustrie in Washington, Filesharing mit empfindlicheren Strafen zu belegen. Demnach würde das Zurverfügungstellen von Daten zum Straftatbestand. P2P-Nutzern, die mehr als 1000 Songs zur Verfügung stellen, berichtet die "Washington Post", könnten dann Haftstrafen bis zu fünf Jahren drohen.

      Vereinfacht würde - aus Perspektive der Industrievertreter - auch das Beweisverfahren: Bisher müssen die Ankläger den Angeklagten noch nachweisen, dass sie Daten willentlich und bewusst zum Tausch zur Verfügung gestellt hätten. Das aber ist so einfach nicht, da viele P2P-Programme ihre Downloads automatisch auch zum Upload zur Verfügung stellten. Beim völlig dezentralen BitTorrent-Netzwerk ist der Download gar zugleich der mehrfache Upload, denn jede "gezogene" Datei wird parallel vom Rechner des Downloaders weiterverteilt - und zwar jedes einzelne Datenpäckchen, auch wenn die vollständige Datei noch gar nicht vorliegt.

      Frank Patalong
      "
      Avatar
      schrieb am 17.11.04 22:26:23
      Beitrag Nr. 1.134 ()
      @komplott
      ja, aber
      cyberski, tcu nutzen diesen effekt. im "tvoon " ist es nichts anderes als ein zusätzliches. der werbvorteil "adhok" ist doch ein vielfaches. sehe ich das so falsch?
      mfg, dein freund uli
      Avatar
      schrieb am 17.11.04 22:37:29
      Beitrag Nr. 1.135 ()
      @komplott
      Cybersky soll laut Website Teil der Tvoon-Software sein, aber von einer eigenen Firma entwickelt werden, die im Ausland angesiedelt werden soll. Damit wollen die Koblenzer offenbar dem Softwareproduzenten Elaborate Bytes nacheifern, die dem ihre Software CloneCD vor der Urheberrechtsnovelle an eine Firma in Antigua verkaufte und damit der deutschen Rechtsprechung entzog.

      frage: würdest du als unternehmer deine firma für eine kamange aufs spiel setzen? warum soll tcu das ( was sie jetzt machen ) nicht machen ? gesetz dem fall peer to peer usw. wird verboten, unter strafe gestellt- bleibt alles was tvoon ausmacht erhalten- oder sehe ich das d.e.nach falsch.
      ??
      mfg dein freund ulisebit
      Avatar
      schrieb am 17.11.04 22:55:44
      Beitrag Nr. 1.136 ()
      "Illegales Gratis-TV Mehr Highlights


      Premiere & Co. als Internet-Streams

      Premiere und andere PayTV- Sender könnten schon bald illegal aus dem Internet zu empfangen sein. Eine deutsche Firma testet derzeit ein Programm, das mit Hilfe von Tauschbörsen-Technologie Fernsehsender im Internet überträgt.

      Auf die Bezahl-Sender könnten ähnliche Probleme zukommen wie auf die Musik- und Filmindustrie. Mit dem Programm Cybersky soll "TV over Broadband" möglich werden. So kann das Bild von einer TV-Karte oder Webcam hochauflösend an unbegrenzt viele User weltweit verteilt werden. Die Software "Cybersky" ist noch nicht freigegeben. Ende Januar sollte eine Beta-Version "on air" gehen und noch vor der CeBIT fertig sein.

      "Cybersky wird enorme Veränderungen mit sich bringen, welche genau, vermag kein Experte zu sagen", erklärt die Firma gegenüber Krone.at (= Quelle)- es werde wohl eine Mischung aus Bittorrent, Emule und Napster im Bereich TV werden.

      Die Sender sollen anonym und ohne zentrale Server verbreitet werden, dabei wird die Peer to Peer-Technologie eingesetzt, die schon von Tauschbörsen bekannt ist. Der Hersteller der Media-Center-Software TVOON kündigt an, die kostenlose Alternative zu Kabel und Satellitenverteilung demnächst anzubieten.

      Damit kann man nicht nur Premiere sondern auch TV aus Übersee empfangen. Derzeit laufen bereits Tests mit Cybersky. Ähnlich wie bei Tauschbörsen dürfte die Software selbst nicht illegal sein, die Nutzung fürs illegale Streamen von Fernsehsendern verletzt jedoch das Urheberrecht."


      Viel Feind, viel Ehr? Warum?

      1. Die werbefinanzierten Privatsender
      2. die Financial Community
      3. ähnlich wie TiVo?, deshalb jetzt tvoon?
      4. das Moneyhuhn trotz Liquiditätsrettung?
      5. jetzt vielleicht T(ie)- wuuhn (T-voon?)
      5. dann ein werbefreier Privatsender
      6. und schluss- und endlich die ganze Welt (Filesharing).

      Oder doch nicht?

      Die Idee eines "Handwerkers" ist anscheinend gut,
      die Umsetzung eines Wirtschaftsingenieurs mit viel Freizeit m.E. scheinbar dilletantisch,
      die Umverpackung ganz schön, aber offensichtlich gewollt märchenhaft und ungebunden
      und die Versprechungen nicht ganz ohne.


      So schaut RTL angeblich "machtlos" zu
      und TC-Geneigte haben vorgeblich "keinerlei Risiken" mehr zu fürchten?

      komp(l)ott
      (der viel auf das Recht der freien Meinungsäußerung hält)
      Avatar
      schrieb am 17.11.04 22:59:42
      Beitrag Nr. 1.137 ()
      @1131

      Was ist eine Kamange?

      Wurde Bertelsmann nicht in Anspruch genommen?

      Sind deutsche Reiche nicht daran gescheitert, dass Vielfrontenkriege geführt wurden?

      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 18.11.04 16:32:55
      Beitrag Nr. 1.138 ()
      Eine Kamange ist eine Art Geige mit langem, runden Hals .
      aber wie du die denken kannst handelte es sich um einen schreibfehler:kiss::kiss::kiss:
      Avatar
      schrieb am 18.11.04 20:47:36
      Beitrag Nr. 1.139 ()
      discussions about...

      " 18.11.2004 15:10 Quelle: heise.de/c`t

      Zwangswerbung bei TiVo
      Ab März kommenden Jahres will der Hersteller digitaler Videorecorder TiVo beim Spulen über Werbeblöcke einer aufgenommenen Sendung zwangsweise Popup-Werbung einblenden. Nach einem Bericht der Los Angeles Times können TiVo-Nutzer zudem bei Interesse an den per Popup beworbenen Produkten per Knopfdruck ihre Kontaktdaten direkt an die Produktanbieter senden. Später soll es sogar möglich sein, Produkte direkt von der Couch aus per Fernbedienung zu erwerben. Schon heute ist das direkte Überspringen von Werbesendungen bei TiVo-Recordern nicht möglich, sondern nur ein schnelles Vorspulen mit maximal achtfacher Geschwindigkeit.

      Die eingeblendete Werbung kommt nicht von ungefähr: So hat TiVo bereits seit längerem eine Funktion integriert, welche das Zuschauerverhalten analysiert. Praktisch jede Aktion des Benutzers wird aufgezeichnet. Anhand dieser Daten lässt sich ein Profil für jeden Kunden generieren, der dann Werbung für "passende" Produkte erhält. TiVo experimentierte in der Vergangenheit bereits mit "Thumbs-Up"-Symbolen, die bei bestimmten Sendungen den Zugriff auf weitere Informationen wie Kataloge und Demo-DVDs erlaubten.

      Zudem denkt TiVo darüber nach, zusammen mit der Firma NetFlix einen Online-Film-Leihdienst aufzubauen. Filme würden dann per Breitband-Verbindung auf die Festplatte des Videorecorders gespeichert werden. Experten gehen in diesem Szenario vom Einsatz MPEG4-komprimierte Videos aus, womit jeder Film eine Größe von rund 700 MByte hätte. Weitere Premium-Dienstleistungen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nur gegen ein Entgelt zu haben sind, sollen folgen. Hintergrund dürfte die Suche nach weiteren Einnahmequellen sein, da das Unternehmen trotz eines Umsatzsprungs im vierten Quartal 2004 seit dem Start 1999 noch keinen Gewinn eingefahren hat. (Stefan Goehler) / (nij/c`t) "


      ... das, was gewollt, machbar, für den BusinessPlan notwendig und m.E. bereits angekündigt wurde?

      Ist der Ausdruck "ZwangsLayerFakeTV" o.ä. in diesem Forum noch erinnerlich?

      Ein nachdenklicher ;)
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 19.11.04 18:08:53
      Beitrag Nr. 1.140 ()
      Pay-TV überall und umsonst?

      17.11.2004 Info SAT

      „Videos und Musik gibt es schon längere Zeit auch kostenlos in den Tauschbörsen des weltweiten Internet. Jetzt macht wieder Petra Bauersachs, Gründerin und Vorstandsvorsitzende der TC Unterhaltungselektronik AG, von sich reden. Das ist bekanntlich die Dame, die vor Jahren das TV-Werbeblocker-Produkt „Fernsehfee“ einführte und damit Streit mit dem deutschen TV-Sender RTL bekam.

      Vor kurzem, INFOSAT berichtete darüber, hat der Bundesgerichtshof die Legalität des Fernsehwerbeblockers bestätigt. Das Nachfolgeprodukt heißt TVOON Mediacenter und nutzt nicht wie früher die „Fernsehfee“ RDS Signale zum Ausblenden der Werbesendungen. Wie wir jüngst berichteten, will RTL gegen das neueste Produkt von Bauersachs erneut vorgehen, während TC Unterhaltungselektronik AG glaubt, dass durch das Urteil des Bundesgerichtshofes auch das neue Produkt als legal angesehen wird.

      Wie dem auch sei, von der TC Unterhaltungselektronik AG Koblenz kommen laufend neue Schockermeldungen für die werbefinanzierten Sender. Nach den Tauschbörsen im Internet ist jetzt wohl auch Pay-TV an der Reihe. Die Firma TC Unterhaltungselektronik behauptet eine Software entwickelt zu haben, die angeblich den freien Empfang aller Fernsehsender weltweit ermöglicht. Dies soll zumindest für Technikfreaks mit schnellem Internet-Zugang gelten. Die neue Software wurde CyberSky genannt. Jeder, der teilnehmen will, muss ein Fernsehgerät an einen PC anschließen. Der PC überträgt dann ein ausgewähltes Programm ins Netz. Wer Pay-TV abonniert hat wie Premiere, aber auch andere bezahlpflichtige Bouquets, kann diese auch ins Netz stellen. Allerdings dürfte dies illegal sein, denn die Pay-TV-Anbieter lassen jeweils nur die einmalige Nutzung durch den Abonnenten zu und deshalb ist zu erwarten, dass der „Fernsehfee“ Bauersachs und ihrer Firma TC Unterhaltungselektronik ein weiteres Mal juristischen Ärger ins Haus steht.

      Was aber jemand einmal ins Netz gegeben hat, ist eben dort drin. Die entsprechenden mitmachenden „Internet-Teilnehmer“ können eine Liste der Sender aufrufen, die andere Zuschauer irgendwo auf der Welt gerade ins riesengroße Internet eingegeben haben. Sie können sich dann etwas aus der eingespeisten Vielfalt aussuchen. Der PC bringt das Programm dann auf den Fernsehbildschirm. Wie es heißt soll die Software nur die Tauschpartner zusammenschalten und die Datenübertragung organisieren. Zentrale Rechner werden angeblich nicht benötigt. Das heißt, hier könnte eine Tauschbörse für Echtzeitfernsehen entstehen, wobei, wie schon gesagt, die Juristen der Pay-TV-Veranstalter auf den Plan gerufen sind. Offensichtlich bringt TC Unterhaltungselektronik ausschließlich so genannte brisante Produkte auf den Markt.

      Bei der schon in die Jahre gekommenen „Fernsehfee“-Box wurden über UKW RDS-Signale Werbeblocker ausgestrahlt, um die Werbung auszublenden. Da saßen dann irgendwo von der „Fernsehfee“ bezahlte Studenten an den Fernsehschirmen und drückten immer auf einen Knopf, wenn auf einem Sendung Werbung startete und endete. Wie man auf der Internet-Web-Seite der „Fernsehfee“ sehen kann, sucht man jetzt weitere Investoren.

      Klar ist, dass Premiere und Co. sich gegen das neue „Fernsehfee“-Produkt wehren werden. Fakt ist aber auch, dass sich die werbefinanzierten Sender nicht dagegen wehren können, dass bei digitalen Personal Videorecordern (PVR) der Kunde beim Start von Werbung auf den Stop-Knopf drückt und erst wieder das Programm einschaltet, wenn die Werbung vorbei ist. Da PVRs über eine Zeitversetztfunktion verfügen, starten clevere PVR Nutzer ihre Sehzeit einer Sendung erst 10 oder 20 Minuten später, um dann die Werbeblöcke schnell zu überspringen. Das passiert jetzt noch manuell, wobei es denkbar einfach wäre, die Ab- und Anschaltcodes über Satellit zu senden. Das ist technisch machbar bei PVR Geräten mit zwei eingebauten Empfangstunern. Wahrscheinlich würden gegen solch eine „Übertragungsfunktion“ aber die werbefinanzierten Sender juristisch vorgehen.

      Natürlich gibt es auch weitere technische Möglichkeiten, Werbeblocks auszublenden, ohne dass irgendjemand dazu Schaltsignale senden müsste. Die PVR Software bräuchte nur so intelligent gemacht zu werden, dass sie an irgendwelchen nachvollziehbaren Kriterien eben die Werbung als solche erkennt und blockt. Das ist machbar. Weil dies so ist, sollten sich eigentlich die werbefinanzierten Fernsehsender endlich einmal zu diesem Thema gemeinsam an einen Tisch mit den entsprechenden Herstellern setzen. Hier kann es nur zu „freiwilligen“ Vereinbarungen kommen. Mit deutschen und europäischen Herstellern kann man reden. Mit solche aus Asien wahrscheinlich nicht. Dann sollten die Fernsehsender vielleicht einmal das Thema thematisieren, nämlich dass einige Digitalreceiver und Digital-PVR-Importe illegalerweise zumindest einen Teil des 14%igen Zolls schlabbern.

      Das ganze Thema PVR Werbeblocker und Kombination von TV und PC wird immer spannender. INFOSAT bietet Ihnen jeden Monat wieder vielfältigste Informationen. „




      „Fernsehen übers P2P-Netzwerk

      Anfang nächsten Jahres soll eine Software TV-Streams über ein Peer-to-Peer-Netzwerk verbreiten. Anschauen kann die Sendungen jeder, denn das Programm ist kostenlos.

      18.11.2004 PC Professionell - Das deutsche Unternehmen TC Unterhaltungselektronik arbeitet an einer Software namens Cybersky, die wie die bekannten Tauschbörsen P2P-Technik nutzt, um das aktuelle TV-Programm in der Netzgemeinde zu verteilen. Wer eine TV-Karte im PC hat, kann den Stream ins Netzwerk einspeisen und anderen Nutzern zur Verfügung stellen.

      Zurzeit läuft die Betaphase von Cybersky, der offizielle Starttermin ist im Januar 2005. Die Software soll kostenlos und nur 220 kByte groß sein. Die Zeitverzögerung durch die Übertragung soll etwa fünf bis zehn Sekunden betragen.
      Auf den Webseiten weist TVOON zwar darauf hin, dass Pay-TV-Sendungen nur von den Rechteinhabern angeboten werden dürfen. Ob man die User aber dahingehend kontrolliert und eventuelle Pay-TV-Übertragungen sperrt, bleibt abzuwarten. Wenn nicht, dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis die ersten Anbieter rebellieren. (dd)“
      Avatar
      schrieb am 24.11.04 13:42:25
      Beitrag Nr. 1.141 ()
      OLG Köln
      Urteil vom 08.10.2004
      6 U 113/04
      Gleichzeitige Nutzung von Internet und Fernsehprogramm mittels Set-Top-Box


      UWG n. F. § 3, § 4 Nr. 9 a) und b), Nr. 10

      Leitsatz

      Ein Internet – Service – Provider, der es dem Zuschauer mittels einer Set-Top-Box ermöglicht, bei einem „Wechsel“ vom Fernsehprogramm ins Internet beide Medien gleichzeitig zu nutzen, indem im Hintergrund das Fernsehbild sichtbar bleibt, handelt weder nach dem Tatbestand der unmittelbaren Leistungsübernahme noch dem der Ausbeutung des Rufes der jeweiligen Sendeanstalten unlauter. Die – theoretische - Möglichkeit, dass der Einsatz der Box zu einem Rückgang von Werbeeinnahmen der privaten Fernsehanbieter führen könnte, begründet auch keinen unlauteren Behinderungswettbewerb. (via JurPC)


      "Begründung

      I.

      Bei der Antragstellerin, der Firma S. Television GmbH, handelt es sich um einen privaten Fernsehanbieter, der sich durch Werbeeinnahmen finanziert. Die Antragsgegnerin, die U. International AG, ist ein Internet-Service-Provider. Sie bietet den Internetdienst "U. Vision on TV" an, der über den Fernsehbildschirm visualisiert wird. Gegenstand dieses Dienstes sind neben redaktionellen und werblichen Inhalten Filme und Musik, die über den Dienst "T-DSL" zum Download bereitstehen. Voraussetzung für die Nutzung des Dienstes "U. Vision on TV" sind ein digitaler Satelliten- oder Kabelanschluss, ein T-DSL-Anschluss, ein Vertrag mit U. sowie eine sogenannte Set-Top-Box. Die Set-Top-Box hat die Funktion eines Empfangsgerätes. Sie empfängt sowohl das Fernseh- als auch – mittels Telefonleitung – das Internetsignal und ermöglicht die gleichzeitige Nutzung von Internet und Fernsehen auf dem Fernsehbildschirm. Die Set-Top-Box wurde von Fujitsu/Siemens entwickelt und hergestellt, allerdings nicht exklusiv für die Antragsgegnerin. Die Box kann vielmehr (theoretisch) von anderen Anbietern von Internetseiten genutzt werden, die Internet und Fernsehen miteinander kombinieren möchten. JurPC Web-Dok.
      272/2004,

      Die Antragsgegnerin bietet ein Dienstleistungspaket an, welches sie über die von Fujitsu/Siemens entwickelte und vermarktete Box nutzbar macht. Der Zuschauer sieht zunächst das TV-Bild, etwa - wie nachstehend wiedergegeben – das Bild aus einer Nachmittagssendung der Antragstellerin namens „Das G.“:
      (Es folgt eine Abbildung mit der Wiedergabe einer Szene der Sendung, Anm. der Red.)

      Aktiviert der TV-Zuschauer – was in seinem Belieben liegt – die Set-Top-Box, so legt sich eine Programmführung über das Fernsehbild, und zwar wie nachstehend wiedergegeben:
      (Es folgt eine Abbildung der Menüführung der Set-Top-Box über dem Fernsehbild, Anm. der Red.)

      Diese Programmführung bietet tabellarisch angeordnete Schaltflächen, die den Zugang zu den entsprechenden Funktionen und Diensten eröffnen. Der Dienst "U. Vision on TV" der Antragsgegnerin steht an erster Stelle. Weitere Punkte sind z.B. das "TV-Programm", die "Senderübersicht" und das "Internet" etc.. Die Benutzeroberfläche nimmt den Großteil des Bildschirms ein, lässt jedoch am unteren sowie einem seitlichen Bildschirmrand einen Streifen des Fernsehbildes frei. Auf diese Weise sind beispielsweise Tickermeldungen oder eingeblendete Telefonnummern noch erkennbar. Das Fernsehbild bleibt durch die Oberfläche sichtbar, der Grad der Transparenz kann von dem Nutzer ausgewählt werden. Darüber hinaus bleibt das Fernsehbild auch weiter im Hintergrund sichtbar, wenn der Nutzer sich für eine der angebotenen Funktionen entscheidet und die entsprechende Schaltfläche anklickt. Im Hintergrund sichtbar bleibt das Fernsehbild auch bei der Aktivierung der Schaltfläche "Internet". Wegen der konkreten, von der Antragstellerin als wettbewerbswidrig beanstandeten Ausgestaltung der Benutzeroberfläche wird auf die in der Berufungsbegründung enthaltenen und zum Teil vorstehend wiedergegebenen Abbildungen verwiesen.

      Durch die von der Antragstellerin mit der Berufung angefochtene Entscheidung hat das Landgericht ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und dabei im einzelnen ausgeführt, dass und aus welchen Gründen seiner Auffassung nach der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz das Unterlassungsbegehren nicht trägt. Gegen diese Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 88 ff. d.A.), wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung und beantragt,

      der Antragsgegnerin unter gleichzeitiger Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

      die Benutzeroberfläche des Dienstes "U. Vision on TV" und/oder der dazu erforderlichen Set-Top-Box so zu gestalten und/oder gestalten zu lassen, dass das Fernsehprogramm der Antragstellerin und Berufungsklägerin oder Teile davon dahinter und/oder daneben sichtbar bleiben, wie nachstehend wiedergegeben: (Es folgt die Bildschirmabbildung mit der aktivierten Set-Top-Box-Menüführung und dem Fernsehbild im Hintergrund, Anm. der Red.)

      Die Antragsgegnerin beantragt,

      die Berufung zurückzuweisen.

      Sie rügt weiterhin mangelnde Dringlichkeit und beanstandet, die Antragstellerin habe ihr Unterlassungsbegehren im Berufungsverfahren durch die Einfügung der Worte "und/oder der dazu erforderlichen Set-Top-Box" in ihren Klageantrag in unzulässiger Weise erweitert.
      Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

      II.

      Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob dem Verfügungsbegehren bereits die notwendige, nach § 12 Abs. 2 UWG n.F. vermutete Dringlichkeit fehlen könnte. Denn es entspricht allgemeiner Meinung, dass es auf diese Prozessvoraussetzung nicht ankommt, wenn das im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachte Unterlassungspetitum in der Sache keinen Erfolg hat (vgl. statt vieler: Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage 2004, § 12 UWG Rnr. 3.12 und Senat, NJWE-WettbR 1998, 145, 147). So liegt es hier. Der geltend gemachte, auf § 1 UWG a.F. = §§ 3, 4 UWG n.F. gestützte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin aus den vom Landgericht genannten Gründen, die der Senat ausdrücklich als richtig in Bezug nimmt, nicht zu. Das Berufungsvorbringen gibt dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage, und zwar aus folgenden Gründen:

      Der Tatbestand der (unmittelbaren) Leistungsübernahme scheidet von vorneherein aus. Eine solche unzulässige Leistungsübernahme liegt nämlich nur vor, wenn die fremde Leistung, zumeist mit Hilfe technischer Mittel, direkt und unverändert übernommen und damit aus der Sicht des Verkehrs zum Teil der Leistung des Übernehmenden wird (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl/Köhler, a.a.O., § 4 UWG Rn. 9.35 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Derjenige, der die fremde Leistung oder auch einen Teil derselben übernimmt, präsentiert das Ergebnis der Übernahme als "sein" Produkt, und es stellt sich im Wettbewerbsprozess regelmäßig namentlich die Frage, ob mit der Übernahme Herkunftstäuschungen verbunden sind. Im Streitfall ist es anders: Das angesprochene Publikum, auf dessen Sicht es maßgeblich ankommt, erkennt ohne weiteres, dass die Antragsgegnerin hier nicht die Leistung eines Anderen übernommen und praktisch in ihr eigenes Angebot eingefügt hat, es sieht vielmehr die beiden Leistungen, nämlich das Fernsehprogramm einerseits und das ihm durch die Benutzeroberfläche zuteilwerdende Angebot andererseits, als voneinander unabhängige Angebote, die es zutreffend unterschiedlichen Unternehmen zuordnet. Das hat bereits das Landgericht richtig gesehen. Die Benutzeroberfläche "legt sich" zwar über das Fernsehbild, der angesprochene Verkehr sieht aber, dass zusätzlich zu dem Fernsehprogramm eine weitere Funktion tritt, die er von dem Leistungsangebot "Fernsehprogramm" trennt. Die Benutzeroberfläche beinhaltet für ihn lediglich die Möglichkeit, das Angebot der Antragsgegnerin, jetzt Internetdienste in Anspruch zu nehmen, unmittelbar zu nutzen, ohne gleichzeitig das von der Antragstellerin ausgestrahlte Fernsehprogramm verlassen zu müssen. Fehlt es damit für den Tatbestand der Leistungsübernahme schon an der notwendigen Einbindung einer fremden Leistung in die eigene Leistung, trägt auch der Tatbestand der Rufausbeutung das Unterlassungsbegehren aus den vom Landgericht genannten Gründen nicht. Es fehlt jeder Anknüpfungspunkt für die Annahme, die Antragsgegnerin nutze ein fremdes Fernsehprogramm, hier dasjenige der Antragstellerin, als Vorspann für ihr eigenes Leistungsangebot. Es geht nicht um den Ruf eines im Wettbewerb tätigen Unternehmens, erst recht nicht um die Ausbeutung dieses Rufes, sondern lediglich darum, dass die Antragsgegnerin es dem Fernsehzuschauer ermöglicht, die Bildoberfläche über das Fernsehprogramm zu legen, und dadurch neue technische Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Weg ins Internet zu gehen. Die Antragsgegnerin bietet dem Interessenten lediglich die Option an, die Vorzüge des Internets zu nutzen und gleichzeitig (im Hintergrund) das Fernsehbild zu betrachten. Dabei ist es nach dem unstreitigen Parteivorbringen so, dass allein der Fernsehzuschauer weiterhin darüber entscheidet, welches Programm er sich gerade anschaut, bevor er sich dazu entschließt, den Dienst der Antragsgegnerin in Anspruch zu nehmen. Dann aber nutzt die Antragsgegnerin nicht den Ruf eines bestimmten Unternehmens aus, insbesondere macht sie sich nicht den Inhalt eines bestimmten Programms zur Förderung des eigenen Leistungsangebots zunutze. Die Attraktivität des – wenn man so will – „Angebots“ der Antragsgegnerin geht von der den Verbraucher faszinierenden, innovativen technischen Möglichkeit aus, der Ruf eines bestimmten TV-Senders spielt dabei keine Rolle. Deshalb kommt es im übrigen nicht darauf an, dass der Tatbestand der Rufausbeutung nicht bereits dann vorliegt, wenn lediglich Assoziationen an eine fremde Leistung und damit Aufmerksamkeit erweckt werden, sondern nur dann, wenn der angesprochene Verkehr die Wertschätzung für das Original, den "guten Ruf" oder das "Image", auf das Produkt oder die Leistung desjenigen überträgt, der dies nach dem Willen des jeweiligen Klägers unterlassen soll. Auf die weitere Argumentation des Landgerichts, die Benutzeroberfläche selbst beinhalte keine Inhalte des Dienstes U. -Vision on TV der Antragsgegnerin, ein Ausprobieren des Dienstes finde also nicht statt, deshalb treffe die Argumentation der Antragstellerin nicht zu, dass mittels der Benutzeroberfläche für den Nutzer ein Ausprobieren der Leistungen der Antragsgegnerin ermöglicht und dabei die Leistung des Fernsehsenders ausgenutzt werde, kommt es dem Senat bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht entscheidend an.
      Die Antragsgegnerin betreibt auch keinen nach Maßgabe von § 4 Nr. 10 i.V.m. § 3 UWG n.F. unlauteren Behinderungswettbewerb. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob die Behauptung der Antragstellerin, ihre wirtschaftlichen Interessen seien gefährdet, insbesondere sei auf Dauer der Verlust von Werbeeinnahmen zu befürchten, substantiiert ist und darüber hinaus in der Sache zutreffen könnte. Denn ungeachtet der Frage, dass es hier ersichtlich jedenfalls an der im Verfügungsverfahren notwendigen Glaubhaftmachung fehlt, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Werbeblocker“ vom 24.06.2004 (WRP 2004, 1272 ff.) entschieden, dass selbst der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsenderunternehmen aus Art. 5 und Art. 12 GG genießt, weder unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 UWG a.F. verstoßen und auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemeine Marktbehinderung darstellen. Damit ist der nach Auffassung des Senats ohnehin nicht mit dem nötigen Tatsachenmaterial untermauerten Argumentation der Antragstellerin, demnächst sei (möglicherweise) der Verlust von Werbeeinnahmen zu befürchten, und deshalb sei das Verhalten der Antragsgegnerin wettbewerbsrechtlich unlauter, von vornherein der Boden entzogen.
      Letztlich ist das Verhalten der Antragsgegnerin auch nicht aus anderen Gründen wettbewerbsrechtlich zu missbilligen. Wenn es der technische Fortschritt ermöglicht, dass der interessierte Nutzer die Möglichkeit hat, die Benutzeroberfläche für seinen Einstieg ins Internet gleichsam über ein laufendes Fernsehprogramm zu legen, dann könnte dies nach Auffassung des Senats allenfalls dann unlauter im Sinne des § 3 UWG n.F. sein, wenn die Antragstellerin den Preis für diesen technischen Fortschritt dergestalt zu tragen hätte, dass sie wegen der von der Antragsgegnerin eingesetzten, aber nicht von ihr stammenden Set-Top-Box-Technik in ihrer Existenz gefährdet wäre. Dafür spricht jedoch nichts, erst recht ist eine solche Gefährdung der sich aus Werbeeinnahmen finanzierenden Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Namentlich gibt es schon keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, was derjenige Fernsehzuschauer, der sich für beide Medien interessiert und der auch imstande ist, sich zu Hause über einen Computer in das Internet einzuwählen, tun würde, wenn die Antragsgegnerin ihm nicht die faktische Möglichkeit auf die Hand geben würde, den Weg ins Internet zu wählen und dabei gleichzeitig im Hintergrund ein TV-Programm, vielleicht auch dasjenige der Antragstellerin, zu betrachten. Es ist denkbar, dass sich ein solcher Zuschauer weiterhin für das Fernsehprogramm, vielleicht auch dasjenige der Antragstellerin entscheidet, und seine (Frei-) Zeit nicht dazu nutzt, sich online im Internet zu bewegen. Genauso plausibel und nicht weniger wahrscheinlich ist aber die Annahme, dass der Internetinteressierte dann das Fernsehprogramm, das er gerade schaut, abschaltet, um statt dessen lieber einen Internetdienst seiner Wahl in Anspruch zu nehmen, und sich damit in Gänze von dem (Werbe-) Programm und damit dem Leistungsangebot der Antragstellerin entfernt.

      Scheitert das Verfügungsbegehren demnach daran, dass der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch schon auf der Grundlage ihres eigenen Sachvortrags nicht zur Seite steht, kann im übrigen als nicht entscheidungserheblich dahinstehen, wer die konkrete Benutzeroberfläche gestaltet hat (die Antragsgegnerin und/oder der Hersteller der Set-Top-Box), und ob die Antragsgegnerin gegebenenfalls als (Mit-) Störerin in Anspruch genommen werden könnte.
      Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
      Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 250.000,00 Euro festgesetzt. Mit der Neufassung ihres Berufungsantrags hat die Antragstellerin lediglich ihr Unterlassungspetitum präzisiert. Eine inhaltliche Erweiterung ihres Unterlassungsbegehrens oder gar eine Erweiterung des Streitgegenstandes war damit nicht verbunden. Hiefür spricht indiziell schon die Tatsache, dass der Sachvortrag der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht im Berufungsverfahren eine Änderung nicht erfahren hat.
      "

      Ein Service von
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 29.11.04 20:31:12
      Beitrag Nr. 1.142 ()
      Hallo,bin hier wohl der allerletzte....Heute endlich letzter Tag der KE.Was meint Ihr bringen die nächsten Tage?Diese Woche muß doch endlich etwas passieren.
      MfG:eek:
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 09:06:50
      Beitrag Nr. 1.143 ()
      Kein Mensch muss müssen ...

      Der Mensch ist frei und wäre er in Ketten geboren ...

      Puschel oder Pusher?

      Spielen wir die Guidoline?


      Just questions aus dem Hause
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 10:30:03
      Beitrag Nr. 1.144 ()
      Gibt es schon News zur KE ?

      Bin am überlegen wieder mit einer kleinen Summe einzusteigen nachdem die meisten Probleme nun offenbar gelöst zu sein scheinen. Ein Erfolg der KE würde mir diese Entscheidung allerdings deutlich leichter machen :)
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 11:21:01
      Beitrag Nr. 1.145 ()
      Welche Probleme
      oder besser
      welche Lösungen
      nicht existenter Probleme???:laugh::cry::p:D:confused:

      T - 21

      Just to serv u

      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 12:38:09
      Beitrag Nr. 1.146 ()
      @kompott


      Was bitte willst du mir damit sagen ? :kiss:
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 14:13:33
      Beitrag Nr. 1.147 ()
      Mutmaßlich
      ganz unter Vorbehalt
      morgen


      T - 20

      We`ll see.



      Give it up.

      Komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 16:00:41
      Beitrag Nr. 1.148 ()
      ahhh jaaaa. alles klar.

      lass mich raten .... dir erscheint regelmässig nachts die Fernsehfee im Traum ? :D
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 18:41:49
      Beitrag Nr. 1.149 ()
      hallo kom()pott,
      es gibt viele schmarrer im net.
      deine beiträge sind oft sehr sachlich und informativ. selbst wenn die aktie kritisch ist - diese destruktivität steht dir ohne weitergehende informationen in dieser form nicht zu.

      zum nachdenken ein spruch von eugen roth gefällig?:

      ein mensch erblickt das licht der welt -
      doch oft hat sich herausgestellt
      nach manchem trüb verbrachten jahr,
      dass dies der einzige lichtblick war.

      nix für ungut, aber es gibt noch treffendere sprüche.
      ach ja, ich habe vergessen mitzuteilen, dass ich mich nicht provozieren lasse.

      mm
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 19:05:40
      Beitrag Nr. 1.150 ()
      T-19 passt nicht in die reihe- oder hast du dich heut´ morgen vertan?
      take it easy
      ulisebit;)
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 19:25:45
      Beitrag Nr. 1.151 ()
      kommkommplott, sag´ mir wenn ich irre... der den 21. Dezember nicht erwarten kann .. :(:(:(
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 19:37:08
      Beitrag Nr. 1.152 ()
      @michaelmuffel

      Userinfo
      Username: michaelmuffel
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      Zufall???

      Richtig,
      Michael es gibt tat- und entsetzlich viele Schmarrer im Bett.
      Diejenigen, die meine Beiträge nachvollzogen haben,
      intellektuell dazu in der Lage sind
      und/oder mich persönlich kennen,
      halten mich beizeiten für einen Womanizer.:kiss:

      Um die ganze Klaviatur zu bedienen,
      fehlt jetzt grundsätzlich nur noch mjconnors zu meinem/Deinem Glück.

      Info:
      In Wettbewerbssachen entsteht im übrigen des öfteren gewollt nur eine arg beschränkte Bereichsöffentlichkeit,
      oder?

      Eine - wie immer - unmaßgebliche Meinungsäußerung
      aus dem Hause

      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 19:39:13
      Beitrag Nr. 1.153 ()
      @UliJoh

      Quite right,
      very well,
      go ahead.

      Morgen T- 20,
      siehe meinen Beitrag.

      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 20:05:34
      Beitrag Nr. 1.154 ()
      I ZR 26/02 vom 24.06.2004

      Nachzulesen kostenfrei in der Datenbank des BGH.

      Ob z.B. Prof. Hoeren immer noch seiner seinerzeit geäußerten Meinung ist?

      Nur `ne strafbewehrte :laugh: Frage
      vom Azubi von
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 20:09:30
      Beitrag Nr. 1.155 ()
      hallo komp()ott,
      wer lesen kann ist klar im vorteil!
      ich würde übrigens eine `gewollte, stark beschränkte bereichsöffentlichkeit (????) in wettbewerbssachen` nicht mit `intellektueller nachvollziehbarkeit` in verbindung bringen. m. e. ist die nachvollziehbarkeit ja damit eingeschränkt. u. u. hat der verfasser keine ahnung was sich abspielt.
      einfach die `unmaßgeblichen meinungsäußerungen` in konkrete informationen umwandeln und jedem seine eigenen recherchen zulassen.
      wäre das kein angebot?
      mm
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 21:18:58
      Beitrag Nr. 1.156 ()
      hallo komp()ott,
      ob des wartens bin ich müde.:confused: hatte erfreut auf eine intellektuelle auseinandersetzung spekuliert. na, vielleicht kriegst du das morgen in die reihe :eek:?
      mm
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 23:10:36
      Beitrag Nr. 1.157 ()
      Deine sächselnden Bauernweisheiten sollen
      meinen kränkelnden Intellekt befördern?

      Wenn Du meinst?

      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 01.12.04 08:23:00
      Beitrag Nr. 1.158 ()
      der doktor und das liebe vieh:cry::cry::cry::cry: ihr schon wieder:laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 02.12.04 17:39:28
      Beitrag Nr. 1.159 ()
      Quelle: http://www.pcwelt.de/news/software/105141/+tvoon&hl=de

      Von Tobias Weidemann
      PcWelt vom 25.11.2004 09:07

      "Verletzt Gratis-Media-Center Tvoon das Urheberrecht?

      Tvoon ist ein kostenloses Tool, das über einen ähnlichen Funktionsumfang verfügt wie Sceneo TV Central. Doch an einigen Stellen verletzen Anwender möglicherweise das Urheberrecht.
      Eine kostenlose Media-Center-Software kommt von TC Unterhaltungselektronik / Telecontrol. Tvoon ist eine Freeware, mit der Sie Fernsehprogramme auf dem Rechner abspielen und Sendungen mit einem intelligenten Videorecorder aufzeichnen. Intelligent deswegen, weil das Tool anders als ein herkömmlicher Videorecorder Werbung herausfiltern kann und weil ein kostenloser elektronischer Programm-Guide (EPG) eingebunden ist. Der EPG zeigt das Programm bereits 3 Wochen im Voraus an und bietet mehrere hundert Feinsortierungen (Genres wie Roadmovie, Horror, etc. – nicht bloß Spielfim).

      Tvoon kann unter anderem zu festgelegten Zeiten das Programm wechseln, Sendungen zeitversetzt abspielen und auf eine andere vorgemerkte Sendung hinweisen, zu der man dann mit einem Klick wechseln kann. Außerdem lassen sich über ein integriertes Utility namens Tornado-TV Fernsehsendungen aus dem Internet aufzeichnen. Doch Tvoon kann mehr. Das Tool zeigt Internet-Seiten an, spielt MP3- und Videodateien ab und zeigt Fotos. Über das Com-Center lassen sich Chats und kostenlose SMS-Versender aufrufen.
      Das Geschäftsmodell von Tvoon ist gänzlich anders als das ähnlicher Anwendungen, etwa von Sceneo TV Central . Das Tool ist für private Nutzung kostenlos und soll es auch bleiben. Sie finden die Software zum Download unter auf der Website von Tvoon ..
      „Wir verdienen unser Geld mit dem gewerblichen Einsatz des Tools und mit Werbung“, erklärt ein Unternehmenssprecher. Und mit der Mailadresse der Kunden. Denn wer das Tool herunterladen will, muss sich mit einer gültigen Mailadresse anmelden und erhält dann einen Link per Mail. „Die Adressen werden nur zur Information über neue Versionen genutzt“, versichert man uns. Ob sich Anwender darauf verlassen können?

      Urheberrechtlich kritische Funktion
      Eher „grenzwertig legal“, das gibt auch der Sprecher des Unternehmens zu, ist eine Funktion, die bei eingeschalteter Internet-Verbindung, sämtliche aufgezeichneten Filme per Emule anderen Anwendern zur Verfügung stellt. Die aufgezeichneten Sendungen werden dazu nach einem festgelegten Schema benannt (Tvoon+Station+Datum+Zeit+Titel+Länge+Beschreibung , etwa tvoon_CNN_20_12_2004_20_10_cnntoday_news.mpg).

      „Wenn Sie verpasst haben, Ihre Lieblings Sendung aufzuzeichnen, schauen Sie sich einfach die Aufnahmen anderer Tvoon-Benutzer an (vergessen Sie nicht, vorher den TV-Sender anzurufen und um Erlaubnis zu fragen)“ heißt es scheinheilig auf der Website. „Ja, verantwortlich ist jeder selbst für sein Verhalten“, erklärt der Firmenvertreter. Es gebe sogar einige große Sender, die so etwas tolerieren würden, weil ja auf dem Weg noch mehr Leute die Sendung sehen.
      Noch einige Fehler
      Nach der Installation prüft das Tool, ob noch Hotfixes und Updates geladen werden müssen und untersucht den PC auf bereits vorhandene Programme aus der Tvoon-Reihe. Ist keine Fernsehkarte eingebaut, lässt sich das Tool – mit Ausnahme eben der Fernsehfunktion – nutzen, etwa als Media-Player-Oberfläche.

      Allerdings sind zum jetzigen Zeitpunkt noch einige Bugs in der Software. So behält das browserbasierte Tool beispielsweise die Hervorhebung des Links, der sich unter dem Mauszeiger befindet, auch nach Beenden des Programms bei. Auch der Nummernblock der Tastatur lässt sich nach Ende des Programms nicht mehr in der gewohnten Form nutzen. Die Bugs sind bekannt und sollen in den kommenden Tagen mit einer neuen Version ausgemerzt werden.
      Wem der Name TC Unterhaltungselektronik bekannt vorkommt, der irrt sich nicht. Die Firma sorgte bereits vor einigen Jahren für Schlagzeilen. Damals präsentierte das Unternehmen die Werbefee, ein Produkt, das handelsüblichen VHS-Videorecordern die nötigen Signale senden sollte, damit die Werbung während eines Films nicht aufgezeichnet wird."


      Ein Service aus dem Hause
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 02.12.04 19:54:33
      Beitrag Nr. 1.160 ()
      @komplott
      hallo komplott, können wir uns einig werden wenn ich die behauptung aufstelle, dass die jungs/ mädels nur voneinander abschreiben ( paste and copy ) oder glaubst du dass da mehrere literarische talente schlummern?
      nur ne frage. ob strafbewehrt ? don´t know.
      mfg ulisebit/ für dich auch ulijoh
      für andere leser: den nickwechsel habe ich offiziell bekannt gegeben, kann sogar nachgelesen werden.
      Avatar
      schrieb am 02.12.04 20:09:03
      Beitrag Nr. 1.161 ()
      Am 21.12. wird deutlich Bewegung in die Aktie kommen können ? Wohl noch nicht (Verkünder).

      Vielleicht aber schon am 5.12. ?
      (wenn nicht wieder verschoben)

      Oder morgen ?

      (wenn man sich zeitlich auch mal überholen möchte)

      ?

      Ich tippe mal auf morgen

      oder Montag, da ist schließlich, na also

      Avatar
      schrieb am 02.12.04 21:21:45
      Beitrag Nr. 1.162 ()
      und jährlich grüßt der "roll-out"?! :rolleyes::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 02.12.04 22:42:59
      Beitrag Nr. 1.163 ()
      Stündlich
      und die Läger bei MSH quellen über
      und die KE ist überzeichnet,
      bestimmt!:laugh:

      Nur `ne leicht satirische und deshalb faktisch unqualifizierte Einlassung
      aus dem Hause

      komp(l)ott

      N.S. Ob Satyr etwas von einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wusste?
      Avatar
      schrieb am 02.12.04 23:04:07
      Beitrag Nr. 1.164 ()
      @ulisebit

      Interessant,
      dass Du als kleiner Aktionär Pleite gehen kannst,
      oder hast Du evtl. den Fehler gemacht,
      Deine Shares in eine GbR einzubringen,
      die irgendetwas voll- und/oder subsidiärhaftend
      z.B. mit Shares an TCUund persönlich besichert hat.

      Is wirklich nur ne Frage,
      und deshalb auch keine Tatsachenbehauptung
      und deshalb keinesfalls strafbewehrt.:laugh:

      #1102 von ulisebit 09.11.04 18:36:08 Beitrag Nr.: 15.053.650

      @komplott
      du hast bestimmt recht, ohne deine tiefgründigen und fundierten analysen wären wir bestimmt schon pleite.


      Satyr,
      ik hör` dir trapsen,
      ........... Strapsen.

      Yours sincerely
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 07.12.04 00:01:07
      Beitrag Nr. 1.165 ()
      Irgendwie unmöglich.

      Guidoline nebst Vasallen funktioniert nur in Interaktion mit Stichwortgebern?

      Stillstand, Schweigen und ungewohnter Autismus?

      Keine Nachricht vom Roll-Out?

      Keine Rde von gelungener KE.

      Kein Vermeldung erfolgreichen Fundraisings (im Sinne der hehren Sache??

      Keine Rede von visuellem Retail Marketing?

      Keine Rede von web-basierten Merchandising,
      das Clients zu Denken (Datenschutzrichtlinie) geben sollte?

      Keine aktienrechtlich einwandfreie Ad-Hoc?

      Nur strafbewehrte Fragen:laugh:,
      Überlegungen:kiss:
      und Satire:eek:?

      aus dem Hause
      komp(l)ott

      P.S. Ist die Zuordnung T - 15 so fehl?
      P.P.S. Abhilfe mittels Samba und Lambada?
      Avatar
      schrieb am 11.12.04 17:58:38
      Beitrag Nr. 1.166 ()
      Na endlich!!!! KE-Zeichnungsphase wurde am 9.12. abgeschlossen. Es erfolgt nun die Anmeldung zum Handelsregister.
      :)
      Avatar
      schrieb am 11.12.04 18:46:24
      Beitrag Nr. 1.167 ()
      genauere Infos zur KE wären hilfreich, aber gibt es wohl noch nicht ?

      T-11, wa kompott ? :lick:
      Avatar
      schrieb am 11.12.04 18:50:26
      Beitrag Nr. 1.168 ()
      Nein,genauere Infos gibt es nicht.Aber wenn die Aktien im Handelsregister angemeldet werden,müssen auch welche gezeichnet worden sein.:)
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 09:36:39
      Beitrag Nr. 1.169 ()
      Das Tie - wuhn - Forum

      Lässt die überragende Akzeptanz Rückschlüsse auf genauso überragende Vertriebserfolge zu?

      Unsere Benutzer haben noch keine Artikel geschrieben.
      Wir haben 5 registrierte Benutzer.
      Der neueste Benutzer ist ... .
      Insgesamt ist 1 Benutzer online: kein registrierter, kein versteckter und 1 Gast. [ Administrator ] [ Moderator ]
      Der Rekord liegt bei 4 Benutzern am Di Dez 14, 2004 4:08 pm.
      Registrierte Benutzer: Keine


      Nur `ne Frage von
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 10:11:55
      Beitrag Nr. 1.170 ()
      Das Forum sollte doch gewechselt werden.

      Ist das schon das neue ?

      Altes Forum hat immerhin so 1000 Mitglieder.
      Avatar
      schrieb am 17.12.04 08:26:28
      Beitrag Nr. 1.171 ()
      Sollte demnächst was offizielles verlautbart werden,
      auch wg. KE, dann bitte auch über die Beteiligung der
      Vorstände und tatsächliche Einzahlung, gell ?

      Eine fragende Bitte von

      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 12:52:11
      Beitrag Nr. 1.172 ()
      Vorweihnachtliche Bescherung?

      Bevorzugt vor allen Kindern sollen nach Hören&Sagen zwei möglicherweise Berufsjugendliche heute gegebenenfalls die Gelegenheit gehabt haben, wahlweise etwas vom Weihnachtsmann oder von Knecht Ruprecht entgegenzunehmen.

      Kinder, macht es nicht so spannend und erzählt uns, ob für 2002 nachträglich und rechtzeitig für 2004 die Rute/Geschenke ausgeteilt wurden!

      Nur ein Wunsch an und keine Verpflichtung für alle,
      die sich zu Recht/zu Unrecht angesprochen fühlen.

      Ein sati(e)rischer Beitrag von
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 14:03:40
      Beitrag Nr. 1.173 ()
      T
      :confused:
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 14:20:29
      Beitrag Nr. 1.174 ()
      Bei Dir ist wohl der Punsch die Mutter des Schwankens oder hast Du die Sache erwartungsgemäß immer noch nicht verstanden?

      Haben wir heute denn schon Weihnachten?

      Für die Kinderbescherung zwei kleine Schmankerl ohne jeglichen Sachzusammenhang aber mit Hinweis und als Kontrollmitteilung an den vormaligen Retter:

      AZ 33 O 34/02

      AZ 33 O 373/04


      Eine prompte Retourkutsche von
      komp(l)ott

      P.S. Für die Kinderbetreuung: Retourkutsche ist kein Vierspänner
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 20:15:23
      Beitrag Nr. 1.175 ()
      @komplott
      eigentlich wollte ich dein posting ignorieren, aber da du die bestätigung brauchst, dich gern " reden" bzw. schreiben " hörst" siehst- gebe ich dir alles was du brauchst um deine achtung nicht zu schwächen. in älteren treads, anderer firmen, unter diversen nicks, führst du ja sogar über mehrere monate selbstgespräche, bestimmt in der hoffnung auf beachtung. in der ugs nennt mann menschen wie dich- vergiss es. jedoch eier im sack hast du nicht, du retter des neuen marktes- da liegt auch dein problem.
      dieses war zu dir der letzte. sollte tcu den bach runtergehn bin ich bestimmt nicht der, der vor dir den hut zieht. warum ? warum tollst du denn in den d.E. so kaputten firmen? onani onana
      mfg uli
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 21:38:06
      Beitrag Nr. 1.176 ()
      So,

      Du schließt nach dem heutigen Tag
      und seinem sich abzeichnendem Ergebnis
      - Mitte Februar -
      also definitiv nicht aus,
      daß Dein Hobby,
      Deine Berufung
      also tatsächlich den Bach heruntergehen könnte?

      Soviel Selbsterkenntnis hatte ich befürchtet.

      Bei der bisher verlautbarten "Rechtssicherheit" für Investoren trägt dieses,
      Dein Eingeständnis eher
      oder auch nur möglicher Weise
      zur Wahrheitsfindung bei.

      Und um der Wahrheit Willen....
      und das als ausgewiesener HANDwerker?

      Mein Vorschlag zur Güte:
      Wir treffen uns beim Après-Cibur-Ski,
      ähm im CyberSky,
      oder doch eher in einem anderen Leben?
      Da schauen wir uns
      dann dummerweise demnächst
      über P2P den Film Sandokan an.

      Viele Grüße aus der Hölle von

      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 21.12.04 22:27:42
      Beitrag Nr. 1.177 ()
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 23:22:45
      Beitrag Nr. 1.178 ()
      Wow. Auf Ebay gibt es Tvoon zu kaufen. Erster kleiner Anfang ? :p
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 23:38:54
      Beitrag Nr. 1.179 ()
      Hallo Ihr Ungläubigen,
      ich habe bereits seit 17.11.2004 die neue Version des Werbeblockers (Tvoon Komplett Kabel-Set) zum Preis von nur 99,00 Euro erhalten. Ich bin begeistert was man damit alles machen kann. Das wird ein absoluter Renner. Ohne Werbung zu schauen ist was sehr angenehmes. Auch meine Filme die ich aufnehme sind einfach TOP.
      Die werden ihren Weg gehen. Habe jetzt wieder einige Teile geordert aber noch nicht erhalten. Möglicherweise gibt es ein kleines Weihnachtsgeschenk.

      Kann nur allen raten die keine Werbung wollen sich so ein Teil zu kaufen.
      Im Paket liegt auch ein Rücksendezettel bei damit kann man 4 Monate testen und wenn es nicht gefällt, bekommt man sein Geld zurück.
      Wenn das keine Sicherheit dür die Kunden ist.
      Also erkundigt euch und testet das Teil, Ihr werdet begeistert sein.
      Viel Spass damit Eure Wachsblume:):):):)
      Avatar
      schrieb am 04.01.05 18:33:34
      Beitrag Nr. 1.180 ()
      Könnte es eigentlich sein,
      dass die "einstweilige Verfügung" gegen das Unternehmen durch sein könnte
      und dann nur noch über die Kosten einer kostenpflichtigen Abmahnung weniger trefflich gestritten wird?

      Könnte es dann auch sein,
      dass der Vorsitzende in einem nicht kommunizierten Verfahren über "target marketing" zu entscheiden hat
      und die nachgeschobene Notlinie eines "target permission marketing" vielleicht schon zu spät kommen könnte?

      Jahresende, Jahreswende, Bilanzzeit.
      Neues Jahr , neues Glück,
      bei lauter strafbewehrten Fragen.

      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 06.01.05 22:41:09
      Beitrag Nr. 1.181 ()
      " Trotzdem wurde wieder seitens der privaten Fernsehsenders rechtliche Schritte unternommen. So werden die Ressourcen der Gerichte für sinnlose Verfahren in Anspruch genommen."

      Wieso sollten die Privaten sinnlos rödeln?

      Wartet doch mal auf die vielleicht Ad-hoc-pflichtigen Beschlüsse des LG in Januar und Februar.

      Uli scheint seine Flagge für "uns" schon gehisst zu haben, oder ?

      Nur mal so `ne Anmerkung von
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 07.01.05 09:54:54
      Beitrag Nr. 1.182 ()
      Quelle: http://www2.computerwelt.at/detailArticle.asp?a=86998&n=5

      "Fernsehen über P2P (Roland Kissling 12|11|2004 )


      TV Sender aus aller Welt sollen demnächst über eine neue Breitband P2P-Technologie empfangen werden, berichtet das Magazin Medienbote. Laut den ersten Informationen soll dies sogar für Pay-TV-Sender gelten.

      Entwickelt hat das System die Firma TC Unterhaltungselektronik aus Koblenz, die durch einen Werbeblocker bekannt geworden ist. Mit der Streaming-Lösung CyberSky soll es möglich sein, beliebige Fernsehsender via Breitband-Verbindung in Echtzeit und gratis zu empfangen. Sie basiert auf einem P2P-Verfahren ohne zentralen Server, wobei die einzelnen User-Knoten die Belastung unter sich verteilen. Die Verbindung stellt eine eigene Gratis-Software her. Lediglich ein mit TV-Karte ausgestatteter Rechner ist nötig.

      Jeder gerade empfangene Fernsehsender wird den anderen Nutzern als Livestream zur Verfügung gestellt. Dafür bekommt der Anwender eine Liste der anderen verfügbaren Livestreams, in die er sich ebenfalls einwählen kann. Da das System alle Streams weiterleitet, können so auch Pay-TV-Kanäle übertragen. Interessenten für den Beta-Test können weitere Informationen unter telecontrol@t-online.de anfordern.

      Einziges Manko ist die Bandbreite, die echtes Fernsehvergnügen erst ab einem Megabit pro Sekunde (MPEG4) bzw. zwei Megabit pro Sekunde (MPEG2) ermöglicht. Bis das TV P2P System ins Laufen kommt, wird es also noch dauern. Neue Breitband-Technologien wie ADSL Extended mit 4 Megabit pro Sekunde, bzw. neue Kompressions-Technologien könnten den Spass aber schon gegen Ende nächsten Jahres in greifbare Nähe rücken.

      Erst vor wenigen Tagen haben Vorstand und Aufsichtsrat der TC Unterhaltungselektronik AG eine Barkapitalerhöhung um 20 Prozent beschlossen, nachdem eine Klage von RTL gegen die Software „Werbeblocker“ ins Leere gegangen war."
      Avatar
      schrieb am 07.01.05 10:55:37
      Beitrag Nr. 1.183 ()
      Quelle: InfoSat 05.01.2005

      Für RTL und Co. kommt Bedrohung aus Asien... (und nicht von und über tcu/tvoon, oder?)

      Die werbefinanzierten Sender der RTL Group und ProSiebenSat.1 fühlen sich immer stärker bedroht von den so genannten PVR-HDD-Receivern, also so genannten Personal Video Recorder-Receivern mit Festplatte. Zuschauer mit solchen Geräten haben schnell die Methode raus, wie sie ungewünschte und ungeliebte Werbeblöcke ausblenden. Die Zuschauer fangen mit der gewünschten Sendung erst später zeitversetzt an und können dann – wenn auch nur manuell – die Werbeblöcke im Schnelllauf vorbeiziehen lassen.

      Das ist zwar nicht ganz so komfortabel wie die Werbeblockermethoden der so genannten Koblenzer „Fernsehfee“, aber dafür ist es auf jeden Fall legal. INFOSAT berichtete vor einiger Zeit, dass die „Fernsehfee“ nach jahrelanger Auseinandersetzung mit RTL wegen des Werbeblockers schlussendlich gesiegt hatte. RTL klagt jetzt aber erneut gegen die „Fernsehfee“, weil das damalige „Fernsehfee“-Blockerprodukt zwischenzeitlich durch ein neueres System ersetzt wurde. Das gibt wahrscheinlich wieder jahrelange Streitereien. Mal sehen, was schlussendlich dabei herauskommt."


      Ein Service von

      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 20.01.05 16:14:38
      Beitrag Nr. 1.184 ()
      Quelle: CHIP online 20.01.2005, 08:55


      "Hitachis DVD-Recorder: Fernsehen ohne Werbung
      Festplatten-Recorder: 160 GByte für rund 650 Euro.

      Hitachi hat digitale Videorecorder mit einem eingebauten Werbeblocker entwickelt. Die Geräte sollen über eine Festplatte verfügen und so zeitversetztes Fernsehen ermöglichen. Daneben ist jeweils ein DVD-Brenner integriert, der mit allen derzeit am Markt erhältlichen Medientypen zurecht kommt, darunter DVD-RAM und Double-Layer-Rohlinge.

      Der Werbeblocker erkennt dem Hersteller zufolge Werbeunterbrechungen beispielsweise an der schnellen Schnittfolge. Diese Sequenzen werden während der Aufnahme automatisch markiert und bei der Wiedergabe auf Wunsch übersprungen. Um Videos ohne die Werbepausen zum Beispiel auf DVD brennen zu können, bieten die Hitachi-Recorder eine Schnittfunktion an.

      Nach Angaben des Herstellers kommen im Sommer drei Videorecorder-Modelle auf den Markt, die sich durch die Festplattenkapazität unterscheiden. Das Einsteigergerät DV-DS81E mit 80 GByte Speicherplatz soll knapp 550 Euro kosten, das Spitzenmodell DV-DS251E verfügt über ein 250-GByte-Laufwerk und schlägt mit etwa 750 Euro zu Buche." (smk)


      Kommentar: Das nennt man wohl einen legalen Werbeblocker, oder?

      Nur `n Service und `ne Frage von
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 27.01.05 09:33:02
      Beitrag Nr. 1.185 ()
      Die Kammer hat doch gesprochen, oder?

      Wie lautet der Beschluss?

      Grund oder keinen Grund für Depri`s?

      Nur `ne Frage von
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 27.01.05 10:14:12
      Beitrag Nr. 1.186 ()
      @komplott

      Wen interessiert die Kammer ?
      BGH hat doch im Sommer 2004 gesprochen und den Weg freigemacht.
      Um die endlosen Klagen und sinnlosen Gegenklagen zu unterbinden
      hat die BGH klar Stellung bezogen, oder ?
      M. E. ist das ganze Theater nur eine allgemeine Verunsicherung ...
      zagor
      Avatar
      schrieb am 27.01.05 11:07:16
      Beitrag Nr. 1.187 ()
      Der BGH hat m.E. über etwas ganz anderes entschieden.

      Der erste Beschluss der Kammer scheint deshalb interessant,
      weil sich möglicherweise unkommuniziert ein Unternehmen
      in einer Hauptsache schon unterworfen haben könnte????????
      Wäre das nicht besonders interessant für Investoren?

      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 27.01.05 11:14:23
      Beitrag Nr. 1.188 ()
      RTL hatte doch lediglich den Werbeaustausch verbieten lassen ?

      Dies wird doch auch gar nicht angestrebt von TCU.

      Warum und worüber die überhaupt noch weiter verhandeln müssen,
      ist mir auch nicht ganz klar.

      .
      Avatar
      schrieb am 27.01.05 14:26:13
      Beitrag Nr. 1.189 ()
      In diesem Board hat aber doch ein Vorstandsmitglied genau dieses zum Besten gegeben, oder? ...habe ich da etwas falsch verstanden?

      Immer nur Fragen...,
      aber keine Antworten,
      geschweige denn Tatsachenbehauptungen von

      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 02.02.05 17:45:39
      Beitrag Nr. 1.190 ()
      TCU sucht offensichtlich mal wieder Investoren :rolleyes:


      Betreff: Presse-Mitteilung: Byte Tornado
      Von: "ByteTornado" <telecontrol@t-online.de>

      Presse-Mitteilung:

      ByteTornado ist ein “Content Delivery System” mit einzigartigen Eigenschaften:

      1. es arbeitet serverlos (peer to peer basiert)
      2. überträgt sofort mit high speed 600 kbit/s
      3. erlaubt real time video (IPTV) & data transfer
      4. anonym für Anbieter (Broadcaster) und Nachfrager (User)

      Eine mögliche Anwendung (cybersky-TV) hat international für enorme Presse-Resonanz gesorgt, da hiermit die kostenlose und anonyme Verteilung von Pay-TV möglich wäre.

      Unter diesem Image wurde die eigentliche Kraft der Technologie leider oft übersehen: der “serverlose Daten Transfer”:

      Warum braucht das Internet einen serverlosen Datentransfer für hochvolumige Daten wie TV, Video oder DVDs. ?

      Die Antwort: Andernfalls werden Webseitenbetreiber die Opfer Ihres eigenen Erfolges.

      Die Server Datenkosten steigen derzeit mit jedem zusätzlichen User einer Webseite. Ein 250 kbit/s stream (nichteinmal für Fullcscreen Video ausreichend, eher für Radio) kostet ~ 3$ pro Monat und User. Ein Service mit 10.000 usern muss also 30.000$ pro Monat für Uploadgebühren bezahlen. Diese Kosten entfallen durch unser System völlig.

      Das zweite Problem ist die Begrenzung der Serverleistung. Mehr als 1000 gleichzeitige User an einer Maschiene können bereits je nach Anwendung zu Problemen führen. Hier gibt es Unternehmen, wie speedera, akamai or inktomi, die Videotransfer über eigene Serverfarmen weltweit verteilen. Aber selbst akamai ist mit 14.000 Servern irgendwann begrenzt. Das ist auch der Grund, warum eine Teilnahme an weltweiten Großveranstaltungen im Internet (z.B. Rockkonzerte oder Eröffnung der olympischen Spiele) für die Mehrzahl der User mit einer „Server busy“ Meldung endet.

      Die Byte-Tornado Technology kennt solche Probleme nicht, warum?

      Wir benutzen die gleiche bewährte Technologie (peer to peer) die tagtäglich über 300.000.000 Dateitauschbörsen-Benutzer bedient. File sharing Users weltweit (Kazaa, Emule, Grokster, Gnutella, edonkey, Skype) arbeiten hiermit ohne Überlastungs-Probleme und ohne Kosten-Probleme.

      Der Hauptvorteil von P2P: Jeder Peer (also jeder User-PC) agiert gleichzeitig als Server für andere peers. Da es keinen zentralen Server gibt, sondern lediglich ein riesiges Netzwerk aus Peers, gibt es keine Überlastungen an einer einzelnen zentralen Maschiene mehr. Für einen Content Anbieter hat dies den enormen Vorteil, daß er nur noch einen User bedienen muß, nämlich das Netzwerk selbst. Hat er einmal seinen Content (Musik, Video, TV) dort eingefügt, übernimmt das Netzwerk selbst die Verteilung und jeder User kommt selbst für die Kosten auf. Der Content-Anbieter muß nun nicht mehr für die Downloadkosten aufkommen, egal ob 1000 User oder 100 Mio. User das Angebot wahrnehmen. Die Geschäftsmodelle werden unabhängig von der Userzahl. Es müssen auch keine Abrechnungsmodelle und Abogebühren verlangt werden, da keinerlei Kosten anfallen.

      Aber die normale P2P technology hat zwei gravierende Nachteile:

      a) Die Download-Rate liegt zwischen mageren 50-100 kbit/s (Video/TV benötigt 400-800 kbit/s, DVD oder HDTV das Doppelte)
      b) Selbst diese magere Geschwindigkeit wird oft erst nach Stunden erreicht, ist nicht vorhersagbar oder garantierbar.
      Diese Geschwindigkeit reicht für Audio aus, z.B. VoIP (Voice over IP oder Telefony over Broadband, Webradio) und ein ähnliches Netzwerk von der Firma Skype, gebaut für kostenlose weltweite Telefonie, hat einen großartigen Markterfolg erzielt: 30. Mio User binnen 6 Monaten.

      Unsere Lösung:

      Für Video oder DVD oder high volume Daten benötigt diese Technology eine andere Architektur. Wir haben hier eine patentierte Lösung und sind derzeit weltweit die Einzigen, die ein solches Netzwerk bauen können: The ByteTornado-network

      Ein Investment in diese Technologie ist mehr als überfällig, denn das gesamte Internet leidet derzeit an der veralteten Servertechnologie. Wir sehen weltweit eine rasante Zunahme von Breitband-Anschlüssen (in manchen Ländern 50% Wachstum, weltweit 120 Mio. Anschlüsse), high speed download Anwendungen wie Videos sind hochbegehrt, einzig die server sind jetzt der Flaschenhals. Alle content provider (nicht nur die Adult-Industry) weltweit haben einen riesigen Bedarf an dieser high speed high volume distribution technology. Byte Tornado kann sogar realtime TV übertragen ! Daher ist ein Investment hier vergleichbar in ein Investment in Satelliten oder Kabelgesellschaften. Wir können also mit dieser einen Technik mehrere Business-Modelle bedienen:
      - Übertragung von Massenmedien /Events via Breitband (Opening of Olympic games)
      - E-Learning , Instant High Speed File-Sharing
      - Pay-TV; Video On Demand, anonymer Tausch von weltweiten TV-Sendern

      Aufgrund der hohen Nachfrage an Auslands-TV rechnen wir mit einer Community von 3-5 mio Usern, die u.a. Transcontinental-TV ansehen. (keine Senderlimits, Deutsche können US-TV sehen und umgekehrt). Diese Größenordnung an TV-Zuschauern entspricht einem Sender wie RTL, der damit 100 Mio.€ Werbeumsatz pro Monat erwirtschaftet, davon aber noch Content-Kosten bezahlen muß (was hier entfällt).

      Insgesamt also eine höchst lukrative Veranstaltung.

      Weitere Anwendungen:
      • B2B services (media streaming, e-learning)
      • Handel mit Überkapazitäten des Netzwerkes
      • webcam communities
      • webradio
      • private channels (company-TV like “Daimler-Chrysler”-TV)
      • live video (adult industry und Groß-Events).

      Die Basis-Technik ist fertig entwickelt und für Investoren demonstrierbar (perfektes Bild, perfekter Ton).
      Website: www.cybertelly.com
      Kontakt: Guido Ciburski, 0261 984 36 -12 Fax: -36
      telecontrol@t-online.-de
      Avatar
      schrieb am 02.02.05 18:06:56
      Beitrag Nr. 1.191 ()
      Hi Honey,

      und bald ist wieder Cebit.

      Stellst du dich noch einmal als Investor zur Verfügung ?

      Oder schmeisst du gleich deinen Rest ?

      Grüße

      .
      Avatar
      schrieb am 02.02.05 19:10:45
      Beitrag Nr. 1.192 ()
      Eigentlich ist es ja recht einfach:

      Wer glaubt, dass die ganze Sache ein Riesenhumbug ist, verkauft ...

      ... und umgekehrt !


      Für die erste Variante zeigen die TCU`ler
      allerdings einen erstaunlichen Durchhaltewillen.

      who knows !

      :)
      Avatar
      schrieb am 09.02.05 18:19:31
      Beitrag Nr. 1.193 ()
      Zwei Artikel über die namensähnliche Konkurrenz mit Fragezeichen zum Geschäftsmodell, oder?

      komp(l)ott

      "Heise-online
      Wer kauft Tivo?
      Mit seinem digitalen Videorecorder hat es Tivo geschafft, zum Synonym für eine ganze Produkt-Klasse zu werden. Geräten, die TV-Sendungen auf Festplatte aufzeichnen und zeitversetzt abspielen können, wird eine große Zukunft vorausgesagt. Ob allerdings Tivo alleine überleben können wird, ist fraglich, berichtet Technologie Review aktuell.
      Die letzten Wochen dürften für Tivo mit die schlimmsten seit seinem Bestehen gewesen sein: Vorstandschef und Präsident des Unternehmens traten zurück, und der Aktienkurs fiel an einem einzigen Tag um 20 Prozent, weil ein wichtiger Partner den Start eines eigenen Konkurrenzproduktes bekannt gegeben hatte. Zudem waren die Ergebnisse einer 50-Millionen-Dollar-Werbekampagne im Weihnachtsgeschäft bestenfalls mäßig.
      Wegen seiner großen Bekanntheit -- und seines sinkenden Börsenwertes -- gilt Tivo als Übernahmekandidat. Als möglicher Interessent wird häufig Apple genannt; Analysten halten diese Kombination für denkbar. Weniger gut passen würde dagegen eine Übernahme durch einen Kabel-Tv-Anbieter.

      Technologie Review

      Digitale Videorekorder: Das Drama um Tivo
      Für Tivo, den im kalifornischen Alviso sitzenden Spezialisten für digitale Videorekorder, dürften die letzten paar Wochen mit die schlimmsten seit seinem Bestehen gewesen sein. Innerhalb von knapp 14 Tagen traten der Vorstandschef und der Präsident des Unternehmens zurück, und der Kurs der Tivo-Aktien fiel um volle 20 Prozent.
      Manche sehen bereits das Ende des Unternehmens voraus: "Wer kauft Tivo zum Schrottwert?", fragte beispielsweise Kevin Werbach, Wirtschaftsprofessor an der Wharton School und Technologieanalyst, in seinem Weblog.
      Aus rein finanzieller Perspektive betrachtet wäre es allerdings zu früh, einen Nachruf auf Tivo zu schreiben. Im vergangenen Quartal verfügte das Unternehmen noch über 88,5 Millionen Dollar an Barbeständen, während der Schuldenstand nur 7,3 Millionen Dollar betrug.
      Am vergangenen Freitag musste das Unternehmen allerdings mitteilen, dass eine groß angelegte Werbekampagne, die die Abonnentenzahl im Weihnachtsgeschäft steigern sollte, nur unterdurchschnittliche Resultate lieferte. 50 Millionen Dollar gab Tivo für Werbung aus, außerdem wurde der Preis des Gerätes auf 99 Dollar gesenkt. Zum Must-Have-Geschenk unterm Weihnachtsbaum wurde sein digitaler Videorekorder trotzdem nicht. Stattdessen konnte Tivo nur seine alte Vorhersage von 200.000 bis 270.000 Neuabonnenten bestätigen -- für viele eine große Enttäuschung.
      Die Tivo-Investoren reagierten allerdings positiv - die Aktie stieg nach Bekanntgabe der Zahlen etwas. Wahrscheinlich war ein noch schlechteres Ergebnis erwartet worden. Und tatsächlich sind selbst Analysten, die an Tivos Überleben glauben, recht vorsichtig mit Prognosen.
      "Viele denken, dass Tivo grade dabei ist, von 100 auf 0 zu gelangen", sagt Daniel Ernst, ein Analyst bei Hudson Square Research. "Ich würde die Firma aber noch nicht abschreiben." Er erwarte, dass Tivo im laufenden Quartal um lediglich "20 Basispunkte" zulegen kann, was einem Marktanteilsgewinn von 39,2 auf 39,4 Prozent gleichkäme. Die Rakete der 50-Millionen-Dollar-Werbekampagne zündete also nicht.
      Andere Beobachter sehen nur eine Zukunft für die Tivo-Technologie. Die Zukunft des Unternehmens selbst sehen sie wesentlich schwärzer. "Wenn Tivo verschwindet, hätte das keinen Einfluss auf den Gesamtmarkt", sagt Michael Paxton, Analyst beim Marktforscher InStat/MDR. "Andere Firmen haben die Technik längst aufgegriffen. Außerdem existieren genügend andere Programmführer mit den gleichen Funktionen -- und bessere Geschäftsmodelle."
      Einfach verschwinden dürfte Tivo allerdings wohl kaum. Wenn sein Börsenwert (derzeit etwa 300 Millionen Dollar) weiter derart sinkt, wird das Unternehmen mehr und mehr zum interessanten Übernahmekandidaten. Und dann drängt sich die Frage auf: Wer ist der mögliche Käufer?
      Ein Name, der bereits seit zwei Jahren die Runde macht, ist Apple. Der Mac-Hersteller beschäftigt sich in letzter Zeit immer stärker mit dem Markt für Unterhaltungselektronik - einerseits mit Software zur Verwaltung von Medien (Audio, Video, Fotos in der Software-Suite iLife), andererseits mit dem mobilen Musikspieler iPod. Das würde gut zu Tivos jüngsten Versuchen passen, sein Gerät zum volldigitalen Mediencenter zu machen. Apple könnte die Tivo-Software mit seiner eigenen zusammenführen und Fotos, Videos und Musik leicht bedienbar auf den Fernseher holen. Außerdem werden die Produkte beider Unternehmen, obwohl sie vom Marktanteil her nur Minderheiten ansprechen, von ihren Benutzern oft fanatisch geliebt.
      Eine andere Branche würde weniger gut zu Tivo passen: Die amerikanischen Kabelnetzbetreiber. Viele Beobachter haben sie als mögliche Aufkäufer von Tivo in die Diskussion gebracht. Aber gerade mit Tivos erwachendem Interesse an Multimedia wird eine solche Kombination unwahrscheinlicher.
      Warum? Erstens bieten viele US-Kabelfirmen bereits ihren eigenen digitalen Videorekorder zusammen mit ihren Abos. Zweitens lassen die neuen Multimedia-Management-Funktionen und die "TivoToGo"-Technik, mit der Nutzer Filme auf den Computer überspielen können, immer stärker wie einen Computer aussehen statt eines aufgemotzten Videorekorders.
      "Tivo ist ein 100 Dollar-PC", sagt Hudson Square Research-Analyst Ernst. Deshalb seien beispielsweise die Kosten für technische Unterstützung für die Kabelfirmen zu hoch. "Sie kennen den Unterschied zwischen JPEG-Bildern und MPEG-Filmen nicht und wollen ihn auch nicht lernen."
      Mit dem Kursrutsch zu Jahresbeginn wird Tivo trotzdem zum Schnäppchen. Zwar dürfte das Unternehmen kaum morgen Bankrott sein, doch für dieses Jahr sind noch jede Menge Spekulationen über seine Zukunft zu erwarten - und das könnte spannender werden als alle Fernsehsendungen, die man mit Tivos digitalen Videorekordern aufnehmen kann.
      Von Eric Hellweg; Übersetzung: Ben Schwan."
      Avatar
      schrieb am 11.02.05 11:22:51
      Beitrag Nr. 1.194 ()
      @komplott

      Wichtiger Hinweis :

      01.01.2004 LG Hamburg:
      Fernseh-Werbe-Ausblender rechtswidrig

      Das LG Hamburg (Urt. v. 07.11.2003 - Az.: 308 O 504/03) hatte darüber zu entscheiden, ob der Betrieb eines TV-Switch-Systems, mittels dem die Werbe-Blöcke bei Fernseh-Sendungen ausgeblendet werden können und eigene, neue Werbung eingeblendet wird, rechtswidrig ist.

      Kläger war vor im vorliegenden Fall der bekannte Privatsender RTL, Beklagte die Betreiberin eines Hotels. Die Beklagte betrieb in ihrem Hotel u.a. zwei Kanäle: Einmal das unveränderte Original-Programm der Klägerin und einmal das mittels dem TV-Switch-System veränderte.

      Die Beklagte war der Meinung, es finde keine Veränderung der eigentlichen Sendung statt, so dass keine Urheberrechtsverletzung vorliege. Insbesondere liege keine Sendung iSd. § 20 UrhG vor, da das TV-Switch-System keine neue, eigene Sendung produziere, sondern lediglich bestimmte Teile der fremden Sendung ausblende. Auch sei der Betrieb des TV-Switch-System nicht wettbewerblich zu beanstanden, da eine Behinderung fremder Werbung nicht stattfinde. Jeder Hotelgast könne ja jederzeit auf den 2. Sendeplatz mit dem Original-Programm der Klägerin wechseln.

      Dieser Auffassung ist das LG Hamburg nicht gefolgt. Es hat vielmehr einen Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs.1, 20 UrhG bejaht, da das TV-Switch-System widerrechtlich das Senderecht der Klägerin aus § 87 UrhG verletze.

      Denn die Weiterübertragung von Rundfunksendungen über eine Rundfunkverteileranlage in einem Hotel ist eine Weitersendung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 UrhG:

      "Mit dem TV-Switch-System wird bei dessen bestimmungsgemäßen Einsatz das ausschließliche Recht (...) auf Weitersendung ihrer Funksendungen im Rahmen des Programms von "RTL" gemäß § 87 Abs. 1 UrhG widerrechtlich verletzt.

      Das den Hotels (...) lizenzierte Recht der Weitersendung (...) gestattet (nur) eine zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weitersendung, nicht aber die Vornahme von Veränderungen am Programm und insbesondere keine Einschübe eigener Programmteile wie Werbung. Genau das geschieht aber durch die dargestellte Funktionsweise des TV-Switch-Systems."

      Als wichtigen Punkt sahen die Richter auch die Tatsache an, dass vor dem eigentlichen Empfang durch den Zuschauer schon die Veränderung vorgenommen werde:

      "(...) der Betrieb (...) [ist auch] nicht dem freien Empfang zuzurechnen.

      Zwar ist die Zuordnung einzelner technischer Vorgänge zum erlaubnispflichtigen Sende- oder zum freien Empfangsbereich im Einzelnen umstritten (...). Da das TV-Switch-System ein Programmsignal aber schon verändert, bevor es zur hausinternen Verteilung der Sendesignale auf die einzelnen Zimmer kommt, steht es vorliegend nicht in Frage, dass hier Eingriffe in den Sendebereich stattfinden. Insofern besteht auch ein nachhaltiger Unterschied zu anderen Werbeblocker-Systemen (vgl. OLG Frankfurt NJW 2000, 2029 ff. - Fernsehfee), die erst am Wiedergabegerät eingesetzt und dem Empfangsbereich zugerechnet werden."

      An dieser Verletzung ändere auch der Umstand nichts, dass das RTL-Programm in unveränderter Form auf einem weiteren Programmplatz zur Verfügung stehe. Denn das mache - so die Richter - die widerrechtliche Änderung der Funksendung auf dem anderen Programmplatz nicht ungeschehen.

      Tvoon blendet Werbung aus aber diese werden nicht durch neue und andere Werbeblöcke ersetzt.

      zagor
      Avatar
      schrieb am 11.02.05 11:50:47
      Beitrag Nr. 1.195 ()
      Target-Permission-Marketing, oder?

      Und der Guido hatte doch angedeutet,
      dem Tagesschausprecher einen Vollbart vorhalten(anmalen?) zu können,
      oder?

      Ist es nicht tatsächlich so wie in der Gentechnologie, dass das Machbare auch tatsächlich gemacht (werden) wird?

      Vielen Dank übrigens für das von Dir zitierte Urteil.

      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 11.02.05 17:09:14
      Beitrag Nr. 1.196 ()
      Den Satz finde ich besonders schön:

      Insofern besteht auch ein nachhaltiger Unterschied zu anderen Werbeblocker-Systemen (vgl. OLG Frankfurt NJW 2000, 2029 ff. - Fernsehfee), die erst am Wiedergabegerät eingesetzt und dem Empfangsbereich zugerechnet werden."

      Tvoon muss also bloß aufpassen, dass sie evtl. einerseits
      eigene Zielgruppenwerbung schaltet, wenn sonst keine Werbung läuft und andererseits insbesondere (vielleicht aber auch nur allein ausschlaggebend), dass dies nicht automatisch geschieht, sondern vom Empfänger selbständig gewählt werden kann, wenn er es denn möchte (vgl. EMPFANGSBEREICH).

      .
      Avatar
      schrieb am 23.02.05 15:10:34
      Beitrag Nr. 1.197 ()
      Sehr geehrter Aktionär,

      ab heute ist das TCU-AG Forum für Fragen an den Vorstand geöffnet. Sie sind herzlich eingeladen:

      http://phpbb.microdollar.org/viewforum.php?f=17

      Beste Grüße

      Guido Ciburski
      Avatar
      schrieb am 23.02.05 15:26:31
      Beitrag Nr. 1.198 ()
      Hallo zagor7,

      ich sehe, du hast dich schon registriert.

      Dann mal los mit den Fragen.

      :)
      Avatar
      schrieb am 23.02.05 18:22:21
      Beitrag Nr. 1.199 ()
      1 frage

      wie lauten die beschlüsse des lg köln aus januar und februar?:cry:
      Avatar
      schrieb am 24.02.05 18:15:28
      Beitrag Nr. 1.200 ()
      viel interessanter als die ad hoc vom heutigen tage zu cybersky wären die
      beiden beschlüsse zu den AZ 33 O 34/02 und AZ 33 O 373/04 bzgl. tvoon,
      die der gesellschaft eigntlich vorliegen müssten
      und zu denen die gesellschaft dann ggfs. nicht vortrüge.

      wäre typisch für die gesellschaft, oder?

      und was wäre wenn die beschlüsse negativ für die gesellschaft wären?

      wäre es dann nur eine selektive kommunikation, oder was?
      Avatar
      schrieb am 03.03.05 11:46:04
      Beitrag Nr. 1.201 ()
      Guerilla-marketenders on the route?

      1. Meldung
      Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG

      Internet Pay TV DSL Fernsehen Recht Premiere Prozesse Einstweilige Verfügung

      Einstweilige Verfügung Premiere gegen TCU AG wegen Pay-TV-Sharing, DSL TV

      Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
      ------------------------------------------------------------------------------

      Der Pay-TV-Sender Premiere hat der TCU AG im Schnellverfahren die
      Markteinführung einer neuen TV-Technologie verbieten lassen, mit deren Hilfe
      es technisch erstmals möglich ist, Fernseh-Inhalte aus aller Welt kostenlos &

      anonym zu tauschen, ähnlich den Dateitauschbörsen, die weltweit legal von ca.
      300 Mio. Usern benutzt werden.

      Heute wurde uns bekannt, daß die erste mündliche Verhandlung zur Einstweiligen
      Verfügung gegen die neue Internet-Fernseh-Tauschbörse voraussichtlich schon
      am 22. März 2005 vor dem Landgericht Hamburg stattfindet. Experten gehen davon
      aus, daß sich das Verbot für diese neue Technologie danach nicht mehr
      aufrecht erhalten läßt.

      Mit drastischen Worten hatte Premiere die einstweilige Verfügung beantragt,
      Zitat: "dies würde den wirtschaftlichen Ruin von Premiere bedeuten" Zitat
      Ende.

      Tatsächlich kann der Betreiber einer solchen Tauschbörse einzelne Anwender
      nicht davon abhalten, beliebige TV-Streams über das anonyme System zu
      verbreiten. Allerdings war die TCU AG zu keinem Zeitpunkt Betreiber eines
      solchen Systems, sondern hat lediglich Webspace (http://www.cybertelly.com)
      für das innovative 3rd Party-Projekt "ByteTornado" zur Verfügung gestellt.

      Hierzu die Vorstandsvorsitzende Petra Bauersachs: "Die TCU AG hat zu keinem
      Zeitpunkt dazu aufgerufen, die neue Technik außerhalb der legalen Grenzen zu
      benutzen oder gar Premiere Programme kostenlos zugänglich zu machen."

      Die TCU AG behält sich vor, die neue TV-Tauschbörsen-Software in ihrem TVOON
      Mediacenter einzusetzen, sobald die Rechtmäßigkeit geklärt ist.

      Hierzu wurde bereits ein Rechtsgutachten angefertigt. Demnach geht unsere
      Gesellschaft davon aus, daß am 22. März die einstweilige Verfügung sowohl
      gegen die TCUAG als auch gegen den Betreiber aufgehoben wird und die neue
      kostenlose Software "Cybersky" großflächig vom Betreiber verteilt wird.

      TC Unterhaltungselektronik AG, Koblenzer Straße 132,56073 Koblenz
      Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 24.02.2005

      Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Ad-Hoc-Mitteilung:

      Die TCU-AG aus Koblenz wurde bislang bekannt, durch die Durchsetzung des
      Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in Form der Ausblendung von TV-
      Werbung, zuletzt obsiegt gegen RTL vor dem BGH am 24.6.2004. Dieser
      Werbeblocker wird seither in diversen Set-Top-Boxen eingesetzt und im TVOON
      Media Center, einer kostenlosen Home Theater PC Software.
      (http://www.tvoon.de)

      Ende der Meldung (c)DGAP





      2. Meldung
      Quelle: heise.de, 24.02.2005
      Kostenloses Fernsehen via Internet unter Beschuss
      Der Fernsehsender Premiere geht gerichtlich gegen ein Programm der Koblenzer Softwarefirma TC Unterhaltungselektronik AG (TCU) vor. "Byte Tornado" soll den kostenlosen und anonymen Tausch von Fernsehinhalten ermöglichen. Dies erinnert an die bekannten und von der Content-Industrie gefürchteten Internet-Tauschbörsen, doch ist die technische Umsetzung hier um einiges schwieriger.
      Um eine brauchbare Download-Rate zu erreichen, wäre es nötig, dass sich der Empfänger des Datenstroms aus möglichst vielen Quellen bedient. Die von verschiedenen Anwendern gecaptureten TV-Programme dürften sich jedoch schon aufgrund des Einsatzes unterschiedlicher TV-Karten erheblich unterscheiden, weshalb gewöhnliche P2P-Software die Daten verschiedener Anbieter nicht einfach zusammensetzen könnte. Hier setzt nun "Byte Tornado" an: Vor dem eigentlichen Tausch soll die Software die aufgenommenen Bilder in Streifen schneiden und mit einem Zeitstempel versehen. Die Software des Empfängers soll nun die einzelnen Streifen zusammensuchen und wieder zu einem Bild zusammensetzen. Tatsächlich dürfte damit die Zahl der Quellen steigen, andererseits ist davon auszugehen, dass das zusammengesetzte Bild an einen Flickenteppich erinnern dürfte.
      Premiere stört sich daran, dass sich die Software auch dazu einsetzen ließe, um ihre kostenpflichtige Programme nach der Dekodierung im PC über das Internet zu verteilen. Der Pay-TV-Sender hat daher nach Angaben von TCU Ende 2004 vor dem Landgericht Hamburg eine Einstweilige Verfügung erwirkt, wonach es dem Unternehmen zunächst verboten ist, die Technik zu verbreiten. Die Hauptverhandlung soll nach Angaben von TCU gegenüber dpa am 22. März vor dem Hamburger Landgericht stattfinden.
      Bekannt wurde TCU durch einen jahrelangen Streit mit dem Privatsender RTL um einen TV-Werbeblocker namens "Fernsehfee", der Werbespots ausblendete beziehungsweise das Fernsehgerät automatisch auf einen Sender umschaltet, auf dem zu dieser Zeit keine Werbung läuft. Im Juni 2004 hatte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe schließlich den Verkauf erlaubt. Ursprünglich als Hardware-Lösung entwickelt, bot TCU daraufhin eine Software-Lösung mit Werbeblocker unter dem Namen "Tivion" (inzwischen Tvoon) an. Nach Angaben von TCU-Vorstandsmitglied Guido Ciburski gegenüber dpa luden sich seit der Einführung vor einem halben Jahr rund 70.000 Menschen die Software herunter. Hinzu kämen die Kunden, die den Blocker zusammen mit der Hardware im Tivion Media Center bezögen.
      Der Betreiber der Fernseh-Tauschbörse könne Anwender dann nicht davon abhalten, beliebige TV-Programme zu verbreiten, teilte das Unternehmen mit. TCU habe aber nie dazu aufgerufen, die Technik außerhalb der legalen Grenzen zu nutzen oder gar Premiere-Programme kostenlos zugänglich zu machen, sagte die TCU-Vorstandsvorsitzende Petra Bauersachs gegenüber der dpa. Tatsächlich liegt heise online eine E-Mail vom April 2004 vor, in der das Unternehmen seinen Kunden das Projekt explizit unter dem Namen "Pay-TV-Sharing" präsentierte.
      Update: Premiere erklärte mittlerweile gegenüber heise online, dass bei dem Pay-TV-Sender bislang kein Widerspruch gegen die Einstweilige Verfügung eingegangen sei. Insoweit habe man auch keine Kenntnis über ein angebliches Hauptverfahren. (nij/c`t)


      Just2servu
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 03.03.05 12:39:32
      Beitrag Nr. 1.202 ()
      Ah ja,
      und prompt kommt eine sinnfreie Ad-Hoc über Amazon-Listing?

      Man schreibe ein Buch im Selbstverlag und lasse es listen!

      Extrem schwierig. :laugh:

      Nur `ne unmaßgebliche Meinung von
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 03.03.05 13:13:59
      Beitrag Nr. 1.203 ()
      Man dürfte sich eigentlich nicht wundern,
      wenn bei diesem perfekt :laugh: marketingb(l)asierten Unternehmen demnächst Klage von/gegen ..elekom erhoben würde, oder?
      "Durch Streit in die Presse" zum (Geschäfts-)Prinzip erhoben, oder etwa nicht?

      Mal wieder nur so `ne unmaßgeblche Meinung von
      komp(l)ott
      Avatar
      schrieb am 03.03.05 14:39:15
      Beitrag Nr. 1.204 ()
      Man spürt die Absicht und ist verstimmt, oder?

      6 von TradingChancen 03.03.05 13:10:13 Beitrag Nr.: 15.979.355 TC UNTERHALTUNGSELEKTRONIK AG

      hab mir mal 900 Stücke reingelegt - durchaus möglich dass die nach dieser Meldung in den nächsten tagen wieder über 4 Euro hochlaufen ....


      In Anbetracht der zuletzt im Board vermeldeten Umstände der möglicherweise in Teilen gescheiterten KE und in zusammenhang mit der "seltsamen" Ad-Hoc immerhin beachtenswert.

      Warschau, oder?

      Immer wieder nur eine unmaßgebliche Meinung von
      komp(l)ott
      (der meint, auch schon einmal etwas von Terrormarketing gelesen zu haben)
      Avatar
      schrieb am 03.03.05 15:14:28
      Beitrag Nr. 1.205 ()
      Wenn die wieder über 4 € laufen, wär
      ich nicht verstimmt.
      Avatar
      schrieb am 03.03.05 23:23:29
      Beitrag Nr. 1.206 ()
      Haste gewollt und nicht gekonnt miStverstanden.

      Biste 1,75 groß und haste braune ca. 90 - 1,20
      cm lange Haare?
      Avatar
      schrieb am 17.03.05 15:39:53
      Beitrag Nr. 1.207 ()
      @komplott

      wo bleibt deine Kommentierung zum letzten Ad-Hoc ?

      zagor
      Avatar
      schrieb am 17.03.05 23:46:08
      Beitrag Nr. 1.208 ()
      Welche Ad-Hoc?
      Ich kenne nur PR-Mitteilungen mit m.E. nicht Ernst zu nehmendem Inhalt, oder sehe ich das etwa falsch?

      Wenn Du da etwas mit Guerilla-, Terror- oder Ambush-Marketing verwechseln solltest?

      Ich darf Dich auch daran erinnern, daß eine Feststellungsklage etwas anderes ist,
      als eine noch einzureichende und zu substantiierende Zahlungsklage.

      Herzlichen Glückwunsch!

      Wann werden zugehörige Bilanzpositionen eigentlich aufgelöst werden können?

      In 10 (in Worten: zehn) Jahren?

      Und was wäre dann mit Aufrechnung wg. ggfs. selbst schriftsätzlich ? geäußerter Target P.????

      Was hat Euch der Schwitansky mglws. ins Stammbuch geschrieben?

      Ist Markus P. ggfs. heilfroh, sein "Investment" mit 70 % geschmissen zu haben?

      Alles nur Fragen.
      Die zugehörigen Antworten meine ich zu kennen.

      In herzergreifender Freundschaft
      komp(l)ott
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