checkAd

    schnelle Hilfe!!! mündlicher Auftrag??? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.03.02 15:34:12 von
    neuester Beitrag 12.03.02 16:14:21 von
    Beiträge: 39
    ID: 563.936
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.295
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 15:34:12
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe vor etwa einer Stunde mit einem Telefonverkäufer geredet, der mir ein Bürogerät verkaufen wollte. (Handelt sich um ein Thermobindegerät). Irgenwie hab ich mich überreden lassen, und schließlich auch zugestimmt. Jetzt habe eine Auftragsbestätigung erhalten. Diese soll ich mit Stempel und Unterschrift zurückfaxen.
      Nach einiger Überlegzeit will ich das Gerät allerdings doch nicht mehr haben.
      Ich habe mit dem Verkäufer jetzt noch einmal gesprochen, der verwies mach dann an den Marketingleiter mit der Bitte den Auftrag zu stornieren. Dieser machte mir klar, daß dieser Vertrag auch ohne Unterschrift und Stempel bereits rechtsgültig ist und ich das Gerät nehmen und den Preis bezahlen muß.
      Ist das so? Hat hier jemand verlässige Quellen (Gesetzbuch oder so?)

      Bitte helft mir schnell.

      Außerdem:
      In der Auftragsbestätigung haben sich die Verpackungseinheiten anders aufgelistet, als ich dies am Telefon verstanden habe, aússerdem habe ich mich bei einem Bürofachmarkt schlau gemacht und feststellen müssen, daß ich auch dort meine Arbeiten binden lassen kann.
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 15:39:51
      Beitrag Nr. 2 ()
      http://www.vz-nrw.de/SES85651142/doc395A.html


      An Verträge, die während eines Telefonats geschlossen wurden, sind Sie nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge nicht gebunden, wenn Sie sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Ware widerrufen. Diese Frist verlängert sich auf bis zu sechs Monate, wenn Sie entweder nicht oder unrichtig über Ihr Recht zum Widerruf belehrt wurden. Den Widerruf müssen Sie nicht begründen und können ihn entweder schriftlich in so genannter Textform oder direkt durch Rücksendung der Ware erklären. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware aus. Dies müssen Sie im Streitfall aber auch beweisen können. Daher ist es ratsam, den Widerruf per Einschreiben (z.B. Einwurf-Einschreiben) zu verschicken und den Einlieferungsschein für Pakete aufzubewahren.
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 15:41:50
      Beitrag Nr. 3 ()
      Zunächst einmal ist es wichtig, ob du eine private Person bist oder den Auftrag als Firma bestätigt hast. Als private Person kann man Dir m.E. nichts (da hier gilt; schrifltich), bei Firmen ist dies anderes, da gilt bereits, wenn Du telef. bestellt. Hier ist aber die Sachlage sehr schwer, weil man Dir erst einmal beweisen müßte, ob Du auch tatsächlich bestellt hast (du kannst es ja verneinen und behaupten, man hätte es falsch verstanden, es war nur eine Anfrage, KEINE Bestellung).
      Als priv. Person, bist Du, solange Du nichts unterschriben hast außen vor.
      Als Firma o.ä. mache es wie oben beschreiben - Viel Glück, TOWER
      Please let me know...
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 15:45:52
      Beitrag Nr. 4 ()
      #3 ist, sorry, Unfug.
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 15:49:02
      Beitrag Nr. 5 ()
      @NORISK_NOFUN
      "Dieser machte mir klar, daß dieser Vertrag auch ohne Unterschrift und Stempel bereits rechtsgültig ist und ich das Gerät nehmen und den Preis bezahlen muß."

      Das ist kompletter Schwachsinn.
      Sagen Sie einfach, Sie hätten den Telefonverkäufer abschlägig
      beschieden und verwahrten sich gegen das unaufgeforderte
      Zusenden von Faxen.
      Diese Truppe ist wohl einfach nur eine Telefondrückerkolonne.

      Die können Ihnen gar nichts, solange Sie nichts unterschrieben
      haben. Rauchen Sie diesen Haufen in einer Pfeife.

      Hubert Hunold

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1845EUR -3,40 %
      CEO lässt auf “X” die Bombe platzen!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 15:50:46
      Beitrag Nr. 6 ()
      @NORISK_NOFUN
      Ach ja, wenn die Truppe Ihnen solch ein Gerät zusendet, freuen
      Sie sich darüber. Es ist kostenlos, solange, bis die Herrschaften
      das wieder abholen. :D
      Vielleicht lasse ich bei Ihnen dann einmal etwas thermobinden. :laugh:
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 15:52:11
      Beitrag Nr. 7 ()
      @sharky:

      Das gilt aber m.E. nur, wenn der Kunde angerufen worden ist (telefonmarketing). Hier liegt eine ganz gewöhnliche Bestellung über Telefon vor.

      Dass die ganze Sache mit dem Marketingleiter nochmals besprochen wurde, ist sehr ungünstig. Dadurch ist ein Zeuge geschaffen worden, der das Zusatndekommen des Vertrages bestätigen kann. Jetzt gibt es da schon zwei Personen, die aussagen können.

      Einziger Ausweg: Der Anruf war keine bestellung, sondern eine invitatio ad offerendum und ist auch durch die Firma so verstanden worden, daher ist das eigentliche Angebot erst mit der "Auftragsbestätigung" an den Kunden zugegangen. Dieses Angebot ist dann abgelehnt worden, daher ist kein Vertrag zustande gekommen.
      Ansonsten würde die schriftliche Bestätigung eines vorherigen telefonischen Auftrags keinen Sinn machen.
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 15:55:40
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo zusammen,
      habe vergessen, dazu zu sagen, daß ich diese Bestellung als Gewerbetreibender veranlasste.

      @HubertHunold
      was heißt "Telefonverkäufer abschlägig
      beschieden und verwahrten sich gegen das unaufgeforderte
      Zusenden von Faxen. " in verständlichem deutsch?

      Außerdem habe ich gerade mit der Telefonhotline meiner Rechtsschutzversicherung gesprochen, dieser erklärte mir auch, daß ich als Gewerbetreibender und somit Vollkaufmann nicht von einer mündlichen Bestellung zurücktreten kann.

      Was soll ich jetzt tun??????
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 16:03:30
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Rainer6767
      1. ich wurde angerufen.
      2. du schreibst: "Dieses Angebot ist dann abgelehnt worden, daher ist kein Vertrag zustande gekommen. "
      Sollte ich hier ein Fax schicken, daß ich die Auftragsbetsätigung ablehne? Oder besser noch per Einschreiben.
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 16:04:00
      Beitrag Nr. 10 ()
      @Norisk:

      #7, letzter Absatz!
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 16:04:28
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hi,

      als Privatperson, also als Nichtkaufmann, gebührt dir vom Gesetzgeber ein gewisses Maß an Schutz. Dies wird durch ein 14-tägiges Rücktrittsrecht von allen Kaufverträgen die du abschließt gewährt. Daher kann dir der Verkäufer so rein mal gar nichts. Genaueres müßte man nachschlagen, befindet sich irgendwo in der Ecke §§346-359 BGB (Rücktritt vom Kaufvertrag). In deinem Falle wäre allerdings erst einmal zu klären, ob es überhaupt zu einem Kaufvertrag gekommen ist, und das gestaltet sich als nicht so ganz einfach und bliebe in der Beweispflicht des Verkäufers.

      Alles in allem wirst du aus der Sache heil rauskommen :)

      Gruß
      Bug
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 16:06:07
      Beitrag Nr. 12 ()
      Das heißt in verständlichem Deutsch:
      "Ich bin von jemandem angerufen worden und habe keine Ahn-
      nung, was der von mir wollte. Kann sein, dass ich irgendwann
      ein Fax bekommen habe, da es wie Werbung aussah, habe ich
      es weggeworfen."
      Fertig.
      Hunold
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 16:07:59
      Beitrag Nr. 13 ()
      @NoRisk

      Wenn Du Gewerbetreibender bist, helfen Dir leider die
      ganzen schönen Verbraucherschutzvorschriften nicht.

      Mein Vorschlag: Soweit Du nicht offenbart hast, dass Du
      Gewerbetreibender bist, würde ich unter Hinweis auf das
      Fernabsatzgesetz vom Vertrag zurücktreten. Sollten die
      nachfragen, würde ich einfach behaupten, Du wolltest das Teil
      für private Zwecke. Denn auch ein Kaufmann ist "Verbraucher"
      im Sinne des BGB, wenn er privat tätig wird.



      Erdnus
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 16:12:25
      Beitrag Nr. 14 ()
      #13

      dem gebe ich meine volle Zustimmung! :)
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 16:14:59
      Beitrag Nr. 15 ()
      @Millenium:

      14-tägiges Rücktrittsrecht?????? Wo denn?

      @No Risk:

      Schick ihnen ein Fax, dass Du das nach telefonischer Aufforderung durch den Händler abgegebene Angebot, das dieser fälschlicherweise als "Auftragsbestätigung" bezeichnet hat, nicht annimmst. Du hast eben telefonisch kein Angebot zum Vertragsabschluss gemacht, sondern ein solches Angebot erst angefordert (invitatio ad offerendum = Einladung, ein Angebot abzugeben).

      Hilfweise weist Du in dem Fax darauf hin, dass schon durch die Abweichungen zwischen dem Telefonat und der "Auftragsbestätigung" (immer in Anführungszeichen setzen!!) kein Vertrag zustande gekommen ist, da eine abweichende Annahmeerklärung wiederum als neues Angebot anzusehen ist. Und dieses neue Angebot lehnst Du ja eben ab.

      Bring, wie gesagt, beide Argumente in Deinem Fax vor. Und verwende die Formulierung "Hilfsweise weise ich darauf hin..."

      Schreibe auf keinen Fall (!!!!) irgend etwas von einem Rücktritt!! Damit würdest Du nämlich anerkennen, dass ein vertrag zustande gekommen ist.

      Was hier mit schriftlich und mündlich geschrieben wurde, ist Unsinn. verträge können selbstverständlich auch mündlich gesschlossen werden.
      Du musst aber auf jeden Fall antworten, da Du Kaufmann bist. Unter Kaufleuten gilt nämlich Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben unter Umständen als Zustimmung.
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 16:26:45
      Beitrag Nr. 16 ()
      Vielen Dank, daß ihr mir so schnell geholfen habt.

      Ich setze jetzt einen Brief auf. Diesen möchte ich hier noch einmal reinstellen, mit der Bitte, daß einer von euch das nochmal anschaut.
      In etwa einer halben Stunde ist es so weit, wäre toll wenn ihr mir noch einmal helft.
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 16:34:30
      Beitrag Nr. 17 ()
      Da sagt mir doch Rainer6767 in einem anderen Thread, hier würde meine Hilfe gebraucht, und nun muss ich sehen: ist ja schon alles geklärt. :D
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 16:35:52
      Beitrag Nr. 18 ()
      @doni:

      siehe #16 :D

      Ich gehe jetzt nämlich offline.
      Falls xylo in der Zwischenzeit kommt, kannst Du ihn ja mal hierauf verweisen.
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 16:36:29
      Beitrag Nr. 19 ()
      So hab ich mir das Schreiben vorgestellt.

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      mit Verweis auf Ihre „Auftragsbestätigung“ vom 11.03.2002 weise ich Sie darauf hin, dass ich einen „Auftrag“ in dieser Art nicht erteilt habe und weise hiermit die „Auftragsbestätigung“ zurück.
      Ich bitte Sie alle durch Ihre „Auftragsbestätigung“ angestoßenen Aktionen umgehend einzustellen.
      Ich habe kein weiteres Interesse an Angeboten Ihrer Firma und erwünsche mir keinen weiteren Kontakt.

      Mit freundlichen Grüßen....


      Was haltet Ihr davon? Noch Vorschläge? Hab ich was vergessen?
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 16:58:08
      Beitrag Nr. 20 ()
      oder vielleicht eher so?


      Sehr geehrte Damen und Herren,

      mit Verweis auf Ihre „Auftragsbestätigung“ vom 11.03.2002 weise ich Sie darauf hin, dass ich das nach telefonischer Aufforderung durch den Händler abgegebene Angebot, das dieser fälschlicherweise als "Auftragsbestätigung" bezeichnet hat, nicht annehme.
      Hilfsweise weise ich darauf hin, dass schon durch die Abweichungen zwischen dem Telefonat und der "Auftragsbestätigung" kein Vertrag zustande gekommen ist, da eine abweichende Annahmeerklärung wiederum als neues Angebot anzusehen ist.

      Ich bitte Sie alle durch Ihre „Auftragsbestätigung“ angestoßenen Aktionen umgehend einzustellen.
      Ich habe kein weiteres Interesse an Angeboten Ihrer Firma und erwünsche mir keinen weiteren Kontakt.


      Mit freundlichen Grüßen....



      Dabei stört mich allerdings

      fälschlicherweise als "Auftragsbestätigung"

      Da ich am Telefon direkt gefragt wurde, ob wir das Geschäft so machen. Allerdings waren die Bedingungen anders als in der "Auftragsbestätigung".
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 17:06:50
      Beitrag Nr. 21 ()
      #20 gefällt mir besser.
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 19:35:11
      Beitrag Nr. 22 ()
      du hast geschrieben:
      "Ich habe vor etwa einer Stunde mit einem Telefonverkäufer geredet, der mir ein Bürogerät verkaufen wollte. (Handelt sich um ein Thermobindegerät). Irgenwie hab ich mich überreden lassen, und schließlich auch zugestimmt. Jetzt habe eine Auftragsbestätigung erhalten. Diese soll ich mit Stempel und Unterschrift zurückfaxen."

      also kommt wie bei ordentlichen kaufleuten erst durch deine unterschrift ein beweisbarer vertrag zustande.

      wenn keine unterschrift -> kein vertrag

      wenn du jedoch die unterschrift geleistet hast, mußt du den vertrag erfüllen oder schadenersatz wegen nichterfüllung vielleicht bezahlen.

      all dieses solltest du doch als selbstständiger wissen.

      also niemals!!!!!!!!!!!!!
      verträge nur mündlich vereinbaren
      nur schriftlich mit allen wichtigen merkmalen des vertragsgegenstandes (welche auch vorab nur mündlich besprochen wurden unbedingt aufführen!)

      nie denken ist ja alles klar oder das sind ja tolle typen, da geht alles prinzipiell in ordnung.

      Merke: nur was beweißbar ist kann auch eingefordert werden und deshalb ist die schriftform die einzige richtige vertragsform.
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 19:37:40
      Beitrag Nr. 23 ()
      @wasnunanleger:

      Was verleitet Dich zu der Einschätzung:

      "wenn keine unterschrift -> kein vertrag" bzw.
      "also kommt wie bei ordentlichen kaufleuten erst durch deine unterschrift ein beweisbarer vertrag zustande"?
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 19:46:41
      Beitrag Nr. 24 ()
      @Rainer6767

      Das relevante Wort ist "beweisbar". :D

      Ein Vertrag kommt, so lange im Gesetz keine Schriftform erforderlich, selbstverständlich durch zwei kongruente Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande, also auch schon mündlich.
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 19:56:44
      Beitrag Nr. 25 ()
      Zu #22: Wenn die Firma um Rücksendung der Auftragsbestätigung mit Stempel und Unterschrift bittet, interpretiere ich das so, dass sie dies für das Zustandekommen eines Vertrages fordert. Wenn somit Norisk Nofun dies unterlässt, ist doch wohl nach Meinung der Firma kein Vertrag zustande gekommen? Wo liegt also das Problem?
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 21:21:37
      Beitrag Nr. 26 ()
      Nataly,

      siehe #7, letzter Absatz. Eben.
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 21:27:42
      Beitrag Nr. 27 ()
      zu #26: Ja.
      Ist irgendwie nicht schlüssig, wenn man einerseits Unterschrift und Stempel haben will und
      andererseits behauptet, das sei gar nicht nötig.
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 21:29:29
      Beitrag Nr. 28 ()
      Nataly,

      genau. Aber diese zutreffende Auffassung muss man dem Händler dennoch mitteilen, da sonst die Regeln zum Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben greifen könnten.
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 21:36:02
      Beitrag Nr. 29 ()
      Auch zu #28: Im Prinzip und wohl auch hier: Ja.
      In anderen Fällen könnte man den Erhalt des Bestätigungsschreibens bestreiten. Das geht hier aber nicht (mehr), da der Erhalt bestätigt wurde.
      Avatar
      schrieb am 12.03.02 07:59:07
      Beitrag Nr. 30 ()
      Hallo zusammen,

      da hier ja doch einige verschiedene Meinungen vorhanden sind, würde ich diesen Thread gerne über die nächsten Tage weiter führen.
      Ich werde euch über alle Aktionen diesbezüglich informieren und dann schauen wir mal wie das ganze ausgeht.
      Zu 2 Dingen habe ich mich gestern abend jedenfalls noch entschlossen.
      1. Nachdem ich am Telefon "so dumm angemacht wurde" bezahle ich lieber einen Anwalt als dieser Firma (oder sollte ich sagen "Drückerkolonne")in irgendeiner Weise Geld zukommen zu lassen
      2. Keine Geschäfte mehr am Telefon. Immer ausdrücklich zuerst ein schriftliches Angebot anfordern(so war das auch von mir verstanden), danach Angebot annehmen oder ablehnen.

      Gruß Norisk
      Avatar
      schrieb am 12.03.02 08:04:09
      Beitrag Nr. 31 ()
      Hier mein Fax, das ich gestern Abend an die Firma geschickt habe.
      Das gleiche Schreiben schicke ich heute früh per Einschreiben mit Rückschein an diese Firma. Das Testgerät sende ich ebenfalls heute früh zurück (sollte ich das Paket bezahlen, oder den Empfänger dafür zahlen lassen?).

      Hier das Schreiben:


      Sehr geehrte Damen und Herren,

      mit Verweis auf Ihre „Auftragsbestätigung“ vom 11.03.2002 weise ich Sie darauf hin, dass ich einen „Auftrag“ in dieser Art nicht erteilt habe und weise hiermit die „Auftragsbestätigung“ zurück.
      Hilfsweise weise ich darauf hin, dass schon durch die Abweichungen zwischen dem Telefonat und der "Auftragsbestätigung" kein Vertrag zustande gekommen ist, da eine abweichende Annahmeerklärung wiederum als neues Angebot anzusehen ist.

      Ich bitte Sie alle durch Ihre „Auftragsbestätigung“ angestoßenen Aktionen umgehend einzustellen.
      Ich habe kein weiteres Interesse an Angeboten Ihrer Firma und erwünsche mir keinen weiteren Kontakt.


      Mit freundlichen Grüssen
      Norisk
      Avatar
      schrieb am 12.03.02 10:13:48
      Beitrag Nr. 32 ()
      Paket mit Testgerät unfrei zurückgeschickt.
      Einschreiben versendet.

      ...abwarten
      Avatar
      schrieb am 12.03.02 12:02:15
      Beitrag Nr. 33 ()
      So, ich habe diesen Thread kopiert.

      Damit kann ich Dir beweisen, dass Du uns mündlich den Auftrag erteilt hast und Dich jetzt nur rausreden willst.

      >>> dumm gelaufen. >>>>> Für Dich !

      Grüße,
      gibniemalsauf
      Avatar
      schrieb am 12.03.02 14:44:16
      Beitrag Nr. 34 ()
      @norisk
      ich glaube du machst deine sache nicht richtig.

      hast du eine vereinbarung mit denen getroffen(schriftlich!), daß du das testgerät auf ihre kosten zurücksenden wirst?
      gibt es einen rechtlichen tatbestandt, daß diese das paket unfrei annehmen müßen?

      diese frage ist grundsätzlich interessant.
      was meinen die rechtsexperten hier im board?

      was ich so gelernt hatte war, das unaufgefordert gelieferte ware in den eigenen wänden verbleiben kann und der versender alleine sorge dafür tragen muß diese zurückzuerhalten. der empfänger braucht theoretisch keinen finger krumm machen.
      Avatar
      schrieb am 12.03.02 14:48:17
      Beitrag Nr. 35 ()
      @wasnunanleger:

      Er muss keinen Finger krumm machen, darf es aber. Niemand kann einen zwingen, fremde Ware kostenlos bei sich zu lagern.
      Avatar
      schrieb am 12.03.02 15:36:11
      Beitrag Nr. 36 ()
      @Rainer6767

      Und was passiert bei zufälligem Untergang der Ware auf dem Transportweg? Haftet der Spediteur (AGB) oder der, der den Finger freiwillig krumm gemacht hat? :D
      Avatar
      schrieb am 12.03.02 15:57:35
      Beitrag Nr. 37 ()
      @Donizetti:

      Da muss ich jetzt sozusagen aus der Hüfte schießen, also ohne Gewähr:

      Meines Erachtens keine Haftung, wenn keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
      Avatar
      schrieb am 12.03.02 16:03:37
      Beitrag Nr. 38 ()
      @Rainer6767

      keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz

      Deshalb ja "zufälliger Untergang" ;)

      Ist halt die Frage, ob er es nicht hätte versichern müssen?
      Avatar
      schrieb am 12.03.02 16:14:21
      Beitrag Nr. 39 ()
      Ich glaube, Du hast Recht. Er hätte wohl den Händler zur Abholung auffordern sollen bzw. dann erst nach dessen Aufforderung das Paket abschicken sollen.

      Das ist nun aber wirklich nicht mein Fachgebiet.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      schnelle Hilfe!!! mündlicher Auftrag???