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    Tod den Kleinanlegern! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.03.02 12:24:30 von
    neuester Beitrag 16.04.02 21:37:17 von
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      schrieb am 22.03.02 12:24:30
      Beitrag Nr. 1 ()
      In etwa so:
      Rege ich mich eigentlich nur darüber so auf?
      Es nutzt ja nur den Grossanlegern und hat keinen Vorteil für die Firma oder die Aktienkultur, ist außerdem zutiefst undemokratisch.
      Wo kann man weitere Infos dazu erhalten, und wo beschwert man sich am besten darüber?

      http://www.goingpublic-online.de/news/kolumne/index.hbs

      Neue Delisting-Regel ante portas - Tod dem Kleinanleger!
      Die Deutsche Börse versucht sich, in Kollaboration mit dem hessischen Wirtschaftsministerium, wieder einmal im Anlegerschutz. :mad: Durch die Änderung des § 54a der Börsenordnung kann sich eine Aktiengesellschaft künftig auch ohne Abfindungsangebot an die Streubesitzaktionäre von seiner Notierung verabschieden.

      Im Gegensatz zum Squeeze-out, bei dem den Anlegern der – schwieriger gewordene – Weg des Spruchstellenverfahrens bleibt, ist es für die neue Variante nicht einmal nötig, daß ein Großaktionär mehr als 95 % kontrolliert.

      Die Börsennotierung stellt gemäß Gerichtsurteil einen bezifferbaren, materiellen Wert dar, für dessen Verlust der zwangsweise davon betroffene Streubesitz zu entschädigen ist. Ohne Handelsmöglichkeit sind Aktien nur mit deutlichem Abschlag veräußerbar. Mit einer Fristenlösung wollen Börse und Ministerium dem Anlegerschutz genüge tun: Nach der Ankündigung des Delistings habe der Anleger mit sechs Monaten ja hinlänglich Zeit, seine Aktien zu verkaufen. Und an wen, bitte sehr? Außer einem gierigen Großaktionär werden nur sehr wenige, hartgesottene Private Equity-Fans Geldkurse stellen, und auch diese werden nicht mehr aufwenden wollen als unvermeidbar.

      Während der Galgenfrist vor dem Delisting wird es dem Großaktionär nicht schwerfallen, durch fehlende Nachrichten, verweigerte Auskünfte und gezielte Schwarzmalerei (siehe z.B. Sachsenmilch) Unsicherheit zu schüren. Nach dem Delisting würde ein Squeeze-out oder eine Rechtsformumwandlung billiger, da ja kein Verlust der Handelbarkeit mehr finanziell auszugleichen ist.

      Wenn sich Ministeriumssprecher echauffieren, die – berechtigten – Bedenken von Aktionärsschützern hätten „mit der Realität nichts zu tun“, der hat wohl noch nie mit Vorständen zu tun gehabt, die unter Aufbietung teurer Rechtsberater (die AG zahlt schließlich!) alles tun, um zu vermeiden, daß eine Information zuviel an außenstehende Aktionäre dringt. Vom Thema Geld ganz zu schweigen: Wieso enden rund 95 % aller Spruchstellenverfahren (die auch mal länger als zwölf Jahre dauern können) mit teilweise deftigen Nachbesserungen, in Extremfällen von einigen 100 %? Wurden die ursprünglichen Wertgutachten im Sinne aller Aktionäre angefertigt?

      Prima Idee, liebe Börse! Wird das Unternehmen zu wertvoll, schmeißen wir den lästigen Kleinanleger durch Delisting sowie Rechtsformumwandlung oder Squeeze-out raus. Wer will, kann sich noch auf ein jahrelanges juristisches Gezerre einlassen und die Prozeßkosten vorschießen. Nachdem die Filetstücke ausgegliedert sind, kann man ja wieder einen Börsengang machen und um kleine Geldanleger werben. Vielleicht haben die Gottschalks oder auch Onkel Krug noch Termine frei...? Für rosarote Finanzromantik ist am deutschen Kapitalmarkt kein Platz
      Avatar
      schrieb am 16.04.02 21:37:17
      Beitrag Nr. 2 ()
      Na endlich sind wir auf dem Level eiens Entwicklungslandes. Ich empfehle der Quandt Familie, BMW zu delisten und dann die Aktionäre mit einem Übernahmepreis von 1 Eurocent abzufinden. Wenn die bockig sind, führt man eben eine selektive Kapitalerhöhung durch.
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      Risiken für Anleger

      Von Christian Potthoff

      Die Deutsche Börse in Frankfurt will die Delisting-Regeln lockern.Künftig kann ein Unternehmen ein Delisting beantragen, ohne den freien Aktionären ein Abfindungsangebot zu unterbreiten. Dies hat nach Informationen des Handelsblatts der Frankfurter Börsenrat beschlossen.

      FRANKFURT/M. Dieser Schritt, der noch von der hessischen Börsenaufsicht abgesegnet werden muss,(ist nach Aussagen der FWB mittlerweile erfolgt) verschafft den Emittenten größere Freiheiten, birgt aber nach Ansicht von Fachleuten zugleich Risiken fürKleinanleger. „Aus Sicht der Anleger ist das ein Rückschritt", kritisiert Carsten Heise von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). Die Anleger laufen nämlich Gefahr, weniger Geld für Aktien zu erhalten oder auf Titeln sitzen zu bleiben, die an keiner
      Börse mehr gehandelt werden.

      Die Änderung betrifft den § 54a der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapier- börse (FWB). Bisher wurde ein Unternehmen auf eigenen Wunsch unter zwei Bedingungen vom Kurszettel gestrichen. Möglich war dies zum einen, wenn die Aktie weiterhin an einer anderen Börse gehandelt wird. Diese Regel bleibt bestehen und ist für Anleger unproblematisch: Sie können ihre Titel nach dem Delisting in Frankfurt einfach an einer anderen Börsen verkaufen. Möglich war ein Delisting bisher auch dann, wenn den Aktionären ein Kaufangebot für ihre Titel unterbreitet wurde. Dieser Passus fällt jetzt weg. Stattdessen wird eine Fristenlösung eingeführt, laut der die Zulassungsstelle der Börse eine Aktie auf Antrag eines Emittenten nach sechs Monaten vom Handel ausnehmen kann.

      Relevant wird ein Delisting vornehmlich bei solchen Firmen, die von einem Großaktionär kontrolliert werden und nur einen geringen Streubesitz haben. Die Mehrheitseigner könnten geneigt sein, die Börsennotierung einzustellen, um die damit verbundenen Kosten zu sparen. Hauptversammlungen und Publizitätspflichten schlagen leicht mit Millionenbeträgen zu Buche. Nach dem neuen Übernahmegesetz können Großaktionäre mit einem Anteil von über 95 % im Zuge des so genannten „Squeeze out" die Restaktionäre auch gegen deren Willen gegen Zahlung einer Barabfindung aus dem Unternehmen drängen. Die neue Delisting-Regel der Börse schafft nun auch Spielraum für ein Delisting von Firmen mit einem Streubesitz von über 5 % – allerdings ohne die Pficht zu einem Abfindungsangebot.

      Deutsche Börse: Fristenregelung wahrt Anlegerschutz :mad:

      Die Gefahr aus Sicht der Anleger besteht darin, dass nach der Ankündigung eines Delistings der Kurs fällt, da außer dem Hauptaktionär niemand mehr die Aktien haben will. Dies könnte dazu führen, dass die
      Anleger ihre Stücke nur zu niedrigen Preisen loswerden. Verkaufen sie nicht, bleiben sie auf Aktien sitzen, die nicht mehr börslich gehandelt
      werden.

      „Die Neuregelung berücksichtigt die Interessen von Emittenten und Anlegern", erklärte die Deutsche Börse auf Anfrage. Die Fristenregelung wahre den Anlegerschutz, weil sie den Anlegern die Möglichkeit gebe,ihre Anteile zu verkaufen. *Mittelfinger*

      Außerdem erhält die Zulassungsstelle der Börse bei der Entscheidung über ein Delisting einen Ermessenspielraum. „Es bleibt aber abzuwarten,
      ob die Börse diesen Spielraum dazu nutzen wird, Delistings in Einzelfällen an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen oder unter Umständen sogar abzulehnen", meint Tobias Bürgers von der Rechtsanwaltkanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz. Grundsätzlich sei die Neuregelung aus Sicht der Emittenten zu begrüßen, weil sie ein Delisting auch ohne die Unterbreitung eines Kaufangebotes ermöglicht. Dennoch würden sich viele Firmen überlegen, den Kleinaktionären freiwillig ein Kaufangebot zu unterbreiten, da sie möglichst viele Titel übernehmen wollten.

      HANDELSBLATT, Sonntag, 17. März 2002, 19:02 Uhr

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      Börsenrat erleichtert Börsenrückzug

      Der Rückzug eines Unternehmens von der Börse soll nach einem Beschluss des Börsenrates der Frankfurter Wertpapierbörse in Zukunft nicht mehr von einem Abfindungsangebot an Kleinanleger abhängig sein.

      Antrag mit einer Frist von 6 Monaten möglich

      Reuters FRANKFURT. Die Entscheidungen des Börsengremiums sehen nach Angaben einer Börsensprecherin vom Montag vor, dass ein Unternehmen den Rückzug seiner Aktien vom Handel künftig mit einer Frist von sechs Monaten beantragen kann. Dieser Schritt sei nach der Änderung der Börsenordnung durch den Börsenrat dann aber nicht mehr von einem Abfindungsangebot für Kleinaktionäre abhängig. Die Frist von sechs Monaten erlaube es den Aktionären, ihr Engagement in dem Wert zu beenden, sagte sie.

      Der Rückzug eines Unternehmens von der Börse ist in der Regel im Interesse eines Großaktionärs, der etwa die Kosten für das Listing und eine aufwendige Hauptversammlung sparen will. Die Börsenordnung sei mit dieser Regelung dem neu in Kraft getretenen Übernahmegesetz angepasst worden, sagte die Sprecherin. Dieses sieht unter anderem vor,
      dass ein Großaktionär, der seinen Anteil an einer Gesellschaft auf mehr als 30 Prozent steigert, den verbleibenden Anteilseignern ein Pflichtangebot zu einem vorgegebenen Preis unterbreiten muss.

      Der Börsenrat ist das vor allem mit Bankenvertretern besetzte Entscheidungs- gremium der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB). Die FWB wird durch die Deutsche Börse AG organisiert.

      HANDELSBLATT, Montag, 18. März 2002, 14:58 Uhr


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