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    Orderänderungs-, Orderstreichungsgebühren absetzbar? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.04.02 10:06:44 von
    neuester Beitrag 29.04.02 13:08:14 von
    Beiträge: 7
    ID: 581.702
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      Avatar
      schrieb am 29.04.02 10:06:44
      Beitrag Nr. 1 ()
      Darf ich die Orderänderungs-, Orderstreichungsgebühren steuerlich absetzen?
      Und wie sieht es mit den Gebühren einem Limit aus, die für einen Kauf einer Aktie standen, wobei dieser Kauf jedoch nicht zustande kam (da das Limit nicht erreicht wurde)?
      Avatar
      schrieb am 29.04.02 10:20:39
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das sind auch Werbungskosten, die allerdings vom Fall abhängig verschiedenen Einnahmen zugeordnet werden. Bei überwiegend innerhalb der Spekulationsfrist vorgenommenen Veräußerungen wären dies Werbungskosten, die dem Veräußerungsgewinn abzuziehen wären. Andernfalls fehlen diesen Werbungskosten zuordnenbare Gewinne.
      Avatar
      schrieb am 29.04.02 10:35:57
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich mache es so: Wenn ich eine bestimmte Aktie verkauft habe und zuvor die Verkaufsorder geändert habe, dann mache ich die Gebühr für die Streichung/Änderung geltend. Es ist ncht notwendig, dass das Veräußerungsgeschäft einen Gewinn erbracht hat, wenn ein Verlust entstanden ist, vergrößern die Gebühren als Werbungskosten den enstandenen Verlust, wenn ein Gewinn entstanden ist, mindern sie den Gewinn. Wennn Kosten eindeutig einem bestimmten Veräußerungsgeschäft (nicht -wie for4zim meint- einem bestimmten Gewinn) zugeordnet werden können, ist die Anerkennung als Werbungskosten unproblematisch.
      Avatar
      schrieb am 29.04.02 10:40:58
      Beitrag Nr. 4 ()
      Streichungs- oder Änderungsgebühren für Aktien, die länger als ein Jahr gehalten wurden, sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, auch dann, wenn die Gebühren innerhalb der Frist angefallen sein sollten.
      Avatar
      schrieb am 29.04.02 10:48:26
      Beitrag Nr. 5 ()
      NATALY, so ist es korrekter. Zu beachten ist, daß es natürlich wenig Sinn hat, über Werbungskosten zu reden, wenn man bei den Gewinnen aus Veräußerungen unter der 511-Euro-Grenze bleibt. In den Verlustvor- oder -rücktrag können diese Werbungskosten natürlich zugerechnet werden. Ansonsten empfehle ich, die Gebühren aufzuaddieren und dann pauschal zu verteilen (z.B. 50% der Transaktionen waren innerhalb der Spekulationsfrist -> pauschal 50% der Gebühren zählen als Werbungskosten - eine Vereinfachung, die Steuerbeamte gern aufgreifen).

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      schrieb am 29.04.02 11:15:29
      Beitrag Nr. 6 ()
      @for4zim: Das dachte ich mir, dass du dich nur ungenau ausgedrückt hast.Ich persönlich mache es so, dass ich die Veräußerungsgeschäfte in einer Excel-Tabelle aufliste. Wenn ich Belege über Streichungs- oder Änderungskosten habe, dann gebe ich die in einer gesonderten Spalte an.
      Deinen Vereinfachungsvorschlag halte ich für machbar und wenn der Finanzbeamte dies aufgreift: OK!
      Es gibt ja auch WK, die beim besten Willen nicht einem bestimmten Veräußerungsgeschäft zugeordnet werden können, z.B. Börsenzeitschriften, Telefonkosten, Online-Gebühren, oder bei denen die Zuordnung unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde. Hier sehe ich die eigentliche Bedeutung deines Vereinfachungsvorschlages.
      In der Anlage V (weiss nicht, ob du sie kennst) gibt es auch die Wahlmöglichkeit zwischen der direkten Zuordnung von Kosten und der verhältnismäßigen Zuordnung nach dem Verhältnis der Flächen).
      Avatar
      schrieb am 29.04.02 13:08:14
      Beitrag Nr. 7 ()
      Nein, Anlage V hatte ich noch nicht. Die Anlagen KAP, AUS und SO reichen mir schon. :D


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