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    Eine kurze Geschichte über versch. Drogen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.06.02 11:19:06 von
    neuester Beitrag 17.06.02 12:48:22 von
    Beiträge: 6
    ID: 598.330
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      schrieb am 17.06.02 11:19:06
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich fang mal mit Alkohol an

      Alkoholiker sind die Handwerker unter den Drogenabhängigen. Der Alkoholrausch ist der einzige Rausch, den man schichtweise hochziehen kann wie eine Backsteinmauer. Einmal errichtet, bildet er einen soliden Schutzwall gegen das Elend der Welt, gegen Schmerz, Not und Frauenblusen mit Männernamen. Alkohol beseitigt außerdem nicht nur unnötige Hemmungen und moralische Bedenken, er schränkt auch noch die Schuldfähigkeit ein:
      Schlachte ruhig Deine ganze Familie mit dem Schlagbohrer ab, häute einen Polizisten mit einem Käsehobel oder zünde ein Asylantenheim an - aber genehmige Dir vorher um Gottes Willen eine Flasche Reisschnaps, dann kommst Du mit ein paar Monaten auf Bewährung davon.
      Avatar
      schrieb am 17.06.02 11:21:57
      Beitrag Nr. 2 ()
      Moers-Dieb...!!!
      Avatar
      schrieb am 17.06.02 11:28:26
      Beitrag Nr. 3 ()
      uups, wusste ich garnicht :eek:
      Avatar
      schrieb am 17.06.02 11:30:59
      Beitrag Nr. 4 ()
      actio libera in causa ;)
      Avatar
      schrieb am 17.06.02 12:40:17
      Beitrag Nr. 5 ()
      .. sorgt bekanntlich dafür, daß das o.g. Verfahren
      nicht immer klappt.

      -SL-

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      schrieb am 17.06.02 12:48:22
      Beitrag Nr. 6 ()
      § 323a Vollrausch

      (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

      (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

      (3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.


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