Spekulationsgewinn / Spekulationverlust Rücktrag - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 07.07.02 15:24:41 von
neuester Beitrag 08.07.02 13:05:53 von
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ID: 605.344
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Hallo,
folgender Fall:
Im Jahr 2000 wurden Spekulationsgewinne von Euro 3.000 erzielt und versteuert.
Im Jahr 2001 wurden Spekulationsverluste von Euro 400 erzielt. Dabei sind Euro 600 Gewinn und Euro 1.000 Verlust realisiert worden (=Euro 400)
Diese Verluste kann man ja zurück in das Jahr 2000 tragen.
Kann man Euro 911 (=1.000 - (600 - 511) zurücktragen. Da man ja Euro 511 Freibetrag hat. Oder "nur" die Euro 400,00?
Erfolgt der Verlustrücktrag automatisch oder muß man das irgendwo ankreuzen?
Vielen Dank für eine Info.
folgender Fall:
Im Jahr 2000 wurden Spekulationsgewinne von Euro 3.000 erzielt und versteuert.
Im Jahr 2001 wurden Spekulationsverluste von Euro 400 erzielt. Dabei sind Euro 600 Gewinn und Euro 1.000 Verlust realisiert worden (=Euro 400)
Diese Verluste kann man ja zurück in das Jahr 2000 tragen.
Kann man Euro 911 (=1.000 - (600 - 511) zurücktragen. Da man ja Euro 511 Freibetrag hat. Oder "nur" die Euro 400,00?
Erfolgt der Verlustrücktrag automatisch oder muß man das irgendwo ankreuzen?
Vielen Dank für eine Info.
Es gibt keinen Freibetrag von EUR 511, sondern eine Freigrenze von 511 EUR (in 2001: Freigrenze 999,99 DM). Du kannst nur 400 EUR zurücktragen.
In den Jahren 2000 und 2001 ist die ESt-Erklärung noch in DM zu verfassen, die Freigrenze beträgt DM 999,99. Auch der Verlust von 400 EUR ist in DM zu erklären.
Hi Apollogen,
für den Verlustrücktrag gibt es einen eigenen Vordruck, die Anlage VA.
Automatisch wird der Verlust nicht zurückgetragen.
cu
pegru
für den Verlustrücktrag gibt es einen eigenen Vordruck, die Anlage VA.
Automatisch wird der Verlust nicht zurückgetragen.
cu
pegru
Hallo,
vielen Dank für die Antworten.
@ Nataly: Richtig: Freigrenze!
@ pegru: Danke. Habe Sie jetzt auch gefunden.
vielen Dank für die Antworten.
@ Nataly: Richtig: Freigrenze!
@ pegru: Danke. Habe Sie jetzt auch gefunden.
@pegru: Bin nicht deiner Meinung. Nach § 10 d Abs. 1 Satz 1 EStG werden negative Einkünfte ... vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums ... abgezogen.
Diese Vorschrift ist nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG auf Speku-Verluste entsprechend anwendbar.
Ein Antrag auf Rücktrag ist nach meiner Meinung nicht notwendig.
Lediglich dann, wenn ganz oder teilweise NICHT zurückgetragen werden soll, ist ein Antrag notwendig (§ 10 d Abs. 1 Satz 7 EStG). Dieser Antrag ist unter Verwendung der Anlage VA zu stellen.
Diese Vorschrift ist nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG auf Speku-Verluste entsprechend anwendbar.
Ein Antrag auf Rücktrag ist nach meiner Meinung nicht notwendig.
Lediglich dann, wenn ganz oder teilweise NICHT zurückgetragen werden soll, ist ein Antrag notwendig (§ 10 d Abs. 1 Satz 7 EStG). Dieser Antrag ist unter Verwendung der Anlage VA zu stellen.
Mit Anlage VA wird nicht ein Antrag auf Verlustrücktrag gestellt, sondern Antrag auf BESCHRÄNKUNG des Verlustrücktrags. Siehe hierzu die Überschrift in diesem Formular:
http://www.schleswig-holstein.de/landsh/mfe/steuern/anlage_v…
Zur Klarstellung kann es allerdings auch nicht schaden, wenn in der ESt-Erklärung formlos mitgeteilt wird, dass ein Rücktrag gewünscht wird.
http://www.schleswig-holstein.de/landsh/mfe/steuern/anlage_v…
Zur Klarstellung kann es allerdings auch nicht schaden, wenn in der ESt-Erklärung formlos mitgeteilt wird, dass ein Rücktrag gewünscht wird.
Nähere Infos zur Verwendung der Anlage VA unter:
http://www.steuernetz.de/content/ste2001/va/
http://www.steuernetz.de/content/ste2001/va/
Allerdings findet sich dort auch die Formulierung:
"Folglich müssen Sie die nicht im Entstehungsjahr ausgleichsfähigen Verluste im Abzugsjahr rück- oder vortragen. Wollen Sie die nicht ausgeglichenen Verluste rücktragen (hier also in das Jahr 2000), so ist dies nur auf Antrag möglich. Eben diesen Antrag stellen Sie mittels der Anlage VA 2001."
Daraus wäre zu schließen, dass der Rücktrag beantragt werden muss. Aus den weiteren Ausführungen geht jedoch hervor, dass der Antrag auf Anlage VA nicht zu stellen ist, wenn der gesetzlich vorgesehene Rücktrag gewünscht wird.
"Folglich müssen Sie die nicht im Entstehungsjahr ausgleichsfähigen Verluste im Abzugsjahr rück- oder vortragen. Wollen Sie die nicht ausgeglichenen Verluste rücktragen (hier also in das Jahr 2000), so ist dies nur auf Antrag möglich. Eben diesen Antrag stellen Sie mittels der Anlage VA 2001."
Daraus wäre zu schließen, dass der Rücktrag beantragt werden muss. Aus den weiteren Ausführungen geht jedoch hervor, dass der Antrag auf Anlage VA nicht zu stellen ist, wenn der gesetzlich vorgesehene Rücktrag gewünscht wird.
Hallo Nataly,
das klingt wirklich z.T. verwirrend. Habe auch gelesen, dass man den Verlustrücktrag mit der Anlage VA beschränken kann.
Am Besten ist es, glaube ich, die Anlage VA auszufüllen und den ganzen Betrag angeben.
das klingt wirklich z.T. verwirrend. Habe auch gelesen, dass man den Verlustrücktrag mit der Anlage VA beschränken kann.
Am Besten ist es, glaube ich, die Anlage VA auszufüllen und den ganzen Betrag angeben.
@Apollogen:
Wenn du das so machst, sollte eigentlich nichts schiefgehen.
Wenn du das so machst, sollte eigentlich nichts schiefgehen.
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