Wer kann mir mal den Pflichtteil von 500.000 € errechnen ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 15.07.02 19:01:40 von
neuester Beitrag 22.07.02 20:07:49 von
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5 Geschwister sind da ,einer ist Erbe und die anderen
müssen um ihren Pflichtteil streiten.
müssen um ihren Pflichtteil streiten.
@ lola36: dein anwalt kann`s bestimmt!
servus db
servus db
derbayer,
wenn ich das Gesetz richtig verstehe dann müssten das
125000 Euro durch 4 sein.
Bin mir aber nicht sicher.
wenn ich das Gesetz richtig verstehe dann müssten das
125000 Euro durch 4 sein.
Bin mir aber nicht sicher.
Hallo Lola,
wenn er nicht schon tot wäre ....
oder wie dividiere ich Geschwister auseinander ....
blöde Situation
Es grüßt
Diva
wenn er nicht schon tot wäre ....
oder wie dividiere ich Geschwister auseinander ....
blöde Situation
Es grüßt
Diva
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB):
BGB § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Bei 5 Geschwistern beträgt das gesetzliche Erbteil 1/5. Der Pflichtteil beträgt somit 1/10, bei 500.000 EUR also 50.000 EUR. Der Erbe muss jedem Pflichtteilsberechtigten 50.000 EUR zahlen, wird also mit insgesamt 4 x 50.000 EUR = 200.000 EUR belastet.
BGB § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Bei 5 Geschwistern beträgt das gesetzliche Erbteil 1/5. Der Pflichtteil beträgt somit 1/10, bei 500.000 EUR also 50.000 EUR. Der Erbe muss jedem Pflichtteilsberechtigten 50.000 EUR zahlen, wird also mit insgesamt 4 x 50.000 EUR = 200.000 EUR belastet.
Der Pflichtteil beträgt meines Wissens im vorliegenden Fall 50.000,- Euro . Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann,wenn kein Fall der Pflichtteilunwürdigkeit vorliegt. Der Anspruchsberechtigte darf den Erblasser bspw. nicht ermordet haben.
Das Pflichtteil ist die Hälfte des normalen Anteils. Wenn alle "normal" erben würden, würde jeder 1/5 bekommen.
Wenn wie wohl hier, 4 im Testament ausgeschlossen werden, bekommen diese 4 je 1/10, und der eine, im Testament bedachte, den Rest, also 6/10 = 3/5.
Wenn wie wohl hier, 4 im Testament ausgeschlossen werden, bekommen diese 4 je 1/10, und der eine, im Testament bedachte, den Rest, also 6/10 = 3/5.
Zu #6: Der Pflichtteil ist richtig errechnet. Für eine Erbunwürdigkeit besteht kein Anhalt in dem von lola36 vorgetragenen Sachverhalt.
50 000 ist aber mager, die sind schnell verzockt, also vorsicht
Zu #7: Das ist nicht ganz richtig. Der Erbe bekommt das gesamte Erbe, nicht nur 3/5.
Allerdings muss er den Geschwistern die Pflichtteile zahlen. Ob er dies aus dem Erbteil macht oder aus seinem eigenen Vermögen bleibt ihm überlassen.
Allerdings muss er den Geschwistern die Pflichtteile zahlen. Ob er dies aus dem Erbteil macht oder aus seinem eigenen Vermögen bleibt ihm überlassen.
Wie siehts mit eventuell erhaltenen Schenkungen vom Erblasser zu Lebzeiten als Anrechnung auf den Pflichtteil aus?
Danke Nataly,
der Erblasser hat noch ein paar Jahre gelebt.
Die Summe hat er vor über 2 Jahren beim Notar als
Reinvermögen angegeben,wie bekommt man raus wie
groß das Vermögen zum Zeitpunkt des Todes war?
der Erblasser hat noch ein paar Jahre gelebt.
Die Summe hat er vor über 2 Jahren beim Notar als
Reinvermögen angegeben,wie bekommt man raus wie
groß das Vermögen zum Zeitpunkt des Todes war?
Schwierig kann natürlich die Berechnung der Pflichtteile sein, jedenfalls dann, wenn das Erbe aus Immobilien besteht. Der Pflichtteil wirt aus dem Wert des Erbes berechnet, das heißt, man muss wissen, wieviel es wert ist. Dies ist bei Geld einfach, bei Immos ist Streit vorprogrammiert.
WICHTIG: Das Pflichtteil ist ein Geldanspruch.
WICHTIG: Das Pflichtteil ist ein Geldanspruch.
charles44,
gute Frage.
Der Erblasser ist vom Erben in den letzten Jahren
ausgenommen worden wie eine Weihnachtsgans.
Immer nach dem Motto " Opa wenn du nicht Zahlst kommst du
ins Heim "
gute Frage.
Der Erblasser ist vom Erben in den letzten Jahren
ausgenommen worden wie eine Weihnachtsgans.
Immer nach dem Motto " Opa wenn du nicht Zahlst kommst du
ins Heim "
Die Pflichtteilsberechtigten haben gegeüber dem Erben einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB:
BGB § 2314 Auskunftspflicht des Erben
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
BGB § 2314 Auskunftspflicht des Erben
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
Zu 14: Ist der Erblasser vom Erben gepflegt worden?
Nataly,
das haben die Pflichtteilsberechtigten schon versucht.
Der Erbe ist aber absolut nicht bereit die Dinge
offenzulegen.
Ohne Anwalt wird da wohl nichts laufen.
das haben die Pflichtteilsberechtigten schon versucht.
Der Erbe ist aber absolut nicht bereit die Dinge
offenzulegen.
Ohne Anwalt wird da wohl nichts laufen.
Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch der Pflichtteilsberechtigten wegen Schenkungen des Erblassers an den Erben:
BGB § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
BGB § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
Nataly,
in den letzten Wochen ja.
Davor hat er lediglich beim Erblasser zur Miete gewohnt.
Der Erbe ist in den Urlaub gefahren und hat seinen Sohn
beauftragt nach dem Erblasser zu schauen.
Als der Erbe aus dem Urlaub zurückkam wurde der Erblasser
sofort ins Krankenhaus eingewiesen und verstarb dort
2 Tage später.
in den letzten Wochen ja.
Davor hat er lediglich beim Erblasser zur Miete gewohnt.
Der Erbe ist in den Urlaub gefahren und hat seinen Sohn
beauftragt nach dem Erblasser zu schauen.
Als der Erbe aus dem Urlaub zurückkam wurde der Erblasser
sofort ins Krankenhaus eingewiesen und verstarb dort
2 Tage später.
Nataly,
welche Personen zählen zu Dritten ?
Ist der Erbe auch ein Dritter?
welche Personen zählen zu Dritten ?
Ist der Erbe auch ein Dritter?
Ergänzung zu #14: Im Prinzip verhält es sich so, dass die Schenkungen, die der Erblasser dem Erben in den letzten 10 Jahren gemacht hat, dem Erbe zuzurechnen sind. Das heisst, wenn die Schenkungen 100.000 EUR betragen würden, würde so getan, als betrage es 600.000 EUR statt 500.000 EUR. Der Pflichtteilsanspruch erhöht sich dann um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch von 10.000 EUR auf insgesamt 60.000 EUR.
Ja, der Erbe ist ein Dritter. Die Pflegeleistungen sind erbrechtlich kaum von Bedeutung, wenn es tatsächlich so ist, dass nur wenige Wochen Pflege erfolgt ist. Frage: War der Erblasser in der Pflegeversicherung als pfelegebedürftig eingestuft?
Vergißt man leicht.
Bei den Schenkungen des Erblassers an den Erben habt ihr aber Probleme mit dem Nachweis. Der Erbe will euch sicher linken.
Nataly,
ich glaube Stufe 1.
ich glaube Stufe 1.
(1)Wann ist denn der Erblasser verstorben?
(2) Was meint denn der Erbe zu der ganzen Sache? Meint er, er muss den Pflichtteilsberechtigten gar nichts zahlen oder hat er sich geäußert, wieviel er bezahlen will?
(2) Was meint denn der Erbe zu der ganzen Sache? Meint er, er muss den Pflichtteilsberechtigten gar nichts zahlen oder hat er sich geäußert, wieviel er bezahlen will?
Nataly,
die ganze Sache betrifft mich nicht persönlich.
Ich bin weder Erbe noch steht mir ein Pflichtteil zu.
Der Erbe war so blöd und hat seinen Geschwistern noch
erzählt was Opa alles für schöne Sachen gekauft hat.
die ganze Sache betrifft mich nicht persönlich.
Ich bin weder Erbe noch steht mir ein Pflichtteil zu.
Der Erbe war so blöd und hat seinen Geschwistern noch
erzählt was Opa alles für schöne Sachen gekauft hat.
"was Opa für schöne Sachen gekauft hat"?
Was für Sachen? Und für wen hat er die Sachen gekauft: für sich selber oder für den Erben?
Was für Sachen? Und für wen hat er die Sachen gekauft: für sich selber oder für den Erben?
Nataly,
der Erblasser ist vor ca.8 Wochen verstorben.
Der Erbe will die Hälfte von dem zahlen was du ausgerechnet hast.
der Erblasser ist vor ca.8 Wochen verstorben.
Der Erbe will die Hälfte von dem zahlen was du ausgerechnet hast.
Nataly,
z.B. 2 Autos für den Erben,Möbel für die Kinder des Erben
usw.
z.B. 2 Autos für den Erben,Möbel für die Kinder des Erben
usw.
Zu #12: Die Angabe von 500.000 EUR Reinvermögen, die der Erblasser beim Notar gemacht hat, ist mit Sicherheit geschätzt, der Notar braucht diese Angabe vor allem für die Gebührenrechnung, überprüft wird sie vom Notar nicht, wenn nicht die Angabe völlig unplausibel ist. Wird das Vermögen im Einzelnen nicht aufgeführt? Sind Immobilien im Nachlass?
Wenn der Erblasser vor zwei Jahren sein Reinvermögen beim Notar mit 500.000 EUR angegeben hat, würde ich der Einfachheit halber annehmen, dass es unverändert geblieben ist. Oder wurde es auf Grund des Kaufes von "schönen Sachen" verringert? Sind diese "Sachen" nicht im Nachlass?
Wenn der Erblasser vor zwei Jahren sein Reinvermögen beim Notar mit 500.000 EUR angegeben hat, würde ich der Einfachheit halber annehmen, dass es unverändert geblieben ist. Oder wurde es auf Grund des Kaufes von "schönen Sachen" verringert? Sind diese "Sachen" nicht im Nachlass?
Nataly ,
nein.
Der Opa hatte nur ein Schrank ein Bett und ein Stuhl
mit einem Tisch sowie ein Fernseher ein Konto und ein
Sparbuch.
nein.
Der Opa hatte nur ein Schrank ein Bett und ein Stuhl
mit einem Tisch sowie ein Fernseher ein Konto und ein
Sparbuch.
Falls es so sein sollte, dass der Nachlass in der Hauptsache aus einer Immobilie besteht, ist für den Erben natürlich die Auszahlung der Pflichtteile schwierig, wenn die Immo nicht verkauft wird. Verhält es sich so?
Nataly,
und zum Dank haben ihn die Erben anonym beigesetzt.
und zum Dank haben ihn die Erben anonym beigesetzt.
Der Nachlass besteht vor allem aus Geldvermögen (Sparbuch)? Hat er zur Miete gewohnt?
Er hat beim Erben für 200 € zur Miete gewohnt.
Zu #34: Für sowas habe ich überhaupt kein Verständnis. Das ist absolut mies.
Nataly,
hat ein Anwalt eigentlich Möglichkeiten den Erben zu zwingen
die Konten des Erblassers offenzulegen?
hat ein Anwalt eigentlich Möglichkeiten den Erben zu zwingen
die Konten des Erblassers offenzulegen?
Im Moment (vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse) sehe ich die Sache so:
Wenn das Erbe aus Geldvermögen besteht, ist die Berechnung des Pflichtteils unproblematisch, weil Bewertungsprobleme nicht auftauchen.
Der Erbe hat keinen Anspruch auf Stundung des Pflichtteils nach § 2331 a BGB.
Für die Pflichtteilsberechtigten besteht aus meiner Sicht kein Anlass, dem Erben entgegen zu kommen.
Wenn dieser sich "dumm" stellt, ist die Beauftragung eines Anwalts unvermeidich. Dabei ist darauf zu achten, dass es sich um einen kompetenten Anwalt (z.B. Fachanwalt für Erbrecht oder "Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht" handelt.
Normale Rechtsschutzversicherungen decken Erbstreitigkeiten leider nicht ab. Lediglich eine "Beratung" ist gedeckt.
Wenn das Erbe aus Geldvermögen besteht, ist die Berechnung des Pflichtteils unproblematisch, weil Bewertungsprobleme nicht auftauchen.
Der Erbe hat keinen Anspruch auf Stundung des Pflichtteils nach § 2331 a BGB.
Für die Pflichtteilsberechtigten besteht aus meiner Sicht kein Anlass, dem Erben entgegen zu kommen.
Wenn dieser sich "dumm" stellt, ist die Beauftragung eines Anwalts unvermeidich. Dabei ist darauf zu achten, dass es sich um einen kompetenten Anwalt (z.B. Fachanwalt für Erbrecht oder "Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht" handelt.
Normale Rechtsschutzversicherungen decken Erbstreitigkeiten leider nicht ab. Lediglich eine "Beratung" ist gedeckt.
Wo finde ich den Fachanwalt.
Gibt es ein Verzeichniss?
Gibt es ein Verzeichniss?
Nachdem der Erbe die Geschwister "linken" will, muss wohl von der Möglichkeit in § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB Gebrauch gemacht werden, also der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses "durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar".
Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB das Recht, bei der Aufnahme des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen zu werden.
Ich denke, dass die "zuständige Behörde bzw. der Beamte oder Notar" sich die Kontoauszüge vorlegen lässt.
Leider habe ich gerade keinen BGB-Kommentar zur Hand, so dass ich die Frage nach den Kontoauszügen nicht mit Sicherheit beantworten kann.
Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB das Recht, bei der Aufnahme des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen zu werden.
Ich denke, dass die "zuständige Behörde bzw. der Beamte oder Notar" sich die Kontoauszüge vorlegen lässt.
Leider habe ich gerade keinen BGB-Kommentar zur Hand, so dass ich die Frage nach den Kontoauszügen nicht mit Sicherheit beantworten kann.
Zu #40: Auskünfte erteilen die Rechtsanwaltskammern (kostenlos), außerdem wird in den "Gelben Seiten" auf Fachanwaltschaften, Tätigkeitsschwerpunkte (TSP) und Interessenschwerpunkte (ISP) hingewiesen. Große Kanzleien mit vielen Anwälten haben idR einen, der für Erbrecht zuständig ist.
Nataly,
wir bedanken uns für die Auskünfte.
wir bedanken uns für die Auskünfte.
Wenn eine(r) der Pflichtteilsberechtigten das Vertrauen der übrigen Geschwister genießt, wäre zu erwägen, dass diese(r) allein den Anwalt beauftragt, weil sich der Gegenstandswert nach dem Pflichtteil bemisst (also hier 50.000 EUR). Da kommen schon Gebühren zusammen. Wenn diese dann auf die Geschwister verteilt werden, sind sie tragbar.
Zu 43: Gerne gemacht. Bin auch für weitere Fragen bereit. Für Erben, die den Erblasser anonym bestatten, fehlt mir jedes Verständnis.
Die Pflichtteilsberechtigten haben erst am Tag der
Trauerfeier mitbekommen was da läuft.
Die hätten ihren Vater auch gern vernünftig unter die
Erde gebracht.
Trauerfeier mitbekommen was da läuft.
Die hätten ihren Vater auch gern vernünftig unter die
Erde gebracht.
Der Erbe wird sicher auch mal verbrannt und verscharrt.
Weiss nicht, ob es möglich ist, die Anonymität der Bestattung aufzuheben, damit die Geschwister das Grab des Vaters aufsuchen können.
Jedenfalls ist es nicht so, dass es allein Aufgabe des Erben ist, die Art der Bestattung zu regeln. Dazu sind hier die Kinder gemeinsam berufen:
http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/FGG/Einzelverfahren/Nac…
Die Kosten der Bestattung muss allerdings nach dem Gesetz der Erbe tragen. (Anderweitige einvernehmliche Regelungen sind natürlich möglich). Dass er sich für das Erbe mit einer anonymen Bestattung "revanchiert" , wirft kein gutes Licht auf ihn.
Weiss nicht, ob es möglich ist, die Anonymität der Bestattung aufzuheben, damit die Geschwister das Grab des Vaters aufsuchen können.
Jedenfalls ist es nicht so, dass es allein Aufgabe des Erben ist, die Art der Bestattung zu regeln. Dazu sind hier die Kinder gemeinsam berufen:
http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/FGG/Einzelverfahren/Nac…
Die Kosten der Bestattung muss allerdings nach dem Gesetz der Erbe tragen. (Anderweitige einvernehmliche Regelungen sind natürlich möglich). Dass er sich für das Erbe mit einer anonymen Bestattung "revanchiert" , wirft kein gutes Licht auf ihn.
Die Geschwister sind alle um die 70 und wohnen über 200km
vom Wohnsitz des Erben entfernt.
Sie haben eine Einladung bekommen sind dann angereist
und standen da wie die Kuh wenn es donnert.
Am meisten stinkt es mich ja an das die Frau vom Erben
eine Leitende Funktion in einem Seniorenheim ausübt.
vom Wohnsitz des Erben entfernt.
Sie haben eine Einladung bekommen sind dann angereist
und standen da wie die Kuh wenn es donnert.
Am meisten stinkt es mich ja an das die Frau vom Erben
eine Leitende Funktion in einem Seniorenheim ausübt.
@Lola36: Du hast in Posting #29 geschrieben, dass der Erbe die Hälfte von dem zahlen will, was ich (und auch andere) als Pflichtteil ausgerechnet haben. Es würde mich interessieren, wie der Erbe den Pflichtteil berechnet hat.
Kennt er die gesetzliche Regelung nicht oder legt er sie falsch aus, oder behauptet er, der Nachlass betrage nur 250.000 EUR? Irgendwie muss er doch auf den angebotenen Betrag gekommen sein, aber wie? Er kann doch nicht ernsthaft bestreiten, dass die Geschwister einen Anspruch auf den Pflichtteil in der gesetzlich genau bestimmten Höhe haben?
Kennt er die gesetzliche Regelung nicht oder legt er sie falsch aus, oder behauptet er, der Nachlass betrage nur 250.000 EUR? Irgendwie muss er doch auf den angebotenen Betrag gekommen sein, aber wie? Er kann doch nicht ernsthaft bestreiten, dass die Geschwister einen Anspruch auf den Pflichtteil in der gesetzlich genau bestimmten Höhe haben?
Nataly,
der Erblasser hat die Summe ins Testament geschrieben.
Die Notarin hat noch den Satz beigefügt,daß sie den Erblasser
auf den Pflichtteil hingewiesen hat.
der Erblasser hat die Summe ins Testament geschrieben.
Die Notarin hat noch den Satz beigefügt,daß sie den Erblasser
auf den Pflichtteil hingewiesen hat.
@Lola:
Könnte es sein, dass die anderen Geschwister gar nicht enterbt sind, sondern ein Erbe bzw. ein Vermächtnis von je 25.000 € erhalten sollen?
Und dass es nun eben darum geht, dass der Pflichtteil höher ist?
Oder hat der Erblasser einfach nur den Wert des Gesamterbes in Höhe von 250.000 € im Testament beziffert?
Könnte es sein, dass die anderen Geschwister gar nicht enterbt sind, sondern ein Erbe bzw. ein Vermächtnis von je 25.000 € erhalten sollen?
Und dass es nun eben darum geht, dass der Pflichtteil höher ist?
Oder hat der Erblasser einfach nur den Wert des Gesamterbes in Höhe von 250.000 € im Testament beziffert?
Tag Rainer,
es geht darum das der Pflichtteil höher ist.
es geht darum das der Pflichtteil höher ist.
Alles klar.
Der Haupterbe bestreitet also nicht unbedingt, dass der Wert des Nachlasses höher ist. Er kapiert wohl einfach nicht, was ein Pflichtteil ist.
Einfaches Spiel.
Der Haupterbe bestreitet also nicht unbedingt, dass der Wert des Nachlasses höher ist. Er kapiert wohl einfach nicht, was ein Pflichtteil ist.
Einfaches Spiel.
Rainer der Erbe hat 40 Jahre in einer Diktatur gelebt.
Rainer der Erbe hat 40 Jahre in einer Diktatur gelebt.
Rainer der Erbe hat 40 Jahre in einer Diktatur gelebt.
Rainer,
der Erbe hat 40 Jahre in einer Diktatur gelebt.
der Erbe hat 40 Jahre in einer Diktatur gelebt.
@Lola36: Der Erblasser hat also im Testament bestimmt, dass die Geschwister des Erben jeweils 25.000 EUR (damals wohl: 50.000 DM) bekommen sollen? Wie hat er dies formuliert?
Wie lautet der Hinweis der Notarin auf den Pflichtteil? (Wortlaut bitte).
Wie lautet der Hinweis der Notarin auf den Pflichtteil? (Wortlaut bitte).
Nataly,
ich habe leider keine Durchschrift von Testament.
Habe das bloß kurz überflogen weil ich ja nicht
betroffen bin.
Die Geschwister waren heute schon bei ihrer Anwältin.
Die Sache läuft also.
Was mich bloß ein bischen stört an der Dame ist die
Tatsache ,daß die Anwältin zu DDR Zeiten Richterin
war.
Die Leute haben dem Vernehmen nach meist kein sehr
gutes Fachwissen.
Wobei nach 12 Jahren müssten auch die was gelernt haben.
ich habe leider keine Durchschrift von Testament.
Habe das bloß kurz überflogen weil ich ja nicht
betroffen bin.
Die Geschwister waren heute schon bei ihrer Anwältin.
Die Sache läuft also.
Was mich bloß ein bischen stört an der Dame ist die
Tatsache ,daß die Anwältin zu DDR Zeiten Richterin
war.
Die Leute haben dem Vernehmen nach meist kein sehr
gutes Fachwissen.
Wobei nach 12 Jahren müssten auch die was gelernt haben.
Sie ist also nicht Fachanwältin?
Nataly,
ich weiß es nicht.
Die Geschwister wohnen in einer sehr strukturschwachen
Gegend.
ich weiß es nicht.
Die Geschwister wohnen in einer sehr strukturschwachen
Gegend.
Im Moment habe ich den Eindruck, dass die Rechtslage nicht sehr schwierig ist, so dass die Anwältin damit zurecht kommen müsste. Du kannst ja weiter posten, wenn es Probleme gibt.
Nataly,
werde ich machen.
Bin mal gespannt wie das ausgeht.
Die Alten waren schon aus dem Häuschen wie ich ihnen
mitgeteilt habe das ihr Pflichtteil höher ist.
Danke nochmal für die Hilfe.
werde ich machen.
Bin mal gespannt wie das ausgeht.
Die Alten waren schon aus dem Häuschen wie ich ihnen
mitgeteilt habe das ihr Pflichtteil höher ist.
Danke nochmal für die Hilfe.
Die Anwältin wird sich auch freuen. Wenn die vier Geschwister ihr den Auftrag erteilen, anstelle der angebotenen (jeweils) 25.000 EUR den Pflichtteil in Höhe von 50.000 EUR zu fordern, beträgt der Streitwert in jedem der Fälle 25.000 EUR und sie kann von jedem Auftraggeber kassieren. Da der Auftrag für sie rentabel ist, würde ich erwarten, dass sie sorgfältig arbeitet. Als Anwältin in einer "sehr strukturschwachen Gegend" (so deine hübsche Formulierung) wird sie hoffentlich auch genügend Zeit haben, sich in die Sache reinzuknien.
Nataly,
was kommt für die Dame rüber?
Die Geschwister haben von 8.30 -12.00 in der Kanzlei
gesessen und gewartet sie hatten ja keinen Termin.
was kommt für die Dame rüber?
Die Geschwister haben von 8.30 -12.00 in der Kanzlei
gesessen und gewartet sie hatten ja keinen Termin.
Die alten Leute sind offenbar sehr unerfahren. Normalerweise wird zuerst immer ein Termin vereinbart, so dass eine Wartezeit gar nicht auftritt. Selbstverständlich kostet die Wartezeit überhaupt nichts. Wieviel die Anwältin kassieren kann, hängt davon ab, welche Leistung erbracht wird. Bleibt es bei einer "Erstberatung", dann kasiert die Anwältin nur die Erstberatungsgebühr von 180 EUR:
BRAGebO § 20 Rat, Auskunft, Erstberatung
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die
nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, erhält
der Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zehn Zehnteln der
vollen Gebühr. Ist die Tätigkeit nach Satz 1 Gegenstand einer ersten
Beratung, so kann der Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als 180 Euro fordern.
Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf strafrechtliche,
bußgeldrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, in denen die Gebühren nicht
nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so beträgt die Gebühr 15 bis 180
Euro. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Rechtsanwalt für
eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft
zusammenhängt.
BRAGebO § 20 Rat, Auskunft, Erstberatung
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die
nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, erhält
der Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zehn Zehnteln der
vollen Gebühr. Ist die Tätigkeit nach Satz 1 Gegenstand einer ersten
Beratung, so kann der Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als 180 Euro fordern.
Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf strafrechtliche,
bußgeldrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, in denen die Gebühren nicht
nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so beträgt die Gebühr 15 bis 180
Euro. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Rechtsanwalt für
eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft
zusammenhängt.
Nataly,
die wollten das so schnell wie möglich über die Bühne
bringen und haben die Wartezeit in kauf genommen.
die wollten das so schnell wie möglich über die Bühne
bringen und haben die Wartezeit in kauf genommen.
Ansonsten beträgt die "volle Gebühr" (10/10) bei einem Streitwert von 50.000 DM 1.425 DM. Die sog. "Mittelgebühr" (6,5/10) für eine Beratung liegt bei 925 DM.
Aus Gebührensicht wäre es am günstigsten, nur eins von den Geschwistern würde die Anwältin beauftragen und die anderen blieben "draußen vor". Wenn die Anwältin den Erben zu der Einsicht bringt, dass er den Pflichtteil zahlen muss, gilt dies dann auch für die anderen Geschwister, denn die Rechtslage und der Pflichtteilsanspruch ist für alle identisch.
Ein Zivilprozess (wenn sich der Erbe sträubt), kann richtig teuer werden. Allerdings muss derjenige, der den Prozess verliert, die gesamten Kosten tragen; ich gehe davon aus, dass der Erbe einen Prozess verlieren würde. Aber soweit sind wir nicht. Ich hoffe doch, dass der Erbe zur Einsicht kommt. Vielleicht nimmt er sich ja auch einen Anwalt, wenn er das Schreiben der Anwältin erhält und dieser macht ihm klar, dass er zahlen muss.
Aus Gebührensicht wäre es am günstigsten, nur eins von den Geschwistern würde die Anwältin beauftragen und die anderen blieben "draußen vor". Wenn die Anwältin den Erben zu der Einsicht bringt, dass er den Pflichtteil zahlen muss, gilt dies dann auch für die anderen Geschwister, denn die Rechtslage und der Pflichtteilsanspruch ist für alle identisch.
Ein Zivilprozess (wenn sich der Erbe sträubt), kann richtig teuer werden. Allerdings muss derjenige, der den Prozess verliert, die gesamten Kosten tragen; ich gehe davon aus, dass der Erbe einen Prozess verlieren würde. Aber soweit sind wir nicht. Ich hoffe doch, dass der Erbe zur Einsicht kommt. Vielleicht nimmt er sich ja auch einen Anwalt, wenn er das Schreiben der Anwältin erhält und dieser macht ihm klar, dass er zahlen muss.
Übrigens: Wahrscheinlich ist der angebotene Betrag von 25.000 EUR auch noch nicht an die Geschwister gezahlt worden? Da müsste auch Druck gemacht werden. Schließlich besteht das Erbe aus liquiden Mitteln, es gibt keinen Grund, die Auszahlung hinauszuzögern. Ich halte es für richtig, die Sache schnell zu betreiben, auch wenn der Pflichtteilsanspruch erst in drei Jahren verjährt.
Nataly,
meinst du wirklich wenn der Erbe einen Anwalt nimmt
das der ihm klar macht das er zahlen muß ?
Der wir doch sicher sagen ist doch kein Problem Herr Erbe,
oder habe ich da einen Denkfehler?
meinst du wirklich wenn der Erbe einen Anwalt nimmt
das der ihm klar macht das er zahlen muß ?
Der wir doch sicher sagen ist doch kein Problem Herr Erbe,
oder habe ich da einen Denkfehler?
Wenn die Rechtslage ganz klar und eindeutig ist, muss der Anwalt den Mandanten entsprechend unterrichten, sonst könnte er haftbar gemacht werden. Hier habe ich im Moment die Meinung, dass die Rechtslage klar ist.
Du hast wohl schlechte Erfahrungen mit Anwälten?
(Gelegentlich kommen schon üble Sachen vor, ist aber eher selten)
Nataly,
eigentlich nicht.
Mein Neffe macht in Jura, der Kerl ist aber gerade im
Urlaub.
eigentlich nicht.
Mein Neffe macht in Jura, der Kerl ist aber gerade im
Urlaub.
Haben die Geschwister mit der Anwältin bereits das weitere Vorgehen vereinbart?
Nataly,
ja haben sie.
Heute ist eine Abschrift von dem Brief den die Anwältin
an den Erben geschrieben hat bei den Geschwistern eingetroffen.
Er möchte bitte bis zum ... alles offenlegen was in den
letzten 10 Jahren so gelaufen ist.
ja haben sie.
Heute ist eine Abschrift von dem Brief den die Anwältin
an den Erben geschrieben hat bei den Geschwistern eingetroffen.
Er möchte bitte bis zum ... alles offenlegen was in den
letzten 10 Jahren so gelaufen ist.
(1)Der Pflichtteilsanspruch der Geschwister bemisst sich nach dem Reinnachlass am Todestag. Hat die Anwältin gebeten, Auskunft über den Reinnachlass am Todestag zu erteilen?? Hat sie auch den Erben dahingehend belehrt, dass die Geschwister jeweils einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/10 des Reinnachlasses am Todestag haben?
(2)Dazu könnten noch PflichtteilsERGÄNZUNGSansprüche auf Grund von Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre kommen.Danach hat sie wohl gefragt?
(3) Die Geschwister werden wohl daran interessiert sein, dass sie möglichst bald Geld erhalten. Der Erbe hat ja bereits Zahlungen angeboten, wobei das Angebot allerdings unter der gesetzlichen Höhe liegt. Gibt es da Chancen, dass vorab mal Teilzahlung erfolgt?
(2)Dazu könnten noch PflichtteilsERGÄNZUNGSansprüche auf Grund von Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre kommen.Danach hat sie wohl gefragt?
(3) Die Geschwister werden wohl daran interessiert sein, dass sie möglichst bald Geld erhalten. Der Erbe hat ja bereits Zahlungen angeboten, wobei das Angebot allerdings unter der gesetzlichen Höhe liegt. Gibt es da Chancen, dass vorab mal Teilzahlung erfolgt?
Nataly,
1) ja hat sie.
2) hat sie.
3) ist nicht unbedingt erforderlich die Geschwister haben
eine gute Rente.
1) ja hat sie.
2) hat sie.
3) ist nicht unbedingt erforderlich die Geschwister haben
eine gute Rente.
Zu #78: OK. Dann ist das Schreiben inhaltlich in Ordnung.
Noch was anderes: Für den Fall, dass sich die ganze Sache hinzieht: Es besteht kein Risiko, dass sich die finanzielle Lage des Erben so verschlechtert, dass er die Pflichtteilsansprüche nicht mehr auszahlen kann?
(Nach dem Sachverhalt besteht zwar kein Hinweis auf ein solches Risiko; ich erwähne das nur wegen der Vollständigkeit).
Noch was anderes: Für den Fall, dass sich die ganze Sache hinzieht: Es besteht kein Risiko, dass sich die finanzielle Lage des Erben so verschlechtert, dass er die Pflichtteilsansprüche nicht mehr auszahlen kann?
(Nach dem Sachverhalt besteht zwar kein Hinweis auf ein solches Risiko; ich erwähne das nur wegen der Vollständigkeit).
Hallo NATALY,
inwieweit haften die Notariate für jahrelange Verzögerungen und falsch ausgestellte Erbscheine und dadurch bedingten Vermögensverlust ?
Und, wenn ein Nachlaß entgegen den gesetzlichen Verplichtungen nicht aufgenommen wurde, wer ist dann anzuzeigen ? Das Amtsgericht/Notariat oder der Lebenspartner ?
Schöne Grüße !
inwieweit haften die Notariate für jahrelange Verzögerungen und falsch ausgestellte Erbscheine und dadurch bedingten Vermögensverlust ?
Und, wenn ein Nachlaß entgegen den gesetzlichen Verplichtungen nicht aufgenommen wurde, wer ist dann anzuzeigen ? Das Amtsgericht/Notariat oder der Lebenspartner ?
Schöne Grüße !
@principessa: Gibt es Erbstreitigkeiten? Das ist nicht gut, die meisten Rechtsschutzversicherungen zahlen da nicht.
Gegen falsch ausgestellte Erbscheine gibt es doch Rechtsmittel. Wenn du ein Rechtsmittel vorsätzlich oder fahrlässig nicht einlegst, haftet das Nachlassgericht schon deswegen nicht wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 3 BGB). In aller Regel begründen Verfahrensverzögerungen keine Haftung.
Keine Nachlassaufnahme entgegen gesetzlicher Verpflichtung? Welche gesetzliche Verpflichtung meinst du hier? Kannst du die entsprechende Vorschrift näher bezeichnen?
Anzeigen: Unter "Anzeige" verstehe ich die Anzeige wegen einer strafbaren Handlung. Die Nichtaufnahme des Nachlasses ist mit Sicherheit nicht strafbar.
Gegen falsch ausgestellte Erbscheine gibt es doch Rechtsmittel. Wenn du ein Rechtsmittel vorsätzlich oder fahrlässig nicht einlegst, haftet das Nachlassgericht schon deswegen nicht wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 3 BGB). In aller Regel begründen Verfahrensverzögerungen keine Haftung.
Keine Nachlassaufnahme entgegen gesetzlicher Verpflichtung? Welche gesetzliche Verpflichtung meinst du hier? Kannst du die entsprechende Vorschrift näher bezeichnen?
Anzeigen: Unter "Anzeige" verstehe ich die Anzeige wegen einer strafbaren Handlung. Die Nichtaufnahme des Nachlasses ist mit Sicherheit nicht strafbar.
(... ich könnte einen dicken Wälzer über Boshaftigkeiten in versch. Bereichen schreiben.)
NATALY, ich bezog mich auf Dein Posting #15,
Die Pflichtteilsberechtigten haben gegeüber dem Erben einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB:
BGB § 2314 Auskunftspflicht des Erben
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
NATALY, ich bezog mich auf Dein Posting #15,
Die Pflichtteilsberechtigten haben gegeüber dem Erben einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB:
BGB § 2314 Auskunftspflicht des Erben
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
@NATALY, "Das ist nicht gut, ..." wie schön formuliert.
Bist du Pflichtteilsberechtigte? (Wann war eigentlich der Erbfall?). Anscheinend hast du nicht verlangt, dass dir Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilt wird und du hast wohl auch nicht beantragt, dass ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände aufgenommen wird. "Automatisch" läuft da nichts.Ohne weitere Info von dir sehe ich derzeit kein fehlerhaftes Verhalten des Nachlassgerichts.
Ich bin Pflichtteilsberechtigt, der Todesfall war bereits vor längerer Zeit, ich wurde nicht informiert.
Trotzdem Danke.
Trotzdem Danke.
Du hast kein Pflichtteil bekommen? Dann kümmere dich endlich darum. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem du von dem Eintritt des Erbfalls und von der dich beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erhalten hast (§ 2332 BGB). Wenn man dich nicht benachrichtigt hat, könnte es also durchaus sein, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist.
P.S.: Das gGsetz rechnet also damit, dass die Pflichtteilsberechtigten erst verspätet Kenntnis vom Erbfall erhalten ... Ist wohl keine Seltenheit und auch nicht neu.
... endlich ? seit einiger Zeit; und von überall nur Blockaden und keine Antworten.
Salute.
Salute.
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