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    Rentenversicherung und Steuern... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.08.02 12:59:25 von
    neuester Beitrag 17.08.02 13:39:53 von
    Beiträge: 12
    ID: 621.127
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      Avatar
      schrieb am 16.08.02 12:59:25
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Boardkollegen,

      ich habe mich vor kurzem mit meinem Steuerberater recht lange unterhalten und möchte mit nochmal kurz von euch bestätigen lassen, dass die getroffenen Aussagen wirklich stimmen, denn ganz glauben kann ich es nicht.


      Fakten I:
      Ich bin Gesellschafter-Geschäftsführer einer kleinen GmbH und nicht verpflichtet, Sozialabgaben zu entrichten.

      Fakten II:
      Mein STB sagt, dass ich einen Soundso-Freibetrag für die Altersvorsorge in Höhe von ehem. 6.000,00 DM habe und dass eine Rentenversicherung in diese Kategorie fallen würde.

      Fragen I:
      Schliesse ich jetzt eine Rentenversicherung über monatlich 250,00 Euro ab und kann diese voll in Ansatz bringen, bekäme ich bei vorgenanntem Gehalt wahrscheinlich knapp die Hälfte am Jahresende wieder.

      Fragen II:
      Kann das sein? Dann sind ja ca. 50% Rendite quasi garantiert, ohne, dass die Versicherung auch nur 1% Rendite bringen muss.


      Bitte erklärt mir kurz, ob das so stimmt oder ich mich jetzt schon umsonst freue...

      So far...Loonax
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 13:27:05
      Beitrag Nr. 2 ()
      Meines Wissens ist der Freibetrag für Vorsorgeaufwendungen.
      Dazu zählen auch Krankenversicherungsbeiträge.

      Als ich noch Steuern zahlte war dieser Freibetrag für etwa 10.000 DM p.a. Vorsorgeaufwendungen gut. Ein Teil der Vorsorgeaufwendungen wurde voll ein anderer Teil teilweise berücksichtigt.
      Lt. meinen Steuerbescheiden hat das Finanzamt die Ausgaben für die Rentenversicherungen anerkannt.

      Bei der Renditeberechnung musst Du berücksichtigen, daß die Rentenversicherungen mindestens 12 Jahre laufen müssen.

      Ich habe die RV bei der Europa und Cosmos abgeschlossen, da diese niedrige Verwaltungskosten haben. Interessant ist auch die HUK-Coburg.

      www.cosmos.de
      www.europa.de
      www.huk24.de
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 13:47:05
      Beitrag Nr. 3 ()
      Du kannst sog. Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nach § 10 EStG geltend machen.
      Dazu gehören nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a:

      . a) Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen,
      zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt für
      Arbeit;
      b) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder
      Todesfall:
      aa) Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung
      vorsehen,
      bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,
      cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende
      Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von
      12 Jahren seit Vertragsabschluß ausgeübt werden kann,
      dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit
      Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12
      Jahren abgeschlossen worden ist.
      <2>Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder
      ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des
      Einigungsvertrages genannten Gebiet und vor dem 1. Januar 1991 keinen
      Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich
      dieses Gesetzes hatten, gilt bis 31. Dezember 1996 folgendes:
      <3>Hat der Steuerpflichtige zur Zeit des Vertragsabschlusses das 47.
      Lebensjahr vollendet, verkürzt sich bei laufender Beitragsleistung die
      Mindestvertragsdauer von 12 Jahren um die Zahl der angefangenen
      Lebensjahre, um die er älter als 47 Jahre ist, höchstens jedoch auf 6
      Jahre.
      <4>Fondsgebundene Lebensversicherungen sind ausgeschlossen.
      <5>Ausgeschlossen sind auch Versicherungen auf den Erlebens- oder
      Todesfall, bei denen der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von
      einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben hat,
      es sei denn, es werden aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene
      Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher
      oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus
      Lebensversicherungsverträgen erfüllt;
      c) Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung;
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 13:50:48
      Beitrag Nr. 4 ()
      Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nach § 10 Abs. 2 EStG abzugsfähig, wenn sie

      1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien
      Einnahmen stehen,
      2. a) an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben und das
      Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, und
      Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im
      Inland erteilt ist, oder
      b) (weggefallen)
      c) an einen Sozialversicherungsträger
      geleistet werden und
      3. nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf eine
      Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
      besteht.

      2Als Sonderausgaben können Beiträge zu Versicherungen im Sinne des Absatzes
      1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb, cc und dd nicht abgezogen werden,
      wenn die Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren Dauer im
      Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen
      Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, es sei denn,

      a) das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von
      Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes, das dauernd
      zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist, und die
      ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüche aus
      Versicherungsverträgen übersteigen nicht die mit dem Darlehen finanzierten
      Anschaffungs- oder Herstellungskosten; dabei ist es unbeachtlich, wenn
      diese Voraussetzungen bei Darlehen oder bei zur Tilgung oder Sicherung
      verwendeten Ansprüchen aus Versicherungsverträgen jeweils insgesamt für
      einen Teilbetrag bis zu 2.556 Euro nicht erfüllt sind,
      b) es handelt sich um eine Direktversicherung oder
      c) die Ansprüche aus Versicherungsverträgen dienen insgesamt nicht länger als
      drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlaßter Darlehen; in diesen
      Fällen können die Versicherungsbeiträge in den Veranlagungszeiträumen
      nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, in denen die Ansprüche aus
      Versicherungsverträgen der Sicherung des Darlehens dienen.
      (3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalenderjahr folgende
      Höchstbeträge:
      1. ein Grundhöchstbetrag von 1.334 Euro,
      im Fall der Zusammenveranlagung
      von Ehegatten von 2.668 Euro;
      2. ein Vorwegabzug von 3.068 Euro,
      im Fall der Zusammenveranlagung
      von Ehegatten von 6.136 Euro.
      <2>Diese Beträge sind zu kürzen um 16 vom Hundert der Summe der Einnahmen
      a) aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 ohne Versorgungsbezüge
      im Sinne des § 19 Abs. 2, wenn für die Zukunftssicherung des
      Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 erbracht werden
      oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1
      oder 2 gehört, und
      b) aus der Ausübung eines Mandats im Sinne des § 22 Nr. 4;
      3. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c ein zusätzlicher Höchstbetrag
      von 184 Euro für Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1957 geboren
      sind;
      4. Vorsorgeaufwendungen, die die nach den Nummern 1 bis 3 abziehbaren Beträge
      übersteigen, können zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom Hundert des
      Grundhöchstbetrags abgezogen werden (hälftiger Höchstbetrag).
      (4) (weggefallen)
      (5) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine Nachversteuerung durchzuführen
      1. bei Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b
      Doppelbuchstaben bb, cc und dd, wenn die Voraussetzungen für den
      Sonderausgabenabzug nach Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllt sind;
      2. bei Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b
      Doppelbuchstabe bb), wenn vor Ablauf der Vertragsdauer, außer im
      Schadensfall oder bei Erbringung der vertragsmäßigen Rentenleistung,
      Einmalbeiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden.

      Fußnote
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 13:52:59
      Beitrag Nr. 5 ()
      Für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen gelten nach § 10 Abs. 3 EStG folgende Höchstbeträge:

      1. ein Grundhöchstbetrag von 1.334 Euro,
      im Fall der Zusammenveranlagung
      von Ehegatten von 2.668 Euro;
      2. ein Vorwegabzug von 3.068 Euro,
      im Fall der Zusammenveranlagung
      von Ehegatten von 6.136 Euro.
      <2>Diese Beträge sind zu kürzen um 16 vom Hundert der Summe der Einnahmen
      a) aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 ohne Versorgungsbezüge
      im Sinne des § 19 Abs. 2, wenn für die Zukunftssicherung des
      Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 erbracht werden
      oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1
      oder 2 gehört, und
      b) aus der Ausübung eines Mandats im Sinne des § 22 Nr. 4;
      3. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c ein zusätzlicher Höchstbetrag
      von 184 Euro für Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1957 geboren
      sind;
      4. Vorsorgeaufwendungen, die die nach den Nummern 1 bis 3 abziehbaren Beträge
      übersteigen, können zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom Hundert des
      Grundhöchstbetrags abgezogen werden (hälftiger Höchstbetrag).
      (4) (weggefallen)
      (5) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine Nachversteuerung durchzuführen
      1. bei Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b
      Doppelbuchstaben bb, cc und dd, wenn die Voraussetzungen für den
      Sonderausgabenabzug nach Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllt sind;
      2. bei Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b
      Doppelbuchstabe bb), wenn vor Ablauf der Vertragsdauer, außer im
      Schadensfall oder bei Erbringung der vertragsmäßigen Rentenleistung,
      Einmalbeiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden.

      Fußnote

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      Avatar
      schrieb am 16.08.02 13:59:52
      Beitrag Nr. 6 ()
      Interessant ist deine Bemerkung in Frage II:

      "Fragen I:
      Schliesse ich jetzt eine Rentenversicherung über monatlich 250,00 Euro ab und kann diese voll in Ansatz bringen, bekäme ich bei vorgenanntem Gehalt wahrscheinlich knapp die Hälfte am Jahresende wieder.

      Fragen II:
      Kann das sein? Dann sind ja ca. 50% Rendite quasi garantiert, ohne, dass die Versicherung auch nur 1% Rendite bringen muss"

      Du meinst also vollen Ernstes:
      Wenn eine Betriebsausgabe von 1000 EUR den Betriebsgewinn um 1000 EUR mindert und (bei einem Steuersatz von 50 vh) dadurch die Steuer sich um 500 EUR mindert, dann erbringt die Betriebsausgabe eine Rendite von 50 vH ?

      Wenn du das wirklich meinst, mache ich dir folgenden Vorschlag:
      Du gibst mir am Jahresanfang 1000 EUR, ich gebe dir am Jahresende 500 EUR zrück. Du freust dich nun über eine Rendite von 50 vh.
      Einverstanden?
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 14:20:12
      Beitrag Nr. 7 ()
      Zutreffend ist allerdings:
      Auf Grund der steuerlichen Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe ist zwischen der Vor-Steuer-Rendite und der Nach-Steuer-Rendite zu unterscheiden. Je höher der Steuersatz, desto größer der Unterschied. Und: Anders als in meiner Bemerkung unterstellt, bekommst du ja die eingezahlten Beiträge (+ Erträge) irgendwann mal (frühestens nach 12 Jahren)zurück und nach derzeitiger Rechtslage bekommst du die LV-Summe sogar steuerfrei.
      Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Darauf achten aber die LV-Unternehmen (und dein STB).

      ERGO: Der Abschluss einer Lebensversicherung ist dir dringend anzuraten.
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 14:35:12
      Beitrag Nr. 8 ()
      1. Die Rendite des Vertrages erhöht sich bei einem 50%igen Steuersatz und 5,5% Nettorendite (wer mehr rechnet, glaubt z.Zt. auch an den Weihnachtsmann ;) ) Laufzeit 30 Jahre auf ... 9,22%, wobei hier zu berücksichtigen ist, daß der Steuervorteil immer erst ca. 1 Jahr später zu tragen kommt! Daher dürfte der Effektivzinssatz geringer ausfallen

      2. Einen Spitzensteuersatz von 50% und mehr sollte es in naher Zukunft nicht mehr geben (hoffen wir`s)! Auch dadurch wird die Rendite weiter geschmälert!

      3. Was passiert, wenn die von Dir gewählte Gesellschaft auf einmal wie die Hannoversche Leben dasteht und die prognostizierten Auszahlungen HALBIEREN muss (siehe Beispiel aktuelle Börse-Online). Dann kannst Du die Rechnung über Kopf werfen!

      4. Die Rechnung geht nur auf, wenn sich im Steuerrecht die nächsten 30 Jahre bezüglich der Vorsorgeaufwendungen NICHTS ändert!

      Daher: Was Dein Steuerberater da gerechnet hat, ist HÖCHST RISKANT! Du weisst a) nicht, wie sich das Steuerrecht entwickelt, und b) Du eine LV-Gesellschaft erwischt hast, die in 30 Jahren Ihre Überschußbeteiligung nicht senken wird!

      Mein Vorschlag: Fondssparplan, z.B. im Templeton Growth Fund! Die Rendite dürfte langfristig höher sein als bei einer LV selbst mit allen Steuervorteilen! Und: Wenn der Fonds mal nicht so gut läuft (neues Management), kannst Du den einfach wechseln. Alternative: Fondsgebundene Lebensversicherung, wenn man davon ausgeht, daß Spekulationsgewinne langfristig immer steuerpflichtig werden!

      Hans
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 15:48:08
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hi Loonax,

      sparst Du Dir die Krankenversicherung, hast Du keine Haftpflichtversicherung (Privat bzw. für privates PKW), Unfallversicherung besteht wohl auch nicht?
      Und da denktst Du an eine Rentenversicherung. Mutig, mutig!
      Die Freibteräge im Bereich der Sozialversicherung sind bald erreicht, für 6.000 DM im Jahr bekommst Du keine vernünftige Altersvorsorge. Also sind Deine Renditeberechnungen Makulatur.

      Übrigens, Du sagest was von einer kleinen GmbH. Kann diese Dir soviel Gehalt zahlen, dass Du schon voll in der Progression steckst.

      Prüfe doch mal, ob dein Steuerberater wirlich Dein Berater ist und bleiben soll.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 19:36:34
      Beitrag Nr. 10 ()
      @nataly



      @se2707

      die huk-coburg gehört zu einer der 10-15 vers.gesellschaften, welche möglicherweise die garantie von 3,25 % nicht zahlen kann. hier müssen demnächst andere gesellschaften helfen.

      kein wirklich guter tip

      auch bei den direktversicherern wie cosmos etc. wäre ich vorsichtig. zwar sind die abschlusskosten generell geringer, aber diese gesellschaften haben meist nichts auf den rippen ( siehe hannoversche leben ).

      meine empfehlung - victoria (ergo) - rundum gesund der laden, aber es gibt sicherlich auch noch andere gute.

      kreuzas
      Avatar
      schrieb am 17.08.02 10:01:23
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hallo Boardkollegen,

      erstmal vielen Dank für eure Mühen an alle! Speziell an NATALY, die einem immer ein schlechtes Gewissen macht, wenn Sie so viele Antworten gibt... :-)

      Jetzt muss ich aber zuerst diese Sache klären: Wenn ich monatlich 500DM ``weggebe`` und am Jahresende 250DM wiederbekomme und auf die restlichen 500DM nur noch ein paar Jahre warten muss, dann habe ich doch eine Rendite von 50% - oder wo rechne ich falsch. 500DM gebe ich, 750DM bekomme ich? Ist doch nicht als Betriebsausgabe zu verstehen, oder? Wahrscheinlich bin ich Samstags morgens einfach noch zu blöde, das zu verstehen... :-)

      Also wenn meine KV und der Rest (den ich natürlich auch habe, pegru, und der Spitzensteuersatz ist nur zum einfacheren rechnung im Board - leider) auch unter diese Kategorie fallen, dann bleibt ja gar nicht mehr so viel Spielraum, dass sich das groß lohnen würde.

      Nunja, da werde ich erst nochmal rechnen müssen und für den Fall, dass sich das Ding noch rechnet wohl wieder bei der Victoria landen (wie auch kreuzas gemeint hat). Die Sicherheit ist mir persönlich wichtiger als die Rendite.

      Vielen Dank nochmals für eure Antworten!

      Achja, und von Nataly wüsste ich noch gerne, ob ich jetzt wirklich zu blöde bin... :-)

      So far...Loonax
      Avatar
      schrieb am 17.08.02 13:39:53
      Beitrag Nr. 12 ()
      Ablaufleistung bei 250 EUR monatlich, 30 Jahren Laufzeit und 50% Rendite wären ca. 1,4 Mrd. EUR (!)...

      Daher stimmt Deine Rechnung so nicht!


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