Schäden in der Mietwohnung, was ist zu tun? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 19.08.02 09:32:20 von
neuester Beitrag 24.09.02 12:47:29 von
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hallo Foristen in Recht & Steuern:
ich bewohne mit meiner Frau seit gut 3 Jahren ein Appartement mit ca. 100 qm WFl.
Gleich nach dem Bezug löste sich im Wohnzimmerbereich der Teppichboden, der Vermieter wurde auf die Situation hingewiesen mit der Bitte um Beseitigung. Trotz mehrmaliger Aufforderung, den Mangel zu beseitigen und einer Mietminderung von 5 % kommt der Vermieter meiner Bitte nicht nach.
Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen zur Verfügung, den Vermieter zur Erneuerung des Teppichbodens zu zwingen? (Mittlerweile haben sich bereits ca. 8 qm gelöst und liegen faltig auf dem Boden).
Grüße,
SFK
ich bewohne mit meiner Frau seit gut 3 Jahren ein Appartement mit ca. 100 qm WFl.
Gleich nach dem Bezug löste sich im Wohnzimmerbereich der Teppichboden, der Vermieter wurde auf die Situation hingewiesen mit der Bitte um Beseitigung. Trotz mehrmaliger Aufforderung, den Mangel zu beseitigen und einer Mietminderung von 5 % kommt der Vermieter meiner Bitte nicht nach.
Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen zur Verfügung, den Vermieter zur Erneuerung des Teppichbodens zu zwingen? (Mittlerweile haben sich bereits ca. 8 qm gelöst und liegen faltig auf dem Boden).
Grüße,
SFK
Nochmal angemessene Frist zur Beseitigung setzen (am besten per Boten überbringen lassen), nach Ablauf der Frist Fremdfirma mit Behebung des Schadens beauftragen (Rechnung an Vermieter bzw. Miete in Höhe der Rechnung einbehalten, falls Vermieter nicht zahlt).
www.mieterverein.de
Mal was anderes: Was passiert, wenn ich die vereinbarte Mietkaution einfach nicht bezahle?
...dann kriegste die kündigung
Aber ich zahle doch die Mitet, also kein Mietrückstand.
schon mal was von Vertragsbruch gehört?
...das eine hat mit dem anderen nix zu tun.
du hast einen mietvertrag unterschrieben u. dich verpflichtet, mietkaution zu zahlen. also, ...
du hast einen mietvertrag unterschrieben u. dich verpflichtet, mietkaution zu zahlen. also, ...
@andreas: Der Vermieter kann die Mietkaution auch einklagen, bzw. erst mal einen Mahnbescheid schicken.
Gabz konkret - was passiert, wie lange kann ich in der Wohnung bleiben?
Ich meine es ernst, wer gibt fundierte Antwort?
Ich meine es ernst, wer gibt fundierte Antwort?
Es gibt mehrer Möglichkeiten:
Mietkürzung/-minderung
Miete einbehalten(teilweise)
Schadensersatz wegen Nichterfüllung, § 538 BGB
Selbstbeseitigungsrecht des Mieters und Aufwendungsersatz
Mängel der Mietsache
Allgemeines
Mängelanzeige siehe Anzeigepflicht
Mängelbehebung
Einzelfälle
Mängelausschluß durch AGB?
Rechte des Mieters nach Mängelanzeige
-Mietminderung, -einbehalt
-Schadensersatz wegen Nichterfüllung,
-Selbstbeseitigungsrecht und Aufwendungsersatz
Allgemeines
Ein Mangel der Mietsache liegt dann vor, wenn die Mietsache mit einem Fehler behaftet ist, die ihre Tauglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung mindert oder aufhebt, § 537 I BGB. Eine nur geringfügige Minderung der Tauglichkeit stellt keinen Mangel dar.
Ein Mangel kann weiter dann bestehen, wenn der Mietsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder diese später wegfällt, §537 II BGB.
Für die Feststellung, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, kommt es zunächst darauf an, was Mieter und Vermieter bei Mietvertragsabschluss einvernehmlich als vertragsgemäß angesehen haben. Dies beeinflusst spätere Mängelansprüche.
Wer zum Beispiel als Nachtarbeiter eine Wohnung ohne Fenster- oder Rollläden anmietet, kann später aufgrund der fehlenden Läden die Miete nicht mindern - auch wenn die Sonne ins Schlafzimmer scheint und den Schlaf erheblich stört.
So kann sogar der an -üblichen Maßstäben gemessene- mangelhafte Zustand einer Wohnung als vertragsgemäß vereinbart werden.
(BGH in NJW-RR 1993, S. 522)
Wird aber in der Folge die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung trotz oder aufgrund des schon bekannten Mangels noch weiter gemindert, liegt ein Mangel im Sinne des § 537 BGB vor.
Im Regelfall wird zwischen Mieter und Vermieter aber nichts besonderes vereinbart. Ob ein Mangel vorliegt oder nicht, bemisst sich dann ersatzweise daran, ob die gemietete Sache zum gewöhnlichen Gebrauch tauglich ist.
Einzelfälle- Beispiele
Ein Mangel wurde, vorausgesetzt es liegen keine besonderen Vereinbarungen vor, anerkannt bei:
-unterdimensionierten Heizkörpern, dadurch geringe Raumtemperatur;
-Feuchtigkeit und Schimmelbildung, aber evtl. Obhutspflicht des Mieters!;
-defekte Heizung;
-erhebliche andauernde Lärmeinwirkungen durch Nachbarn, Baustellen etc.;
-Taubendreck auf dem Balkon durch Taubenplage;
-kein Stellplatz trotz vertraglicher Zusicherung;
-nächtliches Gejaule von Katzen durch Fütterung von Mitmietern;
Diese kleine Liste ist natürlich nicht abschließend.
Kein Mangel ist hingegen eine zu kleine Wohnfläche:
Die Angabe der Quadratmeteranzahl einer Wohnung wird in der Regel nicht als Zusicherung einer Eigenschaft der Wohnung gesehen, sondern als bloße Beschreibung der Wohnung. Ein Mangel kann unter Umständen nur dort vorliegen, wo die Fläche entgegen der vertraglichen Beschreibung erheblich kleiner ist ( z.b. OLG Dresden, RE in WuM 1998, S. 144) und die Tauglichkeit der Wohnung für den vertragsgemäßen Gebrauch erheblich gemindert ist. Nachdem der Mieter die Wohnung regelmäßig besichtigt haben wird, ist ihm hier ein Mitverschulden wohl zuzuschreiben, was eventuelle Mängelansprüche mindert.
Mangelbehebung
Grundsätzlich hat der Vermieter einen vom Mieter angezeigten Mangel unverzüglich zu beseitigen, wenn er denn auf die Behebung des Mangels irgendwie bestimmend Einfluss nehmen kann. Bei Störungen, die von Nachbarn ausgehen, wird das regelmäßig nicht möglich sein.
Der Vermieter muß den Mangel auch dann beheben, wenn der Mieter den Mangel mitverschuldet hat. Hier kann der Mieter nur zur anteiligen Kostenübernahme verpflichtet werden. Anders ist es, wenn der Mieter den Mangel der Mietsache herbeigeführt oder zu vertreten hat (Schäden durch Gäste des Mieters usw.). Dann muß der Mieter den Mangel beseitigen.
siehe auch : Instandsetzung
Mängelausschluß durch AGB?
Formularklauseln in Mietverträgen mit dem Inhalt „Der Mieter erkennt den einwandfreien Zustand der Mietsache an...“ sind unzulässig, da sie gegen § 11 Abs. 15 b) AGBG verstoßen. Formularvertraglich kann der Mieter „etwaige“ Mängel an der Mietsache nicht anerkennen, hierfür bedarf es einer individuellen Erklärung - die aber auch stillschweigend bei Vertragsschluß erfolgen kann, insbesondere wenn der Mieter durch Besichtigung der Wohnung Kenntnis vom einen oder anderen Mangel erhalten hat.
Rechte des Mieters nach Mängelanzeige
Der Mieter kann vom Vermieter grundsätzlich die Behebung des Mietmangels verlangen, § 536 BGB, ausgenommen, der Mieter hat den Mangel selbst verschuldet. ( s. o. Mangelbehebung)
Wenn der Mieter für den Mangel nicht (alleine) verantwortlich ist, kann er gegen den Vermieter, wenn dieser den Mangel nicht beheben will oder kann, entweder auf Mangelbehebung klagen, die Miete nach § 537 BGB mindern oder einen Teil der Miete vorläufig einbehalten. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter auf den angezeigten Mangel keinen EInfluss nehmen kann. (Beispiel: Ständige Ruhestörung durch die Nachbarn)
Mietminderung
Der Mieter kann den Mietzins ab Mängelanzeige für die Zeit bis zur Mängelbehebung mindern, wenn er den Mangel nicht selbst verschuldet hat.
Wenn der Mieter einen Mangel anzeigt, heißt das nicht automatisch, dass der Mieter künftige Mieten unter dem Vorbehalt der Minderung zahlen will. Dies muß der Mieter ausdrücklich dem Vermieter mitteilen.
Zu empfehlen ist daher grundsätzlich, dass der Mieter mit Anzeige des Mangels bereits ankündigt, künftige Mietzahlungen nur unter dem Vorbehalt der Minderung und späterer Rückforderung/ Verrechnung zu leisten. Zahlt der Mieter jedoch vorbehaltlos weiter die Miete, verliert er seine Minderungsansprüche wenigstens für die vergangene Zeit.
Die Erfahrung zeigt, dass viele Mieter die Mietminderungsmöglichkeiten weit überschätzen und für vergleichsweise geringe Mängel z.B. 30-50% der Miete oder mehr abziehen. Dies führt regelmäßig zum teuren Streit mit dem Vermieter, der bei sachkundiger Auskunft hätte vermieden werden können.
Zur Berechnung der Mietminderung ist auf den Zeitraum abzustellen, in der die objektive Gebrauchstauglichkeit der Mietsache gemindert ist. Beispiel: Modernisierungsarbeiten für 15 Tage, Mietminderungsquote wäre z.B. 20% im Monat, da hier die Beeinträchtigung des Mietgebrauchs nur einen halben Monat dauerte, ist nur eine 10-%ige Minderung ist anzusetzen.
Gemindert wird um den Betrag, um den die Mietsache bei objektiver Betrachtung im Gebrauchswert gemindert ist. Auf die Sichtweise des einzelnen Mieters kommt es also nicht an. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Mieter die Mietsache auch so nutzt, wie vertraglich vereinbart. Wer z.B. während Bauarbeiten im Urlaub ist und subjektiv von den Belästigungen nicht betroffen ist, kann trotzdem die Miete mindern.
Die Mietminderung erfolgt dabei stets in Abhängigkeit vom gezahlten Mietzins, der relativ zu mindern ist. Milchmädchenrechnungen wie: „ Für einen tropfenden Wasserhahn sind 100,- DM Abzug im Monat gerechtfertigt“ verbieten sich daher.
Beispiel: Bei einer Wohnung, für die DM 700,- zu zahlen ist, führt ein Mangel, der zu einer 10%-igen Minderung berechtigt, zu einer Minderung von 70,- DM im Monat. Bei einer Wohnung, die DM 1.000,- im Monat kostet, führt der gleiche Mangel zu einer Minderung in Höhe von 100,- DM im Monat.
Damit ist dem Vermieter jedoch der Einwand verwehrt, die Wohnung könne eigentlich teurer vermietet werden und der Mangel führe daher nicht zu einer Minderung.
Die Höhe der Minderung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Insofern können Mietmängel- und Minderungslisten, wie sie zu kaufen sind oder gelegentlich in Zeitungen und Zeitschriften abgedruckt werden nur einen ungefähren Anhaltspunkt geben, wo der Mangel von dem man selbst betroffen ist, einzuordnen ist. Rechtssicherheit wird man dadurch nur im Ausnahmefall erlangen können.
Dies vorausgeschickt, werden nachfolgend dennoch einige prozentuale Quoten genannt, da sich dieses System eingebürgert hat.
Minderungsbeispiele:
5-10%
- undichte Fenster in der ganzen Wohnung, in Extremfällen auch mehr;
- ungenügende Beheizung einzelner Räume;
- ungenügender Rauchabzug bei einem offenen Kamin;
- erhebliche optische Mängel eines Treppenhauses;
- Lärmstörungen durch mangelnden Trittschallschutz;
- Störungen durch streunende Katzen;
- bei Entfernung der Fensterläden.
20 -50%
- dauernde Ruhestörung durch Wohnungsnachbarn;
- Lärmstörung durch Billard-Café im Nachbarhaus;
- Lärm- und Geruchsbelästigung durch Imbißstube.
60-80%
- einzige Toilette in der Wohnung nicht nutzbar.
100%
- Längerer Ausfall der Heizungsanlage in den Wintermonaten;
- bei unzumutbarer Nutzung der Wohnung während
Modernisierungsarbeiten;
- ständige Durchfeuchtung der Außenwände und Rattenplage im Hof;
- vollständiger Ausfall der Elektrik für Licht, Warmwasser usw.
Einbehalt des Mietzinses/ Leistungsverweigerungsrecht
Bis zur Mangelbeseitigung kann der Mieter über die Minderung hinaus oder statt dessen auch die Zahlung des Mietzinses verweigern, § 320 BGB, um seinen Mängelbeseitigungsanspruch durchzusetzen. Voraussetzung ist, daß dem Vermieter der Mangel angezeigt wurde. Verzug des Vermieters ist nicht erforderlich. Hierin ist allerdings keine 100%-ige Minderung des Mietzinses zu sehen. Die Verweigerung ist nur ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Mietzinses, bis der Mangel beseitigt ist. Danach muß der zurückbehaltene Mietzins dem Vermieter bezahlt werden.
Gelegentlich wird das Leistungsverweigerungsrecht der Höhe nach auf das 3-5-fache der geschätzten Kosten der Mängelbeseitigung begrenzt, LG Bonn WuM 1991, S. 262. und andere.
Das Einbehalten oder Zurückbehalten des Mietzinses kann allerdings dann ausgeschlossen sein, wenn der Mieter schon längere Zeit mit dem Mangel lebte, ohne ihn anzuzeigen, (Anzeigepflicht des Mieters) weil dadurch zum Ausdruck kommt, daß dem Mieter an einer Beseitigung des Mangels nicht wirklich gelegen ist.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung, § 538 BGB
Bestand der Mangel bereits bei Vertragsabschluß, kann der Mieter vom Vermieter alle Schäden ersetzt verlangen, die ihm dadurch entstanden sind, daß ein Mangel der Wohnung vorlag, § 538 Abs.1, 1. Alternative BGB. Der Vermieter haftet hier garantiemäßig für die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache bei Vertragsschluß.
Von den Ersatzansprüchen umfasst werden Schäden an den Sachen des Mieters, Ersatz von Heilungskosten für Körper- oder Gesundheitsschäden, entstandene Mehrkosten für auswärtige Lagerung von Sachen des Mieters, etc.
Auch Sachverständigenkosten zur Mängelfeststellung können darunter fallen. Hierbei ist zu beachten, daß ein Grund zur Beauftragung des Sachverständigen gegeben sein mußte, also meist die Weigerung des Vermieters, den Mangel zu beheben und ein Mangel tatsächlich festgestellt wurde. Das Kostenrisiko trägt also zum Teil der Mieter.
Ist der Mangel später eingetreten, haftet der Vermieter dem Mieter für den entstandenen Schaden dann, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten hat, was bei nachlässiger Beaufsichtigung der Mietsache oder durch von beauftragten Personen bei Arbeiten verursachten Mängeln (undichte Leitungen, kaputte Fenster etc.) regelmäßig der Fall ist, § 538 Abs. 1 2. Alternative. Unter Umständen kann dem Mieter ein Mitverschulden angerechnet werden, insbesondere dann, wenn dieser die Mängelanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erbrachte.
Schließlich haftet der Vermieter, wenn er mit der Mängelbeseitigung in Verzug kommt und dadurch dem Mieter ein Schaden entsteht.
Selbstbeseitigungsrecht des Mieters und Aufwendungsersatz
Im Falle des anfänglichen Mangels kann der Mieter den Mangel selbständig beheben und vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen. Entsteht der Mangel erst später, gilt folgendes:
Kommt der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz seiner dafür getätigten Aufwendungen verlangen.
Der Vermieter wird grundsätzlich mit einer Mahnung in Verzug gesetzt. Eine Mahnung kann bereits mit der Mängelanzeige erfolgen, etwa indem dem Vermieter eine angemessene Frist gesetzt wird, bis wann (Datum!) der möglichst genau bezeichnete Mangel zu beseitigen ist.
Diese Frist ist an den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Ist es ein Mangel, der schnell behoben werden kann, kann die Frist kürzer sein. Dauert die Behebung erfahrungsgemäß länger oder sind Handwerker um diese Jahreszeit nur schwer zu finden, ist dies zu berücksichtigen.
Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn eine bestimmte Zeit zur Mängelbehebung vereinbart wurde, diese aber verstrichen ist.
Das Recht zur Selbstbeseitigung bedeutet aber nicht unbedingt, daß der Mieter mit seinen Aufwendungen in Vorleistung gehen muß und erst später seine Aufwendungen erstattet bekommt. Er kann, notfalls auf gerichtlichen Wege, vom Vermieter Vorschuß für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen.
Ist der Vermieter nicht erreichbar oder nicht rechtzeitig erreichbar, etwa, wenn er gerade in Urlaub ist und be- oder entsteht ein Mangel, dessen Behebung zur Abwendung einer Gefahr für den Mieter oder die Mietsache nicht aufgeschoben werden kann, kann der Mieter ebenfalls entsprechende Maßnahmen veranlassen und vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen.
Quelle: http://www.anwalt-im-netz.de/Mietrecht_A-Z/Mietmangel/mietma…
Mietkürzung/-minderung
Miete einbehalten(teilweise)
Schadensersatz wegen Nichterfüllung, § 538 BGB
Selbstbeseitigungsrecht des Mieters und Aufwendungsersatz
Mängel der Mietsache
Allgemeines
Mängelanzeige siehe Anzeigepflicht
Mängelbehebung
Einzelfälle
Mängelausschluß durch AGB?
Rechte des Mieters nach Mängelanzeige
-Mietminderung, -einbehalt
-Schadensersatz wegen Nichterfüllung,
-Selbstbeseitigungsrecht und Aufwendungsersatz
Allgemeines
Ein Mangel der Mietsache liegt dann vor, wenn die Mietsache mit einem Fehler behaftet ist, die ihre Tauglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung mindert oder aufhebt, § 537 I BGB. Eine nur geringfügige Minderung der Tauglichkeit stellt keinen Mangel dar.
Ein Mangel kann weiter dann bestehen, wenn der Mietsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder diese später wegfällt, §537 II BGB.
Für die Feststellung, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, kommt es zunächst darauf an, was Mieter und Vermieter bei Mietvertragsabschluss einvernehmlich als vertragsgemäß angesehen haben. Dies beeinflusst spätere Mängelansprüche.
Wer zum Beispiel als Nachtarbeiter eine Wohnung ohne Fenster- oder Rollläden anmietet, kann später aufgrund der fehlenden Läden die Miete nicht mindern - auch wenn die Sonne ins Schlafzimmer scheint und den Schlaf erheblich stört.
So kann sogar der an -üblichen Maßstäben gemessene- mangelhafte Zustand einer Wohnung als vertragsgemäß vereinbart werden.
(BGH in NJW-RR 1993, S. 522)
Wird aber in der Folge die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung trotz oder aufgrund des schon bekannten Mangels noch weiter gemindert, liegt ein Mangel im Sinne des § 537 BGB vor.
Im Regelfall wird zwischen Mieter und Vermieter aber nichts besonderes vereinbart. Ob ein Mangel vorliegt oder nicht, bemisst sich dann ersatzweise daran, ob die gemietete Sache zum gewöhnlichen Gebrauch tauglich ist.
Einzelfälle- Beispiele
Ein Mangel wurde, vorausgesetzt es liegen keine besonderen Vereinbarungen vor, anerkannt bei:
-unterdimensionierten Heizkörpern, dadurch geringe Raumtemperatur;
-Feuchtigkeit und Schimmelbildung, aber evtl. Obhutspflicht des Mieters!;
-defekte Heizung;
-erhebliche andauernde Lärmeinwirkungen durch Nachbarn, Baustellen etc.;
-Taubendreck auf dem Balkon durch Taubenplage;
-kein Stellplatz trotz vertraglicher Zusicherung;
-nächtliches Gejaule von Katzen durch Fütterung von Mitmietern;
Diese kleine Liste ist natürlich nicht abschließend.
Kein Mangel ist hingegen eine zu kleine Wohnfläche:
Die Angabe der Quadratmeteranzahl einer Wohnung wird in der Regel nicht als Zusicherung einer Eigenschaft der Wohnung gesehen, sondern als bloße Beschreibung der Wohnung. Ein Mangel kann unter Umständen nur dort vorliegen, wo die Fläche entgegen der vertraglichen Beschreibung erheblich kleiner ist ( z.b. OLG Dresden, RE in WuM 1998, S. 144) und die Tauglichkeit der Wohnung für den vertragsgemäßen Gebrauch erheblich gemindert ist. Nachdem der Mieter die Wohnung regelmäßig besichtigt haben wird, ist ihm hier ein Mitverschulden wohl zuzuschreiben, was eventuelle Mängelansprüche mindert.
Mangelbehebung
Grundsätzlich hat der Vermieter einen vom Mieter angezeigten Mangel unverzüglich zu beseitigen, wenn er denn auf die Behebung des Mangels irgendwie bestimmend Einfluss nehmen kann. Bei Störungen, die von Nachbarn ausgehen, wird das regelmäßig nicht möglich sein.
Der Vermieter muß den Mangel auch dann beheben, wenn der Mieter den Mangel mitverschuldet hat. Hier kann der Mieter nur zur anteiligen Kostenübernahme verpflichtet werden. Anders ist es, wenn der Mieter den Mangel der Mietsache herbeigeführt oder zu vertreten hat (Schäden durch Gäste des Mieters usw.). Dann muß der Mieter den Mangel beseitigen.
siehe auch : Instandsetzung
Mängelausschluß durch AGB?
Formularklauseln in Mietverträgen mit dem Inhalt „Der Mieter erkennt den einwandfreien Zustand der Mietsache an...“ sind unzulässig, da sie gegen § 11 Abs. 15 b) AGBG verstoßen. Formularvertraglich kann der Mieter „etwaige“ Mängel an der Mietsache nicht anerkennen, hierfür bedarf es einer individuellen Erklärung - die aber auch stillschweigend bei Vertragsschluß erfolgen kann, insbesondere wenn der Mieter durch Besichtigung der Wohnung Kenntnis vom einen oder anderen Mangel erhalten hat.
Rechte des Mieters nach Mängelanzeige
Der Mieter kann vom Vermieter grundsätzlich die Behebung des Mietmangels verlangen, § 536 BGB, ausgenommen, der Mieter hat den Mangel selbst verschuldet. ( s. o. Mangelbehebung)
Wenn der Mieter für den Mangel nicht (alleine) verantwortlich ist, kann er gegen den Vermieter, wenn dieser den Mangel nicht beheben will oder kann, entweder auf Mangelbehebung klagen, die Miete nach § 537 BGB mindern oder einen Teil der Miete vorläufig einbehalten. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter auf den angezeigten Mangel keinen EInfluss nehmen kann. (Beispiel: Ständige Ruhestörung durch die Nachbarn)
Mietminderung
Der Mieter kann den Mietzins ab Mängelanzeige für die Zeit bis zur Mängelbehebung mindern, wenn er den Mangel nicht selbst verschuldet hat.
Wenn der Mieter einen Mangel anzeigt, heißt das nicht automatisch, dass der Mieter künftige Mieten unter dem Vorbehalt der Minderung zahlen will. Dies muß der Mieter ausdrücklich dem Vermieter mitteilen.
Zu empfehlen ist daher grundsätzlich, dass der Mieter mit Anzeige des Mangels bereits ankündigt, künftige Mietzahlungen nur unter dem Vorbehalt der Minderung und späterer Rückforderung/ Verrechnung zu leisten. Zahlt der Mieter jedoch vorbehaltlos weiter die Miete, verliert er seine Minderungsansprüche wenigstens für die vergangene Zeit.
Die Erfahrung zeigt, dass viele Mieter die Mietminderungsmöglichkeiten weit überschätzen und für vergleichsweise geringe Mängel z.B. 30-50% der Miete oder mehr abziehen. Dies führt regelmäßig zum teuren Streit mit dem Vermieter, der bei sachkundiger Auskunft hätte vermieden werden können.
Zur Berechnung der Mietminderung ist auf den Zeitraum abzustellen, in der die objektive Gebrauchstauglichkeit der Mietsache gemindert ist. Beispiel: Modernisierungsarbeiten für 15 Tage, Mietminderungsquote wäre z.B. 20% im Monat, da hier die Beeinträchtigung des Mietgebrauchs nur einen halben Monat dauerte, ist nur eine 10-%ige Minderung ist anzusetzen.
Gemindert wird um den Betrag, um den die Mietsache bei objektiver Betrachtung im Gebrauchswert gemindert ist. Auf die Sichtweise des einzelnen Mieters kommt es also nicht an. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Mieter die Mietsache auch so nutzt, wie vertraglich vereinbart. Wer z.B. während Bauarbeiten im Urlaub ist und subjektiv von den Belästigungen nicht betroffen ist, kann trotzdem die Miete mindern.
Die Mietminderung erfolgt dabei stets in Abhängigkeit vom gezahlten Mietzins, der relativ zu mindern ist. Milchmädchenrechnungen wie: „ Für einen tropfenden Wasserhahn sind 100,- DM Abzug im Monat gerechtfertigt“ verbieten sich daher.
Beispiel: Bei einer Wohnung, für die DM 700,- zu zahlen ist, führt ein Mangel, der zu einer 10%-igen Minderung berechtigt, zu einer Minderung von 70,- DM im Monat. Bei einer Wohnung, die DM 1.000,- im Monat kostet, führt der gleiche Mangel zu einer Minderung in Höhe von 100,- DM im Monat.
Damit ist dem Vermieter jedoch der Einwand verwehrt, die Wohnung könne eigentlich teurer vermietet werden und der Mangel führe daher nicht zu einer Minderung.
Die Höhe der Minderung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Insofern können Mietmängel- und Minderungslisten, wie sie zu kaufen sind oder gelegentlich in Zeitungen und Zeitschriften abgedruckt werden nur einen ungefähren Anhaltspunkt geben, wo der Mangel von dem man selbst betroffen ist, einzuordnen ist. Rechtssicherheit wird man dadurch nur im Ausnahmefall erlangen können.
Dies vorausgeschickt, werden nachfolgend dennoch einige prozentuale Quoten genannt, da sich dieses System eingebürgert hat.
Minderungsbeispiele:
5-10%
- undichte Fenster in der ganzen Wohnung, in Extremfällen auch mehr;
- ungenügende Beheizung einzelner Räume;
- ungenügender Rauchabzug bei einem offenen Kamin;
- erhebliche optische Mängel eines Treppenhauses;
- Lärmstörungen durch mangelnden Trittschallschutz;
- Störungen durch streunende Katzen;
- bei Entfernung der Fensterläden.
20 -50%
- dauernde Ruhestörung durch Wohnungsnachbarn;
- Lärmstörung durch Billard-Café im Nachbarhaus;
- Lärm- und Geruchsbelästigung durch Imbißstube.
60-80%
- einzige Toilette in der Wohnung nicht nutzbar.
100%
- Längerer Ausfall der Heizungsanlage in den Wintermonaten;
- bei unzumutbarer Nutzung der Wohnung während
Modernisierungsarbeiten;
- ständige Durchfeuchtung der Außenwände und Rattenplage im Hof;
- vollständiger Ausfall der Elektrik für Licht, Warmwasser usw.
Einbehalt des Mietzinses/ Leistungsverweigerungsrecht
Bis zur Mangelbeseitigung kann der Mieter über die Minderung hinaus oder statt dessen auch die Zahlung des Mietzinses verweigern, § 320 BGB, um seinen Mängelbeseitigungsanspruch durchzusetzen. Voraussetzung ist, daß dem Vermieter der Mangel angezeigt wurde. Verzug des Vermieters ist nicht erforderlich. Hierin ist allerdings keine 100%-ige Minderung des Mietzinses zu sehen. Die Verweigerung ist nur ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Mietzinses, bis der Mangel beseitigt ist. Danach muß der zurückbehaltene Mietzins dem Vermieter bezahlt werden.
Gelegentlich wird das Leistungsverweigerungsrecht der Höhe nach auf das 3-5-fache der geschätzten Kosten der Mängelbeseitigung begrenzt, LG Bonn WuM 1991, S. 262. und andere.
Das Einbehalten oder Zurückbehalten des Mietzinses kann allerdings dann ausgeschlossen sein, wenn der Mieter schon längere Zeit mit dem Mangel lebte, ohne ihn anzuzeigen, (Anzeigepflicht des Mieters) weil dadurch zum Ausdruck kommt, daß dem Mieter an einer Beseitigung des Mangels nicht wirklich gelegen ist.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung, § 538 BGB
Bestand der Mangel bereits bei Vertragsabschluß, kann der Mieter vom Vermieter alle Schäden ersetzt verlangen, die ihm dadurch entstanden sind, daß ein Mangel der Wohnung vorlag, § 538 Abs.1, 1. Alternative BGB. Der Vermieter haftet hier garantiemäßig für die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache bei Vertragsschluß.
Von den Ersatzansprüchen umfasst werden Schäden an den Sachen des Mieters, Ersatz von Heilungskosten für Körper- oder Gesundheitsschäden, entstandene Mehrkosten für auswärtige Lagerung von Sachen des Mieters, etc.
Auch Sachverständigenkosten zur Mängelfeststellung können darunter fallen. Hierbei ist zu beachten, daß ein Grund zur Beauftragung des Sachverständigen gegeben sein mußte, also meist die Weigerung des Vermieters, den Mangel zu beheben und ein Mangel tatsächlich festgestellt wurde. Das Kostenrisiko trägt also zum Teil der Mieter.
Ist der Mangel später eingetreten, haftet der Vermieter dem Mieter für den entstandenen Schaden dann, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten hat, was bei nachlässiger Beaufsichtigung der Mietsache oder durch von beauftragten Personen bei Arbeiten verursachten Mängeln (undichte Leitungen, kaputte Fenster etc.) regelmäßig der Fall ist, § 538 Abs. 1 2. Alternative. Unter Umständen kann dem Mieter ein Mitverschulden angerechnet werden, insbesondere dann, wenn dieser die Mängelanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erbrachte.
Schließlich haftet der Vermieter, wenn er mit der Mängelbeseitigung in Verzug kommt und dadurch dem Mieter ein Schaden entsteht.
Selbstbeseitigungsrecht des Mieters und Aufwendungsersatz
Im Falle des anfänglichen Mangels kann der Mieter den Mangel selbständig beheben und vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen. Entsteht der Mangel erst später, gilt folgendes:
Kommt der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz seiner dafür getätigten Aufwendungen verlangen.
Der Vermieter wird grundsätzlich mit einer Mahnung in Verzug gesetzt. Eine Mahnung kann bereits mit der Mängelanzeige erfolgen, etwa indem dem Vermieter eine angemessene Frist gesetzt wird, bis wann (Datum!) der möglichst genau bezeichnete Mangel zu beseitigen ist.
Diese Frist ist an den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Ist es ein Mangel, der schnell behoben werden kann, kann die Frist kürzer sein. Dauert die Behebung erfahrungsgemäß länger oder sind Handwerker um diese Jahreszeit nur schwer zu finden, ist dies zu berücksichtigen.
Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn eine bestimmte Zeit zur Mängelbehebung vereinbart wurde, diese aber verstrichen ist.
Das Recht zur Selbstbeseitigung bedeutet aber nicht unbedingt, daß der Mieter mit seinen Aufwendungen in Vorleistung gehen muß und erst später seine Aufwendungen erstattet bekommt. Er kann, notfalls auf gerichtlichen Wege, vom Vermieter Vorschuß für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen.
Ist der Vermieter nicht erreichbar oder nicht rechtzeitig erreichbar, etwa, wenn er gerade in Urlaub ist und be- oder entsteht ein Mangel, dessen Behebung zur Abwendung einer Gefahr für den Mieter oder die Mietsache nicht aufgeschoben werden kann, kann der Mieter ebenfalls entsprechende Maßnahmen veranlassen und vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen.
Quelle: http://www.anwalt-im-netz.de/Mietrecht_A-Z/Mietmangel/mietma…
@andreashunger: ganz konkret, ich würde alles daransetzen, Dich an die frische Luft zu setzen
Ich sagte: konkret! Und: fundiert. Und: wie lange?
#4 bis #10 passen nicht zu diesem Thema, trotzdem vorab einmal vielen Dank für das verwertbare!
Mein persönliches Ziel: Beseitigung oder Schadensersatz, ist das rechtlich durchsetzbar? Aus # 11 kann ich das nicht eindeutig schließen.
SFK
Mein persönliches Ziel: Beseitigung oder Schadensersatz, ist das rechtlich durchsetzbar? Aus # 11 kann ich das nicht eindeutig schließen.
SFK
Ich vergass dabei zu schreiben, daß bis zum Ende gelesen werden sollte
Ob es rechtlich durchsetzbar ist, wirst du nur wissen, wenn du es versuchst durchzusetzen.
Es wird Dir hier keiner einen Richerspruch sagen können, der vielleicht erst in einigen Jahren gesprochen werden könnte.
DU WIRST NIE 100% auf der sicheren Seiten sein!
Halte dich an die rechtlichen Bestimmungen und Verträge und du bist mit ziemlich hoher Wahrscheinlichkeit auf der Gewinnerseite
Selbstbeseitigungsrecht des Mieters und Aufwendungsersatz
Im Falle des anfänglichen Mangels kann der Mieter den Mangel selbständig beheben und vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen. Entsteht der Mangel erst später, gilt folgendes:
Kommt der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz seiner dafür getätigten Aufwendungen verlangen.
Der Vermieter wird grundsätzlich mit einer Mahnung in Verzug gesetzt. Eine Mahnung kann bereits mit der Mängelanzeige erfolgen, etwa indem dem Vermieter eine angemessene Frist gesetzt wird, bis wann (Datum!) der möglichst genau bezeichnete Mangel zu beseitigen ist.
Diese Frist ist an den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Ist es ein Mangel, der schnell behoben werden kann, kann die Frist kürzer sein. Dauert die Behebung erfahrungsgemäß länger oder sind Handwerker um diese Jahreszeit nur schwer zu finden, ist dies zu berücksichtigen.
Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn eine bestimmte Zeit zur Mängelbehebung vereinbart wurde, diese aber verstrichen ist.
Das Recht zur Selbstbeseitigung bedeutet aber nicht unbedingt, daß der Mieter mit seinen Aufwendungen in Vorleistung gehen muß und erst später seine Aufwendungen erstattet bekommt. Er kann, notfalls auf gerichtlichen Wege, vom Vermieter Vorschuß für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen.
Ist der Vermieter nicht erreichbar oder nicht rechtzeitig erreichbar, etwa, wenn er gerade in Urlaub ist und be- oder entsteht ein Mangel, dessen Behebung zur Abwendung einer Gefahr für den Mieter oder die Mietsache nicht aufgeschoben werden kann, kann der Mieter ebenfalls entsprechende Maßnahmen veranlassen und vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen.
Ob es rechtlich durchsetzbar ist, wirst du nur wissen, wenn du es versuchst durchzusetzen.
Es wird Dir hier keiner einen Richerspruch sagen können, der vielleicht erst in einigen Jahren gesprochen werden könnte.
DU WIRST NIE 100% auf der sicheren Seiten sein!
Halte dich an die rechtlichen Bestimmungen und Verträge und du bist mit ziemlich hoher Wahrscheinlichkeit auf der Gewinnerseite
Selbstbeseitigungsrecht des Mieters und Aufwendungsersatz
Im Falle des anfänglichen Mangels kann der Mieter den Mangel selbständig beheben und vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen. Entsteht der Mangel erst später, gilt folgendes:
Kommt der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz seiner dafür getätigten Aufwendungen verlangen.
Der Vermieter wird grundsätzlich mit einer Mahnung in Verzug gesetzt. Eine Mahnung kann bereits mit der Mängelanzeige erfolgen, etwa indem dem Vermieter eine angemessene Frist gesetzt wird, bis wann (Datum!) der möglichst genau bezeichnete Mangel zu beseitigen ist.
Diese Frist ist an den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Ist es ein Mangel, der schnell behoben werden kann, kann die Frist kürzer sein. Dauert die Behebung erfahrungsgemäß länger oder sind Handwerker um diese Jahreszeit nur schwer zu finden, ist dies zu berücksichtigen.
Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn eine bestimmte Zeit zur Mängelbehebung vereinbart wurde, diese aber verstrichen ist.
Das Recht zur Selbstbeseitigung bedeutet aber nicht unbedingt, daß der Mieter mit seinen Aufwendungen in Vorleistung gehen muß und erst später seine Aufwendungen erstattet bekommt. Er kann, notfalls auf gerichtlichen Wege, vom Vermieter Vorschuß für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen.
Ist der Vermieter nicht erreichbar oder nicht rechtzeitig erreichbar, etwa, wenn er gerade in Urlaub ist und be- oder entsteht ein Mangel, dessen Behebung zur Abwendung einer Gefahr für den Mieter oder die Mietsache nicht aufgeschoben werden kann, kann der Mieter ebenfalls entsprechende Maßnahmen veranlassen und vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen.
Ist persönlich würde nach der Arbeit zum Baumarkt fahren mir einen entsprechenden Kleber kaufen und den Teppich festkleben.
Und das ganze hätte ich schon vor 3 Jahren gemacht statt mich 3 Jahre über einen faltigen Teppich zu ärgern und mit meinem Vermieter zu streiten.
Und das ganze hätte ich schon vor 3 Jahren gemacht statt mich 3 Jahre über einen faltigen Teppich zu ärgern und mit meinem Vermieter zu streiten.
@ Bertel73, # 16:
Bertel, wenn das ein lose verlegter Teppich wäre, hätte ich das wahrscheinlich auch getan. Der Teppichboden ist aber mittlerweise 12 oder 13 Jahre alt, es löst sich der eigentliche Teppich vom Trägermaterial sprich von der Untergummierung. Der Teppich ist ganz einfach Schrott und sieht mittlerweile wie ein alter Indianer aus, das ist die Situation.
Ich wiederhole nochmals: dem Vermieter ist das schnurz.
Bisher gefällt mir das mir unbekannte Recht auf Selbstbeseitigung mit der Möglichkeit, den Vermieter zu einem Vorschuß zu zwingen.
SFK
Bertel, wenn das ein lose verlegter Teppich wäre, hätte ich das wahrscheinlich auch getan. Der Teppichboden ist aber mittlerweise 12 oder 13 Jahre alt, es löst sich der eigentliche Teppich vom Trägermaterial sprich von der Untergummierung. Der Teppich ist ganz einfach Schrott und sieht mittlerweile wie ein alter Indianer aus, das ist die Situation.
Ich wiederhole nochmals: dem Vermieter ist das schnurz.
Bisher gefällt mir das mir unbekannte Recht auf Selbstbeseitigung mit der Möglichkeit, den Vermieter zu einem Vorschuß zu zwingen.
SFK
*hust*
Bist Du dir sicher, daß der neue Teppich, Sache des Vermieters ist???
Falls ja, bist Du dir auch sicher, daß du die Pflege und Reinigung der letzten Jahre nachweisen kannst???
Jetzt werden die Antworten evtl. anders ausfallen, nachdem neue Fakten bekannt werden.
Bist Du dir sicher, daß der neue Teppich, Sache des Vermieters ist???
Falls ja, bist Du dir auch sicher, daß du die Pflege und Reinigung der letzten Jahre nachweisen kannst???
Jetzt werden die Antworten evtl. anders ausfallen, nachdem neue Fakten bekannt werden.
@ syncMD:
m.W. ist der Vermieter verpflichtet, bei Bedarf nach spätestens 10 Jahren den Teppichboden zu erneuern.
Diesbezüglich gibt es auch Gerichtsurteile, die diese Ansicht bestätigen.
Nach Ablauf von 10 gehen die Gerichte von normalem Verschleiß aus. Anders ist dies Lage geartet, wenn der Teppich vor Ablauf dieses Zeitpunktes vom Mieter durch Flüssigkeiten wie etwa Kaffee oder Rotwein derart verunreinigt wirde, daß er ausgewechselt werden muß. In diesem Fall hat der Vermieter das Recht, den Mieter anteilig an den Kosten zu beteiligen.
In meinem Fall liegt das nicht vor. Hier geht es nur um Verschleiß, der zu meinem Mißfallen wie bereits des öfteren in diesem Thread erwähnt ignoriert wird.
Vielen Dank für Deine konstruktiven Beiträge.
SFK
m.W. ist der Vermieter verpflichtet, bei Bedarf nach spätestens 10 Jahren den Teppichboden zu erneuern.
Diesbezüglich gibt es auch Gerichtsurteile, die diese Ansicht bestätigen.
Nach Ablauf von 10 gehen die Gerichte von normalem Verschleiß aus. Anders ist dies Lage geartet, wenn der Teppich vor Ablauf dieses Zeitpunktes vom Mieter durch Flüssigkeiten wie etwa Kaffee oder Rotwein derart verunreinigt wirde, daß er ausgewechselt werden muß. In diesem Fall hat der Vermieter das Recht, den Mieter anteilig an den Kosten zu beteiligen.
In meinem Fall liegt das nicht vor. Hier geht es nur um Verschleiß, der zu meinem Mißfallen wie bereits des öfteren in diesem Thread erwähnt ignoriert wird.
Vielen Dank für Deine konstruktiven Beiträge.
SFK
Ich meine SFK hat recht. Siehe z.B.:
http://www.biallo.de/archiv/rech/mietrech/teppichboden-auswe…
"Nicht notwendig ist es, den Teppich zu erneuern, auch das Parkett muss der Mieter nicht abschleifen. Das ist Sache des Vermieters."
Quelle:http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv/2000/02/27/index4.ht…
http://www.swr.de/infomarkt/lexikon/1999/zuschauer/z_mietmod…
Besonders interessant auch der Rechtsentscheid des OLG Hamm:
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/super-illu/urteilssuche…
http://www.biallo.de/archiv/rech/mietrech/teppichboden-auswe…
"Nicht notwendig ist es, den Teppich zu erneuern, auch das Parkett muss der Mieter nicht abschleifen. Das ist Sache des Vermieters."
Quelle:http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv/2000/02/27/index4.ht…
http://www.swr.de/infomarkt/lexikon/1999/zuschauer/z_mietmod…
Besonders interessant auch der Rechtsentscheid des OLG Hamm:
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/super-illu/urteilssuche…
@ nathaly, # 20:
Danke Nathaly, speziell der letzte Link ist für mich von großem Nutzen!
Grüße, SFK
Danke Nathaly, speziell der letzte Link ist für mich von großem Nutzen!
Grüße, SFK
Da sieht man mal, wie unterschiedlich es sein kann.
Bei uns in Köln, war es üblich, daß der Nachmieter sogar dafür zahlte, daß der Vormieter den Teppich drin läßt.
Damit war der Teppich dem neuen Mieter.
In Hessen erlebe ich es genau andersrum.
Meistens ist Teppich in der Wohnung und die Vermieter achten beim Auszug pingelist darauf, daß der Teppich in einwandfreien Zustand ist.
Und das ist der Unterschied bei SFK, den ich noch nicht rauslesen konnte.
WEM gehört der Teppich?
Wenn Du für den Teppich miete zahlst, kannst du auch auf Erneuerung bestehen.
Wenn aber der Vermieter sagt, "Der Teppich gehört dem Mieter, soll er doch damit machen was er will".
?!?!!?
Bei uns in Köln, war es üblich, daß der Nachmieter sogar dafür zahlte, daß der Vormieter den Teppich drin läßt.
Damit war der Teppich dem neuen Mieter.
In Hessen erlebe ich es genau andersrum.
Meistens ist Teppich in der Wohnung und die Vermieter achten beim Auszug pingelist darauf, daß der Teppich in einwandfreien Zustand ist.
Und das ist der Unterschied bei SFK, den ich noch nicht rauslesen konnte.
WEM gehört der Teppich?
Wenn Du für den Teppich miete zahlst, kannst du auch auf Erneuerung bestehen.
Wenn aber der Vermieter sagt, "Der Teppich gehört dem Mieter, soll er doch damit machen was er will".
?!?!!?
Fragen und Antworten zum Thema Miete
Inhalt des Mietvertrags; Formularmietvertrag
Gehören Bestandteile der Wohnung (z.B. der Teppichboden) zum Mietgegenstand, wenn im Mietvertrag darüber nichts geregelt ist?
--------------------------------------------------------------------------------
Ja, es sei denn, daß Vermieter und Mieter im Mietvertrag ausdrücklich eine andere Regelung getroffen haben.
--------------------------------------------------------------------------------
Quelle: Landgericht Köln
Neue Juristische Wochenschrift 1979, S. 1609
Internet-Quelle:http://www.wdr.de/tv/recht/search/display.php?http://www.wdr…
Inhalt des Mietvertrags; Formularmietvertrag
Gehören Bestandteile der Wohnung (z.B. der Teppichboden) zum Mietgegenstand, wenn im Mietvertrag darüber nichts geregelt ist?
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Ja, es sei denn, daß Vermieter und Mieter im Mietvertrag ausdrücklich eine andere Regelung getroffen haben.
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Quelle: Landgericht Köln
Neue Juristische Wochenschrift 1979, S. 1609
Internet-Quelle:http://www.wdr.de/tv/recht/search/display.php?http://www.wdr…
Ich nehme an, dass sich aus dem Mietvertrag NICHT ergibt, dass der Teppichboden NICHT Mietgegenstand ist.
@SMD: Falls der Vermieter dem Mieter den (verschlissenen) Teppichboden schenken will, ist zu beachten, dass der Mieter dieses Geschenk nicht annehmen muss (§ 516 BGB):
"BGB § 516 Begriff der Schenkung
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen
bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die
Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der
Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die
Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als
angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der
Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden."
Eine Schenkung gegen den Willen des Beschenkten ist nach § 516 BGB nicht möglich.
"BGB § 516 Begriff der Schenkung
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen
bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die
Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der
Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die
Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als
angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der
Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden."
Eine Schenkung gegen den Willen des Beschenkten ist nach § 516 BGB nicht möglich.
Info für SMD:
Der Teppichboden ist Mietgegenstand. Bei meinem Einzug war der Boden bereits 9 Jahre alt. Er ist fest mit dem Estrich verklebt.
SFK
Der Teppichboden ist Mietgegenstand. Bei meinem Einzug war der Boden bereits 9 Jahre alt. Er ist fest mit dem Estrich verklebt.
SFK
@ Art Bechstein:
die Angelegenheit ist in der Warteschleife.
ggw. mindere ich die Miete um 10 %.
der mivch rechtlich vertretende Mieterverein erscheint mir als inkompetent. Ich muß mir deshalb einen neuen rechtlichen Vertreter suchen.
Danke für Deine Nachfrage und Deine Tips.
SFK
die Angelegenheit ist in der Warteschleife.
ggw. mindere ich die Miete um 10 %.
der mivch rechtlich vertretende Mieterverein erscheint mir als inkompetent. Ich muß mir deshalb einen neuen rechtlichen Vertreter suchen.
Danke für Deine Nachfrage und Deine Tips.
SFK
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