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    F.A.Z.: Umweltkontor will Bewertungsgutachten auf HV nicht offen legen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.09.02 14:04:07 von
    neuester Beitrag 07.11.02 17:51:24 von
    Beiträge: 59
    ID: 634.212
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      schrieb am 17.09.02 14:04:07
      Beitrag Nr. 1 ()

      Die Umweltkontor Renewable Energy AG wird ihren Aktionären das Wertgutachten zum Kauf der New Mine Energy GmbH auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 25.10.2002 nicht offen legen. Dies berichtet das F.A.Z. Business Radio heute.

      Den Angaben von Umweltkontor zufolge entspreche man damit den Wünschen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst&Young, die das Gutachten erstellt habe.

      Umweltkontor hatte im Morgen in einer Ad Hoc Mitteilung erklärt, der Kauf erfolge mit einem Abschlag von 50% auf den im Gutachten ermittelten Wert.Brisant ist, dass sich New Mine Energy im Besitz der Familien der Vorstände von Umweltkontor befindet. Der Kauf der Gesellschaft ist nach Lohmanns Angaben zum 1. November 2002 angestrebt. Einen nennenswerten Umsatzbeitrag werde der Zukauf für das laufende Jahr deshalb nicht mehr leisten. Zu berücksichtigen sei auf der Ergebnisseite, dass die Kosten für die Vorbereitung und Abwicklung der Übernahme komplett von Umweltkontor getragen würden. Lohmann bezifferte diese auf rund 1,2 Millionen Euro.

      Wertpapiere des Artikels:
      UMWELTKONT.RENEW.ENERGY


      Autor: (© wallstreet:online AG / SmartHouse Media GmbH),13:57 17.09.2002

      Avatar
      schrieb am 17.09.02 14:18:32
      Beitrag Nr. 2 ()
      Und wer soll die Aktie jetzt noch kaufen?
      Avatar
      schrieb am 17.09.02 14:39:49
      Beitrag Nr. 3 ()
      Irgendwie verstehe ich die Logik nicht!
      Da wird eine Gesellschaft beauftragt im Namen der UK ein Gutachten zu erstellen. Diese leistet ihre Arbeit und übergibt selbiges an UK allerdings mit der Prämisse dieses nicht zu veröffentlichen!:confused:
      Kann mir mal jemand erklären warum das so ist wie es ist?!?:D

      Grüße

      Lipser :cool:
      Avatar
      schrieb am 17.09.02 19:02:33
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ich denke, ich kann es Dir beantworten:

      Die WP-Gesellschaft hat dies nie erklärt. Eine kleine "Notlüge".

      Das Komische daran ist, dass jeder weiß, dass die lügen.

      Naja..........
      Avatar
      schrieb am 17.09.02 19:07:54
      Beitrag Nr. 5 ()
      Na und!Sie steigt und steigt und.....irgend was muss doch jutes drane sein, wa?

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      schrieb am 17.09.02 19:15:03
      Beitrag Nr. 6 ()
      Typische Sauerei... :mad:

      Sowas sollten die mal in den USA probieren.
      Avatar
      schrieb am 17.09.02 19:30:08
      Beitrag Nr. 7 ()
      Prust: Der Dienstleister will angeblich nicht, daß sein Gutachten veröffentlicht wird ?!?!?!?!?

      LACHHAFT !


      Gibt es dämlichere Ausreden ?

      Den Wirtschaftsprüfer müßte man mir zeigen, der dermaßen mit seinem Auftraggeber umgehen dürfte.

      In den vergangenen 12 Monaten haben Umweltwerte überwiegend zwischen 60 und 85 Prozent (SOlarworld) verloren. Bei der Bewertung ist zudem maßgeblich, welches Bewertungsverfahren man wählt. DCF-Unternehmenswertermittlung bei Unternehmen in vermeitlich stark wachsenden Märkten sind extrem ungenau - und wie die Erfahrung zeigt, um das 10-100 -fache überzogen. Der DCF-Wert der ERSOL z.B. lag im vergangenen Jahr sicherlich um das 10-20 fache höher, als eine gegenwärtige Berechnung nach konservativeren Berechnungsmodelle. Die 50 % Abschlag sind da total vernachlässigenswert.
      Avatar
      schrieb am 17.09.02 20:06:49
      Beitrag Nr. 8 ()
      Aus:

      Offener Brief an die Kunden und Aktionäre der Umweltkontor AG, September 2001

      "Unternehmensstrategie der Umweltkontor Renewable Energy AG
      Umweltkontor verfügt über ein klares unternehmerisches Profil, das beim Börsengang definiert wurde, das sich bisher als sehr erfolgreich erwiesen hat und an dem infolge dessen stringent festgehalten wird:
      Als vollintegrierter Ingenierur- und Finanzdienstleister initiiert, realisiert, finanziert und verwaltet Umweltkonor Projekte im Bereich erneuerbarer Energien.
      ........ Umweltkontor ist keine Beteiligungsholding, kein Hersteller mit den damit verbundenen Risiken und kein Betreiber von Energieanlagen....."
      Avatar
      schrieb am 18.09.02 09:03:27
      Beitrag Nr. 9 ()
      Umweltkontor kauft sich selbst Seite
      Von Stefan Riedel


      Frischen Wind ins Beteiligungsgeschäft verspricht sich Umweltkontor von der Übernahme des Konkurrenten New Mine Energy GmbH. Ein Blick auf die Details zeigt jedoch, dass die Vorstände ihre privaten Unternehmen an sich selbst verkaufen.

      Die insgesamt vier Unternehmen, an denen New Mine Energy beteiligt ist, bieten einen Mix aus Solarenergie, Wasserkraft, Biodiesel und Bioenergie. Sie arbeiten laut Umweltkontor profitabel oder stehen kurz vor dem Sprung in die schwarzen Zahlen.

      Stutzig werden sollten die Umweltkontor-Aktionäre jedoch beim festgelegten Kaufpreis. Die vier Gesellschaften seien mit einem Abschlag von 50 Prozent zu dem Wert eingebracht worden, den ein Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst&Young berechnet habe.
      Zu denken gibt auch, dass sich New Mine Energy mehrheitlich im Familienbesitz der beiden Umweltkontor-Vorstände Leo Noethlichs und Heinrich Lohmann befinden. Laut Ad-hoc sollen deshalb keine zusätzlichen Firmenwertabschreibungen anfallen.

      Eine mehr als zweifelhafte Aussage, denn Wertberichtigungen einer Gesellschaft fallen unabhängig davon an, ob sie sich in Privatbesitz befinden oder als Aktiengesellschaft firmieren. Nebenbei halten Noethlichs und Lohmann jeweils 27,08 Prozent der Umweltkontor-Anteile.

      Die Übernahme wird nicht in Barmitteln, sondern durch neue Aktien per Kapitalerhöhung finanziert. Dafür wurde ein Umtauschverhältnis berechnet, nach dem die Zahl der Umweltkontor-Aktien um 51,8 Prozent auf rund 26,7 Millionen Stückaktien erhöhen soll.
      Die Anteilseigner haben zwar einer Haltefrist von zwei Jahren zugestimmt, dennoch bleiben viele Fragen offen. Vor allem fehlt es an konkreten Geschäftsdaten über die vier Zielgesellschaften. Umweltkontor nennt weder Zahlen zum Umsatz noch zum Ergebnis.

      Fragen seien auch zum Preis erlaubt: Warum geben sich die Eigentümer mit einem Verkaufspreis von umgerechnet 26 Millionen Euro zufrieden, wenn die Gesellschaften nach dem Gutachten von Ernst&Young glatt doppelt soviel wert sind? Das wiederum führt zu der Frage, wann und unter welchen Annahmen das Gutachten erstellt wurde.

      Umweltkontor hat am 25. Oktober die Möglichkeit, alle Bedenken zu beseitigen. Dann wird auf einer außerordentlichen Aktionärsversammlung über den Deal abgestimmt. Bis dahin rät boerse-online.de Anlegern, die Finger von der Aktie zu lassen.

      Empfehlung: VERKAUFEN
      Kurs am 17. September: 2,89 Euro
      Rückschlagpotenzial: 30 Prozent
      ________________________________________________

      Lipser :cool:
      Avatar
      schrieb am 18.09.02 09:13:43
      Beitrag Nr. 10 ()
      Aktie im Blickpunkt 18.09.2002, 08:42
      Umweltkontor - Wahlausgang gibt die Richtung vor


      Der Windparkprojektierer übernimmt die New Mine Energy GmbH, die sich bis dato noch im Besitz der beiden Vorstände von Umweltkontor befindet. Zugleich nahm das Unternehmen neue Prognosen vor.

      Die Aktien von Umweltkontor debütierten am 5. Juli 2000 am Neuen Markt. Der Emissionspreis lag damals bei 5,75 Euro. Der Höchstkurs lag noch im Jahr 2000 bei über 40 Euro. Heute notieren die Aktien bei 2,80 Euro.

      Umweltkontor Renewable Energy bietet nach eigenen Angaben als einziges Unternehmen der Branche europaweit integrierte Dienstleistungen für die Energiequellen Sonne, Wind, Wasser und Biomasse aus einer Hand. Das Leistungsspektrum reicht dabei von der Projektierung und Betreibung der Anlagen bis hin zur Auflage von Fonds. Nach Unternehmensangaben beträgt der momentane Anteil der Windkraft an der gesamten deutschen Energieerzeugung gerade einmal 2 bis 2,5 %. Angesichts der zur Neige gehenden Vorräte an Kohle, dem Preisauftrieb für Erdöl und Erdgas bzw. unter dem Vorzeichen der Schließung vieler Atommeiler kann für die Zukunft ein fortdauerndes Wachstum des Marktes für regenerative Energien erwartet werden. Die Wachstumsphantasie resultiert bei den Windkraftprojektierern aus dem Sektor Offshore-Energieanlagen. Umweltkontor setzt große Hoffnungen in diese Offshore-Windparks, doch werden diese kaum vor 2004 zu realisieren sein. Bis dahin gibt es nicht nur rechtliche Hürden zu überwinden, auch technische Probleme sollten bis dahin ausgeräumt sein.

      Die Zahlen enttäuschten

      Mit den im Juli vorgelegten Halbjahreszahlen haben die Erkelenzer die hohen Erwartungen – praktisch der gesamten Branche – nicht treffen können. Bei 47 Mio. Euro Gesamtleistung blieb Umweltkontor fast 20 % unter den durchschnittlichen Konsens-Zielvorgaben. Im Windsegment hat sich sogar eine rückläufige Gesamtleistung gezeigt.

      Das EBIT lag zwar im Rahmen der Schätzungen, aber eben im Minus bei 0,76 Mio. Euro, nach einem von 0,28 Mio. Euro im Vorjahreszeitraum. Als Periodenüberschuß ergaben sich 1,1 Mio. Euro, was ebenfalls weniger als vor einem Jahr war (+1,4 Mio. Euro). Umweltkontor profitiert von einem starken Zinsergebnis. Traditionell ist das vierte Quartal das mit Abstand stärkste. Es fallen 50 bis 60 % der Umsätze an.

      Gestern hat Umweltkontor neue Planzahlen verlautbart. Demnach soll der Umsatz im laufenden Jahr auf 240 Mio. Euro steigen, 2003 dann auf rund 340 Mio. Euro. Beim EBIT erwartet Umweltkontor ein Wachstum auf 10 Mio. Euro im laufenden Jahr bzw. auf 15,3 Mio. Euro im Jahr 2003. GoingPublic Research wies vor knapp einem Jahr zu recht darauf hin, daß die Planungen wohl zu ambitioniert sein würden. Seitdem sind sowohl die Prognosen als auch der Kurs deutlich zurückgekommen.

      Fazit

      Angesichts der politischen Situation in Deutschland sollten Anleger vorsichtig bleiben. Bei einem Wahlsieg der CDU könnte die gesamte Branche einen Rücksetzer erleiden. Die Prognosen für die kommenden Jahre bleiben weiterhin sehr ehrgeizig. Bis auf weiteres – vor allem nicht vor dem Wahlausgang – bleiben Aktien mit Umweltbezug sehr riskant zu handhaben.
      Avatar
      schrieb am 19.09.02 14:02:14
      Beitrag Nr. 11 ()
      Bewertungsgutachten Ernst & Young wird auf Hauptversammlung ausgelegt

      19.09.2002
      Im Zusammenhang mit der Übernahme der New Mine Energy GmbH durch die Umweltkontor Renewable Energy AG und der damit verbundenen Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage werden alle Aktionäre der Umweltkontor AG zu einer außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Das Aktionärstreffen findet am 25. Oktober 2002 um 10.00 Uhr in der Stadthalle Erkelenz statt.

      Die Einladung zur Hauptversammlung ist am heutigen Tag im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

      Das der Transaktion zugrunde liegende Bewertungsgutachten des Wirtschaftsprüfers Ernst & Young wird zur Einsicht auf der Hauptversammlung ausgelegt.

      Die Tagesordnung ist auch auf der Internetseite www.umweltkontor.com abrufbar.

      Umweltkontor® Renewable Energy Aktiengesellschaft
      Brüsseler Allee 23
      41812 Erkelenz
      Tel.: 02431 - 9452 -304
      Fax: 02431 - 9452 -216
      E-Mail: ir@umweltkontor.com
      www.umweltkontor.com
      Ihr Ansprechpartner: Michael Nölkenhöner (Investor Relations)
      Avatar
      schrieb am 20.09.02 09:19:34
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zu RobinMoney (Chat im Forum Grüne Aktien):

      Du hast es geschafft! Das Wertgutachten wird nun doch ausgelegt. Da kann man mal sehen, was man doch alles mit ein bisschen „Querulantentum“ erreichen kann. Die UK-Aktionäre werden sicherlich erfreut sein. Gute Arbeit und mach´ weiter so!

      Wenn Du´s jetzt auch noch schaffst, die Jungs dazu zu bringen, dass sie wie versprochen (ein Schelm, wer Böses dabei denkt) die Tagesordnung auf die Homepage setzen, wär´s super!
      Avatar
      schrieb am 20.09.02 10:51:47
      Beitrag Nr. 13 ()
      Also doch? - Finde ich gut!
      Avatar
      schrieb am 20.09.02 11:03:40
      Beitrag Nr. 14 ()
      unter dem unterpunkt hauptversammlung erscheint jetzt schon einmal eine pdf-datei der groesse 0 (tagesordnung der ao HV)

      die wollen die veroeffentlichung doch nicht etwa so lange rausschieben, bis die einspruchsfrist verstrichen ist?!
      Avatar
      schrieb am 20.09.02 14:19:34
      Beitrag Nr. 15 ()
      Kann mir einer mal sagen von wann das Gutachten ist?

      (und wer das Gutachten in Auftrag gegeben hat....?)

      Herzlichen Dank
      Avatar
      schrieb am 20.09.02 15:01:48
      Beitrag Nr. 16 ()
      Zu s8e: Das Gutachten wurde wahrscheinlich von New Mine in Auftrag gegeben, und zwar schätzungsweise vor 2-3 Monaten bei Ernest & Young (Düsseldorf?!). Die Kosten hierfür wie für die Abwicklung der Transaktion muß UK tragen. Aber da das nach eigenen Angaben nur 1,2 Mio € sind, ist das sicherlich nicht der Rede wert!

      Zu amer: Schrittchen für Schrittchen geht´s voran. Aber wie bereits gechattet: Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.....
      Avatar
      schrieb am 20.09.02 17:02:00
      Beitrag Nr. 17 ()
      @RobinMoney

      herzlichen Dank
      Avatar
      schrieb am 23.09.02 13:22:47
      Beitrag Nr. 18 ()
      Finger weg von UK, wenn Ihr mich fragt. Hab sie nicht und will sie auch nicht, soll also kein gezieltes Bashing sein. Aber ein Unternehmen das so mit seinen Aktionären umgeht, und wo die Machteverhältnisse so unveränderbar sind (free-float < 50 %): da geht doch kein Fonds mehr hinein. Ausserdem finde ich die Bilanz von denen alles andere als verlockend, noch schlimmer natürlich die Umsatzentwicklung.

      Hab mir übers Wochenende die Geschäftsberichter etlicher deutscher Umweltaktien angesehen: Am besten schaut´s bei Nordex, Plambeck und Energiekontor aus. Umweltkontor gefällt mir gar nicht, Sunways ist eine Klitsche, P+T naja.

      Bei Nordex und Plambeck ist die Qualität schon ziemlich eingepreist, aber Energiekontor wird massiv unter ihrem Wert gehandelt (sogar unter dem eigenen cash-Bestand).

      Und da ich denke, dass internationale Umweltfonds bei Rot-Grün verstärkt in Deutschland investieren werden und die Nichtzugehörigkeit zum NM kein Ausschliessungskriterium ist, hab ich mir bei 3 Euro heute einige ins Depot gelegt. Die schönsten Blumen blühen doch am Wegrand.
      Avatar
      schrieb am 24.09.02 07:34:08
      Beitrag Nr. 19 ()
      Hackt ihr man alle schön auf URE rum! Dem Experten ist schon längst aufgefallen, dass der Wert trotz der nicht so begeisternden Übernahmenachricht (die Art und Weise) in keinster Weise gefallen ist.
      Je mehr schlechte Stimmen, desto besser! Habe mich antizyklisch positioniert und schon einen netten Gewinn erreicht bei einem engen "Stopp-Loss".
      Auch charttechnisch sieht URE hervorragend aus und hat nun eine Menge Potential.
      Fazit: Je mehr Basher desto weniger Verkäufer und daher "STRONG BUY"!!!
      Avatar
      schrieb am 30.09.02 06:15:51
      Beitrag Nr. 20 ()
      Viertbeste Performence im Nemax 50 letzte Woche mit einem Plus von 10% während der Nemax sich zur gleichen Zeit wieder ein Stück mehr seinen Leichenmantel umgelegt hat.
      Charttechnisch gesehen ist URE zur Zeit der einzige Wert im Nemax 50, der eine Kaufempfehlung wert ist. Daher "STRONG BUY".
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 16:22:15
      Beitrag Nr. 21 ()
      :laugh:

      -15%

      Endlich gehts diesem Dreck ans Leder.:D
      Avatar
      schrieb am 18.10.02 22:56:23
      Beitrag Nr. 22 ()
      also ich glaube URE müsste das Wertgutachten auch vorher schon ausgeben ich verstehe nicht warum Sie dies nicht geatn haben?
      Avatar
      schrieb am 19.10.02 23:39:47
      Beitrag Nr. 23 ()
      wenn die das gutachten nur während der HV auslegen ist das nicht ausreichend und die HV wird mit Sicherheit angefochten...
      Avatar
      schrieb am 21.10.02 21:47:44
      Beitrag Nr. 24 ()
      @tanga

      Überleg mal, ob das für die Aktionäre wirklich so von Vorteil wäre, wenn das Wertgutachten für Hinz und Kunz (also auch für die liebe Konkurrenz) so ohne weiteres einsehbar wäre.
      Bekommst Du bei anderen Übernahmen auch ein komplettes Wertgutachten zu Gesicht? Ich denke mal aus guten Gründen nicht!

      Ist mir ein Rätsel warum hier bei URE so ein Affentanz wegen dem Wertgutachten gemacht wird. Das Unternehmen hat sich mit dieser Übernahme völlig neu im Markt für erneuerbare Energien positioniert und das war nach meiner Meinung der einzig richtige Schritt.
      Avatar
      schrieb am 21.10.02 23:09:32
      Beitrag Nr. 25 ()
      weil der vorstand der ure sich selbst zu einem ziemlich hohen preis eine handelsbilanziell überschuldetet gesellschaft abkauf!!!

      das wertgutachten würde ich auch nicth vorlegen
      leider ist dies aktienrechtlich eindeutig notwendig.

      der vorstand pokert darauf dass er deswegen von keinem aktionär verklagt wird...
      Avatar
      schrieb am 22.10.02 09:24:33
      Beitrag Nr. 26 ()
      hi tanga,

      schade..dass hier immer leute mit wenig ahnung posten - ein wertgutachten müsste gar nicht offen gelegt werden - plantsch sagt dass schon richtig..das sie es auf der HV machen, ist schon mehr als gesetzlich vorgeschrieben.. insofern ist das wohl eher ein pluspunkt.. da wird gar nix angefochten...(was mir auch lieb ist, denn als aktionäre hätte ich keine lust, das URE für so einen kinderkram kohle ausgeben muss)

      jemandem wie dir kann man ja mal den bericht des vorstandes empfehlen - da steht fast das ganze wertgutachten (zumindest die teile, die uns interessieren) drin.

      ansonsten denke ich auch..das die positionierung so viel besser ist - als alles auf wind zu setzen...sieht ja jeder..dass es in dem bereich nicht ewig so gut weiter geht..bin mal auf die zahlen aller projektierer für 2002 gespannt..denke nicht, dass das positive überraschungen gibt..

      ich für meinen teil schaue mir die zahlen von URE fürs nächsten jahr an - wenn die gut sind, war die übernahme ein erfolg..

      grüße, figaroo
      Avatar
      schrieb am 22.10.02 10:57:22
      Beitrag Nr. 27 ()
      das wertgutachten nur auf der hv auszulegen reicht leider nicht das behauptet aber der vorstand....

      wird eine interessante klage
      Avatar
      schrieb am 22.10.02 11:02:21
      Beitrag Nr. 28 ()
      vielleicht kannst du mal den aktienrechtlichen paragraphen reinstellen..und zeigen..dass das mehr ist als heiße luft, was du sagst...da wäre ich mehr als gespannt..*smile*

      grüße, figaroo
      Avatar
      schrieb am 22.10.02 11:07:42
      Beitrag Nr. 29 ()
      auskunftsrecht des aktionärs:
      plus
      aktionär muss ausreichend zeit haben ein wertgutachten über seine aktien einzulesen. sicherlich kann ein aktionär nicht gleichzeitig eine HV verfolgen und ein Wertgutachten einlesen.
      oder die HV müsste verschoben werden.

      warum wird das gutachten nur auf der hv ausgelegt und nicht vollständig als Kopie versandt?

      (siehe Kling Jelko HV und siehe was passiert aufgrund der KLage nach der HV)
      Avatar
      schrieb am 22.10.02 11:15:12
      Beitrag Nr. 30 ()
      die paragraphen gebe ich dir heute abend
      habe das AktG gerade nicht zur hand
      Avatar
      schrieb am 25.10.02 15:22:41
      Beitrag Nr. 31 ()
      Hallo tanga,

      hast Du die Paragraphen inzwischen gefunden?
      Kleiner Hinweis: Die sehen so aus: §§§§§§§§§

      Falls ja, dann sei doch so nett und stell sie hier endlich rein, sonst sterben wir noch unwissend.
      Avatar
      schrieb am 25.10.02 18:20:44
      Beitrag Nr. 32 ()
      400 AktG
      203 Abs 3 AktG
      Avatar
      schrieb am 25.10.02 20:28:30
      Beitrag Nr. 33 ()
      Also § 203 III AktG hat mit dem Ganzen gar nichts zu tun (regelt Vorbedingung für die Ausgabe neuer Aktien, und zwar bzgl. des Vorranges noch zu leistender Einlagen vor Kapitalerhöhung).

      § 400 AktG droht für unrichtige Darstellung Strafe an,
      schreibt aber nicht vor, ob ein Wertgutachten auszulegen ist oder nicht.

      Das war wohl nichts...
      Avatar
      schrieb am 26.10.02 10:18:50
      Beitrag Nr. 34 ()
      du warst wohl nicht da was?
      Avatar
      schrieb am 28.10.02 10:41:38
      Beitrag Nr. 35 ()
      Wo?
      Avatar
      schrieb am 28.10.02 12:19:33
      Beitrag Nr. 36 ()
      hv
      Avatar
      schrieb am 28.10.02 12:22:09
      Beitrag Nr. 37 ()
      @tanga
      und was willst Du uns nun damit sagen??????

      Etwa genauso werthaltige Infos wie die zum Aktiengesetz???
      Avatar
      schrieb am 28.10.02 13:46:08
      Beitrag Nr. 38 ()
      tanga meinte sicher hv für hauptversammlung.
      dort war cih allerdings nicht.
      kann gut sein, dass dort jmd. behauptet, wg. der angegebenen §§ gegen beschlüsse vorzugehen.
      nur - juristisch bietet es jedenfalls nach den genannten §§
      keinerlei aussicht auf erfolg!
      Avatar
      schrieb am 28.10.02 14:23:37
      Beitrag Nr. 39 ()
      es wurde wiederspruch gegen alle TOPs eingelegt.

      heisst soviel wie berufsaktionäre werden klagen gegen handelsregistereintrag einreichen
      Avatar
      schrieb am 28.10.02 18:14:59
      Beitrag Nr. 40 ()
      WENN DOCHNUR DER DSW KLAGEN WÜRDE

      B Ö R S E N - N E W S
      DSW erwägt Klage wegen New-Mine-Übernahme durch Umweltkontor

      Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) erwägt eine Klage gegen die Übernahme der New Mine Energy GmbH durch den Windparkbauer Umweltkontor . Derzeit werde eine Klage geprüft, sagte DSW-Sprecherin Wiebke Schmidt am Montag der dpa-AFX. Die Aktionärsvereinigung befürchtet, dass die Risikogesellschaft New Mine sich von ihrer wertvollsten Beteiligung Nevest wieder trennen muss.

      Hintergund ist eine Streit mit den Altaktionären der Nevest über die Bezahlung. Bislang hat New Mine nur einen Teil bezahlt. Umweltkontor weist die Vorwürfe zurück. Es bestehe keine Gefahr, dass die Nevest-Anteile abgeben werden müssten, sagte ein Umweltkontor-Sprecher. "Das ist völlig unrealistisch." Für eine Klage sieht er "wenig Potenzial".

      Am vergangenen Freitag hatte die Umweltkontor-Aktionäre mit deutlicher Mehrheit der Übernahme zugestimmt. Umweltkontor wird für die Übernahme rund 9 Millionen eigene Aktien an die New-Mine-Eigner ausgeben. An der Börse waren diesem am Freitagabend nach dpa-AFX-Berechnung rund 25 Millionen Euro wert.

      Die hochverschuldete New Mine ist an der Nevest New Energy AG (56,4%), ErSol (85,17%), Gugler Hydro Energy GmbH (100%) und der OxyTec Energy GmbH (100%) beteiligt. Laut Umweltkontor liegt der Wert der Gesellschaft bei 29,06 Millionen Euro./mur/hi



      28.10.2002 - 16:15
      Quelle: dpa-AFX
      Avatar
      schrieb am 28.10.02 19:12:48
      Beitrag Nr. 41 ()
      hat schon jemand den gsc research report?
      Avatar
      schrieb am 29.10.02 10:41:32
      Beitrag Nr. 42 ()
      tanga ich war da....und habe die hv gesehen - richtig begründet hat keiner ihre widersprüche zu den tagesordnungspunkten.. und die gsc-studie kannst du vergessen..da war so ein knabe von denen - viel luft, wenig inhalt...dafür aber laut und unfreundlich..und das schimpft sich analyst..

      und wenns mehr nicht ist als das thema nevest, ist das halb so wild - das werden wir dann ja sehen, ob das noch schiefgeht..kann ich mir beim besten willen nicht vorstellen, denn: die vorstände haben ja jetzt fast ihre gesamte kohle in Umweltkontor konzentriert - da werden die sicher dafür gesorgt haben, dass die werte des Unternehmens (und das ist nevest) auch erhalten bleiben..

      ganz am schluss war ein aktionär, der mal gesagt hat wie es aussieht (war ne prima rede)...wind ist ein sehr schwieriger markt zur zeit - da war ein erweiterung um sonne und bioenergie der einzig logische und sinnvolle schritt..

      bin gespannt, wann mal wieder sachlich diskutiert wird..

      grüße, figaroo

      PS: tanga: bisher doch nur heiße luft und unpassende paragraphen..
      PPS: den widersprüchen des DSW stand übrigens ein ausdrückliches und ausführliches lob der SDK gegenüber - so eine intensive und detaillierte info-politik hätte er noch nie gesehen...nur mal so am rande..
      Avatar
      schrieb am 29.10.02 10:53:34
      Beitrag Nr. 43 ()
      figaroo in digen hv recht und aktg scheinst du dich nicht so sehr mit berufsaktionären und hv klagen auszukennen

      die ag interessiert mich nicht nur die hv und das betrügerische handeln des vorstands

      in meinen augen ist die aktie in spätestens einem jahr unter 1

      die kapitalerhöhung wird garantiert ncht eingetragen bevor die nevest aktien bezahlt sind

      :: URE kauft Nevest mit 12 obwohl derzeit noch eine Kapterhöhung zu 3,5 läuft...
      Avatar
      schrieb am 29.10.02 10:56:33
      Beitrag Nr. 44 ()
      sorry..aber wieder nix...mit inhalten..

      ich unterstell dir mal.."besondere beweggründe" - selbst berufsaktionäre??

      grüße, figaroo
      Avatar
      schrieb am 29.10.02 10:59:57
      Beitrag Nr. 45 ()
      der vorstand verkauft seine eigenen unverkäuflichen anteile an ure und bekommt im gegenzug aktien und einen ure kredit, der im insolvenzfall vorrechte hat.

      wie kann man hier nur aktionär sein.

      achenbach von sdk ist übrigends bekannt dafür auf hvs nix zu bringen
      Avatar
      schrieb am 29.10.02 11:30:15
      Beitrag Nr. 46 ()
      An figaroo:

      1) Es geht nicht nur um die NEVEST. Denke doch mal drüber nach, welcher fremder Dritte wirklich die überschuldeten Firmen zu den Preisen kaufen würde. Sicher keiner! Einzig die NEVEST wäre vielleicht noch anderweitig an den „Mann“ zu bringen.
      2) Die Widersprüche find ich schon gut erklärt. Denn im Wertgutachten steht, dass der Wert der Oxytec nur unter der Voraussetzung anzusetzen ist, dass die Finanzierung für Rothenburg gegeben ist und das Projekt zeitnah umgesetzt werden kann, um die Marktreife dokumentieren. Dies ist nicht der Fall. Noethlichs hat selbst gesagt, dass erstens die Finanzierung nicht besteht und zweitens frühesten im Q4 2003 die Anlage in Betrieb gehen kann. Z. Zt ist Baustopp! Wenn das kein Grund für einen Widerspruch ist, dann weis ich auch nicht. Hier reden wir schließlich nicht von Vermutungen, sondern über Tatsachen.
      3) Kohle in UK? Falsch! Die Vorstände haben fast ihre gesamte Kohle in der LNH konzentriert, die dann nun mal eine Forderung in millionenhöhe gegenüber der NME hat. Natürlich haben sie auch jede Menge UK-Aktien, klar. Aber für die haben sie ja fast nix bezahlt. Dann doch lieber eine Forderung in cash als Aktien, die ich sowieso nicht verrubeln kann.
      4) Beweggründe sind irrelevant, wenn objektiv über die Sache diskutiert wird, oder?
      Avatar
      schrieb am 29.10.02 11:36:03
      Beitrag Nr. 47 ()
      weiss jemand ob der ominöse hr. eck klage einreicheh wird?

      wer von euch hat denn einen nachnahmen der mit H beginnt?
      Avatar
      schrieb am 29.10.02 12:56:45
      Beitrag Nr. 48 ()
      Avatar
      schrieb am 29.10.02 23:06:22
      Beitrag Nr. 49 ()
      oje umweltkontor geht in die kiste warum bloß???
      Avatar
      schrieb am 29.10.02 23:22:33
      Beitrag Nr. 50 ()
      auf welchen eiten surfest du dennnnnnnnnnnnn

      Avatar
      schrieb am 29.10.02 23:23:45
      Beitrag Nr. 51 ()
      gut was?
      Avatar
      schrieb am 29.10.02 23:25:10
      Beitrag Nr. 52 ()
      oh sehe ich jetzt erst
      hab den link irgendwo aus wo kopiert...
      Avatar
      schrieb am 31.10.02 22:08:45
      Beitrag Nr. 53 ()
      figaroo ist weg
      Avatar
      schrieb am 01.11.02 11:35:50
      Beitrag Nr. 54 ()
      Einsichtsrecht der Aktionäre des Mutterunternehmens in Kaufvertrag bei Veräußerung des Tochterunternehmens
      (BGH, Urt. v. 15.1.2001 - II ZR 124/99. nach: OLG Frankfurt/M.)

      Leitsätze des Gerichts:

      1. Verlangt der Vorstand einer Aktiengesellschaft gem. § 119 Abs. 2 AktG in einer Geschäftsführungsangelegenheit die Entscheidung der Hauptversammlung, so muss er ihr auch die Informationen geben, die sie für eine sachgerechte Willensbildung benötigt.
      2. Handelt es sich bei dieser der Hauptversammlung vom Vorstand abverlangten Entscheidung um die Zustimmung zu einem Verpflichtungsvertrag einer einhundertprozentigen (Konzern-) Tochtergesellschaft zur Übertragung ihres ganzen Gesellschaftsvermögens (§ 179a AktG), der auf Grund eines Rücktrittsvorbehalts von der Billigung der Hauptversammlung der Muttergesellschaft abhängig ist, so hat der Vorstand entsprechend § 179a Abs. 2 AktG den Aktionären durch Auslegung vor und in der Hauptversammlung Einsichtnahme in den Vertrag zu gewähren und ihnen auf Verlangen eine Abschrift des Vertrages zu erteilen.


      Die Bekl. habe vorliegend die ihr den Aktionären gegenüber im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der HV obliegenden Informationspflichten nach § 119 II AktG iVm. § 179a II AktG entsprechend dadurch verletzt, dass sie den Übertragungsvertrag nicht zur Einsichtnahme ausgelegt und zudem die Übersendung einer Vertragsabschrift verweigert hat.


      Quelle: ZIP 2001, 416-419
      Suchbegriffe: §§ 119 II, 124 II 2, 179a AktG
      Avatar
      schrieb am 01.11.02 11:50:20
      Beitrag Nr. 55 ()
      Bundesgerichtshof

      AktG 1965 §§ 119 Abs. 2, 124 Abs. 2 Satz 2, 179 a

      a) Verlangt der Vorstand einer Aktiengesellschaft gemäß § 119 Abs. 2 AktG in einer Geschäftsführungsangelegenheit die Entscheidung der Hauptversammlung, so muß er ihr auch die Information geben, die sie für eine sachgerechte Willensbildung benötigt.

      b) Handelt es sich bei dieser der Hauptversammlung vom Vorstand abverlangten Entscheidung um die Zustimmung zu einem Verpflichtungsvertrag einer einhundertprozentigen (Konzern-) Tochtergesellschaft zur Übertragung ihres ganzen Gesellschaftsvermögens (§ 179 a AktG), der aufgrund eines Rücktrittsvorbehalts von der Billigung der Hauptversammlung der Muttergesellschaft abhängig ist, so hat der Vorstand entsprechend § 179 a Abs. 2 AktG den Aktionären durch Auslegung vor und in der Hauptversammlung Einsichtnahme in den Vertrag zu gewähren und ihnen auf Verlangen eine Abschrift des Vertrages zu erteilen.

      BGH Lexetius.com/2001/3/133, Urteil vom 15. 1. 2001 - II ZR 124/ 99; OLG Frankfurt a. M.; LG Frankfurt a. M.

      1 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h. c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer für Recht erkannt:

      2 Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

      3 Tatbestand: Die Kläger sind Minderheitsaktionäre der Beklagten, der A. AG. Zu dem von ihr beherrschten Konzern gehört als 100 % ige Tochtergesellschaft die mit ihr durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbundene M. AG. Die von der M. AG betriebene Diätetik-Sparte stellte mit einem Anteil von 30 % am Gesamtumsatz und von 23 % an der Bilanzsumme - bezogen auf das Geschäftsjahr 1994 - einen wesentlichen Geschäftsbereich des Konzerns dar. Die M. AG veräußerte durch notariellen Vertrag vom 1. September 1995 ihr gesamtes Vermögen einschließlich des Geschäftsbetriebs mit Wirkung zum 30. September/ 1. Oktober 1995 an den niederländischen N. -Konzern. In dem umfangreichen Vertragswerk, das sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch die zu dessen Vollzug erforderlichen zahlreichen Übertragungsakte regelte, war der M. AG ein Rücktrittsrecht für den Fall vorbehalten, daß die Hauptversammlung der Beklagten ihre Zustimmung verweigern sollte. Im September 1995 lud der Vorstand der Beklagten zu einer außerordentlichen Hauptversammlung am 24. Oktober 1995 ein; in der Einladung wurde als einziger Tagesordnungspunkt die "Zustimmung zur Veräußerung des gesamten Vermögens und Geschäftsbetriebs der M. AG an den N. -Konzern und der damit verbundenen Abgabe der Diätetik-Sparte der A." bekannt gemacht, eine entsprechende Beschlußfassung vorgeschlagen und ein kurzgefaßter Bericht zu Inhalt und Hintergründen des Vertrages gegeben. Einer Aufforderung der Klägerin zu 1 zur Übersendung einer Abschrift des Vertrages kam die Beklagte nicht nach; sie berief sich auf "Vertraulichkeitsgründe" und darauf, daß die Zustimmung lediglich zu der Strukturmaßnahme und auch nur vorsorglich zur Erfüllung etwaiger Anforderungen nach der sogenannten Holzmüller-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eingeholt werde. Der Vertrag wurde weder in den Geschäftsräumen der Beklagten noch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt. In der Hauptversammlung der Beklagten stellte die Klägerin zu 1 im Anschluß an den Vorstandsbericht acht Fragen zu konkreten Regelungsinhalten des Vertrages, die nach ihrer Ansicht teilweise überhaupt nicht und im übrigen unzureichend beantwortet wurden. Die Hauptversammlung der Beklagten faßte alsdann mit 2. 939. 098 Stimmen gegen 196 Stimmen bei 23. 872 Enthaltungen den Zustimmungsbeschluß entsprechend der unveränderten Beschlußvorlage. Dagegen erklärten unter anderem die beiden Kläger Widerspruch zur Niederschrift des Notars. Mit der rechtzeitig erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage rügen sie die Verletzung der Informationsrechte der Aktionäre, insbesondere daß der Vertrag nicht vor und in der Hauptversammlung zur Einsicht ausgelegt und der Klägerin zu 1 die Übersendung einer Abschrift des Vertrages verweigert wurde. Das Landgericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision.

      4 Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

      5 I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Oktober 1995 sei gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, da die Beklagte die Informationsrechte der Kläger zumindest dadurch verletzt habe, daß sie den Vertrag über die Veräußerung des Geschäftsbetriebes der M. AG weder vor noch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt habe. Eine derartige Auslegungspflicht sei im Wege der Gesamtanalogie aus den Vorschriften der §§ 179 a Abs. 2, 293 f Abs. 1 Nr. 1, 293 g Abs. 1 AktG, 63 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 UmwG auch für andere Verträge abzuleiten, die der Hauptversammlung zur Zustimmung unterbreitet werden. Auch hierfür gelte der den genannten Vorschriften zugrundeliegende Gedanke, daß die Aktionäre ihre Entscheidung in der Hauptversammlung nicht verantwortlich treffen könnten, wenn ihnen die Verträge, über die sie abstimmen sollten, nicht zugänglich gemacht würden. Entschließe sich der Vorstand, der Hauptversammlung eine Frage der Geschäftsführung gemäß § 119 Abs. 2 AktG vorzulegen und dabei die Zustimmung zu einem Vertrag einzuholen, dann müsse er dem Aktionär auch die Grundlagen für seine Entscheidung durch Eröffnung der Möglichkeit zur Einsicht in diesen Vertrag geben. Diese Beurteilung hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

      6 II. Die Anfechtungsklage beider Kläger gegen den Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten am 24. Oktober 1995 ist wegen Verletzung gesetzlicher Verfahrensvorschriften gemäß § 243 Abs. 1 AktG begründet. Die Beklagte hat die ihr den Aktionären gegenüber im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung obliegenden Informationspflichten dadurch verletzt, daß sie den Übertragungsvertrag vom 1. September 1995 nicht zumindest im Umfang des darin enthaltenden Verpflichtungsgeschäfts vor und in der Hauptversammlung vom 24. Oktober 1995 zur Einsichtnahme ausgelegt und zudem der Klägerin zu 1 die Übersendung einer Abschrift des Vertrages verweigert hat (§ 119 Abs. 2 AktG i. V. m. § 179 a Abs. 2 AktG in entsprechender Anwendung).

      7 1. Gegenstand des von der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 24. Oktober 1995 gefaßten Beschlusses war - wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat - die Zustimmung zu dem Vertrag vom 1. September 1995 über die Veräußerung des gesamten Vermögens und Geschäftsbetriebs der M. AG an den N. -Konzern. Schon nach dem Wortlaut des in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Entwurf in der Einladung zur Hauptversammlung formulierten Beschlußantrags ging es um die konkrete Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens der M. AG an den N. -Konzern und nicht lediglich - wie die Revision meint - um die strategische Entscheidung über die Aufgabe der Diätetik-Sparte im Sinne einer allgemeinen Grundlagenentscheidung; die "damit (d. h. mit der Veräußerung) verbundene Abgabe der Diätetik-Sparte" der Beklagten war nur die zwangsläufige Folge des konkreten Übertragungsgeschäfts. Ein derartiges Verständnis des Beschlußantrags ergab sich vom maßgeblichen Empfängerhorizont eines objektiv urteilenden Aktionärs aus gesehen jedenfalls aus der Erläuterung der Beschlußvorlage in der Einladung zur Hauptversammlung, in der eingangs unmittelbar auf den notariellen Vertrag vom 1. September 1995 über die Veräußerung des gesamten Geschäftsbetriebes der M. AG an den N. -Konzern Bezug genommen und dessen Eckpunkte im weiteren Verlauf des Berichts dargestellt wurden. Angesichts dessen würde kein redlicher Aktionär auf den Gedanken kommen, ihm werde lediglich die Billigung zu einer - bereits vollzogenen - abstrakten Grundsatzentscheidung des Vorstandes zur Aufgabe der Diätetik-Sparte, nicht jedoch die Zustimmung zu dem konkreten Vertrag abverlangt. Dies gilt um so mehr, als der Vorstandsvorsitzende der Beklagten in seinem Hauptversammlungsbericht die Aktionäre auf das - in der Einladung noch verschwiegene - wesentliche Vertragsdetail des vereinbarten Vorbehalts des Rücktritts vom Veräußerungsvertrag für den Fall der Verweigerung der Zustimmung der Hauptversammlung hingewiesen hat; hierdurch wurde vollends klar, daß mit der Entscheidung der Hauptversammlung der Beklagten der Übertragungsvertrag faktisch "stehen oder fallen" sollte.

      8 2. Bei der vom Vorstand der Beklagten nachgesuchten Zustimmung ihrer Hauptversammlung zu dem Veräußerungsvertrag der M. AG vom 1. September 1995 handelt es sich um die Entscheidung über eine Frage der Geschäftsführung der Beklagten im Sinne von § 119 Abs. 2 AktG. Der Vertrag bedurfte gemäß § 179 a Abs. 1 AktG zur Wirksamkeit der in ihm enthaltenen Verpflichtung zur Übertragung des gesamten Vermögens der Zustimmung ihrer eigenen Hauptversammlung und damit des Vorstands der Beklagten als Alleinaktionärin. Zwar hat der Vorstand der Beklagten diese ihm in eigener Zuständigkeit als Leitungs- und Vertretungsorgan obliegende Maßnahme der Geschäftsführung schon vollzogen; dies steht hier indessen der Anwendbarkeit des § 119 Abs. 2 AktG auf den vorliegenden Zustimmungsbeschluß der Hauptversammlung der Beklagten zu dem Veräußerungsvertrag nicht entgegen. Der Beschluß erstrebte weder vom Wortlaut noch vom Inhalt her eine unzulässige gesonderte Entlastung für eine bereits abgeschlossene Einzelmaßnahme der Geschäftsführung im Sinne von § 120 AktG (vgl. dazu: Mülbert in Großkomm. AktG 4. Aufl. § 118 Rdn. 42) oder einen ebenfalls nicht zulässigen vorsorglichen Regreßverzicht. Er stellt vielmehr die Grundlage für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts der M. AG dar, das nur aufgrund der Initiative und Leitungsmacht des Vorstands der Beklagten in den Veräußerungsvertrag der von ihr beherrschten Tochtergesellschaft (§§ 291, 308 AktG) aufgenommen wurde ("… haben wir [d. h. der Vorstand] einen Rücktrittsvorbehalt vom Veräußerungsvertrag und die anschließende Rückabwicklung des veräußerten Geschäftes vereinbart" - aus der Hauptversammlungsrede des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 24. Oktober 1995). Bei der Veranlassung der Aufnahme des Rücktrittsvorbehalts zugunsten der Entscheidung der Hauptversammlung der Beklagten in den Veräußerungsvertrag ihrer Tochtergesellschaft handelt es sich demnach um eine Maßnahme der Geschäftsführung nicht anders, als wenn der Vorstand der Beklagten das Geschäft unter die Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung gestellt oder dessen Wirksamkeit von der Genehmigung der Hauptversammlung abhängig gemacht hätte (vgl. dazu Hüffer, AktG 4. Aufl. § 119 Rdn. 15; Barz in Großkomm. AktG 3. Aufl. § 119 Anm. 3). Gleiches gilt für die Ausübung des Rücktrittsrechts im Falle eines ablehnenden Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten; diese wäre ebenfalls durch konzernrechtliche Weisung (§ 308 AktG) und damit eine Maßnahme der Geschäftsführung, zu der der Vorstand der Beklagten nach § 83 Abs. 2 AktG verpflichtet wäre, gegenüber der abhängigen M. AG durchzusetzen gewesen.

      9 3. Anläßlich der Herbeiführung des Beschlusses über die Zustimmung ihrer Hauptversammlung zu dem Vertrag ihrer Tochtergesellschaft über die Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens im Sinne von § 179 a AktG hatte die Beklagte gegenüber den eigenen Aktionären die gesteigerten Informationspflichten der Auslegung des Verpflichtungsvertrages vor und in der Hauptversammlung sowie der Übersendung einer Abschrift des Vertrages auf Verlangen der Aktionäre entsprechend § 179 a Abs. 2 AktG zu beachten.

      10 a) Wenn der Vorstand gemäß § 119 Abs. 2 AktG in einer Geschäftsführungsangelegenheit die Entscheidung der Hauptversammlung verlangt, so muß er ihr auch die Informationen geben, die sie für eine sachgerechte Willensbildung benötigt (vgl. Hüffer aaO, § 119 Rdn. 13 m. N.). Handelt es sich bei dieser der Hauptversammlung vom Vorstand abverlangten Entscheidung um die Zustimmung zu einem Vertrag, so drängt sich wegen des Fehlens spezieller Vorschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung im Hinblick auf die Wahrung der Informationsrechte der Aktionäre eine entsprechende Heranziehung der für zustimmungsbedürftige Verträge geltenden gesetzlichen Regelungen auf, soweit von einer vergleichbaren Situation auszugehen ist.

      11 b) Hinsichtlich der von Gesetzes wegen für zustimmungsbedürftige Verträge allgemein geltenden Pflicht der Gesellschaft zur Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts der Verträge gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG ist eine dem Normzweck vergleichbare Situation jedenfalls dann gegeben, wenn der Vorstand sich im vorhinein des Einverständnisses der Hauptversammlung zum Vertragsabschluß oder zur Mitwirkung bei diesem versichern will oder wenn er gar den Vertrag unter der Bedingung der Zustimmung (§ 158 BGB) oder unter dem Vorbehalt der Genehmigung (§ 184 BGB) der Hauptversammlung geschlossen hat (vgl. dazu Hüffer aaO, § 124 Rdn. 15; Zöllner in KK z. AktG § 119 Rdn. 42). Nicht anders als bei der gesetzlich vorgeschriebenen Zustimmung der Hauptversammlung kann auch in solchen Fällen des gewillkürten Zustimmungserfordernisses kraft Verlangens des Vorstandes gemäß § 119 Abs. 2 AktG die Hauptversammlung über die ihrer Entscheidung unterstellten Verträge nur in Kenntnis ihrer Tragweite entscheiden (vgl. Werner in Großkomm. AktG 4. Aufl. § 124 Rdn. 49 m. w. N.); das setzt mindestens die Information über den wesentlichen Vertragsinhalt voraus. Eine vergleichbare Interessenlage besteht auch im vorliegenden Fall des vereinbarten Rücktrittsvorbehalts. Zwar ist die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten zu dem Vertrag zwischen der M. AG als ihrer Tochtergesellschaft und dem N. -Konzern nicht unmittelbar gesetzliches oder gewillkürtes Wirksamkeitserfordernis kraft Verlangens des Vorstands gemäß § 119 Abs. 2 AktG. Gleichwohl kommt der Entscheidung der Hauptversammlung der Beklagten eine vergleichbare Bedeutung für den Bestand des Vertrages zu, weil dieser damit - wie bereits dargelegt - faktisch "steht oder fällt".

      12 c) Über die Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Vertrages hinaus ordnet das Gesetz bei bestimmten Verträgen, die von der Gesellschaft nur mit Zustimmung der Hauptversammlung rechtswirksam abgeschlossen werden können, weitergehend für die Aktionäre das Recht zur Einsichtnahme in den vollen Vertragswortlaut an, indem es der Gesellschaft die Auslegung des Vertrages von der Einberufung der Hauptversammlung an in ihren Geschäftsräumen und in der Hauptversammlung selbst sowie die Übersendung einer Abschrift auf Verlangen jedes Aktionärs auferlegt. Dazu gehören vor allem Unternehmensverträge (§§ 293 f Abs. 1 Nr. 1, 293 g Abs. 1 AktG), Verschmelzungsverträge (§§ 63 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 UmwG), ferner Nachgründungsverträge (§ 52 AktG) sowie auf Vermögensübertragung gerichtete Verträge (§§ 179 a AktG, 174 ff. UmwG). Daraus läßt sich freilich nicht ohne weiteres - wie das Berufungsgericht meint (ähnlich bereits OLG München, AG 1996, 327, 328) - im Wege einer Gesamtanalogie ableiten, daß derartig gesteigerte Informationspflichten gegenüber den Aktionären auch für alle anderen Verträge, die der Hauptversammlung zur Zustimmung unterbreitet werden, gelten. Dabei wird nämlich übersehen, daß es kraft Gesetzes auch zustimmungsbedürftige Verträge im Sinne des § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt, hinsichtlich derer weitergehende Informationspflichten der Gesellschaft nicht bestehen, nämlich Verzicht oder Vergleich in Bezug auf Ersatzansprüche der Gesellschaft (§§ 50, 53, 93 Abs. 4, 116, 117 Abs. 4, 309 Abs. 3, 310 Abs. 4, 317 Abs. 4, 318 Abs. 4 AktG). Mangels einer einheitlichen gesetzlichen Regelung über die weitergehenden Informationsrechte der Aktionäre für sämtliche Vertragstypen zustimmungsbedürftiger Verträge bedarf es daher stets einer Prüfung im Einzelfall, ob eine der jeweiligen speziellen Norm vergleichbare Fallkonstellation vorliegt, die ihre entsprechende Anwendung in bezug auf das Einsichtsrecht der Aktionäre in den Vertrag rechtfertigt.

      13 Eine solche Konstellation ist vorliegend im Hinblick auf § 179 a Abs. 2 AktG gegeben. Der Vertrag über die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens der M. AG an den N. -Konzern unterfiel in seinem obligatorischen Teil unmittelbar der Bestimmung des § 179 a AktG und bedurfte damit zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstands der Beklagten als ihrer Alleinaktionärin; insoweit bestand zweifellos eine Pflicht zur Auslegung des Verpflichtungsvertrages nach § 179 a Abs. 2 AktG zugunsten des Vorstands, der als Vertretungsorgan die Aktionärsrechte der Beklagten wahrnahm. Der Gesetzgeber hat im Falle des Verpflichtungsvertrages zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens - wie den Gesetzesmaterialien zu der gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 361 AktG zu entnehmen ist (vgl. RegE z. AktG bei Kropff, S. 471 i. V. m. S. 70) - auf die ursprünglich vorgesehene Pflicht der Gesellschaft zur Verlesung des Vertrages in der Hauptversammlung als unpraktikabel verzichtet und statt dessen "ein anderes und wirksameres Verfahren" eingeführt, nämlich die Gesetz gewordenen Auslegungspflichten vor und in der Hauptversammlung sowie die Pflicht zur Übersendung einer Abschrift des Vertrages auf Anforderung der Aktionäre. Das im vorliegenden Fall kraft Gesetzes dem Vorstand als Vertreter der Beklagten selbst zustehende gesteigerte Informationsrecht muß er seinerseits den Aktionären der "eigenen" Hauptversammlung in gleicher Weise gewähren, wenn er vorab deren Zustimmung zu demselben Vertrag nach § 119 Abs. 2 AktG deswegen einfordert, weil er es für möglich hält, daß die Übertragung des Vermögens der Tochtergesellschaft an einen konzernfremden Dritten so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre der Konzernherrin und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreift, daß er vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe die Entscheidung in ausschließlich eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen (BGHZ 83, 122, 131). Denn eine verantwortliche Entscheidung ohne Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem Text des Verpflichtungsvertrages ist der Hauptversammlung ebensowenig zuzumuten wie dem Vorstand selbst bei seiner eigenen mit Außenwirkung zu treffenden Zustimmungsentscheidung. Das gilt erst recht dann, wenn die Billigung der eigenen Hauptversammlung zu einem solchen Vertrag über die bloße Innenwirkung im Verhältnis zum Vorstand hinaus eine Außenwirkung dergestalt erhält, daß kraft (gewillkürter) Vertragsgestaltung die Wirksamkeit des Vertrages - sei es im Wege der Bedingung gemäß § 158 BGB oder des Genehmigungsvorbehalts nach § 184 BGB - von der Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft unmittelbar abhängig ist. Nicht anders verhält es sich bei der Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalts in dem Übertragungsvertrag dergestalt, daß mit der Entscheidung der Hauptversammlung der Obergesellschaft der Vertrag "steht und fällt", weil bei Zustimmung der Hauptversammlung der Vertrag endgültig seine Wirksamkeit behält, während im Falle der Verweigerung der Zustimmung das Rücktrittsrechts auszuüben und der Vertrag rückabzuwickeln ist. Auch für diesen gesetzlich nicht geregelten Sonderfall des § 119 Abs. 2 AktG ist dem in gleicher Weise gesteigerten Informationsbedürfnis der Aktionäre durch Eröffnung der Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Vertragswortlaut in entsprechender Anwendung des § 179 a Abs. 2 AktG Rechnung zu tragen.

      14 Ein - der Offenlegung des Vertrags entgegenstehendes - Geheimhaltungsinteresse der Vertragsparteien hinsichtlich des Vertragstextes ist gegenüber dem Anspruch der Aktionäre der Beklagten auf Einsichtnahme grundsätzlich ebenso wenig anzuerkennen, wie dies im Falle der unmittelbaren Anwendung des § 179 a AktG im Verhältnis zwischen der M. AG und dem Vorstand der Beklagten als Vertreter der Alleinaktionärin Geltung beanspruchen kann. Angesichts dieser Rechtslage kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, daß die Kläger sogar damit einverstanden gewesen wären, wenn ihnen nur die - nach Ansicht der Beklagten - nicht geheimhaltungsbedürftigen Vertragsbestimmungen zur Einsicht überlassen worden wären.

      15 4. Danach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht einen Verstoß gegen die Informationsrechte beider Kläger darin gesehen, daß der Übertragungsvertrag zwischen der M. AG und dem N. -Konzern - jedenfalls hinsichtlich des Verpflichtungsgeschäfts - nicht zur Einsicht der Aktionäre in den Geschäftsräumen der Beklagten und in der Hauptversammlung ausgelegt worden ist. Darüber hinaus ist die Klägerin zu 1 in ihrem Recht auf Übersendung einer Abschrift des Vertrages - die die Beklagte verweigert hat - verletzt worden.

      16 5. Die Kausalität der aufgezeigten wesentlichen Verletzungen der Informationsrechte der Kläger aus § 179 Abs. 2 AktG im Hinblick auf das Beschlußergebnis hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs rechtsbedenkenfrei bejaht.
      Avatar
      schrieb am 04.11.02 11:45:51
      Beitrag Nr. 56 ()
      SG Securities nimmt den Titel gerade von underperform auf buy hoch.

      Greetinxx Michael
      Avatar
      schrieb am 04.11.02 16:29:34
      Beitrag Nr. 57 ()
      an Tangastüpsi: Interessanter Beitrag!
      Was passiert eigentlich, wenn die Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgreich sind und die Eintragung der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage scheitert?
      Avatar
      schrieb am 04.11.02 16:34:07
      Beitrag Nr. 58 ()
      dann haben unsere beiden vorstände ein problem und die aktie steigt
      Avatar
      schrieb am 07.11.02 17:51:24
      Beitrag Nr. 59 ()
      Die Version find ich logischer:

      Dann haben unsere beiden Vorstaende ein Problem (und sie oder ihr Umfeld muss UK-Aktien verkaufen oder alle haben Angst, dass sie verkaufen muessen) und die Aktie faellt.


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