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    Ein bisschen lächeln erlaubt - Zigarre auf Amtsdeutsch - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.09.02 12:13:07 von
    neuester Beitrag 25.09.02 12:24:01 von
    Beiträge: 2
    ID: 638.517
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      schrieb am 25.09.02 12:13:07
      Beitrag Nr. 1 ()
      Um das Tabaksteuergesetz mit dem EG-Recht in Einklang zu bringen und mit dem erklärten Ziel, es zu straffen und übersichtlicher zu gestalten, ließ man sich in der Bundesregierung (Okt. 1979) für die Novelle auch Definitionen dessen einfallen, was eine Zigarette und eine Zigarre zu sein hat. So heißt es da:
      Zigarren oder Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens drei g) sind als solche zum Rauchen geeignete, mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllten Tabakstrangen 1. ganz aus natrülichem Tabak oder 2. mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak oder 3. mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, beide aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak der Tarifstelle 24.02 E des gemeinsamen Zolltarifs, wenn mindestens 60 vom Hundert des Gewichtes der Tabakteile länger und breiter als 1,75 mm sind, und das Deckblatt schraubenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30 Grad aufgelegt ist, oder 4. mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak der Tarifstelle 24.02 E des gemeinsamen Zolltarifs, wenn das Stückgewicht 2,3 g oder mehr beträgt, mindestens 60 vom Hundert des Gewichts der Tabakteile länger und breiter als 1,75 mm sind und mindestens ein Drittel der Länge des umhüllten Tabakstrangs einen Umfang von 34 mm oder mehr hat.
      Zigaretten sind als solche zum Rauchen geeignete umhüllte Tabakstränge, die keine Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 1 sind.
      Avatar
      schrieb am 25.09.02 12:24:01
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich kenn auch noch einen:

      Aus den Vorschriften zur Regelung von Beamtendienstreisen:

      Zusatz:
      Stirbt der Beamte während der Dienstreise, so gilt diese damit als beendet.


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