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    Kaufvertrag mit den Kölmels perfekt / Finanzierung bestätigt/Pressekonferenz - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.10.02 08:43:33 von
    neuester Beitrag 09.10.02 18:41:32 von
    Beiträge: 20
    ID: 643.244
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      schrieb am 08.10.02 08:43:33
      Beitrag Nr. 1 ()
      Morgen Jungs: Folgender Artikel erscheint heute in den Zeitungen, wenn dass mal nicht herrlich ist..die 1,33 nahen !!!!!

      Neue Klappe für Kinowelt
      Kaufvertrag mit den Kölmels perfekt / Umzug in Graphisches Viertel Leipzig geplant
      Von Michael Rothe

      Gestern Abend dann Entwarnung: „Wir haben die Belegschaft heute von der Unterzeichnung der Kaufverträge unterrichtet“, sagte Michael Kölmel der SZ. Alle Irritationen mit den Banken seien ausgeräumt, der Kaufpreis werde wie vereinbart zum Monatsende fließen. Damit stehe Neuanfang und Umzug von München nach Leipzig nichts mehr im Wege.

      Der 48-jährige Michael Kölmel wittert hinter der „Zeitungsente“ eine „Intrige nicht umzugswilliger Mitarbeiter“. Aber die seien in der Minderheit. Kinowelt-Betriebsratschef Peter Welz hält Aversionen der Bayern gegen eine sächsische Zentrale hingegen für „menschlich“.

      Die Kinowelt-Finanziers wollten das Hin und Her nicht kommentieren. „Dazu sagen wir nichts“, hieß es von der Sparkasse Leipzig. Auch die DKB Deutsche Kreditbank AG berief sich auf das Bankgeheimnis. „Kaufgegenstand ist das auf Filmrechtehandel, Filmverleih und Home-Entertainment konzentrierte Kerngeschäft der Kinowelt Medien-Gruppe“, verlautete vom Insolvenzverwalter Wolfgang Ott. Käuferin sei die Neue Spielfilm Vertriebs- und Marketing GmbH Leipzig, die in Kinowelt Vertriebs- und Marketing GmbH umbenannt werde. Im Kaufpaket enthalten: mehr als ein Dutzend Kinowelt-Töchter und Enkel sowie sämtliche Filmrechte.

      „Wir kehren zu unseren Wurzeln zurück“, sagte Michael Kölmel. 40 bis 50 Millionen Euro Jahresumsatz wollten er und sein Bruder Rainer mit dem Filmrechtehandel machen. „Mit rund 10 000 Streifen verfügen wir über eine der größten deutschen Bibliotheken.“ Das Risiko sei nicht so groß, speziell das Geschäft mit digitalen Videos (DVD) gut kalkulierbar. Die neue Kinowelt sei nicht mehr so fernseh-abhängig wie ihre Vorgängerin. Der geplatzte Weiterverkauf eines gigantischen Film-Pakets von Warner Bros. an RTL und Bertelsmann hatte der Alt-Gesellschaft das Genick gebrochen. „Hier haben wir uns überhoben“, räumte Kölmel ein. Alles andere sei richtig gewesen.

      Der gebürtige Badener steht zu seiner Risikofreude. Jetzt lockt Leipzig – Widerständen in der Belegschaft zum Trotz. Von den 100 Mitarbeitern wird wohl nur ein Bruchteil den Chefs folgen. Kölmel kalkuliert, etwa die Hälfte der „minimal“ 60-köpfigen Belegschaft in Sachsen zu rekrutieren. Als Standort schwebt ihm das Graphische Viertel in City-Nähe vor. „Jetzt sind fast alle zufrieden“, so sein Fazit.
      Avatar
      schrieb am 09.10.02 09:51:52
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich glaube, dass durch den „Focus-Beitrag“ und durch den Begriff „Insolvenzplanverfahren“ eine Verunsicherung entstanden ist.

      Die Fakten:

      Der erste Schritt: Kauf des Vermögens

      Für die Übernahme des Kinoweltvermögens und die Ablösung der Pfandrechte zahlen die Brüder Kölmel 32 Millionen Euro. Gemeinsam mit dem Filmfinanzierer Openpicture soll das Kerngeschäft Kinowelt weiter geführt werden. Zudem soll Kinowelt weiterhin am Geregelten Markt notiert bleiben.

      Der zweite Schritt: Einleitung des Insolvenzplanverfahrens
      Bis jetzt haben die Brüder Kölmel nur den Kern (das Vermögen) gekauft, aber nicht die Hülle (die Aktiengesellschaft). Dazu braucht es ein so genanntes Insolvenzplanverfahren. Der neue alte Vorstand braucht aber die Hülle, damit Kinowelt-Aktien weiterhin an der Börse gehandelt werden können.

      Auszug aus der AdHoc vom 07.10.2002:

      „Für die nicht erworbene Kinowelt Medien AG soll im zweiten Schritt die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens eingeleitet werden, das auf eine Sanierung der bisherigen Dachgesellschaft abzielt. Die "Neue Spielfilm Vertriebs- und Marketing GmbH" soll dann anschließend in die Kinowelt Medien AG eingebracht werden“.

      Das Insolvenzplanverfahren
      1. Vorlage des Plans ( § 218)
      Der Insolvenzplan kann vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter vorgelegt werden. Der Schuldner kann den Plan auch schon bei Antragstellung vorlegen.
      Die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter auch beauftragen einen Plan vorzulegen.
      Ein Plan, der nach dem Schlusstermin vorgelegt wird, darf nicht mehr berücksichtigt werden.
      2. Inhalt des Plans
      In dem Plan ist die Regulierung der Schulden zu regeln. Dabei kann von den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Schulden abgewichen werden (§ 217). Der Schuldner bzw. Insolvenzverwalter ist somit bei der Erstellung des Plans zunächst völlig frei.
      Der Plan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil (§§ 219ff). Der darstellende Teil soll alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind (§ 219, 2).
      Im gestaltenden Teil sind sodann die Regelungen aufzunehmen, die festlegen, wie die Schulden reguliert werden sollen, wer auf wie viel verzichten soll, ob und inwieweit der Schuldner auch nach Ablauf des Plans noch haftet usw.
      3. Bildung von Gruppen
      Es müssen Gruppen gebildet werden, wenn Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsposition vorhanden sind (§ 222):
      Es ist zu unterscheiden zwischen
      1. den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird;
      2. den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern;
      3. den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen.
      Innerhalb gleichrangiger Gläubiger können Gruppen mit Gläubigern mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen gebildet werden. Die Gruppeneinteilung hat sachgerecht zu erfolgen. Die Kriterien müssen im Plan dargestellt werden (§ 222, 2). So könnte ich mir eine Aufteilung der Gläubiger z.B. in Lieferanten, öffentliche Gläubiger, Kreditgeber und Arbeitnehmer vorstellen. Auch für Kleingläubiger könnte ich mir eine eigene Gruppe vorstellen.
      Innerhalb einer Gruppe sind die Gläubiger gleich zu behandeln. Eine unterschiedliche Behandlung ist nur zulässig, wenn alle Betroffenen zustimmen (§ 226).
      4. Abweisung des Plans (§231)
      Das Gericht weist den Plan von Amts wegen zurück
      1. wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt,
      2. wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder
      3. wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.
      (2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt, der von den Gläubigern abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist, so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, die Zurückweisung beantragt.
      5. Behandlung des Plans
      § 232:
      (1) Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme zu:
      1. dem Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten;
      2. dem Schuldner, wenn der Insolvenzverwalter den Plan vorgelegt hat;
      3. dem Verwalter, wenn der Schuldner den Plan vorgelegt hat.
      (2) Das Gericht kann auch der für den Schuldner zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft oder anderen sachkundigen Stellen Gelegenheit zur Äußerung
      Der Plan wird also zunächst nicht allen Gläubigern zugeleitet, sondern nur dem Gläubigerausschuss, sofern einer bestellt wurde.
      Um die Durchführung des Plans nicht zu gefährden, kann das Gericht die Durchführung von Verwertungs- und Verteilungsmaßnahmen verbieten (§ 233).
      Zusammen mit den eingegangenen Stellungnahmen wird der Plan dann zur Einsicht für alle Beteiligten (also auch für die Gläubiger) in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts niedergelegt (§ 234).
      Sodann bestimmt das Gericht einen Erörterungstermin, bei dem der Plan erörtert wird. Hierbei können auch Änderungen an dem Plan vom Vorlegenden vorgenommen werden (§ 240). In der Terminfestsetzung ist auch darauf hinzuweisen, dass der Plan und die Stellungnahmen bei Gericht einzusehen sind. Das heißt, der Plan wird nicht an die Gläubiger verschickt! (§ 235)
      Der Erörterungstermin muss nach dem Prüfungstermin stattfinden, kann jedoch mit diesem verbunden werden. (§ 236).
      Es ist möglich, dass während des Erörterungstermins direkt abgestimmt wird, es ist aber auch möglich, dass ein gesonderter Abstimmungstermin festgesetzt wird (§ 241). Im letzteren Falle kann auch eine schriftliche Abstimmung erfolgen. (§242).
      Grundsätzlich stimmt jede Gruppe für sich ab (§ 243).
      6. Zustandekommen des Plans
      Innerhalb einer Gruppe ist dem Plan zugestimmt, wenn eine Mehrheit der abstimmenden Gläubiger sowohl nach Köpfen, als auch nach Summe zustande kommt (§ 244). Anders als beim Schuldenbereinigungsplanverfahren gibt es hier also kein automatisches Zustimmen bei Nichtantwort. Im Gegenteil. Stimmen von Gläubigern, die sich an der Abstimmung nicht beteiligen, werden nicht gezählt. Findet eine Abstimmung mangels Beteiligung nicht statt, so kann naturgemäß auch keine Mehrheit zustande kommen. Somit wäre der Plan m.E. (zumindest in der betreffenden Gruppe) also gescheitert.
      § 245:
      (1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn
      1. die Gläubiger dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,
      2. die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, und
      3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.
      (2) Eine angemessene Beteiligung der Gläubiger einer Gruppe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn nach dem Plan
      1. kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen,
      2. weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen wirtschaftlichen Wert erhält und
      3. kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, besser gestellt wird als diese Gläubiger.
      Somit kann also ein Plan auch gegen den Willen von Minderheiten der Gruppen zustande kommen. Dabei kann es durchaus sein, dass in diesen Gruppen wiederum mehr Gläubiger sind, als in den Gruppen, die zugestimmt haben. Es kann also auch ein Plan gegen die Mehrheit der Gläubiger zustande kommen.
      Die Voraussetzungen entsprechen weitgehend denen, die auch für die Zustimmungsersetzung beim SBP gelten. Im Unterschied dazu muss allerdings kein spezieller Antrag auf Zustimmungsersetzung gestellt werden, sondern die Annahme ist automatisch erfolgt, wenn die genannten Voraussetzungen zutreffen. Einer Zustimmungsersetzung bedarf es somit also nicht.
      Auch der Schuldner kann dem Plan widersprechen.
      § 247:
      (2) Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn
      1. der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und
      2. kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt.
      Nach der Annahme des Plans muss dieser noch vom Gericht bestätigt werden. (§ 248)
      § 251:
      (1) Auf Antrag eines Gläubigers ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn der Gläubiger
      1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widersprochen hat und
      2. durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde.
      (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch den Plan schlechter gestellt wird.
      7. Wirkungen des Plans
      Kommt der Plan zustande, so gelten die darin enthaltenen Regelungen für und gegen alle Beteiligten (§254).
      Im Zusammenhang mit der Tabelle ist der Plan ein vollstreckbarer Titel (§ 257).
      Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben.
      Zur Überwachung der Erfüllung des Plans kann ein Insolvenzverwalter bestellt werden (§§ 260ff).
      8. Nichtzustandekommen des Plans
      Kommt ein Plan nicht zustande, so ist die Schlussverteilung nach §§ 196ff vorzunehmen und das Verfahren aufzuheben. Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er Restschuldbefreiung beantragt, so wird im Schlusstermin die Restschuldbefreiung nach Anhörung des Insolvenzverwalters und der Gläubiger (§ 289) angekündigt und der Treuhänder bestellt, sofern die Voraussetzungen des § 290 nicht vorliegen (§ 291).

      Ich hoffe, dass dies einiges zur Aufklärung beiträgt.
      Für Korrekturen bin ich dankbar.

      mfg
      Avatar
      schrieb am 09.10.02 10:12:07
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich bin leider kein Jurist!
      Wie wird sich Deiner Meinung nach der Aktienkurs entwickeln?
      Danke im Voraus!
      Avatar
      schrieb am 09.10.02 10:48:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      @bazockerjoe

      Hängt ganz davon ab, wie die Aktionäre diesen Beitrag interpretieren.
      Aber wenn man die "Assets" hat und die Ag-Hülle auch haben möchte, ist dieses Insolvenzplanverfahren eine reine Formalität.
      Und Kinowelt will am geregelten Markt bleiben (steht auch in er ADHoc).

      Dauert eben!

      mfg
      Avatar
      schrieb am 09.10.02 12:20:37
      Beitrag Nr. 5 ()
      Frankfurt: 12:15

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      Wer kann das interpretieren?

      mfg

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      schrieb am 09.10.02 12:40:46
      Beitrag Nr. 6 ()
      Pure Panik - endlich :D
      Avatar
      schrieb am 09.10.02 12:42:18
      Beitrag Nr. 7 ()
      @Tom

      raus aus Kinowelt und rein in PXN
      da laufen die besseren Filme :cool:
      Avatar
      schrieb am 09.10.02 12:42:36
      Beitrag Nr. 8 ()
      Die Panik kommt erst noch nur in welche Richtung?

      Wer wirft den ersten Stein... :D
      Avatar
      schrieb am 09.10.02 14:38:16
      Beitrag Nr. 9 ()
      anscheid will keiner mehr aussteigen und das mit recht
      Avatar
      schrieb am 09.10.02 14:54:09
      Beitrag Nr. 10 ()
      weiss jemand wie der technische ablauf nach dem insolvenzplanverfahren funktioniert?????
      nach meiner rationalen vorgangsweise sieht es folgendermassen aus:

      1) EUR 32 Mio werden für die Assets der Medien AG bezahlt. d.h die neue Gesellschaft in Form einer Ges.m.b.H hat einen Marktwert von EUR 32 Mio.

      2) Sollte die NEUE KINOWELT GMBH mit der gelisteten AG zusammengeführt werden, müsste der aktuelle Firmenwert bei mindestens den EUR 32 MIO + X ( Annahme EUR 1 Mio) für die gelisteten AG Mantel. = EUR 33 Mio

      3) Derzeit gibt es 24.480.000 Mio Aktien der Medien AG.

      4) Bei einer Zusammenführung, sagen wir mal 4:1 gäbe es dann 122.400.000 Mio Aktien.

      5) 33 000 000 EUR /122.400.000 Aktien = Marktwert von ca. 0,27 EURO cents pro Aktie.


      6) D.h. der derzeitige Kurs ist überbewertet und jeder der jetzt kauft, kauft zu teuer.

      7) D.h alle die jetzt kaufen müssen



      Kann da jemand wiedersprechen????
      Avatar
      schrieb am 09.10.02 15:29:50
      Beitrag Nr. 11 ()
      @ 10

      das siehst du schon ziemlich richtig. nur die ganzen freaks hier gehen von einer 1:1 Zusammenführung aus.

      Das heißt

      33.000.000 / 24.480.000 = 1,33 € pro aktie.

      so sind die hier unterwegs die jungs.

      paranoid. aber egal. 1:1 iss ja echt der hammer.

      aber viel erfolg für die megapusher.
      Avatar
      schrieb am 09.10.02 16:47:32
      Beitrag Nr. 12 ()
      @ kocf

      ich habe ein problem mit dir und zwar folgendes:

      ob deine vorgehensweise - wie du es schreibst - richtig ist ? 4 zu 1

      ich kann auch rechnen wie ich will

      also bleib bitte auf dem teppich. wenn wir von nichts wissen, dürfen wir keine unsicherheit verbreiten. warum soll es nicht 1 zu 1 geben oder 2 zu 1 ? oder 50 zu 1 oder 100 zu 1.

      also bitte lass deine rechnerei für dich selbst danke

      gruß gauner


      im übrigen: wenn mit einer kapitalerhöhung so einfach wäre, würden alle insolvente firmen das täglich tun.
      Avatar
      schrieb am 09.10.02 16:54:44
      Beitrag Nr. 13 ()
      @ kocf

      außerdem ist deine rechnung falsch

      4 x 24.480.000 = knapp 100.000 und nicht wie du rechnest 122.400.000.

      Hast du ein taschenrechner an der hand ? versuch es mal :):)

      deine rechnung ist erstens völlig aus dem bauch gegriffen und zweitens sogar falsch gerechnet. ich glaube du bist zu nervös.
      Avatar
      schrieb am 09.10.02 17:10:18
      Beitrag Nr. 14 ()
      kocf

      da du mit deinem bauchgefühl mich aufregst, schreibe ich noch ein mal

      falls es, ich betone falls es zu einer kapitalerhöhung kommt, gibt er folgende rechnung bei

      2 zu 1 ist der wert der aktie ca. 70 cent
      3 zu 1 ist der wert der aktie ca. 45 cent
      und wenn bei 1 zu 1 bleibt, dann ist der wert mindestens 1,35
      Die weitere wertsteigerung hat dann mit der arbeit der firma bzw. mit umsatz und gewinn zu tun und da sind die kömmels auf dem besten weg.

      also dann bis morgen.
      Avatar
      schrieb am 09.10.02 17:47:45
      Beitrag Nr. 15 ()
      Bei Teamwork war die Kapitalherabsetzung m.E. 5 zu 1. Wer wirklich Interesse hat, wie so ein Insolvenzplanverfahren läuft sollte sich da mal einlesen.
      Avatar
      schrieb am 09.10.02 17:56:41
      Beitrag Nr. 16 ()
      hallo miki

      ich kenne das von teemwork ganz gut. da waren total ganz andere und ganz schlechte verhältnisse. das kann man mit kino nicht vergleichen.


      gruß gauner
      Avatar
      schrieb am 09.10.02 18:12:44
      Beitrag Nr. 17 ()
      miki

      es muß seine gründe gehabt haben, dass einige ganz große pakete vor der meldung von 0,50 , 0,55 und 0,60 , gekauft haben. deswegen bleibe ich dabei, auch wenn ich bei dem jetztigen kurs ganz dick im gewinn bin. ich setze auf zukunft und nicht auf intra-day. kannst du mir sagen, bei welche aktie man sein geld besser anlegen kann ? niegendswo
      alles geht runter. abgesehen von manchen zockerarbeiten bei manchen aktien, die hochrisikoreich sind.
      Avatar
      schrieb am 09.10.02 18:24:36
      Beitrag Nr. 18 ()
      Qgauner
      Die Rechnung stimmt:

      1) Nehme einen Taschenrechner und Multipliziere die Aktien mal 5, denn bei einem Verhältnis 1:4, würde dann die Investorengruppe für jede alte Aktie 4 ich wiederhole für jede Aktie 4 Neue Aktien bekommen Mathematik 101 Kurs für Anfänger.122.400.000 Mio Aktien.

      2)jedes höhere Verhätnis würde den Aktienwert nur Verschlechtern, deswegen spricht dein Argument alles über 1:4 gegen jeden Aktionär und ist sogar noch pessimistischer.da bin ich ja noch relativ optimistisch.

      3) ein Verhältnis unter 1:4 wäre wirtschaftlich nicht wirklich sinnvoll für eine Investorengruppe, da ja Banken beteiligt sind die nicht wirklich eine emotionelle Bindung zur Kinowelt haben, gehe ich davon aus dass sie ungern geld verschenken. d.h. 1:3 bzw. 1:2 wäre zwar eine Option aber nicht unter der Bedingung dass unabhängige Finanzinvestoren die Assets übernommen haben und diese sind sicher keine Engel.

      4) Ein Verhältnis 1:1 ist schlicht UND EINFACH unmöglich. da müssten die banken wie leipziger und sonstige investoren um die kölmels schlicht und einfach dumm oder samariter sein.Deshalb ist ein Verhältnis 1:4 eigentlich schon optimistisch genug. 1:3 bzw.1:2 wäre schon ein WUNSCHTRAUM.


      so mein lieber gauner. jetzt streng mal deine grauen gaunerzellen an und versuche mal zu erkennen was eine realistische alternativbewertung wäre ohne persönlich zu werden.
      Avatar
      schrieb am 09.10.02 18:27:41
      Beitrag Nr. 19 ()
      gauner

      Gewinne mitnehmen und rein in Pixelnet.

      Da geht das Gleiche wie bei Kinowelt in den nächsten Wochen los.

      Glaub ich :laugh:
      (Bauchgefühl)

      Eustach :D
      Avatar
      schrieb am 09.10.02 18:41:32
      Beitrag Nr. 20 ()
      kocf


      in einiges muß ich dir recht geben. aber du mußt auch zugeben, dass man besonders auf nm nie weiß, was kommt. es har sehr große überraschungen gegeben und wird weitergeben
      gute und schlechte. man darf nicht vergessen, dass die börse nichts anders als spekulation ist. wir spekulieren alle. manchmal mit erfolg manchmal auch mit mißerfolg.

      warten wir also ab. alle sitzen in einem boot und zanken wäre ganz schlecht und nicht meine art.

      und jetzt muß ich wirklich zu meiner mammi. tschüß bis morgen


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