Abgabe Steuererklärung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 09.10.02 11:17:10 von
neuester Beitrag 18.10.02 13:45:03 von
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ID: 643.861
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Ich möchte meine Erklärung von 2000 und 2001 abgeben. Jedoch wohne ich seid Ende 2000 woanders. Nicht mehr da wo ich 2000 und 2001 gearbeitet habe. Wo gebe ich jetzt die Erklärung ab. Bei meinem neuen Finanzamt oder beim Alten.
Zum Eichel schicken, der leitet weiter!
Das Wohnsitzfinanzamt ist zuständig.
Röhr
Aktienelch
Röhr
Aktienelch
Die Antwort steht auf S. 1 der "Anleitung zur Einkommensteuererklärung" unter der Überschrift "Zuständiges Finanzamt". Dort heißt es:
"Geben Sie die Erklärungen bei dem Finanzamt ab, in dessen Bezirk Sie JETZT wohnen."
"Geben Sie die Erklärungen bei dem Finanzamt ab, in dessen Bezirk Sie JETZT wohnen."
Habe zum Thema auch noch eine Frage:
Bin ich generell verpflichtet eine Einkommenssteuerklärung abzugeben?
Hab mal irgendwo aufgeschnappt, dass wenn man noch nie eine EStErkl. gemacht hat, man auch keine abgeben muss.
Was ist denn da dran?
Bin ich generell verpflichtet eine Einkommenssteuerklärung abzugeben?
Hab mal irgendwo aufgeschnappt, dass wenn man noch nie eine EStErkl. gemacht hat, man auch keine abgeben muss.
Was ist denn da dran?
Einen "Lohnsteuerjahresausgleich" mußt Du nicht unbedingt durchführen...könnte sich aber durchaus lohnen. In diesem Fall wirf einfach Deine Steuerkarte in den "Briefkasten" Deines Finanzamtes. Fällst Du aber deinem `Einkommen`entsprechend unter das "Einkommensteuergesetz", mußt(!!!!!) Du eine Einkommensteuererklärung abgeben. Diese kann sich für Dich ebenso lohnend auswirken, wie auch nicht.
Steuerhinterziehung ist strafbar (!!!) und sogar recht deftig. ("Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!!)
Steuerhinterziehung ist strafbar (!!!) und sogar recht deftig. ("Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!!)
Die Auskunft, jemand, der noch nie eine ESt-Erklärung gemacht hat, müsse auch in Zukunft keine machen, stimmt natürlich nicht. Würde dies zutreffen, dann müsste niemand eine machen, wie sich an einem Beispiel erläutern lässt:
Im Jahr 2002 wirst du geboren und gibst für dieses Jahr keine ESt-Erklärung ab. Im Jahr 2003 gibst du keine ESt-Erklärung ab, weil du noch nie eine abgegeben hast. Im Jahr 2004 gibst du keine Est-Erklärung ab, weil du noch nie eine abgegeben hast .... usw. usf.
Zutreffend ist Folgendes: Wenn du Arbeitnehmer bist und von deinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Lohnsteuer abgezogen wurde, dann bist zu zur Abgabe einer ESt-Erklärung dann verpflichtet, wenn dies durch § 46 EStG vorgeschrieben ist (Pflichtveranlagung). Wenn du zur Abgabe einer Est-Erklärung nicht verpflichtet bist, dann wirst du nur auf Antrag zur ESt veranlagt (Antragsveranlagung). Die Antragsveranlagung entspricht dem früheren "Lohnsteuerjahesausgleich".
Wenn du kein Arbeitnehmer mit Lohnsteuerabzug bist, bist du dann zur Abgabe einer Est-Erklärung verpflichtet, wenn sich dies aus § 56 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) so ergibt.
Im Jahr 2002 wirst du geboren und gibst für dieses Jahr keine ESt-Erklärung ab. Im Jahr 2003 gibst du keine ESt-Erklärung ab, weil du noch nie eine abgegeben hast. Im Jahr 2004 gibst du keine Est-Erklärung ab, weil du noch nie eine abgegeben hast .... usw. usf.
Zutreffend ist Folgendes: Wenn du Arbeitnehmer bist und von deinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Lohnsteuer abgezogen wurde, dann bist zu zur Abgabe einer ESt-Erklärung dann verpflichtet, wenn dies durch § 46 EStG vorgeschrieben ist (Pflichtveranlagung). Wenn du zur Abgabe einer Est-Erklärung nicht verpflichtet bist, dann wirst du nur auf Antrag zur ESt veranlagt (Antragsveranlagung). Die Antragsveranlagung entspricht dem früheren "Lohnsteuerjahesausgleich".
Wenn du kein Arbeitnehmer mit Lohnsteuerabzug bist, bist du dann zur Abgabe einer Est-Erklärung verpflichtet, wenn sich dies aus § 56 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) so ergibt.
Übrigens: Die Auskunft, für den "Lohnsteuerjahresausgleich" reiche es aus, die Lohnsteuerkarte in den Briefkasten des Finanzamts zu werfen, stimmt nicht.
Erforderlich ist zumindest das Ausfüllen des Mantelbogens (4 Seiten) mit UNTERSCHRIFT und Datum und das Ausfüllen der Anlage N.
Erforderlich ist zumindest das Ausfüllen des Mantelbogens (4 Seiten) mit UNTERSCHRIFT und Datum und das Ausfüllen der Anlage N.
Ich nehme an, du bist Arbeitnehmer mit Lohnsteuerabzug. Dann richtet sich die Steuererklärungspflicht nach § 46 EStG:
EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist,
so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
1. wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem
Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf
entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die Summe der
Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen,
jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern
Arbeitslohn bezogen hat;
3. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10c Abs.
3 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des
Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV unter
Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 zu erheben war;
3a. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer
zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den
Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI
besteuert worden ist;
4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im
Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist;
dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1
Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c
erfolgt sind;
4a. wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Satz 1 nicht vorliegen,
a) (weggefallen)
b) (weggefallen)
c) im Fall des § 32 Abs. 7 Satz 2 auf Grund der Zustimmung der Mutter
entweder auf der Lohnsteuerkarte des Vaters die Lohnsteuerklasse II
bescheinigt worden ist oder der Vater den Haushaltsfreibetrag
beantragt oder
d) im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 beide Elternteile die Übertragung des
einem Elternteil zustehenden Anteils am abzuziehenden
Ausbildungsfreibetrag auf den anderen Elternteil beantragen oder
e) im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 beide Elternteile eine Aufteilung des
Pauschbetrags für Behinderte oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene
in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen.
<2>Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug
im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach § 39b Abs. 3 Satz 9
ermittelt wurde;
6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod,
Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte
der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7. wenn
a) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf
der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2
berücksichtigt worden ist oder
b) für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder
des § 1a gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach
§ 39c Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch für die
Veranlagung zuständig.
8. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von
Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2Der Antrag ist bis zum Ablauf des
auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe
einer Einkommensteuererklärung zu stellen. 3Wird der Antrag zur
Berücksichtigung von Verlustabzügen nach § 10d gestellt, ist er für den
unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem
folgenden dritten Kalenderjahrs zu stellen. 4Wird der Antrag zur
Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 gestellt, ist er
für den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des
diesem folgenden vierten Kalenderjahrs und für den ersten vorangegangenen
Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten
Kalenderjahrs zu stellen.
(2a) Ist für den Steuerpflichtigen eine Bescheinigung nach § 39a Abs. 6
ausgestellt worden und ist die Summe seiner anderen Einkünfte positiv, so
ist eine Veranlagung durchzuführen.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der
einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom
Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn
diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der Betrag nach
Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser 40 vom
Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des §
19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13 Abs. 3 zu berücksichtigenden
Betrag.
(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in
Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den
Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene
Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen
die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom
Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 410 Euro
übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, daß auf die volle
Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
Fußnote
EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist,
so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
1. wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem
Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf
entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die Summe der
Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen,
jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern
Arbeitslohn bezogen hat;
3. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10c Abs.
3 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des
Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV unter
Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 zu erheben war;
3a. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer
zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den
Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI
besteuert worden ist;
4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im
Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist;
dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1
Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c
erfolgt sind;
4a. wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Satz 1 nicht vorliegen,
a) (weggefallen)
b) (weggefallen)
c) im Fall des § 32 Abs. 7 Satz 2 auf Grund der Zustimmung der Mutter
entweder auf der Lohnsteuerkarte des Vaters die Lohnsteuerklasse II
bescheinigt worden ist oder der Vater den Haushaltsfreibetrag
beantragt oder
d) im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 beide Elternteile die Übertragung des
einem Elternteil zustehenden Anteils am abzuziehenden
Ausbildungsfreibetrag auf den anderen Elternteil beantragen oder
e) im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 beide Elternteile eine Aufteilung des
Pauschbetrags für Behinderte oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene
in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen.
<2>Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug
im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach § 39b Abs. 3 Satz 9
ermittelt wurde;
6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod,
Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte
der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7. wenn
a) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf
der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2
berücksichtigt worden ist oder
b) für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder
des § 1a gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach
§ 39c Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch für die
Veranlagung zuständig.
8. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von
Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2Der Antrag ist bis zum Ablauf des
auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe
einer Einkommensteuererklärung zu stellen. 3Wird der Antrag zur
Berücksichtigung von Verlustabzügen nach § 10d gestellt, ist er für den
unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem
folgenden dritten Kalenderjahrs zu stellen. 4Wird der Antrag zur
Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 gestellt, ist er
für den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des
diesem folgenden vierten Kalenderjahrs und für den ersten vorangegangenen
Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten
Kalenderjahrs zu stellen.
(2a) Ist für den Steuerpflichtigen eine Bescheinigung nach § 39a Abs. 6
ausgestellt worden und ist die Summe seiner anderen Einkünfte positiv, so
ist eine Veranlagung durchzuführen.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der
einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom
Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn
diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der Betrag nach
Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser 40 vom
Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des §
19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13 Abs. 3 zu berücksichtigenden
Betrag.
(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in
Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den
Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene
Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen
die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom
Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 410 Euro
übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, daß auf die volle
Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
Fußnote
Falls du keine Arbeitnehmer mit Lonsteuerabzug bist, musst du § 56 EStDV beachten:
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
§ 56
Steuererklärungspflicht
Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene
Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:
1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes
vorgelegen haben und von denen keiner die getrennte Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder die
besondere Veranlagung nach § 26c des Gesetzes wählt,
a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug
vorgenommen worden ist, bezogen und der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 26.351 Deutsche Mark
betragen hat,
b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug
vorgenommen worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in
Betracht kommt,
c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt;
2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht
vorgelegen haben,
a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 13.175 Deutsche Mark betragen hat und darin keine
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,
b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und
7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt,
c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt. Eine Steuererklärung ist
außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender
Verlustabzug festgestellt worden ist.
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
§ 56
Steuererklärungspflicht
Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene
Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:
1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes
vorgelegen haben und von denen keiner die getrennte Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder die
besondere Veranlagung nach § 26c des Gesetzes wählt,
a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug
vorgenommen worden ist, bezogen und der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 26.351 Deutsche Mark
betragen hat,
b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug
vorgenommen worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in
Betracht kommt,
c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt;
2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht
vorgelegen haben,
a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 13.175 Deutsche Mark betragen hat und darin keine
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,
b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und
7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt,
c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt. Eine Steuererklärung ist
außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender
Verlustabzug festgestellt worden ist.
Vielen Dank NATALY das war sehr ausführlich und hat mir wirklich weitergeholfen!
Ich zähle mich zu ersten Gruppe, also bin sozusagen steuerpflichtig. Ich hoffe das kostet keine Verspätungszuschlag oder etc. wenn ich das jetzt erst einreiche.
Allerdings kann ich wirklich nur die Daten meiner Lohnsteuerkarte 2001 eintragen, da ich sonst nix weiter habe was ich da eintragen könnte.
Ich zähle mich zu ersten Gruppe, also bin sozusagen steuerpflichtig. Ich hoffe das kostet keine Verspätungszuschlag oder etc. wenn ich das jetzt erst einreiche.
Allerdings kann ich wirklich nur die Daten meiner Lohnsteuerkarte 2001 eintragen, da ich sonst nix weiter habe was ich da eintragen könnte.
@loop27: Möglicherweise hast du mich missverstanden. Wenn du nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hast, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, gehörst du im Regelfall zu der Gruppe, bei der nur auf Antrag veranlagt wird, d.h., du bist nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Eine Verpflichtung könnte dann nur bestehen, wenn einer der Sachverhalte vorliegt, die in § 46 Abs. 2 unter den Nummern 1 bis 7 aufgezählt werden. Liegt einer dieser Sachverhalte vor? Wenn ja, welcher?
Andernfalls fällst du unter Nr. 8 und wirst nur auf deinen Antrag hin veranlagt, wobei der Antrag bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraums folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen ist. Dies bedeutet für den Veranlagungszeitraum 2001, dass die Einkommensteuererklärung bis zum 31.12.2003 beim Finanzamt eingehen muss, sonst wird die Einkommensteuererklärung nicht bearbeitet.
Eine Verpflichtung könnte dann nur bestehen, wenn einer der Sachverhalte vorliegt, die in § 46 Abs. 2 unter den Nummern 1 bis 7 aufgezählt werden. Liegt einer dieser Sachverhalte vor? Wenn ja, welcher?
Andernfalls fällst du unter Nr. 8 und wirst nur auf deinen Antrag hin veranlagt, wobei der Antrag bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraums folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen ist. Dies bedeutet für den Veranlagungszeitraum 2001, dass die Einkommensteuererklärung bis zum 31.12.2003 beim Finanzamt eingehen muss, sonst wird die Einkommensteuererklärung nicht bearbeitet.
Übrigens: Ein Verspätungszuschlag kann nur festgesetzt werden, wenn eine VERPFLICHTUNG zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht. Wenn du nur auf Antrag veranlagt wirst (wovon ich bei dir ausgehe), hat die Nichteinhaltung der Frist (in diesem Fall: 31.12.2003) lediglich zur Folge, dass die Veranlagung wegen Fristversäumnis nicht erfolgt, ein Verspätungszuschlag wird nicht festgesetzt.
Mmh möglicherweise hab ich gerade den Durchblick verloren
Ich kann mich tatsächlich keinem der 7 Punkte zuordnen, allerdings mit dem Vorbehalt, dass ich §46 (2) 1 nicht richtig verstanden habe.
Was fällt alles unter einkommensteurpflichtige Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen?
Sind damit zusätzliche Einkünfte neben meiner nichtselbständigen Arbeit gemeint?
Wenn ich unter Punkt 8 falle, stellt sich für mich generell die Frage, ob sich eine EstErklärung für mich überhaupt lohnt? Bekomme ich auch schon was wieder, wenn ich nur meine Lohnsteuerkarte einreiche oder kann es mir passieren, das ich sogar was zurückzahlen muss?
Fragen über Fragen
P.S. Du scheinst eine Expertin zu sein? Machst du das berucflich?
Danke schon mal im Voraus
loop
Ich kann mich tatsächlich keinem der 7 Punkte zuordnen, allerdings mit dem Vorbehalt, dass ich §46 (2) 1 nicht richtig verstanden habe.
Was fällt alles unter einkommensteurpflichtige Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen?
Sind damit zusätzliche Einkünfte neben meiner nichtselbständigen Arbeit gemeint?
Wenn ich unter Punkt 8 falle, stellt sich für mich generell die Frage, ob sich eine EstErklärung für mich überhaupt lohnt? Bekomme ich auch schon was wieder, wenn ich nur meine Lohnsteuerkarte einreiche oder kann es mir passieren, das ich sogar was zurückzahlen muss?
Fragen über Fragen
P.S. Du scheinst eine Expertin zu sein? Machst du das berucflich?
Danke schon mal im Voraus
loop
"Was fällt alles unter einkommensteurpflichtige Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen?
Sind damit zusätzliche Einkünfte neben meiner nichtselbständigen Arbeit gemeint?"
Antwort: "Einkommensteuerpflichtige Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren": Damit sind Einkünfte neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemeint, z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (=Mieteinnahmen), Einkünfte aus selbständiger Arbeit usw.
"Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen": Damit ist z.B. das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe gemeint.
Wenn du neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit keine anderen Einkünfte hattest und kein Arbeitslosengeld (oder -hilfe) bezogen hast, bist du nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Lohnen kann sich der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer, wenn deine Werbungskosten über 2000 DM liegen, wenn deine Sonderausgaben über dem Betrag liegen, der in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet ist oder wenn du außergewöhnliche Belastungen hattest und bei einigen anderen Sachverhalten. Siehe hierzu die Erläuterungen in der amtlichen "Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2001" auf Seite 1 unter "Antrag auf Einkommensteuerveranlagung":
http://www.hmdf.hessen.de/finanzen/vordrucke/anleitungen/med…
Sind damit zusätzliche Einkünfte neben meiner nichtselbständigen Arbeit gemeint?"
Antwort: "Einkommensteuerpflichtige Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren": Damit sind Einkünfte neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemeint, z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (=Mieteinnahmen), Einkünfte aus selbständiger Arbeit usw.
"Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen": Damit ist z.B. das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe gemeint.
Wenn du neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit keine anderen Einkünfte hattest und kein Arbeitslosengeld (oder -hilfe) bezogen hast, bist du nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Lohnen kann sich der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer, wenn deine Werbungskosten über 2000 DM liegen, wenn deine Sonderausgaben über dem Betrag liegen, der in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet ist oder wenn du außergewöhnliche Belastungen hattest und bei einigen anderen Sachverhalten. Siehe hierzu die Erläuterungen in der amtlichen "Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2001" auf Seite 1 unter "Antrag auf Einkommensteuerveranlagung":
http://www.hmdf.hessen.de/finanzen/vordrucke/anleitungen/med…
"Wenn ich unter Punkt 8 falle, stellt sich für mich generell die Frage, ob sich eine EstErklärung für mich überhaupt lohnt? Bekomme ich auch schon was wieder, wenn ich nur meine Lohnsteuerkarte einreiche oder kann es mir passieren, das ich sogar was zurückzahlen muss?"
Antwort: Ob sich der Antrag für dich lohnt, kannst du im Prinzip selbst herausfinden, wenn du dir eine CD-ROM mit Steuersoftware kaufst und damit für dich selber die Einkommensteuererklärung anfertigst. Wenn es sich lohnt, gibst du die ESt-Erklärung ab, wenn nicht, dann gibst du sie nicht ab.
Antwort: Ob sich der Antrag für dich lohnt, kannst du im Prinzip selbst herausfinden, wenn du dir eine CD-ROM mit Steuersoftware kaufst und damit für dich selber die Einkommensteuererklärung anfertigst. Wenn es sich lohnt, gibst du die ESt-Erklärung ab, wenn nicht, dann gibst du sie nicht ab.
@loop27
was arbeitest du denn genau? bist du angestellter?
hast du zus. einnahmen? vermietest du? spekulierst
du an der boerse? ´n paar kurze infos waeren nicht
schlecht, dann muesste nataly nicht so im trueben
fischen.
mach einfach mal ´ne grobe steuererklaerung mit
z.b. WISO oder andere steuersoftware (mit interview-
teil), dann siehst grob was passiert.
GGG
was arbeitest du denn genau? bist du angestellter?
hast du zus. einnahmen? vermietest du? spekulierst
du an der boerse? ´n paar kurze infos waeren nicht
schlecht, dann muesste nataly nicht so im trueben
fischen.
mach einfach mal ´ne grobe steuererklaerung mit
z.b. WISO oder andere steuersoftware (mit interview-
teil), dann siehst grob was passiert.
GGG
@GGG zu #17: Aus #11 schließe ich, dass loop 27 nur Einkünfte aus nichtselbständger Arbeit hat.
@nataly zu #18
aus #11 schliesse ich, dass loop27 ziemlich viel
verschenken duerfte, wenn er lediglich die daten
der lohnsteuerkarte in die einkommensteuererklaerung
uebernimmt.
GGG
aus #11 schliesse ich, dass loop27 ziemlich viel
verschenken duerfte, wenn er lediglich die daten
der lohnsteuerkarte in die einkommensteuererklaerung
uebernimmt.
GGG
@GGG: Die (spärlichen ) Angaben in #11 erlauben keinen Rückschluss auf den Umfang einer möglichen Steuererstattung.
Falls du anderer Meinung bist: Mit welcher Erstattung kann loop27 rechnen?
Falls du anderer Meinung bist: Mit welcher Erstattung kann loop27 rechnen?
In die Lohnsteuertabellen ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG (2000 DM), der Sonderausgaben Pauschbetrag nach § 10 c Abs. 1 EStG( 108 DM)und die Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 2 bis 4 EStG eingearbeitet. Siehe § 38 c EStG.
Falls loop27 mit seinen Werbungskosten und Sonderausgaben in diesem Rahmen bleibt und auch keine außergewöhnlichen Belastungen geltend zu machen sind, wird sich die Steuererstattung in Grenzen halten.
Falls loop27 mit seinen Werbungskosten und Sonderausgaben in diesem Rahmen bleibt und auch keine außergewöhnlichen Belastungen geltend zu machen sind, wird sich die Steuererstattung in Grenzen halten.
@nataly (#20)
[zitat #11 start]
Allerdings kann ich wirklich nur die Daten meiner Lohnsteuerkarte 2001 eintragen, da ich sonst nix weiter habe was ich da eintragen könnte.
[zitat #11 ende]
nach art der fragestellung/des postings hat er keine
ahnung bezuegl. lohn-/einkommensteuererklaerung. er
wird also vermutlich die legalen moeglichkeiten, die
er haben duerfte (etwas aus dem fenster gelehnt) nicht
ausschoepfen.
darum #17. und nicht im trueben stochern und vermuten.
GGG
[zitat #11 start]
Allerdings kann ich wirklich nur die Daten meiner Lohnsteuerkarte 2001 eintragen, da ich sonst nix weiter habe was ich da eintragen könnte.
[zitat #11 ende]
nach art der fragestellung/des postings hat er keine
ahnung bezuegl. lohn-/einkommensteuererklaerung. er
wird also vermutlich die legalen moeglichkeiten, die
er haben duerfte (etwas aus dem fenster gelehnt) nicht
ausschoepfen.
darum #17. und nicht im trueben stochern und vermuten.
GGG
Nähere Angaben von loop27 könnten nützlich sein, da gebe ich dir recht.
oh ich bin ja hier zum regelrechten gesprächssubjekt geworden
zu #22: ich habe wirklich keine Ahnung, aber das möchte ich gerne und dringend ändern, ich hasse es nämlich unwissend zu sein! Und ich würde gerne ein paar legale Methoden erfahren, wie ich vielleicht etwas für mich herausholen kann!
zu #23:
1. ich bin Angestellter seit 8/2001
2. und habe keine anderen Einnahmen (in 2001 auch keine Einnahmen über Börse) allerdings hatte ich in 2000 einen herben Verlust von etwa 3.000€ den ich nie geltende gemacht habe (ziemlich dumm ich weiß) geht da vielleicht noch was nach dem Halbeinkünfteverfahren?
3. ich führe keinen doppelhaushalt und bin nur in derselben Stadt vom Studentwohnheim in meine neue Wohnung umgezogen (5km).
4. was ist denn sonst noch so wichtig?
loop27
zu #22: ich habe wirklich keine Ahnung, aber das möchte ich gerne und dringend ändern, ich hasse es nämlich unwissend zu sein! Und ich würde gerne ein paar legale Methoden erfahren, wie ich vielleicht etwas für mich herausholen kann!
zu #23:
1. ich bin Angestellter seit 8/2001
2. und habe keine anderen Einnahmen (in 2001 auch keine Einnahmen über Börse) allerdings hatte ich in 2000 einen herben Verlust von etwa 3.000€ den ich nie geltende gemacht habe (ziemlich dumm ich weiß) geht da vielleicht noch was nach dem Halbeinkünfteverfahren?
3. ich führe keinen doppelhaushalt und bin nur in derselben Stadt vom Studentwohnheim in meine neue Wohnung umgezogen (5km).
4. was ist denn sonst noch so wichtig?
loop27
Zi 1.: Wenn du erst seit 8/2001 Angestellter bist, solltest eine dicke Steuererstattung eigentlich drin sein. Das Finanzamt empfiehlt gerade in solchen Fällen den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung. Ich zitiere aus der amtlichen "Anleitung zur Einkommensteuerveranlagung":
"Besteht keine Erklärungspflicht, kann sich ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung insbesondere lohnen, wenn Sie nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis gestanden haben."
Studium: Die Aufwendungen für dein Studium im Jahr 2001 kannst du im Mantelbogen auf S. 3 in Zeile 80 als "Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung ..." geltend machen.
Umzug: Ich würde versuchen, die Kosten für den Umzug als Werbungskosten geltend zu machen, weil der Umzug durch die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit als Angestellter bedingt war. Wenn der Arbeitnehmer zum ersten Mal eine Arbeitsstelle antritt, ist der Umzug beruflich bedingt und die Kosten sind daher Werbungskosten:
"Berufliche Veranlassung des Umzuges
Voraussetzung für einen Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten ist die ausschließliche berufliche Veranlassung. Nachfolgend eine Liste der wichtigsten, beruflich veranlassten Umzugsgründe:
Umzüge innerhalb der politischen Gemeinde
wenn der Arbeitgeber den Umzug aus beruflichen Gründen fordert, zum Beispiel wegen einer jederzeitigen Einsatzmöglichkeit,
wenn eine Werks- oder Dienstwohnung bezogen oder geräumt werden muss,
wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in einer Großstadt erheblich verkürzt wird,
zum Beispiel von 20 km auf 2 km (BFH, Urteil vom 10.9.1982, VI R 95/81, BStBI 1983 II 5. 16),
wenn sich durch den Umzug die Fahrzeit um mindestens eine Stunde täglich ermäßigt; diese Voraussetzung muss wenigstens zeitweise erfüllt sein, (BFH, Urteil vom 22.11.1991 VI R 77/89, BStBl 1992 II 5.494, BFH Urteil vom 6.11.1986, VI R 106/85 BSt Bl 1987 II S.81), Fahrzeitverkürzungen von Ehegatten werden nicht zusammengerechnet (BFH, Urteil vom 27.7.1995 VI R 17/95, BStBl 115 728)
wenn durch den Umzug eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung beendet wird (BFH, Urteil vom 29.4. 1992,yI R 146/89, BStBI II 5.677).
Arbeitsplatzwechsel bei Versetzung, auch wenn sie der Arbeitnehmer beantragt hat und selbst wenn im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzwechsel der Umzug in das neu gebaute eigene Haus erfolgt
Bei Rückversetzung auf Wunsch des Arbeitnehmers; allerdings muss sich hierbei auch die Zeitspanne für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich vermindern.
wenn der Arbeitnehmer zum ersten Mal eine Arbeitsstelle antritt,
wenn nach längerer Arbeitslosigkeit eine neue Stelle angetreten wird,
wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb verlegt und der Arbeitnehmer gezwungen war, ebenfalls nachzuziehen, um seinen Arbeitsplatz nicht zu verlieren."
Quelle: http://www.klauenberg.de/steuer.htm
"Besteht keine Erklärungspflicht, kann sich ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung insbesondere lohnen, wenn Sie nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis gestanden haben."
Studium: Die Aufwendungen für dein Studium im Jahr 2001 kannst du im Mantelbogen auf S. 3 in Zeile 80 als "Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung ..." geltend machen.
Umzug: Ich würde versuchen, die Kosten für den Umzug als Werbungskosten geltend zu machen, weil der Umzug durch die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit als Angestellter bedingt war. Wenn der Arbeitnehmer zum ersten Mal eine Arbeitsstelle antritt, ist der Umzug beruflich bedingt und die Kosten sind daher Werbungskosten:
"Berufliche Veranlassung des Umzuges
Voraussetzung für einen Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten ist die ausschließliche berufliche Veranlassung. Nachfolgend eine Liste der wichtigsten, beruflich veranlassten Umzugsgründe:
Umzüge innerhalb der politischen Gemeinde
wenn der Arbeitgeber den Umzug aus beruflichen Gründen fordert, zum Beispiel wegen einer jederzeitigen Einsatzmöglichkeit,
wenn eine Werks- oder Dienstwohnung bezogen oder geräumt werden muss,
wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in einer Großstadt erheblich verkürzt wird,
zum Beispiel von 20 km auf 2 km (BFH, Urteil vom 10.9.1982, VI R 95/81, BStBI 1983 II 5. 16),
wenn sich durch den Umzug die Fahrzeit um mindestens eine Stunde täglich ermäßigt; diese Voraussetzung muss wenigstens zeitweise erfüllt sein, (BFH, Urteil vom 22.11.1991 VI R 77/89, BStBl 1992 II 5.494, BFH Urteil vom 6.11.1986, VI R 106/85 BSt Bl 1987 II S.81), Fahrzeitverkürzungen von Ehegatten werden nicht zusammengerechnet (BFH, Urteil vom 27.7.1995 VI R 17/95, BStBl 115 728)
wenn durch den Umzug eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung beendet wird (BFH, Urteil vom 29.4. 1992,yI R 146/89, BStBI II 5.677).
Arbeitsplatzwechsel bei Versetzung, auch wenn sie der Arbeitnehmer beantragt hat und selbst wenn im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzwechsel der Umzug in das neu gebaute eigene Haus erfolgt
Bei Rückversetzung auf Wunsch des Arbeitnehmers; allerdings muss sich hierbei auch die Zeitspanne für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich vermindern.
wenn der Arbeitnehmer zum ersten Mal eine Arbeitsstelle antritt,
wenn nach längerer Arbeitslosigkeit eine neue Stelle angetreten wird,
wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb verlegt und der Arbeitnehmer gezwungen war, ebenfalls nachzuziehen, um seinen Arbeitsplatz nicht zu verlieren."
Quelle: http://www.klauenberg.de/steuer.htm
Deinen Verlust in 2000 aus "privaten Veräußerungsgeschäften" kannst du noch durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen, die Frist hierfür läuft erst am 31.12.2002 ab. Du brauchst hierfür den Mantelbogen und die Anlage SO. Das Halbeinkünfteverfahren galt 2000 noch nicht, du kannst die Verluste zu 100% geltend machen und vortragen.
"Mangelnde Kenntnisse im Steuerrecht":
Es gibt jede Menge Steuerratgeber auf dem Buchmarkt. Ich finde die von KONZ besonders gut, ist aber Geschmackssache.
Für 2001 würde ich eine CD-ROM für die Steuererklärung kaufen. Nach deiner Sachverhaltsschilderung bekommst du für dieses Jahr eine stattliche Steuererstattung, jedenfalls dann, wenn dein Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich nach § 42 b EStG durchgeführt hat.
"Mangelnde Kenntnisse im Steuerrecht":
Es gibt jede Menge Steuerratgeber auf dem Buchmarkt. Ich finde die von KONZ besonders gut, ist aber Geschmackssache.
Für 2001 würde ich eine CD-ROM für die Steuererklärung kaufen. Nach deiner Sachverhaltsschilderung bekommst du für dieses Jahr eine stattliche Steuererstattung, jedenfalls dann, wenn dein Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich nach § 42 b EStG durchgeführt hat.
Wie muss ich dem Finanzamt denn diesen Verlust nachweisen!
Reicht es aus meine Brokerabrechnungen vorzulegen? Oder muss ich alles säuberlich selber errechnen?
Reicht es aus meine Brokerabrechnungen vorzulegen? Oder muss ich alles säuberlich selber errechnen?
@loop27
siehst du, jetzt kommen wir der sache schon naeher!
also: fuer die steuererklaerung 2000 hast du noch bis
zum 31.12.2002 zeit.
bei einem angestelltenverhaeltnis ab 08/2000 bekommst
du einen batzen geld zurueck, das lohnt sich also in
jedem fall.
die verluste aus 2000 muessen in der anlage SO einge-
tragen werden, der verlustvortrag ist unbegrenzt.
allerdings musst du auch alle gewinne/verlust bei der
2001er steuererklaerung angeben. in 2000 galt noch nicht
das halbeinkuenfteverfahren, also 100% verlustvortrag
moeglich. ich habe dem FA eine nette excel-tabelle
gemacht mit kauf/verkauf und verlust aus alle dem. wenn
die weitere belege wollen ruehren sie sich.
weiterhin wuerde ich dir dringend empfehlen die steuer
mit einem programm ala WISO zu machen, dort wirst du
in einer art interview komplett durch den steuer-
dschungel geleitet. dabei stoesst man auf ein paar
nette sachen, die man sonst gerne vergessen wuerde.
wirklich interessant wird es, wenn du ueber den frei-
betrag von DM 2.000,- mit deinen werbungskosten kommst,
hier liegt auch nochmal geld, das dir zusteht!
vielleicht kannst du von einem bekannten/verwandten eine
steuersoftware fuer steuererklaerung 2000 abstauben, da
sich fuer 2001 einiges geaendert hat (entfernungspauschale,
halbeinkuenfteverfahren, etc.).
GGG
siehst du, jetzt kommen wir der sache schon naeher!
also: fuer die steuererklaerung 2000 hast du noch bis
zum 31.12.2002 zeit.
bei einem angestelltenverhaeltnis ab 08/2000 bekommst
du einen batzen geld zurueck, das lohnt sich also in
jedem fall.
die verluste aus 2000 muessen in der anlage SO einge-
tragen werden, der verlustvortrag ist unbegrenzt.
allerdings musst du auch alle gewinne/verlust bei der
2001er steuererklaerung angeben. in 2000 galt noch nicht
das halbeinkuenfteverfahren, also 100% verlustvortrag
moeglich. ich habe dem FA eine nette excel-tabelle
gemacht mit kauf/verkauf und verlust aus alle dem. wenn
die weitere belege wollen ruehren sie sich.
weiterhin wuerde ich dir dringend empfehlen die steuer
mit einem programm ala WISO zu machen, dort wirst du
in einer art interview komplett durch den steuer-
dschungel geleitet. dabei stoesst man auf ein paar
nette sachen, die man sonst gerne vergessen wuerde.
wirklich interessant wird es, wenn du ueber den frei-
betrag von DM 2.000,- mit deinen werbungskosten kommst,
hier liegt auch nochmal geld, das dir zusteht!
vielleicht kannst du von einem bekannten/verwandten eine
steuersoftware fuer steuererklaerung 2000 abstauben, da
sich fuer 2001 einiges geaendert hat (entfernungspauschale,
halbeinkuenfteverfahren, etc.).
GGG
ich kann NATALY nur recht geben, die "1000 ganz
legale steuertricks" von KONZ sind ihre DM 16,50
wert.
und koennen als werbungskosten angerechnet
werden, genauso wie das abo der boerse online,
oder der ordner zur aufbewahrung der belege...
oder der PC, weil: du machst ja online-brokerage
und nutzt den PC nur dazu. die internet-verbindungs-
kosten. vielleicht arbeitest du auch von zuhause,
wieder PC ansetzen, eventl. mit bescheinigung des
arbeitgebers, dann geht es 100%ig. die schrankwand
zum abstellen der aktenordner.
nur ein paar beispiele was so alles geht.
wirklich wichtig: arbeitsstrecke zuhause - arbeit
mit auto (schnellster/sicherster weg, NICHT kuerzester)
ansetzen.
GGG
legale steuertricks" von KONZ sind ihre DM 16,50
wert.
und koennen als werbungskosten angerechnet
werden, genauso wie das abo der boerse online,
oder der ordner zur aufbewahrung der belege...
oder der PC, weil: du machst ja online-brokerage
und nutzt den PC nur dazu. die internet-verbindungs-
kosten. vielleicht arbeitest du auch von zuhause,
wieder PC ansetzen, eventl. mit bescheinigung des
arbeitgebers, dann geht es 100%ig. die schrankwand
zum abstellen der aktenordner.
nur ein paar beispiele was so alles geht.
wirklich wichtig: arbeitsstrecke zuhause - arbeit
mit auto (schnellster/sicherster weg, NICHT kuerzester)
ansetzen.
GGG
Danke für Eure Antworten. Habe mir daraufhin gleich mal eine gebrauchte Ausgabe vom Konz zugelegt und gelesen und gelesen...und Dinge entdeckt die ich bisher nie in Erwägung gezogen habe. Klasse!!
Und dann habe ich mir noch eine WISO CD geliehen und mal nur meine Lohnsteuerkarte eingehackt...allein hier hat sich schon eine saftige Rückzahlung ergeben. Wahnsinn was ich da verschenkt hätte!
Leider habe ich viele Quittungen einfach nicht mehr, so dass ich für 2001 nicht über die Pauschale von 2.000 DM komme. Und leider kann ich auch keine Fahrkosten zur Arbeit abrechnen, da ich einen Fusweg von 10min habe (nicht mal 1km). Praktisch für mich, schlecht für die Steuererklärung.
Aber zum Schluss habe ich dann doch noch mal weitere Fragen:
Ich habe gelesen, dass man den Neukauf seines Autos über 7 Jahre (Abschreibung) über die Steuer absetzten kann (Kauf nach 31.12.2000). Wie mach ich das bei einer Finanzierung? Setze ich einfach pro Jahr pauschal den Wert des Autos/7 an? Oder wie funzt das. Da ich über einen Autokauf nachdenke wäre das vielleicht wichtig für 2002/2003.
Grup loop
Und dann habe ich mir noch eine WISO CD geliehen und mal nur meine Lohnsteuerkarte eingehackt...allein hier hat sich schon eine saftige Rückzahlung ergeben. Wahnsinn was ich da verschenkt hätte!
Leider habe ich viele Quittungen einfach nicht mehr, so dass ich für 2001 nicht über die Pauschale von 2.000 DM komme. Und leider kann ich auch keine Fahrkosten zur Arbeit abrechnen, da ich einen Fusweg von 10min habe (nicht mal 1km). Praktisch für mich, schlecht für die Steuererklärung.
Aber zum Schluss habe ich dann doch noch mal weitere Fragen:
Ich habe gelesen, dass man den Neukauf seines Autos über 7 Jahre (Abschreibung) über die Steuer absetzten kann (Kauf nach 31.12.2000). Wie mach ich das bei einer Finanzierung? Setze ich einfach pro Jahr pauschal den Wert des Autos/7 an? Oder wie funzt das. Da ich über einen Autokauf nachdenke wäre das vielleicht wichtig für 2002/2003.
Grup loop
@loop27
sich da das erste mal reinzubeissen ist hart,
aber es bringt was fuer alle zukuenftigen jahre.
wenn du keine quittungen mehr hast, aber bestimmte
dinge sicher weist, dann gib sie trotzdem an, man
kann das auch mit eigenbeleg machen, bzw. bei grossen
anschaffungen (z.b. aktenschrank) eventl. copy vom
verkaeufer anfordern.
hm, das ist das problem, wenn man keine km mit dem
auto zur arbeit hat, dann kommt man als normaler
angestellter sogutwie nie ueber die DM 2000,- und
kann sich dann auch einiges sparen.
autokauf auf 7 jahre? du bist doch angestellter,
da geht garnix.
GGG
sich da das erste mal reinzubeissen ist hart,
aber es bringt was fuer alle zukuenftigen jahre.
wenn du keine quittungen mehr hast, aber bestimmte
dinge sicher weist, dann gib sie trotzdem an, man
kann das auch mit eigenbeleg machen, bzw. bei grossen
anschaffungen (z.b. aktenschrank) eventl. copy vom
verkaeufer anfordern.
hm, das ist das problem, wenn man keine km mit dem
auto zur arbeit hat, dann kommt man als normaler
angestellter sogutwie nie ueber die DM 2000,- und
kann sich dann auch einiges sparen.
autokauf auf 7 jahre? du bist doch angestellter,
da geht garnix.
GGG
Zu #30: Den Fussweg zur Firma kannst du mittlerweile (seit Einführung der "Entfernungspauschale") als Werbungskosten absetzen. Natürlich bringt das nicht viel, aber sobald du über 2000 DM kommst, rentiert sich die Angabe in der Anlage N.
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