KANN ICH MEINE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG VORZEITIG KÜNDIGEN ??? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 21.10.02 11:52:25 von
neuester Beitrag 21.10.02 21:29:25 von
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ID: 649.113
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Bitte um Hilfe:
Meine Versicherung hat den Beitrag, aufgrund einer
Änderung der Tarifanpassungsklausel um ca. 8% erhöht.
Habe irgendwo mal gelesen, man könnte bei Erhöhung
des Preises vorzeitig kündigen.
Kann leider nicht mehr fristgemäß kündigen, da zum
1.12.02 neuer Beitrag fällig ist.
Vielen Dank im voraus, mfG, Lintho.
Meine Versicherung hat den Beitrag, aufgrund einer
Änderung der Tarifanpassungsklausel um ca. 8% erhöht.
Habe irgendwo mal gelesen, man könnte bei Erhöhung
des Preises vorzeitig kündigen.
Kann leider nicht mehr fristgemäß kündigen, da zum
1.12.02 neuer Beitrag fällig ist.
Vielen Dank im voraus, mfG, Lintho.
Frag doch Deinen Anwalt...
einfach das Kleingedruckte im Vertrag lesen. Wenn da nichts von Anpasserhöhungen steht mit denen Du Dich einverstanden erklärt hast, oder eine Begrenzung der Beitragserhöhung auf unter 8% festgelegt wurde (meist 5%), dann kannst Du kündigen. Musst Du dann bis 31.12.2002 machen.
du brauchst nur mal eben eine zigarette bei deiner freundin auf ihrem teppich fallen lassen,natürlich eine glühende,und schon bekommt deine freundin einen neuen und du kannst sofort kündigen,welches auch die versicherung kann nach einem schadensfall.
vergiss es habe im geistigen auge haftpflicht verbucht und nicht rechtschutz also bretter jemandem mit deiner karre hinter drauf.
bei vorzeitiger Kündigung im Schadensfall durch den VN, kann der VR noch die Beiträge bis z.T. 1 Jahr verlangen. Immer erst genauer informieren.
Hallo Lintho,
es ist ganz einfach du hast ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Tag der Erhöhung wie sage ich Dir dann genau bitte kontaktiere mich über Mail.
Mfg. F.S.
es ist ganz einfach du hast ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Tag der Erhöhung wie sage ich Dir dann genau bitte kontaktiere mich über Mail.
Mfg. F.S.
Kündigungsmöglichkeiten in der Rechtsschutzversicherung:
(1)Kündigung zum Ablauf
Der Vertrag ist bis spätestens 3 Monate vor Ablauf zu kündigen,
sonst verlängert er sich um ein Jahr. Er kann dann wieder zum neuen
Ablauf 3 Monate vorher gekündigt werden.
Sollten Sie nach dem 25.06.1994 einen 10-Jahresvertrag abgeschlossen
haben, ist dieser erstmals zum Ablauf des fünften Jahres und danach zum
Ende jedes weiteren Jahres kündbar (jeweils bis 3 Monate vorher).
(2)Kündigung nach einem Schaden
Nachdem die Entschädigung für den Schaden gezahlt wurde, kann der
Vertrag innerhalb von einem Monat fristlos oder zum Ende des Versicherungsjahres
gekündigt werden.
Tipp: Kündigen Sie auf jeden Fall nur zum Ende des Versicherungsjahres,
denn bei einer fristlosen Kündigung steht dem Versicherer
trotzdem der volle Jahresbeitrag zu.
(3)Kündigung nach Prämienerhöhung
Wenn die Beiträge erhöht werden, ohne dass sich der Versicherungsumfang
erweitert, kann der Vertrag innerhalb eines Monats mit sofortiger Wirkung
(frühestens zu dem Tag, an dem die Erhöhung wirksam wird) gekündigt
werden. Je nach Alter des Vertrages, muss die Erhöhung eine bestimmte Höhe erreichen:
Verträge vor dem 29.7.1964 die kleinste Beitragserhöhung reicht aus
Verträge nach dem 29.7.1964 mehr als 5% Beitragserhöhung
Verträge nach dem 1.1.1991 mehr als 10% Beitragserhöhung
(1)Kündigung zum Ablauf
Der Vertrag ist bis spätestens 3 Monate vor Ablauf zu kündigen,
sonst verlängert er sich um ein Jahr. Er kann dann wieder zum neuen
Ablauf 3 Monate vorher gekündigt werden.
Sollten Sie nach dem 25.06.1994 einen 10-Jahresvertrag abgeschlossen
haben, ist dieser erstmals zum Ablauf des fünften Jahres und danach zum
Ende jedes weiteren Jahres kündbar (jeweils bis 3 Monate vorher).
(2)Kündigung nach einem Schaden
Nachdem die Entschädigung für den Schaden gezahlt wurde, kann der
Vertrag innerhalb von einem Monat fristlos oder zum Ende des Versicherungsjahres
gekündigt werden.
Tipp: Kündigen Sie auf jeden Fall nur zum Ende des Versicherungsjahres,
denn bei einer fristlosen Kündigung steht dem Versicherer
trotzdem der volle Jahresbeitrag zu.
(3)Kündigung nach Prämienerhöhung
Wenn die Beiträge erhöht werden, ohne dass sich der Versicherungsumfang
erweitert, kann der Vertrag innerhalb eines Monats mit sofortiger Wirkung
(frühestens zu dem Tag, an dem die Erhöhung wirksam wird) gekündigt
werden. Je nach Alter des Vertrages, muss die Erhöhung eine bestimmte Höhe erreichen:
Verträge vor dem 29.7.1964 die kleinste Beitragserhöhung reicht aus
Verträge nach dem 29.7.1964 mehr als 5% Beitragserhöhung
Verträge nach dem 1.1.1991 mehr als 10% Beitragserhöhung
Muster für ein Kündigungsschreiben
Kündigung nach Beitragserhöhung
Einschreiben
An die
XY-Versicherung
Postfach
PLZ, Ort
Betreff: Versicherung Nr. .........................
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der jetzt mitgeteilten Beitragserhöhung kündige ich
den obengenannten Versicherungsvertrag
zum Wirksamwerden der Erhöhung.
Ich bitte um Bestätigung.
Mit freundlichen Grüßen
Kündigung nach Beitragserhöhung
Einschreiben
An die
XY-Versicherung
Postfach
PLZ, Ort
Betreff: Versicherung Nr. .........................
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der jetzt mitgeteilten Beitragserhöhung kündige ich
den obengenannten Versicherungsvertrag
zum Wirksamwerden der Erhöhung.
Ich bitte um Bestätigung.
Mit freundlichen Grüßen
Nachtrag zu #8: Ich meine, die Angabe, dass die Prämienerhöhung mindestens 10 % ausmachen muss, stimmt nicht, vielmehr kann nach jeder Erhöhung gekündigt werden:
Außerordentliche Kündigung:
bei Prämienerhöhung:
Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienangleichung die Beiträge, ohne daß sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. (Gilt für Vertragsabschlüsse nach Juni 1994)
Sonderregelungen :
Vertragsabschlüsse vor dem 01.01.1991:
Die Prämie muß sich um mehr als 15% gegenüber dem Vorjahr bzw. in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt um mehr als 30% erhöht haben.
Vertragsabschlüsse zwischen 01.01.1991 und 24.06.1994:
Die Prämie muß sich um mehr als 5% gegenüber dem Vorjahr bzw. um mehr als 25% gegenüber der Erstprämie erhöht haben.
Vertragsabschlüsse ab dem 29.07.1994:
Nach jeder Erhöhung kann gekündigt werden.
Quelle: http://www.rechtschutzversicherung-77.de/categories.php?op=n…
Außerordentliche Kündigung:
bei Prämienerhöhung:
Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienangleichung die Beiträge, ohne daß sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. (Gilt für Vertragsabschlüsse nach Juni 1994)
Sonderregelungen :
Vertragsabschlüsse vor dem 01.01.1991:
Die Prämie muß sich um mehr als 15% gegenüber dem Vorjahr bzw. in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt um mehr als 30% erhöht haben.
Vertragsabschlüsse zwischen 01.01.1991 und 24.06.1994:
Die Prämie muß sich um mehr als 5% gegenüber dem Vorjahr bzw. um mehr als 25% gegenüber der Erstprämie erhöht haben.
Vertragsabschlüsse ab dem 29.07.1994:
Nach jeder Erhöhung kann gekündigt werden.
Quelle: http://www.rechtschutzversicherung-77.de/categories.php?op=n…
Tip:
Eine Kündigung sollte stets durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
Zu beachten ist, das nicht das Absendedatum, sondern der Eingang der Kündigung beim Versicherer als fristgerecht anzusehen ist.
(Dies gilt auch im Falle einer Kündigung seitens des Versicherers)
Eine Kündigung sollte stets durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
Zu beachten ist, das nicht das Absendedatum, sondern der Eingang der Kündigung beim Versicherer als fristgerecht anzusehen ist.
(Dies gilt auch im Falle einer Kündigung seitens des Versicherers)
"Bei Verträgen, die ab dem 29.07.1994 abgeschlossen wurden, gilt die Ein-Monats-Frist bei jeder Erhöhung."
P.S.: Ich bin davon ausgegangen, dass die Rechtsschutzversicherung nach dem 28.7.1994 abgeschlossen wurde.
Sollte die Versicherung früher abgeschlossen worden sein, muss die Erhöhung einen bestimmten Prozentsatz ausmachen:
P.S.: Ich bin davon ausgegangen, dass die Rechtsschutzversicherung nach dem 28.7.1994 abgeschlossen wurde.
Sollte die Versicherung früher abgeschlossen worden sein, muss die Erhöhung einen bestimmten Prozentsatz ausmachen:
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