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    Frage zu GKV-PKV-Wechsel! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.11.02 17:38:45 von
    neuester Beitrag 09.11.02 16:27:45 von
    Beiträge: 24
    ID: 655.842
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      Avatar
      schrieb am 05.11.02 17:38:45
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wenn ich in diesem Jahr noch unter der BBG liege,ab nächstem JAhr aber drüber liege, habe ich dann ne Chnace ab 1.1.03 in die PKV zu wechseln?

      Meine GKV sagt mir ich müsste schon in diesem Jahr drüber liegen.
      Ist das richtig?

      obolus
      Avatar
      schrieb am 05.11.02 17:49:21
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenn du ab 01.01.03 über der BBG aber unter der neuen Versicherungspflichtgrenze liegst, dann hat deine GKV recht. Solltest du ab 01.01.03 jedoch über 3825,-€/Monat verdienen (evtl. inkl. anteiliger Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld o.ä.) kannst du dich selbstverständlich ab 01.01.03 privat versichern.
      Avatar
      schrieb am 05.11.02 18:03:09
      Beitrag Nr. 3 ()
      1 + 2 richtig :D

      Ergänzend dazu vielleicht noch, daß zwar die Versicherungspflichtgrenze in der KV bei 3825 € liegen wird, die Beiträge aber aus 3450 € berechnet werden für KV und PV, aber noch ist eh nix in trockenen Tüchern :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 05.11.02 18:08:47
      Beitrag Nr. 4 ()
      RE: PKV

      Jo hatte heute schon drei Anrufe genau deswegen.
      Im Prinzip kann man die GKV zumindest mal auf Verdacht kündigen :D,

      und dann schauen was die regierung denn überhaupt beschiesst.


      SOM
      Avatar
      schrieb am 05.11.02 18:11:06
      Beitrag Nr. 5 ()
      # Dalle

      Bemessungrenzen wird wie Pflichtgrenze 75% der Rentenversicherungsbemessungrenze sein, systematisch wird nichts geändert, alles nur "ein bisschen raufgesetzt"..
      man braucht halt Kohle...

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      Avatar
      schrieb am 05.11.02 18:22:57
      Beitrag Nr. 6 ()
      Was wenn ich bis Donnerstag ne PKV abschließe? Es gilt doch im Moment noch die alte BBG.

      obolus
      Avatar
      schrieb am 05.11.02 18:27:19
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo ichweisbescheid,

      woher weißt du, dass die Vers.-Pflichtgrenze gleich zu setzen ist mit der BBG? Gibts hierzu schon eine offizielle Erklärung?

      Ciao

      Schmusekätzchen
      Avatar
      schrieb am 05.11.02 18:29:31
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ obolus

      Du must bis Donnerstag deine GKV kündigen, ob das bei deinem Einkommen geht werden die dir schon miteilen, nen Brief Schreiben kostet dich 0,56 Porto!

      Die PKV musst du nicht bis Donnerstag abschliessen, dafür hast du noch den ganzen November und Dezember Zeit!
      Avatar
      schrieb am 05.11.02 18:48:09
      Beitrag Nr. 9 ()
      Gekündigt ist schon. Das geht ja sowieso. Hab nur mit denen telefoniert und man hat mir mitgeteilt dass ich nur in die PKV kann wenn ich dieses Jahr schon über die BBG komme.

      Reicht es nicht wenn ich nachweise das ich nächstes Jahr drüber bin?

      obolus
      Avatar
      schrieb am 05.11.02 18:48:32
      Beitrag Nr. 10 ()
      OK, Ichweisbescheid. Hab` deinen Namen kleingeschrieben. Kommt nicht mehr vor - versprochen! Krieg ich jetzt eine Antwort, bitte.

      Ciao
      Avatar
      schrieb am 05.11.02 19:42:53
      Beitrag Nr. 11 ()
      @Schmusekätzchen

      sorry, hatte dein Posting nicht gelesen.

      Da die Pflichtgrenze, entgegen erster Absichten, nun doch auf 75% der Bemessungrenze, dafür aber für alle
      und nicht nur für Berufsanfänger, festglegt wird, also alles "systemkonform" bleibt, wird auch die Beitragsbessungsgrenze 3.825,-- EUR betragen , da diese
      per Gesetz deckungsgleich mit der Pflichtversicherungsgrenze
      ist.

      Von einem Gesetzentwurf der diese Deckungsgleichheit in der GKV aufhebt ist nichts verlautbart wurden!!!
      Avatar
      schrieb am 05.11.02 20:00:27
      Beitrag Nr. 12 ()
      Danke Ichweisbescheid!
      Aber zurück zu meiner Frage: Gibt es hierzu schon eine offizielle Stellungnahme. Das was du schreibst ist logisch. Aber unsere Regierung mit dem Wort Logik unter einen Hut zu bringen ist nicht immer ganz einfach!

      ciao, Schmusekätzchen
      Avatar
      schrieb am 05.11.02 22:01:25
      Beitrag Nr. 13 ()
      #12

      das ist nicht nur logisch, das ist Gesetz.

      Da ich noch nicht gehört habe das dieses Gesetz geändert werden soll, gehe ich weitehin davon aus.
      Avatar
      schrieb am 05.11.02 22:52:56
      Beitrag Nr. 14 ()
      #3 ist der momentane Stand der Dinge :D
      Avatar
      schrieb am 05.11.02 22:59:01
      Beitrag Nr. 15 ()
      #1

      Dieses Jahr kannst du nicht in die PKV wechseln, selbst wenn du über der BBG liegen würdest (Geht nur bei Arbeitgeberwechsel bzw. Kündigung GKV, vorausgestzt du bist schon freiwillig versichert).

      Dein Arbeitgeber muß dich zum Jahreswechsel aus der KV abmelden, wenn er der Auffassung ist daß du über die Versicherungspflichtgrenze kommst (3825), er alleine entscheidet das.

      Dann macht er wieder ne Anmeldung für die Renten- und Aloversicherung aber demnach bist du KV-frei und kannst wählen (innerhalb von drei Monaten) zwischen GKV und PKV :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 07.11.02 16:44:58
      Beitrag Nr. 16 ()
      "Dein Arbeitgeber muß dich zum Jahreswechsel aus der KV abmelden, wenn er der Auffassung ist daß du über die Versicherungspflichtgrenze kommst (3825), er alleine entscheidet das."

      Da bin ich anderer Meinung.
      NATALY
      Avatar
      schrieb am 07.11.02 17:03:36
      Beitrag Nr. 17 ()
      @Nataly

      Würde mich freuen deine Meinung zu lesen :D

      Ich bin der Auffassung, daß der Arbeitgeber der gesetzlichen Meldepflicht unterliegt, somit muß er auch entscheiden, bzw. sozialversicherungsrechtlich beurteilen, wie sein Arbeitnehmer gemeldet werden muß, oder etwa nicht :confused:

      Wie er das im Endeffekt macht und wen er zu Rate zieht, Steuerberater, KK etc. bleibt ihm überlassen, nur er muß es "melden" :eek:
      Avatar
      schrieb am 07.11.02 17:24:31
      Beitrag Nr. 18 ()
      Es trifft zu, dass der Arbeitgeber eine Reihe von Meldungen zu erstatten hat (§§ 28 a - 28 c SGB IV).
      Zutreffend ist auch, dass der Arbeitnehmer zum Jahresende versicherungsfrei in gesetzlichen Krankenversicherung wird, wenn die Jahresentgeltgrenze überschritten wird (§ 6 Abs. 4 SGB V).
      Der Arbeitnehmer kann sich aber freiwillig weiter in der gesetzlichen Krankenkasse weiterversichern (§ 9 SGB V).
      Der Arbeitgeber kann nicht entscheiden, ob der Arbeitnehmer Mitglied der Kasse bleiben will oder nicht ("abmelden").
      Avatar
      schrieb am 07.11.02 17:46:44
      Beitrag Nr. 19 ()
      :laugh:

      Hm, ich meinte ja auch nur das der AG ihn als Pflichtversicherten abmelden muß und diese Entscheidung trifft er selbst :D

      War daß so mißverständlich von mir beschrieben :eek:

      Es ging ja obolus auch darum, ab wann er unter welchen Voraussetzungen in die PKV wechseln kann.....
      Avatar
      schrieb am 07.11.02 21:01:12
      Beitrag Nr. 20 ()
      @Dalle: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 07.11.02 22:48:51
      Beitrag Nr. 21 ()
      Ach, laßt mich doch auch mitlachen !
      Avatar
      schrieb am 08.11.02 11:52:10
      Beitrag Nr. 22 ()
      Hallo Ichweisbescheid,

      nun, verstehst du jetzt was ich damit gemeint habe. Jetzt ist es raus: Versicherungspflichtgrenze 3.825,- €; BBG 3.450,-€. War mir fast klar, dass es so kommen wird. Und das, obwohl es nun nach deiner Ausführung nicht mehr gesetzeskonform ist. Tja, das ist eben moderne - wenngleich unfähige - Politik. Und jeder der diese Dilettanten gewählt hat, soll sich nun mal genaue Gedanken machen über diese Entscheidung!

      Ciao, Schmusekätzchen
      Avatar
      schrieb am 08.11.02 15:45:36
      Beitrag Nr. 23 ()
      Hallo Ichweisbescheid,

      na, was sagst du jetzt? Versicherungspflichtgrenze bei 3.825,-€; BBG bei 3.450,-€. Hab` ich`s dir nicht gesagt. Nach deinem Vortrag dürftest du die Sache nun als nicht gesetzeskonform betrachten. Aber ist unsere Regierung insgesamt denn noch gesetzeskonform?! Entschuldige bitte, wenn ich das so deutlich schreibe, aber hier sind Dilettanten am Werk, denen von noch größeren Dilettanten durch deren Wahl die Macht gegeben wurde, ihre Inkompetenz in bisher nicht vorstellbarer Form unter Beweis zu stellen. An dieser Stelle mal "Dank" an alle SPD-Wähler. Aber die werden diese Botschaft ohnehin nicht verstehen.

      Ciao, Schmusekätzchen
      Avatar
      schrieb am 09.11.02 16:27:45
      Beitrag Nr. 24 ()
      @ kätzchen

      Ich sage: Die ändern das Gesetz.

      Die werden noch viel Gesetze ändern, das ist ja das Problem, und neue beschliessen.

      Aber den Durchblick in der KV hat aktuell wohl keiner mehr.

      Oder was soll das heisen:
      "...Bereits privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden davon nicht erfasst." ???

      Wird jetzt niemand mehr pflichtversichert bei sinken des Einkommens unter die neue Pflichtversicherungsgrenze?
      auch nicht bei Abeitslosigkeit?

      Habe z.B. einen Kunden, OP-Helfer, der bisher über der BBG in der KV verdient. Er befürchtet starke Einkommenseinbussen
      wenn Bereitschaftsdienste anders vergütet werden.
      Wird wohl unter die BBG, also unter 3.450,-- EUR fallen.

      Wird er jetzt pflichtig oder nicht?

      Wenn nicht, haben nach bisheriger Regelung seine 2 Kinder Anspruch auf Familienversicherung über die pflichtversicherte Mutter, er selber bleibt dann Privat versichert.

      Einnahmezuwachs für die GKV: 0,-- EUR
      Mehrbelastung für die GKV: Behandlungskosten für 2 Kinder
      Ob die GKV so "saniert" werden kann? :confused:


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