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    Mietrecht, Warmwasserversorgung, wer kennt sich aus? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.11.02 12:24:25 von
    neuester Beitrag 05.12.02 00:27:36 von
    Beiträge: 14
    ID: 664.709
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      Avatar
      schrieb am 25.11.02 12:24:25
      Beitrag Nr. 1 ()
      hallo zusammen,

      mein vermieter hat für sich entschieden die warmwasserversorgung so einzuschränken, daß von mitternacht bis 06:00 morgens kein warmes wasser zur verfügung steht.

      darf er das?

      wenn nicht werde ich ihn auffordern dies zu unterlassen und mit mietminderung drohen.

      weiß jemand um wieviel (prozent oder euro) man in einem solchen fall die miete mindern kann?

      danke im voraus

      schnübbel
      Avatar
      schrieb am 25.11.02 12:29:49
      Beitrag Nr. 2 ()
      Warmwasser nein
      Heizung ja
      Avatar
      schrieb am 25.11.02 12:39:07
      Beitrag Nr. 3 ()
      genau schnubbelsack :)

      aber vorallem macht es keinen sinn.
      wenn das wasser 6 stunden abkühlt, muß es wesentlich länger erhitz werden, als wenn es in regelmäßig auf temperatur gehalten wird.
      Avatar
      schrieb am 25.11.02 12:40:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      : meine mieter bekommen im winter 18 grad max. das sollte reichen! im sommer geht´s dann hinters haus zum duschen.
      das erspart meinen mietern abnorme energiekosten, zu hohe warmwasserabrechungen, teuren mietzins und gesund ist´s auch noch. für´s gucken zahl ich nix und spaß macht´s allen! :cool:
      Avatar
      schrieb am 25.11.02 12:42:20
      Beitrag Nr. 5 ()
      #3 ...na du bist vielleicht ein physik-genie!!!

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      schrieb am 25.11.02 13:00:04
      Beitrag Nr. 6 ()
      #5
      Und ein Deutsch-Genie auch!
      Avatar
      schrieb am 25.11.02 13:01:12
      Beitrag Nr. 7 ()
      Bodendielen rausreißen - Lagerfeuer im Wohnzimmer anzünden - Waserkessel drüberhängen - im kochenheißen Wasser Vermieter langsam und gründlich weichkochen!! Fettabschöpfen dürfte sich erübrigen, da Vermieter wegen Geiz wohl kaum Fett auf den Rippen hat.
      Das Ganze stark reduzieren und einkochen lassen und als Basis für haltbaren Anstrich für Gartenmöbel - Vorsicht:Gifitg!- verwenden!!!

      Viel Glück

      arolo
      Avatar
      schrieb am 25.11.02 16:52:44
      Beitrag Nr. 8 ()
      schnubbelsack (sind wir verwandt???)

      wenn ich dich richtig verstehe:

      heizung darf er abstellen,
      warmwasser nicht ?!

      dank fürs feedback
      Avatar
      schrieb am 25.11.02 19:31:51
      Beitrag Nr. 9 ()
      schnübbel,
      verwand können wir nicht sein denn ich bin vermieter und
      du wohl mieter.

      P.S. solltest dir eine neue Wohnung suchen am besten in meinen Häusern. Ich biete dir ständig warmwasser und keine Mieteranhebung!!!!!!!

      Das wärs doch oder ?
      Avatar
      schrieb am 26.11.02 20:10:12
      Beitrag Nr. 10 ()
      @ #9
      wo steht das drin, dass der vermieter ab 24.00 die heizung ausdrehen darf!? gibts da eine rechtsverbindliche regelung oder ein urteil?
      MEIN vermieter dreht inzwischen um 22.00 die heizung aus - habe schon alarm geschlagen, aber der hat wohl n kabelbrand im hörgerät! ;)

      gut holz! :)
      Avatar
      schrieb am 27.11.02 09:27:44
      Beitrag Nr. 11 ()
      hallo eulenspiegel,

      die willkür und ignoranz mancher vermieter ist wahrlich zum kotzen.

      da hilft nur eins, miete mindern bis der mißstand abgestellt ist (wenn keine andere klärung möglich ist).

      dazu muß jedoch erst einmal klar sein, wann dies möglich ist und welcher betrag gerechtfertigt ist, um nicht nachträglich noch ne einigung vor gericht zu verlieren.

      es gibt ja auch menschen, die nach 22:00, bzw. 24:00 noch auf sind, bzw. menschen die in einem schichtmodell arbeiten, und sich freuen auch noch nach 24:00 duschen zu können, oder in einer warmen wohnung sitzen zu können.

      schnübbel
      Avatar
      schrieb am 04.12.02 18:28:07
      Beitrag Nr. 12 ()
      @ #11

      ignoranz ist wohl das richtige wort. aber hartnäckigkeit führt auch zum ziel. insbesondere, wenn der hausmeister der juristischen lage mental nicht gewachsen ist! :)jedenfalls ist die bude wieder warm! :cool: :cool: :cool:

      und miete kürzen ist ja nun das letzte mittel. man muß ja nich gleich mit kanonen auf spatzen schießen! abgesehen davon zahle ich schon über 1 jahr keine miete mehr - was soll ich da noch kürzen? :D :D :D

      wie ist das eigentlich: verjährt der forderungsanspruch nach 4 jahren, wenn der vermieter nicht mahnt? oder gilt das bei miete nicht, weil das eine regelmäßige bringschuld ist? hat einer von den advokaaten n heißen tip dazu? :rolleyes:

      gruß
      eulenspiegel
      Avatar
      schrieb am 04.12.02 20:10:47
      Beitrag Nr. 13 ()
      Das Amtsgericht Hanau hat in einem Urteil (AZ 352 507/97 - 1) auch ausgeführt, dass eine Mietminderung i.H.v. 15 % des Nettomietwertes möglich sind, wenn die Warmwasserversorgung ab 22 Uhr nicht mehr gewährleitet ist. Warmwasser hat den Richtern zu folge 2natürlich 24 Stunden zur Verfügung zu stehen.
      In einem Urteil des KG Görlitz wurden 10 % Mietminderung schon bei geringer Beeinträchtigung bejaht.
      Man kann, je nach Umfang der Beeinträchtigung, Mieminderung von 10-30 % geltend machén, aber immer im Rahmen bleiben.

      Mein Tip: Den Vermieter walten lassen (siehe auch andere Postings)wenn keiner im Haus vor 6 Uhr aufstehen muss und die Miete mindern bis der Vermieter einlenkt.
      Die Mietminderung muss natürlich nach Abstellung des Mangels nicht nachgezahlt werde, schließlich war der Mangel da. Nur dem Vorhaben nicht zustimmen.

      MFG Tobi
      Avatar
      schrieb am 05.12.02 00:27:36
      Beitrag Nr. 14 ()
      thanxs, tobi, aber die situation ist bei mir viel kurioser. ;)

      mein vermieter = (miet)vertragspartner = eingetragen im grundbuch ist seit ca. 2 jahren verschwunden. er hat keinen juristischen vertreter (vollmacht, sterbeurkunde, vormund etc.). nun hat sein mit der verwaltung überforderter "kompagnon" eine verwaltungsgesellschaft mit der wohnungsverwaltung beauftragt. diese hat den hausbewohnern als erstes mitgeteilt, dass die miete auf ein anderes konto zu überweisen sei. :eek:
      das habe ich mit der bergründung abgelehnt, dass diese ihre handlungsvollmacht mir gegenüber nicht nachgewiesen habe und ich gem. BGB zur vetragserfüllung die miete auf das ursprüngliche konto zu überweisen habe. :O
      bis zur klärung dieser dubiosen lage habe ich die mietzahlung "vorsichtshalber" ganz eingestellt - wohl wissend, dass ich sie im zweifel nachzahlen müsste. :rolleyes:
      die interessante frage ist nun, ob mein vermieter nach ablauf der verjährungsfrist von 4 jahren gem. BGB noch anspruch auf die rückwirkende miete hätte, d.h. ob ich automatisch in verzug gerate, weil mietzahlungen ja eine BRINGSCHULD sind, oder ob er um seinen anspruch zu erhalten, mich mahnen müsste. :cool: ich glaube zwar nicht dass der jemals wieder auftaucht, aber ich könnte meine "mietrücklage" auch durchaus attraktiver anlegen! :D

      vielleicht kennt sich ja einer aus!?

      gruß
      eulenspiegel


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