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    Fragen zur Steuererklärung und Aktienverlusten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.12.02 22:47:22 von
    neuester Beitrag 13.12.02 14:09:21 von
    Beiträge: 15
    ID: 672.006
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      Avatar
      schrieb am 11.12.02 22:47:22
      Beitrag Nr. 1 ()
      Seit 1997 spekuliere ich mit Aktien, habe aber bis jetzt
      keine Erträge beim Finanzamt angegeben. Dies möchte ich ändern,
      weiß aber nicht so richtig wie ich das am besten anstelle.
      1997-1999 habe ich größere Gewinne in der Spekulationsfrist
      realisiert. In den Jahren 2000+2001+2002 habe ich noch größere
      Verluste realisiert.

      Hierzu habe ich folgende Fragen:

      - Wie kann oder muß ich vorgehen, wenn ich die
      Gewinne und Verluste ( auch der Jahre 97-99 )
      beim Finanzamt angeben will?
      - Welche Fristen sind einzuhalten?
      - Kann ich Verluste aus dem Jahr 2000 und
      2001( die viel größer sind als die Gewinne der
      Jahre 97-99 ) „ zurückverrechnen“ ?
      - Kann ich überhaupt noch eine EST-Erklärung
      für das Jahr 2000 nachreichen und dann auch
      die Verluste mit berücksichtigen?
      - Mit welchen Folgen ( rechtlich und auch finanziell muß
      ich rechnen?

      Zur meiner Situation:

      - Ich bin angestellt.
      - Die Verluste der Jahre 2000+2001+2002 sind
      viel größer als die Gewinne der Jahre
      1997+1998+1999

      - 1997: Aktiengewinne innerhalb der Spekulationsfrist
      ( Über 1000 DM ),
      nicht bei der EST angegeben

      - 1998: Aktiengewinne innerhalb der Spekulationsfrist
      ( Über 1000 DM ),
      nicht bei der EST angegeben

      - 1999: Aktiengewinne innerhalb der Spekulationsfrist
      ( Über 1000 DM ),
      nicht bei der EST angegeben

      - 2000: Aktienverluste innerhalb der Spekulationsfrist
      ( Über 1000 DM ),
      keine EST für 2000 durchgeführt ( keine Mahnung
      oder Aufforderung vom Finanzamt ! )

      - 2001 : Aktienverluste innerhalb der Spekulationsfrist
      ( Über 1000 DM ),
      keine EST bis jetzt für 2001 durchgeführt

      - 2002: bis jetzt Aktienverluste

      Vielen Dank für eure Hilfe!!

      Oliver
      :confused:
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 22:56:04
      Beitrag Nr. 2 ()
      Vater Staat braucht jeden cent und dann sowas !
      Ab in den Bau !

      Mal im Ernst:
      Ab 2002 wird eh alles gemeldet von den Banken.

      Die Altfälle würde ich ruhen lassen !
      Da die alten Steuerbescheide wohl rechtskräftig sind,
      wären deine Offenbarungen wir eine Selbstanzeige
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 23:56:06
      Beitrag Nr. 3 ()
      ......Aktienverluste kannst du maximal ein Jahr zurücktragen bringt also wahrscheinlich nicht allzuviel für Dich.....vergiß es....
      Avatar
      schrieb am 12.12.02 00:06:03
      Beitrag Nr. 4 ()
      Für einen ruhigen Schlaf, bis Februar das Depot übertragen. ;)

      Dann werden nur die neuen An- und Verkäufe gemeldet.

      Gehe einmal davon aus, daß die Gewinne über den Verlusten lagen - ansonsten besteht eh keine Veranlassung.
      Avatar
      schrieb am 12.12.02 16:00:54
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich glaube eher, er will sich seine Weste reinwaschen und gleichzeitig noch Verluste mit ins neue Jahr nehmen :D

      Dumm gelaufen würd ich sagen. :D

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      Avatar
      schrieb am 12.12.02 18:39:45
      Beitrag Nr. 6 ()
      Mit Freiheitstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständie Angaben macht oder den Finanzbehörden pflichtwidrig steuerlich erhebliche Tatsachen vorenthält. und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
      Wer in Fällen des § 370 AO unrichtige Angaben berichtigt oder ergänzt oder unterlassenen Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.
      Die Steueurgesetzte bestimmen, wer zur Abgabe einer Steueurerklärung verpflichtet ist.
      Das EStG bestimmt, dass eine Veranlagung zu erfolgen hat, wenn Einkünfte über 800 DM erzielt werden, die nicht dem Steuerabzug unterliegen.
      Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.

      Wenn die Einkünfte nachgemeldet würden, also die Jahre 1997 bis 1999, würden zunächst einmal Steuern festgesetzt. Diese müssten auch innerhalb der vorgegebenen Frist bezahlt werden, ansonsten verwirkt man die Straffreiheit. Bei der Festsetzung würden auch Zinsen festgesetzt werden (Beginn der Berechnung 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres bis zur Fälligkeit der Nachzahlung; Zinsen 0,5 % Pro Monat).

      Ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung wird nicht eingeleitet werden, anfragen von der Bustra werden aber durchgeführt.

      Die Verluste der Jahre 2000 bis 2001 werden festgestellt. Eine Verrechnung der 2000 Verluste mit Gewinnen 1999 ist m.E. noch nicht möglich.
      Für 2001 ist Rücktrag möglich, aber leider nur innerhalb der Einkunftsart § 23 EStG, also im gegebenen Fall nicht.
      Ein Vortrag ist für 2001 in das Folgejahr möglich. Der 2000 Verlust ist, glaube ich, verloren (im doppelten Sinne)

      Das heisst im Ganzen:
      Es kann teuer werden.

      Für das Jahr 2002 gibt es noch keine Meldungen der Aktienumsätze an die Finanzämter. Soweit ich weis, gibt es Kontrollmitteilungen nur für Umsätze mit Telekom-Aktien.

      Festzustellen ist,
      -dass Verluste für zukünftige Gewinne verloren gehen
      -die Versteuerung der Gewinne teuer werden kann
      -eine Entscheidung ob eine Nachmeldung erfolgt nur von Dir getroffen werden kann
      -das Depot, wie schon gepostet, bei Nichtmedlung aufgelöst werden sollte
      -10 Jahre vergehen bis die Hinterziehung verjährt, also für 1999 bis Ende 2009
      -wenn das Finanzamt selber Kenntnis bekommt und ermittelt eine Strafbefreiende Meldung nicht mehr möglich ist, das heisst, wenn das FA einmal nachfragt, ob Gewinne angefallen sind und dann erst Gewinne gemeldet werden, ist es zu spät.


      MFG Tobi
      Avatar
      schrieb am 12.12.02 19:00:57
      Beitrag Nr. 7 ()
      Das mit den Telekomaktien noch mal kurz erläutert:
      Es gab Kontrollmitteilungen für die Aktien der 1. und 2. Neuemissionen gezeichnet wurden und innerhalb der Spekufrist veräußert wurden.
      Natürlich nicht für jeden Handel mit Telekomaktien.

      MFG Tobi
      Avatar
      schrieb am 12.12.02 19:14:42
      Beitrag Nr. 8 ()
      "Das EStG bestimmt, dass eine Veranlagung zu erfolgen hat, wenn Einkünfte über 800 DM erzielt werden, die nicht dem Steuerabzug unterliegen."

      Speku-Gewinne bis zu 999,99 DM sind aber nicht in die Veranlagung einzubeziehen. (Außerdem ist Voraussetzung, dass Einkünfte erzielt wurden,von denen ein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist: § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
      Die Gewinne 1997, 1998 und 1999 wären zu versteuern.
      Für 2000 kann eine Veranlagung zur Einkommensteuer noch erfolgen, die Speku-Verluste 2000 können nach 1999 zurückgetragen werden.
      Für 2001 kann eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen, der Speku-Verlust kann vorgetragen werden.
      Die Speku-Verluste 2002 können vorgetragen werden.
      Avatar
      schrieb am 12.12.02 19:58:35
      Beitrag Nr. 9 ()
      Danke für die Berichtigung wegen des Verlustrücktrags 2000 nach 1999.
      Sachverhalt war: Angestellter und Gewinne über 1000 DM.

      Danke nochmals, MFG Tobi
      Avatar
      schrieb am 12.12.02 20:37:19
      Beitrag Nr. 10 ()
      Nataly:Kann ich auch die Verluste aus 2000 auf 1999 zurücktragen, wenn meine 1999 und 2000 Steuerbescheide schon rechtskräftig sind??

      Tobistorm: Wann sind die Kontrollmitteilungen für Telekom raus? War das nicht ein Verstoß gegen das Bankgeheimnsi? Habe noch nichts davon gehört
      Avatar
      schrieb am 12.12.02 23:31:23
      Beitrag Nr. 11 ()
      @ Nathaly, #8:
      ... Voraussetzung, dass Einkünfte erzielt wurden,von denen ein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist: § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG...

      Ganzjährig Arbeitslose SPEKULIEREN STEUERFREI, obwohl zur Abgabe einer EkST-Erklärung VERPFLICHTET, wenn sie > 800 DM Arbeitslosengeld erhalten haben???
      Avatar
      schrieb am 13.12.02 12:24:48
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zu #11: Ich meine, dass bei ganzjährig Arbeitslosen § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht zur Anwendung kommt, weil in diesem Fall das Einkommen WEDER GANZ noch TEILWEISE (sondern überhaupt nicht) aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht und auch kein Lohnsteuerabzug erfolgt ist.
      Ich meine, hier richtet sich die Steuererklärungspflicht nicht nach § 46 Abs. 2 EStG, sondern nach § 56 EStDV.
      Avatar
      schrieb am 13.12.02 12:42:47
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ergänzung zu #8: Für die ESt-Erklärung 2000 läuft die Frist nur noch bis zum 31.12.2002, falls keine Pflicht zur Abgabe der ESt-Erklärung besteht.
      Avatar
      schrieb am 13.12.02 13:30:46
      Beitrag Nr. 14 ()
      "Nataly:Kann ich auch die Verluste aus 2000 auf 1999 zurücktragen, wenn meine 1999 und 2000 Steuerbescheide schon rechtskräftig sind??"

      Falls die Frage einen konkreten Sachverhalt betrifft, bitte ich um Boardmail.
      Avatar
      schrieb am 13.12.02 14:09:21
      Beitrag Nr. 15 ()
      Annahme:
      M Schumacher sei Deutscher, habe Ende 2001 bei Ferrari gekündigt, lebe als Privatier in D, habe 100 Millionen Euro auf seinem Sparbuch für 2 % angelegt.

      Er muss doch dann in 2002 die Einnahmen aus Kapitalvermögen (2 % von 100 Mill. , also 2 Mill.) mit dem Höchstsatz versteuern?


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