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    PDS zeigt Schröder an - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.12.02 16:52:24 von
    neuester Beitrag 17.12.02 10:31:03 von
    Beiträge: 8
    ID: 673.811
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      schrieb am 16.12.02 16:52:24
      Beitrag Nr. 1 ()
      PDS zeigt Schröder an

      Die PDS hat Bundeskanzler Schröder wegen seiner Irak-Politik angezeigt. Sie wirft ihm Vorbereitung eines Angriffskrieges vor.

      Berlin - Mit der Gewährung von Überflug-, Bewegungs- und Transportrechten beteilige sich Deutschland an der Vorbereitung eines völkerrechtswidrigen Militärschlages gegen den Irak, teilte die Partei am Montag in Berlin mit. Diese Rechtsverletzung könne auch nicht durch Abkommen mit den USA legitimiert werden, hieß von der PDS.

      Q: Spiegel
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      schrieb am 16.12.02 16:59:15
      Beitrag Nr. 2 ()
      Der letzte Aufschrei der Postkommunisten vor der absoluten Bedeutungslosigkeit!
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      schrieb am 16.12.02 16:59:47
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ob Deutschland in den Irak schon deshalb nicht gehen kann, weil es die Gesetze verbieten, wird oft diskutiert. Die rechtlichen Grundlagen sind folgende:

      STRAFGESETZBUCH

      § 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges
      Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

      § 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg
      Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

      GRUNDGESETZ

      Artikel 26
      (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
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      schrieb am 16.12.02 17:08:28
      Beitrag Nr. 4 ()
      @megaschotte
      ich kann die kommunisten auch nicht leiden, aber so ganz unrecht haben die gar nicht.
      was die amis zur zeit abziehen ist ne riesige schweinerei.
      wenn wir uns vor den imperialistischen kriegskarren der usa spannen lassen und ohne un mandat den amis überflugrechte gewähren, so ist das strafbar, natomitglied hin oder her.
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      schrieb am 16.12.02 17:11:16
      Beitrag Nr. 5 ()
      #3

      Das ist es ja gerade.:laugh:




      Artikel 26
      (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

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      schrieb am 16.12.02 18:23:09
      Beitrag Nr. 6 ()
      Das wundert auch mich schon die ganze Zeit, warum noch keiner der Politiker in die Verfassung geschaut hat und diese Artikel einfach ignoriert bzw. gar nicht diskutiert werden.

      Ob da eine Strafanzeige weiterhilft, ist ne andere Frage. Aber die zwei Frauen der PDS im Bundestag haben anscheinend keine andere Möglichkeit auf die Problematik aufmerksam zu machen, nachdem allen anderen politischen Parteien diesen Umstand geflissentlich ignorieren.
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      schrieb am 16.12.02 20:47:34
      Beitrag Nr. 7 ()
      Lest mal die weiteren Artikel, Ihr Weihnachtsmänner. Internationale Beschlüsse gehen vor ! Das liegt daran, daß es eine deutsche Verfassung gar nicht gibt, sondern nur eine "für" Deutschland. Den Unterschied verstanden ? :D
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      schrieb am 17.12.02 10:31:03
      Beitrag Nr. 8 ()
      Bundeskanzler Schröder verstößt gegen Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges
      Strafanzeige beim Generalbundesanwalt mit klaren verfassungs-, straf- und völkerrechtlichen Argumenten

      Von Claus Dümde

      Die im Namen des Außenpolitischen Sprechers der PDS, Wolfgang Gehrcke, von Rechtanwältin Dr. Evelyn Kenzler erstattete Strafanzeige gegen Bundeskanzler Gerhard Schröder enthält eine ausführliche Begründung, in der Sachverhalt und Tatbestand unter allen maßgeblichen Aspekten des deutschen Grundgesetzes und Strafrechts sowie des relevanten Völkerrechts dargelegt werden.
      Der außenpolitische Sprecher des PDS-Vorstands, Wolfgang Gehrcke, hat am Montag Strafanzeige gegen Bundeskanzler Gerhard Schröder wegen Beteiligung an der Vorbereitung eines Angriffskrieges erstattet. In einem 18-seitigen Schriftsatz von Rechtsanwältin Dr. Evelyn Kenzler an Generalbundesanwalt Kai Nehm wird der Strafantrag insbesondere wegen §80 Strafgesetzbuch detailliert verfassungs-, straf- und völkerrechtlich begründet.
      Wie Gehrcke vor der Presse erklärte, wird sein Schritt vom PDS-Vorstand unterstützt. »Wir wollen, dass die Bundesregierung ohne Einschränkung an ihrer Zusage festhält, dass sich Deutschland an keinem Krieg gegen Irak beteiligt.« Ziel des juristischen Vorstoßes sei, »den Bewegungsspielraum der Bundesregierung größer zu machen«. Bereits die Aufnahme von Ermittlungen wäre ein »deutliches Signal«. Er sehe den Druck der USA auf die Bundesregierung, habe aber nicht verstanden, wieso sie sich nicht darauf beruft, dass sie den von den USA geplanten Angriff gegen Irak aus verfassungs- und völkerrechtlichen Gründen nicht unterstützen darf und wegen der Ablehnung durch die Mehrheit der Bevölkerung nicht unterstützen kann. Wer die USA am Krieg hindern wolle, müsse ihnen die Nutzung ihrer Basen in Deutschland verbieten.
      Es gebe keinerlei völkerrechtlichen Rechtfertigungsgrund für einen Angriff auf Irak, betonte Evelyn Kenzler, rechtspolitische Sprecherin des PDS-Vorstands. Es könne keine Rede von einer »humanitären Intervention« sein, womit dem Nehm Strafanzeigen wegen deutscher Beteiligung am Krieg gegen Jugoslawien abgewiesen hasse. Auch der Besitz von Massenvernichtungswaffen könne kein Kriegsgrund sein. NATO-Vertrag und Abkommen mit den USA könnten die Unterstützung eines Angriffskrieges nicht rechtfertigen. Gehrcke und sie erwarteten eine eingehende Prüfung der Strafanzeige durch die Bundesanwaltschaft . Sie rechne mit einer Antwort im Januar.

      In dem 18-seitigen Schreiben, das Generalbundesanwalt Kai Nehm gestern Mittag vorab per Fax zuging, wird gegen Schröder »Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Straftatbestände«, insbesondere wegen §80 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit Artikel 26 Grundgesetz (GG) [siehe Kästen] »im Hinblick auf die Einbeziehung deutschen Hoheitsgebietes und die Beteiligung deutscher Soldaten an der Vorbereitung eines Angriffskrieges« gestellt. Dieser Sachverhalt werde erfüllt durch
      Gewährung von Überflugs-, Bewegungs- und Transportrechtenund
      Beteiligung deutscher Soldaten an AWACS-Einsätzen.
      Unter Verweis darauf, dass Schröder seit Sommer dieses Jahres wiederholt erklärt hat, Deutschland werde an einem Militärschlag der USA gegen Irak mit oder ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats nicht teilnehmen, wird seine Äußerung beim Prager NATO-Gipfel am 21.11. wiedergegebenen, die Bundesregierung werde »selbstverständlich ihren Bündnisverpflichtungen nachkommen«. Ferner wird der Kanzler mit den Worten zitiert, »es sei selbstverständlich, dass die Bewegungsfreiheit unserer Freunde nicht eingeschränkt würde«.
      Was die AWACS-Aufklärer – Gehrcke nannte sie vor der Presse einen »Feldherrnhügel über der Türkei«, der weiten Einblick in Irak ermögliche – anlangt, wird Schröders Äußerung in der ARD-Sendung »Farbe bekennen« zitiert, »dass zum Schutze des Bündnisgebietes... auch AWACS-Flugzeuge mit deutschen Soldaten besetzt sein werden«. CDU/CSU-Verteidigungsexperte Christian Schmidt hatte erklärt, dass dies »mit einem Kampfeinsatz gleichzusetzen ist«.
      Durch Absatz 1 von Artikel 26 GG werde eine »verfassungsrechtliche Friedenspflicht aller Bundesorgane statuiert«, heißt es in der Anzeige. Im 2+4-Vertrag vom 12.9.1990 wurde die Verpflichtung übernommen, »dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird«.
      Die durch §80 StGB strafbewehrte Vorbereitung eines Angriffskrieges müsse am Völkerrecht, insbesondere an dem in Artikel 2, Ziffer 4 der UN-Charta verankerten Verbot jeder »mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbaren Androhung oder Anwendung von Gewalt« gemessen werden, heißt es in der Anzeige. Dass sich die Bundesrepublik an der Vorbereitung eines Angriffskriegs beteiligt, gehe aus der Aggressionsdefinition durch die UN-Vollversammlung hervor, die auch »die Handlung eines Staates« einschließt, »die in der Duldung besteht, dass sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen«. Schröder gehe »sogar noch über eine bloße passive Duldung hinaus.« Indem die Bundesrepublik ihr Hoheitsgebiet für Überflugs-, Bewegungs- und Transportrechte zur Verfügung stellt, sei sie »an der Vorbereitung eines Angriffskrieges auf Seiten der kriegführenden Macht beteiligt«. Die Regierungen Brandt bzw. Kohl hätten deshalb 1973 den USA Rüstungslieferungen für Israel über Bremerhaven und 1986 den Überflug der Bundesrepublik für Luftangriffe auf Libyen verwehrt.

      Grundgesetz Artikel 25
      Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets. Artikel 26, Abs. 1 Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

      Strafgesetzbuch §80: Vorbereitung eines Angriffskrieges
      Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.


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